Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1844 (Jahrgang 5, nr. 1-89)

1844-01-26 / nr. 8

25­ tenstandes bei zusammengesetten Commissionen in vielfältige Berührung kommen, so kann es ihnen in der Regel an einer wohlbegründeten Bekanntschaft mit­ dem Werthe der Einzelnen im Beamtenstande nicht mangeln, und mangelt nicht daran, wie man in unabhängigen Privatkreisen oft erfährt. Aber durch die Einschränkungen der Candidation werden sie viel­­leicht oft generhigt gegen ihre bessere Ueberzeugung zu wählen. — Und hier wäre es wohl an dem Ort und könnte vielleicht mit Recht als allgemeiner Wunsch bezeichnet werden, daß die zu Oberbeamten kandidirende Behörde in der Aushebung der Candi­­daten von der ihr anvertrauten Vollmacht freieren und umfassenderen Gebrauch machte. — Was nun aber das allgemeine Zutrauen des Volkes zum Be­­amtenstande überhaupt betrifft, so gibt dieses aller­­dings dem Gemeinwesen, wo er sich vorfindet, eine moralische Kraft, deren Wirkungen für Zeit und Raum unberechenbar sind Daß dieses Zutrauen zum Beamten stande. — ehrenvolle Ausnahmen werden damit nicht in Abrede gestellt — in der sächsischen Nation sehr tief gesunken sei, kann nicht geläugnet werden; aber eben­so wenig kann zugegeben werden, daß der gegenwärtigen Generation allein die Vers­­chuldung dieses Mißstandes zugeschrieben werde, und eben so wenig, daß durch die allgemeine Oeffentlich­­keit allein das erloschene Zutrauen wieder werde belebt werden. Die Generationen haften solidarisch für einander, und oft muß eine spätere büßen, was eine frühere gefrevelt hat. Ob die gegenwärtige so Hart­e und vielfältig angeklagte Generation unseres Beamtenstandes sich in dieser Lage befinde, oder ob sie zu dem unseligen Erbe vielleicht selbst noch etwas Gleiches hinzugethen, kann hier ‚nicht entschieden werden.­­— Aber Hab es durch die Oeffentlichkeit­ mit dem allgemeinen Zutrauen zu dem Beamtenstande nicht besser werden würde, läßt sich mit vieler Wahr­­scheinlichkeit voraus bestimmen. Allerdings würde sich der einzelne Beamte in dem Kreise gedrängter Zu­­hörer anders aussprechen, als in dem Sc­hooße nur seiner Corporation, aber schon Lichtenberg sagt: „nichts ist mißsicher, als aus den Reden auf den Charakter schließen zu wollen.“ Vielmehr wird eben dadurch dem Schlaufkopf in weites Feld eröffnet, den Manz­­el nach dem Winde zu hängen, in vieldeutigen Re­­den allen zu genügen, dem Vollkswillen im eigenen Interesse, nicht in dem des Gemeinwohls, zu schmerz­­heln. Und wenn nun ein Solcher Ziel und Amt err­­eicht, und dann doc nicht d­uc oder thun kann, wie­­ er gesprochen und versprochen, wird wohl das allge­­meine Zutrauen wachsen ? == Und denken wir uns nun diesem gegenüber den Tüchtigsten in jeglicher Art, wie er, weil sein edleres Selbstgefühl ihm nicht erlaubt sie zu solchen schleichenden Kunstgriffen zu erniedrigen, wie er frei und offen, und ohne Rück­­sicht auf den wandelbaren Volkswillen seine wohl­­erwogene W­eberzeugung für das Wieneinwohl ausspricht, wird er nicht neben dem geschmeidigen Mauldiener als Volksfeind erscheinen, und somit ih­n des verdienten Zutrauens der Menge gleichfalls ver­­lustig gehn? — Das Zutrauen zu dem Beamten­­stande kann gewiß eher, als durch ausgedehntere Defr fentlichkeit der Verhandlungen, dadurc­> sic) mehren und befestigen, wenn dieser Stand sich sorgfältig hütet bei Auftheilung von Gemeindelasten oder aber auch von Gemeindevortheilen von der ihm aus vertrauten Gewalt zur Befriedigung des eigenen Interesses, selbst mit offenbarer Verkürzung der Ges­­tammtbürgerschaft, Gebrauch zu machen, und den in dem strengsten Sinne des Wortes heidnischen Grundz faß: Quod licet Jovi, non licet Jovi, faktisch in Anwendung zu bringen. Er gewinnt überall an Adyr­­tung und Zutrauen dieser Stand, wenn er sorgfäl­­­ig seine Neinheit dadurch bewahrt und bewährt, daß er, statt befangen in engherzigem Rattengeist die Uns­gerechtigkeiten einzelner unwürdiger Mitglieder, deren es gewiß in jedem Stande mehr oder weniger gibt, zu verdecken und zu vertheidigen, vielmehr alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anwendet, den offenba­­ren Schänder seiner Ehre aus seiner Genossenschaft auszustoßen. — Er wird aber auch gewinnen an Achtung und Zutrauen dieser Stand, wenn die Com­­munitätsmitglieder, als der achtbarste und einfluß­­reichste Theil der Bürgerschaft, den Versammlungen der Communität pflichtmäßig beiwohnen, und dem Gang der Verwaltung mit prüfender Aufmerksamk­­eit folgen, und Durch ihren Einfluß auf das weniger eingeweihte Publikum verhüten, daß nicht auf eitles Gerede ein grundloser Verdacht gebaut werde. — Auf diese Weise ließe sich wohl hoffen, daß das für das Gemeinwesen so sehr wünschenswerthe Ver­­trauen zu dem Beamtenstande sich allmählich wieder belebe und stärke. — Auch auf­ die Abwehr ungerech­­ter Richtersprüche von vornherein würde wahrschein­­lich die Oeffentlichkeit der Gerichte die wohlthätigen Wirkungen nicht üben, welche man sich hie und da davon verspricht. — Auch der bestochene Richter weiß es recht gut, daß seine­ Urtheile zur Kenntniß des Publikums kommen, vielleicht gar mit dem Geheim­­niß ihrer Erzeugung, daß sie also u werden,

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