Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1844 (Jahrgang 5, nr. 1-89)
1844-01-16 / nr. 5
' s Fünfter Ar. 5. Jahrgang. 1844, Surl TRANS Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Hermannstadt, den 16. Januar, Der Sinn ergreift und denkt sich was, Die Zeder eilt hiernach zu walten ! Ein flüchtig Bild — es ist gefaßt, N lein es läßt sich nicht erhalten. Göthe. Aphorismen über Deffentlichkeit. II. Gottsehung.) . Es heißt ferner : „Wir haben gerechte Ansprüche auf allgemeine Oeffentlichkeit berathender und richterlicher Verhandlungen, denn unsere Altvordern besaßen dieselben und befanden sich in deren Besiß wohl.“ — Das» Besserbefinden unserer Vorfahren, als wir uns befinden, war bekanntlich die Folge verschiedener, für uns zum Theil ganz untergegangener Verhältnisse, deren Namhaftmachung hier außer dem eingeschlagenen Wege liegt; aber von ausgedehnterer Oeffentlichkeit rührte es am wenigsten her. Ich bin um so mehr dieser Üeerzeugung , da ich alle Ursache habe zu glauben, daß unsere Altvordern nicht einmal so viel Oeffentlichkeit gehabt haben, als wir. — Zeitungen, wodurch etwas hätte veröffentlicht werden sollen, gab es damals bekanntlich keine, auch finden sich selbst in den ältesten Rathsstuben des Sachsenlandes weder Gallerien noch S Pranken, wodurch die Anwesenheit von Zuhörern bei den Versandlungen auch nur im entferntesten angedeutet wer de. — Was in unseren Municipalgeiesen (Statu ten) im 4. B. 1. K. von öfsfentlichen Gerichten gesagt wird, ist zwar an sich unverständlich genug ausgedrückt , doch auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen in dem heutigen Sinne des Wortes diese Stelle besziehen zu wollen, würde doch gar zu offenbaren Unverstand verrathen. — Dagegen findet sich ein austhentisches Document, welches über den fraglichen Gegenstand einiges Licht verbreiten dürfte; es rührt etwa ab derselben Zeit mit dem in Nro. 35 des Satelliten 1843 angezogenen Universitätsabschluß, und enthält den Eid, welchen die Rathsherrn vor mehr als zweihundert Jahren, in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts ablegen mußten. = Es heißt im bezeichneten Original: Eidesform für die Rathsherrn..... IHN. N. schwöre bei dem lebendigen Gott, Raster, Sohn und heiligen Geist, bei hochbelobter heiliger Dreifaltigkeit, daß ich in diesem meinem Beruf eines Rathsherrn-Amt, in allem, so mir in Verrichtung desselben vorfallen wird, aufrichtig, redlich und getreu sein will, zuvörderst aber meinem Gnädigen Herrn und Fürsten gehorsame Unterchänigkeit, schuldige Pflicht und Treuheit will beweisen, seinen Freunden ein Freund und seinen Feinden ein Feind sein will, zu dem meiner höchsten Obrigkeit, Herrn Bürgermeister, Königs und Struhlsrichter allen billigen Gehorsam und Treuheit leisten will, und nach dem zugleich alles, was Stadt und Stuhls dienstlich oder schädlich sein wird, bei guter Zeit offenbaren, und entde>en, das Gute helfen befördern und das Böse helfen strafen und abschaffen. Und Überdies verspreche ich darnach Einem W. W. Bach und jedem F. W. Herrn infonderbeit alle Ehr und Gehorsam zu beweisen, und in was vor Diensten mich mein Magistratus neben einem Ehrw. Rath zu Tag und zu Nacht wird wollen gebrauchen, so weit mir Gott die Kräfte und die Gesundheit verleihen wird, mich allezeit bereitwillig zu dienen will finden lassen, ja will auch zum Ueberfluß alle das, was zu sagen sein wird, meiner höchsten Obrigkeit offenbaren, das alle, was zu schweigen sein wird, verschweigen, und zugleich alle dasjenige, was allhier im Rathbans, IDVANIA nn. === I 2 .