Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1844 (Jahrgang 5, nr. 1-89)

1844-01-16 / nr. 5

' s Fünfter Ar. 5. Jahrgang. 1844, Su­rl TRANS Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Hermannstadt, den 16. Januar, Der Sinn ergreift und denkt sich was, Die Zeder eilt­ hiernach zu walten ! Ein flüchtig Bild — es ist gefaßt, N lein es läßt sich nicht erhalten. Göthe. Aphorismen über Deffentlichkeit. II. Gottsehung.) . Es heißt ferner : „Wir haben gerechte An­­sprüche auf allgemeine Oeffentlichkeit berathender und richterlicher Verhandlungen, denn unsere Altvordern besaßen dieselben und befanden sich in deren Besiß wohl.“ — Das» Besserbefinden unserer Vorfahren, als wir uns befinden, war bekanntlich die Folge ver­­schiedener, für uns zum Theil ganz untergegangener Verhältnisse, deren Namhaftmachung hier außer dem eingeschlagenen Wege liegt; aber von ausgedehnterer Oeffentlichkeit rührte es am wenigsten her. Ich bin um so mehr dieser Üe­erzeugung , da ich alle Urs­­ache habe zu glauben, daß unsere Altvordern nicht einmal so viel Oeffentlichkeit gehabt haben, als wir. — Zeitungen, wodurch etwas hätte veröffentlicht werden sollen, gab es damals bekanntlich keine, auch finden sich selbst in den ältesten Rathsstuben des Sachsenlandes weder Gallerien noch S Pranken, wo­­durch die Anwesenheit von Zuhörern bei den Vers­­andlungen auch nur im entferntesten angedeutet wer­­ de. — Was in unseren Municipalgeiesen (Statu­­ ten) im 4. B. 1. K. von öfsfentlichen Gerichten ge­­sagt wird, ist zwar an sich unverständlich genug aus­­gedrückt , doch auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen in dem heutigen Sinne des Wortes diese Stelle bes­ziehen zu wollen, würde doch gar zu offenbaren Un­­verstand verrathen. — Dagegen findet sich ein aus­thentisches Document, welches über den fraglichen Gegenstand einiges Licht verbreiten dürfte; es rührt etwa ab derselben Zeit mit dem in Nro. 35 des Satelliten 1843 angezogenen Universitätsabschluß, und enthält den Eid, welchen die Rathsherrn vor mehr als zweihundert Jahren, in der ersten Hälfte­ des 17. Jahrhunderts ablegen mußten. =­ Es heißt im be­­zeichneten Original: Eidesform für die Rathsherrn..... IHN. N. schwöre bei dem lebendigen Gott, Ras­ter, Sohn und heiligen Geist, bei hochbelobter heiliger Dreifaltigkeit, daß ich in diesem meinem Beruf eines Rathsherrn-Amt, in allem, so mir in Verrichtung desselben vorfallen wird, aufrichtig, redlich und getreu sein will, zuvörderst aber mei­­nem Gnädigen Herrn und Fürsten gehorsame Un­­terchänigkeit,­­ schuldige Pflicht und Treuheit will beweisen, seinen Freunden ein Freund und seinen Feinden ein Feind sein will, zu dem meiner höch­­sten Obrigkeit, Herrn Bürgermeister, Königs­ und Struhlsrichter allen billigen Gehorsam und Treu­­heit leisten will, und nach dem zugleich alles, was Stadt und Stuhls dienstlich­ oder schädlich sein wird, bei guter Zeit offenbaren, und entde>en, das Gute helfen befördern und das Böse helfen strafen und abschaffen. Und Überdies verspreche ich darnach Einem W. W. Bach und jedem F. W. Herrn infonderbeit alle Ehr und Gehorsam zu be­­weisen, und in was vor Diensten mich mein Ma­­gistratus neben einem Ehrw. Rath zu Tag und zu Nacht wird wollen gebrauchen, so weit mir Gott die Kräfte und die Gesundheit verleihen wird, mich allezeit bereitwillig zu dienen will fin­­den lassen, ja will auch zum Ueberfluß alle das, was zu sagen sein wird, meiner höchsten Obrig­­keit offenbaren, das alle, was zu schweigen sein wird, verschweigen, und zugleich alle das­­jenige, was allhier im Rathbans, IDVANIA nn. === I 2 .

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