Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-09-19 / nr. 74
319 vorausgefegt werden kann, als bei denen Deputirten der Stuhlsortschaften, und der dem Landvolke im Allgemeinen inwohnende, wenn auch nüchterne und oft als sehr richtige, dam immerhin weniger ausgebildete Sinn in wichtigen Angelegenheiten, wie bei den Wahlen der Landtagsdeputirten, wo die größere Anzahl der Wähler aus den Abgeordneten der Stuhlsortschaften besteht, oft nicht zureicht, auch leicht irregeleitet werden kann und insoweit ferner der, den Deputirten der Stuhlsortschaften bei den Wahlen der Landtagsabgeordneten eingeräumte, überwiegende Einfluß bereits auch von andern Kreisbehörden und städtischen Communitäten zur Sprache gebracht worden ist, bin ich selbst der Meinung, daß die sächsische Nationsuniversität bei ihrer nächsten Versammlung diesen Gegenstand in weitere Berathung nehmen und dasjenige veranlassen möge, was zur Beförderung des allgemeinen Besten Wohl dieselbe für nöthig erachten wird.“ Noch schmerzlicher berührt uns die schwere Anklage des Boten im Eingange des leitenden Artikels in Nro. 72, wo gesagt wird: „Der Geist des Niederreißens und Zerstörend, die Lust nach Neubau und Umbau in der Politik hat auf im Sachenvolke Anhänger gefunden, besonders unter der jüngern Generation? Wohl gingen wir, als wir unsern Vorschlag in Nro. 66 machten, auch von der Ansicht aus: „Wer in den Zeiten politischer Reibungen seine Meinung, seine Ueberzeugung dem Publikum offen darlegt, der muß darauf gefaßt sein, sich mehrseitig angegriffen, gegründete und ungegründete Beschuldigungen gegen sich verkündet zu sein! im leitenden Artikel des Boten vom 30. Mai 4843. — Allein das hielten wir für unmöglich, daß Jemand auf unsern in Nr. 66 der Transsf. in vier 88. formulirten Antrag, die Intelligenz in den Kreisversammlungen zu vermehren, gestüßt uns und den Gleichgesinnten den „Geist des Niederreißens und Zerstörend“ vorwerfen werde, daß aber gar ein leitender Artikel des Boten zur Waffe der Verdächtigung greifen werde, hielten wir für unglaublich, weil derselbe Herr in Nr. 43 des Boten vom 30. Mai 1843 und zwar gleichfalls in einem leitenden Artikel ganz andere Ansichten über journalistische Polemik entwickelt hat, nämlich: „Wir scheuen einen offenen Kampf um Prinzipien nicht, denn wir sind weit entfernt, unsere Meinung für untrüglich auszugeben, oder „für dieselbe das jurare in verba magistri zu fordern. Die gute Sache kann nur gewinnen, wenn beide Parteien ihre Gründe dem Publikum vorlegen und so dasselbe in dem Stand setzen, die Wahrheit vom Scheine, sei dieser auch noch so glänzend, zu unterscheiden." Wir glauben, es wäre besser gewesen, dem Publikum die Gründe vorzulegen, welche den Boten bestimmen, unserm Vorschlage seine Zustimmung zu versagen, anstatt den „Geist des Niederreißens und Zerstörens“ vorzuwerfen. Soll dieser harte Vorwurf sich auf unser in Nr. 66 dieser Blätter vorgeschlagenes Statut gründen, so müßten in der von uns projectirten Zusammenseßung der Stuhlsversammlungen nothwendig Elemente sein, welche dem „Geist des Niederreißens und Zerstörens' Vorschub leisten. Dieses kann man aber durchaus nicht annehmen, denn — wir gehen die 88. des in Nr. 66 projektirten Statuts der Reihe nach durch ad. 4. läßt unser Vorschlag wie bisher jede Dorfscommunität zwei Deputirte zur Stuhlsversammlung schien, ist also keine Neuerung. ad. 2. sollen nach unserm Vorschlag außer den sechs Mitgliedern der Stadtcommunität, welche gegenwärtig zu den Stuhlsversammlungen gehören, nod ihre übrigen Collegen zu erscheinen. Dieser Theil des Vorschlages findet seine Begründung in Herrn Benigni's eigenen Ansichten über die Nothwendigkeit der Intelligenz bei der Theilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, in seiner Stellung zu dem diesfallsigen Antrage in der Hermannstädter Communität am 7. Aug. 1. I. endlich in der angeführten hohen Comitialentscheidung. Die Mitglieder der Stadtcommunitäten sind aber nicht Träger für den „Geist des Niederreißens und Zerstörens,“ sondern sie haben die hatürkischsten Sympathieen für das conservative Princip, weil ohne Candidation des Magistrats kein Bürger in die Communität kommen kann, weil alle verheirathet sind, weil alle Grundhefig haben müssen, weil alle durch die bestehende Zunfteinrichtung während der Lehrlings- und Gesellenjahre an die Achtung der geseßlichen Ordnung gewöhnt werden, weil selche in einem Lebensalter in die Communität kommen, wo man nicht mehr sogenannten jugendlichen Schwärmereien nachjagt. ad, 3. Sollen nach unserm Vorschlage außer dem Präses und Notar nur die übrigen Mitglieder des Magistratspersonals in der Stuhlsversammlung erscheinen, wenn sie verheirathet sind und das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Jeder Versuch zu beweisen, daß Beante, und zwar verheirathete, welche meist nur von ihrem Gehalte leben, dem „Geist des Niederreißens und Zerstörens“ huldigen würde von jedem Sackundigen als Ironie ausgelegt werden, daher unterlassen wir es. ad. a. soll nach unserm Vorschlag die Magistratur die Instructionen, für die Depusitten definitiv feststellen,