Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-09-19 / nr. 74

319 vorausgefegt werden kann, als bei denen Deputirten der Stuhlsortschaften, und der dem Landvolke im Allgemei­­nen inwohnende, wenn auch nüchterne und oft als sehr richtige, dam immerhin weniger ausgebildete Sinn in wichtigen Angelegenheiten, wie bei den Wahlen der Landtagsdeputirten, wo die größere Anzahl der Wähler aus den Abgeordneten der Stuhlsortschaften besteht, oft nicht zureicht, auch leicht irre­geleitet werden kann und in­soweit ferner der, den Deputirten der Stuhlsortschaf­­ten bei den Wahlen der Landtagsabgeordneten einge­­räumte, überwiegende Einfluß bereits auch von andern Kreisbehörden und städtischen Communitäten zur Sprache gebracht worden ist, bin ich selbst der Meinung, daß die sächsische Nationsuniversität bei ihrer nächsten Versamm­­lung diesen Gegenstand in weitere Berathung nehmen und dasjenige veranlassen möge, was zur Beförderung des allgemeinen Besten Wohl dieselbe für nöthig erach­­ten wird.“­­ Noch schmerzlicher berührt uns die schwere Anklage des Boten im Eingange des leitenden Artikels in Nro. 72, wo gesagt wird: „Der Geist des Niederreißens und Zerstörend, die Lust nach Neubau und Umbau in der Politik hat auf im Sachenvolke Anhänger gefunden, besonders unter der jüngern Generation? Wohl gingen wir, als wir unsern Vorschlag in Nro. 66 machten, auch von der Ansicht aus: „Wer in den Zeiten politischer Reibungen seine Meinung, seine Ueberzeugung dem Pu­­blikum offen darlegt, der muß darauf gefaßt sein, sich mehrseitig angegriffen, gegründete und ungegründete Be­­schuldigungen gegen sich verkündet zu sein! im leitenden Artikel des Boten vom 30. Mai 4843. — Allein das hielten wir für unmöglich, daß Jemand auf unsern in Nr. 66 der Transsf. in vier 88. formulirten Antrag, die Intelligenz in den Kreisversammlungen zu vermehren, gestüßt uns und­­ den Gleichgesinnten den „Geist des Niederreißens und Zerstörend“ vorwerfen werde, daß aber gar ein leitender Artikel des Boten zur Waffe der Verdächtigung greifen werde, hielten wir für unglaub­­lich, weil derselbe Herr in Nr. 43 des Boten vom 30. Mai 1843 und zwar gleichfalls in einem leitenden Ar­­tike­l­ ganz andere Ansichten über journalistische Polemik entwickelt hat, nämlich:­­ „Wir scheuen einen offenen Kampf um Prinzipien nicht, denn wir sind weit entfernt, unsere Meinung für untrüglich auszugeben, oder „für dieselbe das jurare in verba magistri zu fordern. Die gute Sache kann nur gewinnen, wenn beide Par­­teien ihre Gründe dem Publikum vorlegen und so das­­selbe in dem Stand setzen, die Wahrheit vom Scheine, sei dieser auch noch so glänzend, zu unterscheiden." Wir glauben, es wäre besser gewesen, dem Publikum die Gründe vorzulegen, welche den Boten bestimmen, unserm Vorschlage seine Zustimmung zu versagen, anstatt den „Geist des Niederreißens und Zerstörens“ vorzuwerfen. Soll dieser harte Vorwurf sich auf unser in Nr. 66 dieser Blätter vorgeschlagenes Statut gründen, so müß­­ten in der von uns projectirten­­­ Zusammenseßung der Stuhlsversammlungen nothwendig Elemente sein, welche dem „Geist des Niederreißens und Zerstörens' Vor­­schub leisten. Dieses kann man aber durchaus nicht an­­nehmen, denn — wir gehen die 88. des in Nr. 66 projektirten Statuts der Reihe nach durch ad. 4. läßt unser Vorschlag wie bisher jede Dorfs­­communität zwei Deputirte zur Stuhlsversammlung schien, ist also keine Neuerung. ad. 2. sollen nach unserm Vorschlag außer den sechs Mitgliedern der Stadtcommunität, welche gegenwärtig zu den Stuhlsversammlungen gehören, nod ihre übrigen Collegen zu erscheinen. Dieser Theil des Vorschlages findet seine Begründung in Herrn Benigni's eigenen Ansichten über die Nothwendigkeit der Intelligenz bei der Theilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, in seiner Stellung zu dem diesfallsigen Antrage in der Hermann­­städter Communität am 7. Aug. 1. I. endlich in der angeführten hohen Comitialentscheidung. Die Mitglieder der Stadtcommunitäten sind aber nicht Träger für den „Geist des Niederreißens und Zerstörens,“ sondern sie haben die hatürkischsten Sympathieen für das conservative Princip, weil ohne Candidation des Magistrats kein Bür­­ger in die Communität kommen kann, weil alle verhei­­rathet sind, weil alle Grundhefig haben müssen, weil alle durch die bestehende Zunfteinrichtung während der Lehrlings- und Gesellenjahre an die Achtung der geseß­­lichen Ordnung gewöhnt werden, weil selche in einem Lebensalter in die Communität kommen, wo man nicht mehr sogenannten jugendlichen Schwärmereien nachjagt. ad, 3. Sollen nach unserm Vorschlage außer dem Präses und Notar nur die übrigen Mitglieder des Ma­­gistratspersonals in der Stuhlsversammlung erscheinen, wenn sie verheirathet sind und das dreißigste Lebens­­jahr zurückgelegt haben. Jeder Versuch zu beweisen, daß Beante, und zwar verheirathete, welche meist nur von ihrem Gehalte leben, dem „Geist des Niederreißens und Zerstörens­“ huldigen würde von jedem Sackundi­­gen als Ironie ausgelegt werden, daher unterlassen wir es. ad. a. soll nach unserm Vorschlag die Magistratur die Instructionen, für die Depusitten­ definitiv feststellen,

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