Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-09-26 / nr. 76
Aas 5. “ 1895. ( SEE ee TRAK E er ; Sechster GL ü ) Motto : Gefeßgeberische Erfahrung ohne Berücksichtigung der gefeßgeberischen Thätigkeit in andern civilisirten 5 . Se und ihrer Frage ist veut zu Tage vvn mhs densher) X, VSIL VANLA. * zum Siebenbürger Boten. ; a - Aue am 26. September. Nr. 76. Jahrgang. Arbeite in der zweiten. sächsischen Kammer über das Bee bürgerliche Der dritte Landtag des Königreiches Sachsen wurde am 140.. Nov. 1839 eröffnet. und am. 22. Jun. 1840 „geschlossen. In der 77. Sitzung der zweiten Kammer dieses Landtages kam der Bericht der dritten Deputation (Commission) über die „Petition des Abgeordneten Eisenftud, die Vorlegung eines Civilgefegbuches sammt, einer Civilgerichtsordnung betreffend , zur Berathung. Die Petition umfaßte einen doppelten An, nämlich war derselbe dahin gerichtet, es „mögen Seite der hohen Staatsregierung Mittheilung an "Ne PT. geschehen, wie weit die Bearbeitung eines "Civilgeseßbuches, die bereits im 3. 1834 bei den fländischen Berathungen als dringendes Bedürfniß anerkannt worden war, feßt gediehen sei. Der zweite Antrag ging dahin, ob die Vorlage eines Civilgeseßbuches an die nächste Ständeversammlung erwartet werden könne? e. Die Deputation hatte der Kammer den Antrag des Petenten unbedingt empfohlen und angerathen, im Det. . eine mit der ersten Kammer eine der Petition gemäße Schrift an die Regierung gelangen zu lassen. Vor der Abstimmung darüber erklärte der einsichtsvolle Staatsminister von Könnerig: „Es wird dem nächsten Landtag nächst der Mechtelordnung das Gesetz über „das Criminalverfahren vorgelegt werden, allein das Civilgefegbuch und die Civilgerichtsordnung das nächstemal „vorzulegen, ist unmöglich. Es ist eine solche Arbeit ‚solchen Schwierigkeiten, die sich nur erst bei der Bearrbeitung selbst herausstellen, ja selbst so vielen Wechsel: " „fällen unterworfen, daß es leichtsinnig sein würde, aber ‚den Zeitpunkt der Vorlage „eine bestimmte Zusage, er „theilen zu wollen.“ . Indessen ertheilte derselbe Minister die Versicherung, daß die Arbeit zu Entwerfung eines Civilgesetbuches,“ die durch das „Hinscheiden eines der" damit beauftragt gewesenen Staatsdieners unterbrochen worden sei, nunmehr‚ unverzüglich wieder ‚aufgenommen werden “solle. Der „Minister“ machte darauf aufmerksam, daß die Entwerfung ‚eines Civilgesegbuches, wenn man aub, das, Gesetzbuch eines andern Staates zum Muster nehmen wolle, eine sehr schwierige Arbeit sei. Bei einem Civilgesesbuch müsse, derjenige, der es bearbeite, in der That, zuvor das ganze Rechtssystem, ja jede einzelne Materie „desselben sehr genau bei sich erwägen, über jede einzelne Materie, deren, innern Zusammenhang, das theoretische, und praktische Bedürfniß sich selbst erst ganz rar machen, nicht sowohl, um etwas Neues hinzustellen, sondern nur um das, was ‚bereits bestehe, und das, was in anderen Gefeggebungen gegeben ist, genau zu, prüfen, da, Richtige, und praktisch Nothwendige zu finden und alle einzelnen Bestimmungen. in, einen innern Zusammenhang „und Uebereinstimmung zu bringen, ehe er, an die wirkliche Bearbeitung gehen könne. In der That könne nur der, der ‚mit solchen Arbeiten beschäftigt gewesen, die große Schwierigkeit einer solchen ermessen. Gab, diese Erklärung darüber Beruhigung, daß man Seite der Regierung die Idee nicht aufgegeben habe, den Kammern ein Cwilgeseßbuch vorzulegen, so erschien nunmehr die Einreichung einer ständischen Schrift, nicht weiter nöthig. Einstimmig wurde diese für überflüßig gehalten, weil in Folge der ministeriellen Erklärung dem Zwecke der Petition und des von der Deputation der Kammer angerathenen Antrags im wesentlichen entsprochen worden sei. Interessant für die Codification der deutschen Civilgefeggebung in „Beziehung auf das damit verbundene schwierige Geschäft sind die dabei zum Vorschein gekommenen Wünsche, daß man eine andere Gesetgebung, die sich, bereits erprobt habe, dabei zum Grunde legen möge, wie Gesetzbuch.