Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1846 (Jahrgang 7, nr. 1-104)

1846-01-16 / nr. 5

26 „um Siebenrichterkaße anderweitigen Bedürfnissen kaum ‚genügen kann, die Allodialkasse an Fast auf dam "Trac­­nen ist, — frommey Vermächtnisse und Donatiöten aber zu den antiquirten Dingen gehört (nicht ganz ohne Sin: recht, da man von der Anwerdung Folcher Mefchedehen Vermächtnisse und Donationen nicht nur keine Reden­­schaft, „gibt, sondern sie auch zu beliebigen Zwecken „ver­­wendet,­ — so bleibt nichts anders übrig als eine An­­weisung an die Kirchenkasse. — Da gerathen wir aber erst „ganz und gar auf den Sand. Diese arme Kasse ist schon vor einigen Jahren so seicht gewesen, daß man si­e genöthigt sah den Lehrern am Gymnasium das ihnen daraus, zufließende geringe Trinkgeld zu entziehe, und seitdem­ ist eine solche Ebbe eingetreten, daß sich das löbl. Lokalconsistorium sogar­ veranlaßt gefunden hat bei Gele­­genheit einer Session, darüber zu sprechen. Kurz . der Hermannstädter Kirc­henkasse geht es wie der Tasche je­­nes. Studiosus im Wirthshause — es ist der Teufel dem — das heißt: 17,000 fl. — das, heißt soviel als Nichts. —­­ «Diesex, Jämmerlichkeit muß abgeholfen, damit andre zum Theil schon­ berührte, Armseligkeiten, Unziemlichkeiten und Schädlichkeiten dadurch abgestellt werden mögen. In der­ legten Consistorialfigung sind auch bereits in dieser Beziehung einige Vorschläge gemacht worden — alle aber erwiesen sich oder werden sich als unzureichend erweisen. — Meines Erachtens nach gibt es nur zwei Mittel und Wege diesem Uebelstande schnell, gründlich und dauernd zu begegnen. Das eine dieser Mittel ist: Selbstbesteue­­rung der evangelischen Bürger nach Maßgabe der Con­­tribution, die jeder leistet, oder noch besser, damit auch diejenigen beisteuern, welche wenig oder gar keinen Grund­­befig haben, und dennoch eben­so sehr wie der größte Grundbefiger und Steuerzahler, Kirche und Schule in Anspruch nehmen, nach Maßgabe des Einkommens, das Jeder hat, gleichviel auf welche Weise er dieses bezieht, und wobei man sich, um jede Vexation und Inconve­­nienz zu vermeiden, auf die einfache durch das geleistete Ehrenwort beglaubigte Angabe der Einnahmen der in An­­spruch Genommenen beschränken müßte. — Das zweite ,hier anzuwendende Mittel, das vielleicht vor dem ersten den Vorzug verdienen dürfte ist: die Entsagung der Scantkgerechtigkeit der Hauseigenthümer zu Gunsten der Kirchlichen und Schulbedürfnisse, nur­ käme hiebei zu be­­rücksichtigen, daß es auf Farholische, Hauseigenthümer schillings, an die katholische Kirche und Schule, welcher dergleichen Zuflüsse nicht minder wünschenswerth wären, fallen müßte. — Allerdings legt eine und die andere ver: Hess lägelte Einnahmsquelle von Betheiligten ein Opfer Auf == aber ohne Opfer und wir nicht mehr über dem Wasser zu erhalten, und was sind dies für unbedeutende Dange nicht nut­zezeh dem zu erreichenden Zweck, son­­dern gegen die Opfer, welche unsre Vorfahren in jedem Deovennium bringen­­ müßten. Es fehlt in unsrer Mitte nicht an Analogien zu diesen Vorschlägen. Die Dorfs­­gemeinden gaben schon längst zu Gunsten der­ Attachen des S­ankrechtes, welches ihnen so gut wie den Bür­­gern von Hermannstadt, zufelm, freiwillig entsagt, zu dem­­selben Zwecke haben die Bürger von­ Hermannstadt sich des Rechtes des Bierbräuchs gegeben, zur Erhaltung der Kaserne ist der Ihorgulden für Wein eingeführt worden, und zur würdigen Sustentation des nicht­ unirten Bischofs­zahlen die Walachen auf jeden Contributionsgulden 3 Er. Conv. Mir. Um nun diese Vorschläge zu realisiren, müßte man etwa auf folgende Weise verfahren. Nachdem das fühl. Lokal-Consistorium nach reichlicher Ueberlegung sich entwe­­der für den einen oder den andern Vorschlag entschieden hätte, müßte im Einverständnisse mit dem 16bl. Magi­­strate ein detaillirter und gehörig motivirter Entwurf aus­­gearbeitet und den Zünften und Nachbarschaften zuerst, dann der Communität mitgetheilt werden, mit der Auf­­forderung darüber zu berab­schlagen. Mittlerweile­­ müßte von allen­ wohlgesinnten und einflußreichen Personen alle Mühe angewandt werden in ihren respectiven Wirkungs- Kreisen Meinungen für einen solchen Plan zu gewinnen. "It die Einwilligung der ehrenweichen Bürgerschaft, woran doc gewiß nicht zu zweifeln ist, wenn die Sache gehörig­ eingeleitet wird, gewonnen, so wird das Lokal:Consisto­­rium im Vereine mit dem löichlt. Magistrate und der Com­­munität die geeigneten Schritte thun, um die­­ Genehmi­­gung Sr. Maj. zu erhalten, Wer einen bessern das Uebel schnell und radikale­­benden Rath zu geben weiß, der thue den Mund auf und trete unumwunden­­ mit demselben hervor, unbekü­m­­mert um das Geschrei gedankenloser und selbstsüch­tiger Menschen, das einen jeden Vorschlag begleitet, welcher in ihren Sockel greift, möchtet sie auch dur Befolgung des Rathes selbst vom Ertrinken gerettet werden. Koloman Gozmeister. Ein Beitrag zur Nechtepflege und Sittengeschichte des 17. Jahrhunderts. ** Ehren-Seivert Pfarrer zu Hammersdorf im vorigen Jahrhundert hat mit seiner unermüdlichen Feder

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