Zákonník Říšský, 1883 (1-56)

1883-02-14 / No. 5

TT RCD NOKIU­M. E P == TIGE 76 V. Stück. 18. Concessionsurkunde vom 25. Jänner 1883. Richtung des zu regulirenden Wienflusses, sodann bis zur Währingerlinie innerhalb der Gürtelstraße zu führen ist, und sohin zu dem Ausgangspunkte nächst der Brigittabrůck zurückkehrt (Ringbahn) mit Abzweigungen: 1. zur Kaiser Franz Josephbahn ; 2. zur österreichischen Nordwestbahn, der Kaiser Ferdinands Nordbahn und der Donauuferbahn; 3. zur Wiener Verbindungsbahn ; 4. zur­ Südbahn; 5. zur Kaiserin Elisabethbahn und nach Hießing. 8, 2. Für die den Gegenstand der gegenwärtigen Goncessiongurkunde bildende Eisenbahn werden folgende Begünstigungen gewährt: a) die Befreiung von den Stümpeln und Gebühren für alle Verträge, bücherliche Ein­­tragungen, Eingaben und sonstige Urkunden zum Biveďe der Capital8beschaffung und Sicherstellung der Capital­verzinsung und des Betriebes bis zum Zeitpunkte der Betriebseröffnung, sowie für jene bezüglich der Grunderwerbung, des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Schlusse des ersten Betriebsjahres; b) die Befreiung von den Stümpeln und Gebühren für die erste Aus­gabe der Actien und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine und für die bücherliche Eintragung der Prioritäts­obligationen, sowie von der bei der Grundeinlösung auf­­laufenden Uebertragungsgebühr; c) die Befreiung von den für die Ertheilung der Concession und für die Ausfertigung dieser Concessiongurfunde zu entrichtenden Gebühren und Taxen ; d) die Befreiung von der Erwerb- und Einkommensteuer, von der Entrichtung der Couponstämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Gesetze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von dreißig (30) Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet. Die Concessionäre sind verpflichtet, das Detailproject für die einzelnen Theilstreben der concessionirten Bahn innerhalb der nachfolgenden, vom heutigen Tage an gerechneten Fristen dem Handelsministerium vorzulegen: 1. Für die Theilstre>e vom Franz Josephs-Bahnhofe, dem Donaucanal entlang, zur Wiener Verbindungsbahn mit dem Doppelanschlusse in südlicher und nördlicher Richtung (jedoch ohne Centralbahnhof) binnen sechs Monaten; 2. Für die von der Südbahn (Meidling) ausgehende, im Zuge der Gürtelstraße bis zur Brigittabrücke führende Theilstre­e nebst den Verbindungen zur österreichischen Nord­­westbahn, Kaiser Ferdinands-Nordbahn und Donauuferbahn binnen zwölf Monaten . 3. Für die Theilstree vom Anschlusse an die Wiener Verbindungsbahn nächst dem Hauptzollamte in der Richtung des zu regulirenden Wienflusses bis zum Gumpendorfer Schlachthause und zum Anschlusse an die Kaiserin Elisabethbahn in Penzing mit der Abzweigung nach Diebing binnen achtzehn Monaten. Die Concessionäre sind verpflichtet, den Bau der Bahn sofort nach erlangter Bau­­bewilligung zu beginnen und mit thunlichster Beschleunigung durchzuführen. Die einzelnen Ideilstreben sind längstens innerhalb der nachfolgenden, vom heutigen Tage an gerechneten Fristen zu vollenden: a) die in 3.1 bezeichnete Theilstrecke (vorerst nur zweigeleisig) binnen zweieinhalb Jahren;

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