ACTA JURIDICA - A MTA Jogtudományi Közleményei Tom. 7 (1965)

1965 / 1-2. sz. - MÓRA M.: Bemerkungen zu der historischen Betrachtungsweise im römischen Recht

2 M. Móra Das Ergebnis kann sehr verschieden sein. Möglich, dass wir zu der Feststellung gelangen, dass wir heute auch nicht anders handeln würden als wir es taten, dass wir unsere seinerzeit ausgeführten Ansichten auch heute aufrecht erhalten. In solchen Fällen kann unser Rückblick dazu führen, dass wir unserem vormaligen Verfahren auch nachträglich zustimmen, dass sich unsere frühere Auffassung trotz oder gerade wegen des seither zurück­gelegten Weges, im Besitze der durch den Fortschritt erworbenen neuen Erkenntnisse nicht ändert, ja dass unsere bereicherten Erfahrungen neue Argumente, Beweise neben die älteren stellen und daher unsere frühere Auf­fassung befestigen. Doch kann es auch sein, dass wir zu der Ansicht gelangen: wir haben die Sache vordem falsch angefasst, unsere Beweise irrig bewertet, die auch gar nicht vollständig waren, die neuere Beweisführung hat andere Ergebnisse gezeitigt, oder wir haben nicht den zweckdienlichen Weg gewählt, wir haben uns da und dort geirrt, haben nicht berücksichtigt, was man hätte berücksichtigen müssen. Eine solche Rechnungslegung ist nichts anderes, als eine Kontrolle der Vergangenheit in (1er Gegenwart, die sich auch für die Zukunft auswirkt. Die Erkenntnis des Unrichtigen führt dazu, dass wir in Hinkuft den Fallstricken der Vergangenheit zu entgehen suchen. Die Lehre aus der Bilanz der Vergangenheit dient als Ausgangspunkt für unsere Pläne der Zukunft. Es wäre Unsinn, neuerlich in den Fehler zu verfallen, den wir als solchen erkannt haben. Oft ist es aber nicht leicht zu entdecken wo dieser Fehler liegt, und wenn wir ihn auch theoretisch ermittelt haben, ist es nicht immer einfach, ihn in der Praxis zu vermeiden. Es gilt nicht nur für die Ärzte, dass es oft leichter ist die Diagnose einer Krankheit aufzustellen, als die Krankheit zu verhindern. Wenn es erlaubt ist, das alles (natürlich mutatis mutandis) auf die römische Rechtswissenschaft anzuwenden — was zwar wegen ihrer Komp­lexität eine viel verwickeitere Operation bedeutet, aber vielleicht doch statt­haft ist, da auch diese Wissenschaft naturgemäss von nachdenklichen, grüb­lerischen Leuten gepflegt wird, — müssen wir sagen, dass zeitweise auch die Romanistik (ähnlich wie andere Wissenszweige, aber fast könnte es scheinen noch etwas häufiger) ihre Bilanz aufstellt und versucht, das Saldo ihrer Er­gebnisse zu ziehen, die Gründe ihrer Erfolge oder Misserfolge zu erforschen. Die Umstände, die die Romanistik zu dieser Rechnungslegung zwingen, können sehr verschieden sein. Es können äussere Ursachen vorliegen, wie etwa die Angriffe wissenschaftsfeindlicher oder zumindest wissenschafts­fremder Elemente, die Beschränkung oder drohende Einstellung des Unter­richts, oder innere, wie es die, unabhängig von diesen Umständen, im Interesse des Fortschritts der Wissenschaft erforderliche Selbsterkenntnis, das Erfor­dernis der Kontrolle als des eigentlichen Motors des Fortschritts ist. Die Ver­fasser der entsprechenden Abhandlungen errichten, wenn sie den vormaligen Stand einer bestimmten Frage überprüfen und die Lösungen der bisherigen Acta Juritlica Toni. VII. (I960)

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