ACTA JURIDICA - A MTA Jogtudományi Közleményei Tom. 16 (1974)

1974 / 1-2. sz. - GERMANUS, JULIUS: Das islamische Recht

J. Germanus siegreich in arabischer Sprache. Die dem mittelalterlichen christlichen Westen verschlossenen Naturwissenschaften — Algebra, das Dezimalsystem, die Dreisatzrechnung, Geometrie, die Chemie, Astronomie, Geologie und Erd­kunde, Theologie und Sprachwissenschaft — fanden durch islamische Denker, Vertreter solcher Errungenschaften, die noch heute Bewunderung der Kultur­historiker hervorrufen. Der Islam, als Religion und Gesellschaftssystem erschloß dem Menschen auf Erden eine Wirklichkeit und eine Märchenwelt , aus deren Born unzählige westliche Dichter geistiges Gut schöpften. In dieser Wirklich­keit — und Märchenwelt — entstand auch das islamische Religionsrecht, das von hunderten von Millionen Muslimen jahrhundertelang vom Atlantischen Ozean bis zum Gelben Meer als Richtschnur ihres Lebens diente. Deshalb ist seine Kenntnis auch für Europäer, Juristen, Kulturhistoriker und Literaten wichtig. Die unwirtsame Riesenhalbinsel Arabiens war in der Urzeit zum größten Teil bloß zum zeitweiligen Weiden der Schafe, Ziegen und Kamele geeignet. Die ausgedehnten Wüsten wurden bloß spärhch von kurzfristigen Flüssen durchkreuzt, und verliehen den wandernden Viehzüchtern Erholung von der Hitze, Durst und Entbehrung. Die Oasen, arabisch Uádi schienen den Wüsten­söhnen wahre Paradiese, wo neben und nach müheloser Arbeit geselliges Leben und dessen Freuden genossen werden konnten. Im rauhen Leben der Wüsten entstand ein harter Menschenschlag, der in Stämme gespalten tagtäglich in schwerem Kampfe um das Dasein sich behaupten mußte. Um dies kümmerliche Dasein zu sichern, um rasch verdorrene Saat und Gräser einzuheimsen oder diese gegen hungergequälte Nebenbuhler zu verteidigen, entspann sich ein jahrelanger Streit und blutiger Kampf, der nur selten in einem kurzfristigen Frieden endete. Das Rechtsleben der arabischen Stämme wurde naturgemäß von den Produktionsverhältnissen und deren gesellschaftlicher Ausstrahlung bestimmt. Das Familienleben, das wirtschaftliche Bestreben und das geistige Gut war von Natur aus vorherbestimmt und hatte ihre engen Grenzen, ebenso wie das Fest­land Arabiens selbst. Durch Jahrhunderte bildete sich in diesem engen gesell­schaftlich-wirtschaftlichen Rahmen fast instinktiv ein Gewohnheitsrecht aus, das den einfachen Verhältnissen entsprach. Wüstenaraber ehrten ihre tapferen Helden und errichteten ihnen nach dem Tode Standbilder. Sie glaubten an verschiedene Naturerscheinungen und ehrten dieselben aus Furcht durch Götzenbilder, die eng mit dem Leben der einzelnen Stämme verbunden waren. Totschlag wurde durch Blutrache bestraft oder in Schwebe gehalten. Das Eheleben und dessen Ausarten entsprach dem rauhen Wanderleben der Bedui­nen. In allen zweifelhaften Fällen beriefen sie sich auf die Überlieferung der Ahnen, — und diese regelte ihr von Freude und Leid durchwobenes Treiben auf Erden. Karavanenhandel brachte die Araber in Berührung mit der Außen­welt und viel achtenswertes geistiges Material kam in die wenigen Städte. Acta Juridica Academics Scientiarum Hungaricae, Tomus 16, 1974

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