ACTA JURIDICA - A MTA Jogtudományi Közleményei Tom. 19 (1977)

1977 / 1-2. sz. - PESCHKA V.: Das bürgerliche rechtstheoretische Denken in der ersten Hälfte des XX. Jahrhunderts

2 V. Pesch ka hundertwende herum abspielte. Diese Differenzierung zwischen den auf die allgemeinen Fragen des Rechts gerichteten allgemeinen theoretischen Untersuchungen kann auf jene wirtschaftlichen, rechtlichen und ideologischen Änderungen zurückgeführt werden, die sich in der bürgerlichen Gesellschaft am Ende des XIX. und Anfang des XX. Jahrhunderts vollzogen haben. Zur Zeit als im Kapitalismus der Aufschwung eintrat, bzw. sich die kapitalistischen Produktions- und Wirtschaftsverhältnisse zum Monopolkapitalismus umwandelten, entstanden neue gesellschaftliche Erscheinungen, Prozesse und zu lösende gesellschaftliche Probleme, wodurch die Untersuchung dieser gesellschaftlichen Ver­hältnisse und Bedingungen, so wie der Auftritt einer zu dieser Aufgabe berufenen Wissenschaft nämlich der Soziologie unvermeidlich waren. Die Soziologie entstand in Deutschland, genauso wie auch in England und Frankreich - wie darauf Georg Lukács verweist1 - durch die Trennung der Soziologie einer auf die Untersuchung gesell­schaftlicher Erscheinungen und Prozesse abgestellten Wissenschaft, von der - wenn auch subjektivistischen — Ökonomie. Diese Trennung der Soziologie von der Ökonomie hatte zur Folge, daß aus der soziologischen Untersuchung der gesellschaftlichen Erscheinungen und Prozesse ihre wirtschaftliche Fundierung und jeder Zusammenhang verschwindet, der zwischen gesellschaftlichen Verhältnissen und Institutionen und den, letzten Endes bestimmenden, Produktions- und wirtschaftlichen Verhältnissen bestand. Auf diese Weise wird jede gesellschaftswissenschaftliche Erklärung des tatsächlichen Inhalts, des Wesens und der Entwicklungstendenzen der konkreten gesellschaftlichen Erscheinungen und Prozesse unmöglich. Der Verzicht auf eine universale Gesellschaftswissenschft und somit die indirekte Polemie mit der Marxschen Konzeption der auf gesellschaftliche Totalität abgezielten Gesellschaftswissenschaft als Geschichtswissenschaft, kommen in jenem wei­teren auf die Trennung zwischen Ökonomie und Soziologie folgenden Schritt zum Aus­druck, der schon die Spezialisierung der Gesellschaftswissenschaften bedeutet. Es tren­nen sich also nicht nur Soziologie und Ökonomie voneinander, sondern es spezialisieren sich auch die Wissenschaften, die die verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen und Prozesse untersuchen. Die relative Selbständigkeit der verschiedenen Gesellschafts­wissenschaften ist natürlich eine unbestreitbare Tatsache, die Differenzierung und Spezia­lisierung der die Gesellschaft erforschenden Wissenschaften beruhen auf der Ver­schiedenheit und Eigentümlichkeit der objektiven gesellschaftlichen Erscheinungen und Prozesse. Doch die Differenzierung, die sich dann in der Spezialisierung der Gesellschaftswissenschaften vollzieht, läßt die Totalität der Gesellschaft und die sie umfassenden Zusammenhänge verschwinden. Auf diese Weise ergeben sich auf dem Gebiet der verschiedenen spezialen Gesellschaftswissenschaften speziale Untersuchungen und Resultate, die die Zusammenhänge innerhalb der gesellschaftlichen Totalität unbeachtet und das tatsächliche Wesen des untersuchten gesselschaflichen Prozesses oder der Erscheinung im Dunklen lassen, es sogar verzerren. Der Prozeß am Ende des vorigen 1 LUKÁCS, GY.: Az ész trónfosztása (Die Zerstörung der Vernunft). Budapest, 1954. pp. 466-467, 472. Acta Juridica Academiae Scientiarum Hungaricae 19 (1977)

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