Banater Deutsche Zeitung, November 1936 (Jahrgang 18, nr. 249-273)

1936-11-01 / nr. 249

Din mm in Timișoara 10 Lei monatlich.­­ Ahr nachmittags, Wesunspreiß: gansjährin 580 Zei Gatblähm­e 409 Bei uier­eilähm­e 200 Lei, monatlich 70 SL — Ausland monatli mit na­ma von Sonn­ und­en — Anzeigen und Taris 120 Lei. =“ Erscheint täglich 18. Jahrgang Schei tleilung und Verwaltung: Timigosre Benischos ernsprecher: Schriftleitung Nr. 2­68. Verwaltung Nr. 2­7. ad und Verlag der Schwäbischen Verlags-Aktiengesellschaft, Timigeore Timișoara, Sonntag, 1. November 1936 der Ge­­gentwurf zur Regelung des Presewesens Die Zeitungen werden dem Obersten Presserat unterstellt der Journalist wird moralisch und materiell unterstüßt - Ber­­„scharfie Verantwortung - Keine Angriffe ohne Namens­unterzeichnung Einkersehiter über die Einnahmen politischer Blätter für das Gericht Bucuresti, 31. Oktober "Der­ Entwurf zum neuen Pressegesetz ist vom Justizminister­­ Mircea Djuvara fertiggestellt worden. Er enthält Bestimmungen und Neuerungen, die ge­­eignet sind, größtes Aufsehen zu erregen. Eingehend wird darauf hingewiesen, daß mit dem Gesetz die Frei der Br­Ko werden soll, sbrauch i der zu aht. pr : ; BEN den. „Haftbefehl gegen EIE ENE­­­­. Mißbrauch der Amtsgewalt zen, um­ den Journalisten vor Uebergriffen zu schüt­­wird im­­ Art 4 des Entwurfes ausgesprochen, daß eine Untersuchungshaft in der Breffematerie, nicht zulässig ist. Den Untersuchungsrichtern ist es nicht gestattet im Ausflusse der Untersuchung Haftbe­­fehle gegen Journalisten zu erlassen. Sollte es doch erfolgen, so wird das als Mißbrauch der Amtsge­­walt gewertet und bestraft, dem Journalisten aber steht das Recht zu, sowohl von der betreffenden Amt­sstelle, wie auch von dem in Frage kommen­den Amtsorgan Schadenersatz, zu fordern. Art. 8 spricht aus, daß Mitglieder im Verwaltungsrat von Zeitung U­­n­­ternehmungen, sowie die Hauptschriftleiter sol­­cher Unternehmungen definitive Journalisten sein müssen Die übrigen bezahlten Angestellten können auch Journalistenyra­ktikanten sein. Wer eine falsche Erklärung darüber abgibt, daß er bezahlter Angestellter einer Zeitung ist, wird mit 5000--50.000 Lei bestraft. Im Art. 11 werden die Verwaltungsbehörden angehalten, den Journalisten die Arbeit zu erleich­­tern. Unter gleichem Schuß wie öffentliche Beamte im Art. 12 wird den Journalisten die Freiheit der Idee zugestanden, während im nächstfolgenden Abschnitt festgestellt wird, daß der Berufsjournalist sich der Vorteile des Arbeitsvertrages erfreuen muß. Abschnitt 14 spricht aus, daß der Journalist bei der Ausübung seines Berufes des gleichen ge­­setzlichen Schutzes wie der öffentl. Beamte teil­­haftig wird. Angriffe auf Journalisten ziehen demnach die gleiche Strafe nach sich, wie An­­griffe auf öffentliche Beamte. Abschnitt 25 spricht aus, daß Beschwerden von Journalisten, die in Anlehnung an das Gesetz über die Arbeitsverträge eingebra<t werden, außertour­­lich zu erledigen sind. Zeitungsunternehmer, die nicht das gesetzliche Gehaltsminimum für Journa­­listen respektieren, werden bestraft. Materielle Garantie bei der Gründung neuer Blätter Abschnitt 17 des neuen Gesetzes verpflichtet die Oberster Presserat bestimmt Mindest­­preis der Zeitungen Im Abschnitt 22 des Gesetzes wird verfügt, daß dem Obersten Presserat das Recht zusieht, den Mindestpreis der Zeitungen festzusetzen. Wer diesen Mindestpreis unterbietet und wem es nach­­gewiesen wird, daß er mit Verlusten arbeitet, nur um den anderen Zeitungen Konkurrenz zu ma­­­­hen, wird mit Strafen von 50 000 Lei bis­ zu 1­­ Million belegt. Eigentümer von politischen Blättern können nur rumänische Staatsbürger sein Aktien von Zeitungsverlagen müssen auf Namen lauten, wobei der Ak­ienbhester rumänischer Staatsbürger mit dem ständigen Wohnsitz in Rumänien sein muß. Zeitungs­­unternehmungen, die dieser V­erfügung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht nach­­gekommen sind, werden als ausländische Unterneh­­mungen angesehen. Reine Subventionen aus dem Ausland Abschnitt 25 verbietet den Blättern aus dem Ausland Subventionen anzunehmen. Politische Blätter sind verpflichtet, ein Sonder­­register aufzulegen, das vom zuständigen Ge­­richtshof vidiert ist. In diesem Register, in das nur die Gerichtsbehörden Einblick erhalten, müs­­sen täglich alle Beträge einge­tragen werden, die aus Veröffentlichungen welcher Art immer­ ein­­fließen. Unterlassung von Eintragungen wird als Aktenfäl­­schung gewertet. Art 23 räumt den Journalisten das Recht ein, die Behörden zu unterrichten, falls­ ein Blatteigentümer oder angestellter Journalist nicht rumänischer Staats­­bürger ist, oder von Ausländern Geld angenommen hat. In solchen Fällen sind Strafen von 50 000 bis 3 Millionen Lei für den Blatteigentümer,­ 5000 bis 100 000 Lei für den in Frage kommenden Journa­­listen­ vorgesehen. Außerdem wird der betreffende Journalist aus der Berufsorganisation gestrichen. Art. 29 ermächtigt das Innenministerium, politi­­­­sche Blätter, die Ausländern gehören oder von sol­­chen erhalten werden, aus höheren Staatsinteressen zu verbieten, während Art. 32 dem Innenministerium das Recht zuspricht, die Vermögenskontrolle bei Blatteigentümern oder Erhaltern von Blättern durchführen zu lassen. Die Art. 38 und 39 verbieten solchen Personen, die Konkurs gemacht haben oder straftrechtlich rechts­­kräftig verurteilt worden sind, die Herausgabe von Zeitungen. Jeder Zeitungsangriff muß gezeichnet ein Im Abschnitt 63 wird verfügt, daß die Namen des Hauptschriftleiters und verantwortlichen Schrift­­leiters gut lesbar am­ Kopf­ des Blattes angebracht sein müssen. Beschuldigungen über Verbrechen oder Vergehen, die gegen noch nicht rechtskräftig verur­­teilte Personen“ in Zeitungen erscheinen, müssen vom­­ „Journalisten mit deren vollem Namen gezeichnet werden, der bestraft. Beudong werden zu 40 I sind, beim zuständigen Richtshof in einem Com­ergeheimregister anzuführen. Sie dienen zur Feststellung des ArUWUOEEIDENS in Fällen­ von Preßprozessen. Nichtjournalisten werden in besondere Rubriken und dann nur bei Zeichnung ihrer Artikel mit vollem Namen und bei Tragung der vollen Ver­­antwortung schreiben können. Art. 67 schreibt vor, daß der Journalist innerhalb von 7 Tagen die Beschuldigung des Verbrechens oder Vergehens, die er gegen irgendjemanden in den Spalten einer Zeitung erhebt, mitsamt dem vorhan­­denen Beweismaterial dem zuständigen Un­tersu­­c<­ungsrichter zu unterbreiten hat, fall­­­ die Unter­­suchung noch nicht eingeleitet worden wäre. In die­­sem Fall kann der Journalist nicht mehr wegen Ver­­leumdung bestraft werden, bloß in Fällen erwiesener Böswilligkeit. Höchster Presserat Im Abschnitt 71 wird die Zusammensetzung des Höchsten Presserates bestimmt. Dieser Rat, der beru­­fen sein wird, alle Berufsfragen der Journalisten zu regeln, wird bestehen: Aus dem­ Justizminister oder dessen Betrautem, 2 Mitgliedern des Kassationshofes­, dem Präsidenten des Rumänischen Schriftstellerver­­bandes, dem Präsidenten der­ Rumänischen Akademie oder deren Delegierten, dem Rektor der Bucurestier Universität oder einem Delegierten des Universitäts­­senates sowie je zwei Delegierten der amtlich aner­­kannten Presseorganisationen. Art. 85 und­ 86 bestimmt die Bedingungen, unter welchen jemand als Journalistenpraktikant in den er­­sten 3 Jahren seiner Tätigkeit in die Berufskörper­­schaft aufgenommen werden kann und sieht die Um­­stände vor, unter denen diese Proftikanten einer be­­sonderen Berufsprüfung unterzogen­­ werden können. Der Art. 88 spricht aus, daß Bankrotteure, sowie de­­finitiv Verurteilte unwürdig sind, Journalisten zu werden. Wegen Presseverleumdung DELBEREN sind ausgenommen: Journalisten, die zur Zeit der Inkrafttretung des Gesetzes Mitglieder einer amtlich anerkannten­ Jour­­nalistenorganisation, Mitglieder der Pensionskasse der Journalisten oder seit drei Jahren bezahlte Be­­rufsjournalisten sind, werden auf Grund ihrer er­wor­­benen Rechte in die Liste der anerkannten Berufs­journalisten eingetragen. ] u, an Gründer von neuen Blättern, vor Erscheinen der er­­sten Nummer eine materielle Garantie zu erlegen in in der Höhe des Gehalts aller anges­tellten Journalisten sowie der übrigen Auslagen für drei Monate. Falls neue Angestellte eingestellt oder die Betriebsko­­sten erhöht werden, muß auch die aan 1000 100 ° von nat­­ur esem“Maße erhöht wer­­| 198 ben de den. ee fan eine © u­­nalisten benügt werden, worfen werden, die das Dreifache der nicht angemel­­deten oder falsch angegebenen Beträge ausmacht. Die Bestimmungen des Art. 17 können ab 1. Novem­­ber 1936 angewendet werden. Art. 18 verpflichtet die Zeitungsunternehmer die Pensionsbeiträge der Journalisten bei der Pensions­­kassa einzubezahlen. Dawiderhandelnde werden mit 5000—50.000, im Wiederholungs­fall aber mit 100.000. Lei bestraft. . 900 15.204

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