Banater Deutsche Zeitung, November 1936 (Jahrgang 18, nr. 249-273)
1936-11-01 / nr. 249
Din mm in Timișoara 10 Lei monatlich. Ahr nachmittags, Wesunspreiß: gansjährin 580 Zei Gatblähme 409 Bei uiereilähme 200 Lei, monatlich 70 SL — Ausland monatli mit nama von Sonn unden — Anzeigen und Taris 120 Lei. =“ Erscheint täglich 18. Jahrgang Schei tleilung und Verwaltung: Timigosre Benischos ernsprecher: Schriftleitung Nr. 268. Verwaltung Nr. 27. ad und Verlag der Schwäbischen Verlags-Aktiengesellschaft, Timigeore Timișoara, Sonntag, 1. November 1936 der Gegentwurf zur Regelung des Presewesens Die Zeitungen werden dem Obersten Presserat unterstellt der Journalist wird moralisch und materiell unterstüßt - Ber„scharfie Verantwortung - Keine Angriffe ohne Namensunterzeichnung Einkersehiter über die Einnahmen politischer Blätter für das Gericht Bucuresti, 31. Oktober "Der Entwurf zum neuen Pressegesetz ist vom Justizminister Mircea Djuvara fertiggestellt worden. Er enthält Bestimmungen und Neuerungen, die geeignet sind, größtes Aufsehen zu erregen. Eingehend wird darauf hingewiesen, daß mit dem Gesetz die Frei der BrKo werden soll, sbrauch i der zu aht. pr : ; BEN den. „Haftbefehl gegen EIE ENE. Mißbrauch der Amtsgewalt zen, um den Journalisten vor Uebergriffen zu schütwird im Art 4 des Entwurfes ausgesprochen, daß eine Untersuchungshaft in der Breffematerie, nicht zulässig ist. Den Untersuchungsrichtern ist es nicht gestattet im Ausflusse der Untersuchung Haftbefehle gegen Journalisten zu erlassen. Sollte es doch erfolgen, so wird das als Mißbrauch der Amtsgewalt gewertet und bestraft, dem Journalisten aber steht das Recht zu, sowohl von der betreffenden Amtsstelle, wie auch von dem in Frage kommenden Amtsorgan Schadenersatz, zu fordern. Art. 8 spricht aus, daß Mitglieder im Verwaltungsrat von Zeitung Unternehmungen, sowie die Hauptschriftleiter solcher Unternehmungen definitive Journalisten sein müssen Die übrigen bezahlten Angestellten können auch Journalistenyraktikanten sein. Wer eine falsche Erklärung darüber abgibt, daß er bezahlter Angestellter einer Zeitung ist, wird mit 5000--50.000 Lei bestraft. Im Art. 11 werden die Verwaltungsbehörden angehalten, den Journalisten die Arbeit zu erleichtern. Unter gleichem Schuß wie öffentliche Beamte im Art. 12 wird den Journalisten die Freiheit der Idee zugestanden, während im nächstfolgenden Abschnitt festgestellt wird, daß der Berufsjournalist sich der Vorteile des Arbeitsvertrages erfreuen muß. Abschnitt 14 spricht aus, daß der Journalist bei der Ausübung seines Berufes des gleichen gesetzlichen Schutzes wie der öffentl. Beamte teilhaftig wird. Angriffe auf Journalisten ziehen demnach die gleiche Strafe nach sich, wie Angriffe auf öffentliche Beamte. Abschnitt 25 spricht aus, daß Beschwerden von Journalisten, die in Anlehnung an das Gesetz über die Arbeitsverträge eingebra<t werden, außertourlich zu erledigen sind. Zeitungsunternehmer, die nicht das gesetzliche Gehaltsminimum für Journalisten respektieren, werden bestraft. Materielle Garantie bei der Gründung neuer Blätter Abschnitt 17 des neuen Gesetzes verpflichtet die Oberster Presserat bestimmt Mindestpreis der Zeitungen Im Abschnitt 22 des Gesetzes wird verfügt, daß dem Obersten Presserat das Recht zusieht, den Mindestpreis der Zeitungen festzusetzen. Wer diesen Mindestpreis unterbietet und wem es nachgewiesen wird, daß er mit Verlusten arbeitet, nur um den anderen Zeitungen Konkurrenz zu mahen, wird mit Strafen von 50 000 Lei bis zu 1 Million belegt. Eigentümer von politischen Blättern können nur rumänische Staatsbürger sein Aktien von Zeitungsverlagen müssen auf Namen lauten, wobei der Akienbhester rumänischer Staatsbürger mit dem ständigen Wohnsitz in Rumänien sein muß. Zeitungsunternehmungen, die dieser Verfügung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht nachgekommen sind, werden als ausländische Unternehmungen angesehen. Reine Subventionen aus dem Ausland Abschnitt 25 verbietet den Blättern aus dem Ausland Subventionen anzunehmen. Politische Blätter sind verpflichtet, ein Sonderregister aufzulegen, das vom zuständigen Gerichtshof vidiert ist. In diesem Register, in das nur die Gerichtsbehörden Einblick erhalten, müssen täglich alle Beträge eingetragen werden, die aus Veröffentlichungen welcher Art immer einfließen. Unterlassung von Eintragungen wird als Aktenfälschung gewertet. Art 23 räumt den Journalisten das Recht ein, die Behörden zu unterrichten, falls ein Blatteigentümer oder angestellter Journalist nicht rumänischer Staatsbürger ist, oder von Ausländern Geld angenommen hat. In solchen Fällen sind Strafen von 50 000 bis 3 Millionen Lei für den Blatteigentümer, 5000 bis 100 000 Lei für den in Frage kommenden Journalisten vorgesehen. Außerdem wird der betreffende Journalist aus der Berufsorganisation gestrichen. Art. 29 ermächtigt das Innenministerium, politische Blätter, die Ausländern gehören oder von solchen erhalten werden, aus höheren Staatsinteressen zu verbieten, während Art. 32 dem Innenministerium das Recht zuspricht, die Vermögenskontrolle bei Blatteigentümern oder Erhaltern von Blättern durchführen zu lassen. Die Art. 38 und 39 verbieten solchen Personen, die Konkurs gemacht haben oder straftrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sind, die Herausgabe von Zeitungen. Jeder Zeitungsangriff muß gezeichnet ein Im Abschnitt 63 wird verfügt, daß die Namen des Hauptschriftleiters und verantwortlichen Schriftleiters gut lesbar am Kopf des Blattes angebracht sein müssen. Beschuldigungen über Verbrechen oder Vergehen, die gegen noch nicht rechtskräftig verurteilte Personen“ in Zeitungen erscheinen, müssen vom „Journalisten mit deren vollem Namen gezeichnet werden, der bestraft. Beudong werden zu 40 I sind, beim zuständigen Richtshof in einem Comergeheimregister anzuführen. Sie dienen zur Feststellung des ArUWUOEEIDENS in Fällen von Preßprozessen. Nichtjournalisten werden in besondere Rubriken und dann nur bei Zeichnung ihrer Artikel mit vollem Namen und bei Tragung der vollen Verantwortung schreiben können. Art. 67 schreibt vor, daß der Journalist innerhalb von 7 Tagen die Beschuldigung des Verbrechens oder Vergehens, die er gegen irgendjemanden in den Spalten einer Zeitung erhebt, mitsamt dem vorhandenen Beweismaterial dem zuständigen Untersuc<ungsrichter zu unterbreiten hat, fall die Untersuchung noch nicht eingeleitet worden wäre. In diesem Fall kann der Journalist nicht mehr wegen Verleumdung bestraft werden, bloß in Fällen erwiesener Böswilligkeit. Höchster Presserat Im Abschnitt 71 wird die Zusammensetzung des Höchsten Presserates bestimmt. Dieser Rat, der berufen sein wird, alle Berufsfragen der Journalisten zu regeln, wird bestehen: Aus dem Justizminister oder dessen Betrautem, 2 Mitgliedern des Kassationshofes, dem Präsidenten des Rumänischen Schriftstellerverbandes, dem Präsidenten der Rumänischen Akademie oder deren Delegierten, dem Rektor der Bucurestier Universität oder einem Delegierten des Universitätssenates sowie je zwei Delegierten der amtlich anerkannten Presseorganisationen. Art. 85 und 86 bestimmt die Bedingungen, unter welchen jemand als Journalistenpraktikant in den ersten 3 Jahren seiner Tätigkeit in die Berufskörperschaft aufgenommen werden kann und sieht die Umstände vor, unter denen diese Proftikanten einer besonderen Berufsprüfung unterzogen werden können. Der Art. 88 spricht aus, daß Bankrotteure, sowie definitiv Verurteilte unwürdig sind, Journalisten zu werden. Wegen Presseverleumdung DELBEREN sind ausgenommen: Journalisten, die zur Zeit der Inkrafttretung des Gesetzes Mitglieder einer amtlich anerkannten Journalistenorganisation, Mitglieder der Pensionskasse der Journalisten oder seit drei Jahren bezahlte Berufsjournalisten sind, werden auf Grund ihrer erworbenen Rechte in die Liste der anerkannten Berufsjournalisten eingetragen. ] u, an Gründer von neuen Blättern, vor Erscheinen der ersten Nummer eine materielle Garantie zu erlegen in in der Höhe des Gehalts aller angestellten Journalisten sowie der übrigen Auslagen für drei Monate. Falls neue Angestellte eingestellt oder die Betriebskosten erhöht werden, muß auch die aan 1000 100 ° von natur esem“Maße erhöht wer| 198 ben de den. ee fan eine © unalisten benügt werden, worfen werden, die das Dreifache der nicht angemeldeten oder falsch angegebenen Beträge ausmacht. Die Bestimmungen des Art. 17 können ab 1. November 1936 angewendet werden. Art. 18 verpflichtet die Zeitungsunternehmer die Pensionsbeiträge der Journalisten bei der Pensionskassa einzubezahlen. Dawiderhandelnde werden mit 5000—50.000, im Wiederholungsfall aber mit 100.000. Lei bestraft. . 900 15.204