Banater Deutsche Zeitung, Juni 1938 (Jahrgang 20, nr. 120-141)
1938-06-01 / nr. 120
3 Lei Äs Abonamente: 70 L. lunar, 200 L. 477 MER Inmantarea in Timisoara ıo L. lunar. Apare zilnic in el de duminici Si sarbatori la ora 5 p. m. — Tiparit si editat de Editura Svabeasca S. A. Anul 20 No. 120 Timisoara, 1 Iunie 1938 Redactor sef Robert Reiter, Bine responsabil Ernst Schuller, Redactia si administratia:Timisoara I., Telefon, administratia si tipografia No. 267, redactia No. 2—68. Strada Lonowici No. 2. Das Vermögen der București, 31. Mai. Im Amtsblatt erschien folgendes Dekretgesetz: Art. 1. — Alle Güter, die politischen Vereinigungen, Gruppen oder Parteien gehören, die durch das Gesetz vom 31. März aufglöst wurden, übergehen in die Verwaltung des Justizministeriums, Art. 2. — Als politischen Vereinigungen, Gruppen und Parteien gehörende Güter werden auch andere Güter betrachtet, die von einer Person für die politische Vereinigung, Gruppe oder Partei in Verwahrung gehalten werden, wie auch im allgemeinen. Die in tatsächlicher Weise den Zwekk dienten oder für diese bestimmten der Partei waren. Art. 3. — Unter Verwaltung des Justizministeriums übergehen alle Zivilgesellschaften, das Parteihaus, Handelsgesellschaften, Genossenschaften wie auch alle anderen ähnlichen Gesellschaften, welche der Tätigkeit und den Zielen der politischen Vereinigungen, Gruppen und Parteien vor oder nach ihrer Auflösung im Sinne des Gefehes vom 31. März 1938. dienten. Art. 4. — Veräußerungen von Gütern, die aufgelösten politischen Vereinigungen, Gruppen oder Parteien, Zivilgesellschaften oder Studententreffen dieser Organisationen gehörten und aa; dem 31. März 1938 vorgenommen wurden, sind von Rechts wegen ungültig. Art. 5. Die Verwalter von Gütern der aufgelöVereinigungen, Gruppen, Parteien oder Gesellschaften, die unter die Bestimmungen der Art. 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes fallen, gleichen die Besitzer von Aktien oder irgendwelchen anderen Anteilen der in den Artikeln 2 und 3 führten Gesellschaften oder Vereinigungen sind angeveis pflichtet, diese binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes anzumelden. Die Erklärung muß beim Justizministerium gemacht werden. Sie muß alle Güter der politischen Vereinigungen, Gruppen oder Parteien, die Ordnungsnummern der Aktien oder die Ausdehnung der Teilhaberschaft enthalten. Der Deklaration muß eine legalisierte Abschrift des Besitztitels (titlu de proprietate) des unbeweglichen Gutes oder des Aktes, beigelegt werden, durch welches die Erwerbung von Aktien oder Anteile festgestellt wird. Die Aktien oder anderen Anteile werden in den Händen ihrer Besizer am Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes immobilisiert. Sie können nicht mehr veräußert oder verpfändet werden. Veräußerungen, die nach dem 31. März 1938 vorgenommen wurden, werden nicht anerkannt, wenn der Zeitpunkt der Veräußerung nicht tlar und deutlich bewiesen werden kann. Art. 86. — Die Verwaltung wird durch aufgelösten Organi Verordnung des Justizministeriums angeordnet, dieser wird angeführt, auf welche Güter sich in die Verwaltung bezieht. Gleichzeitig werden auch die Verwalter benannt. Art. 8. Der Verwalter kann alle Bermai 8arbeiten erledigen, hat das Recht, Mieten oder andere Einkommen, einzukassieren. In dem vom Art. 3 vorgesehenen Falle, hat der Verwalter die im Gesetz oder in den Statuten vorgesehenen Rechte der Verwaltungsorgane. Art. 9. Der Verwalter hat nicht das Recht die Bestimmung der Güter abzuändern. „Er kann Die Verträge für Immobilien, die vermietet sind, kündigen, indem er den Mieter zwei Monate vor dem Termin, an welchem die Miete bezahlt werden muß, verständigt. Art. 11. Die Befreiung der in dem Artikeln 1 bis 3 angeführten Güter von Zwangsverwaltung, wie auch deren Liquidierung, kann erst nach der Infrafttretung des Gesetzes gutgeheißen werden, weil es die Normen und die Bedingungen zur Bildung und Funktion von politischen Parteien festlegt und dann nur, wenn die Personen, die dies verlangen, beweisen, daß sie Bevollmächtigte der absoluten Mehrheit der durch das Gesetz vom 31. März 1938 aufgelösten Organisationen sind. Wenn sein Gesuch in Befreiung von der Verwaltung oder um Liquidierung unter den vorgeschriebenen Bedingungen von Amts wegen vom Justizministerium vorliegt. Die Summen, die sich aus der Liquidierung dieser Güter ergeben, werden im Verhältnis zum investierten Kapital unter die Mitglieder oder den Bvollmächtigten ,der aufgelösten politischen Parteien, verteilt. Die Güter, welche politischen Vereinigungen, Gruppen, oder Parteien gehören, die auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Ordnung im Staate, Art. 18 aufgelöst wurden, werden binnen 3 Monaten vom Datum der Auflösung an gerechnet liquidiert. Die Art. 12 und 13 befassen sich mit der Ernennung der Liquidatoren und der Modalitäten der Liquidierung. Die Begründung Das Dekretgesetz ist von einem Motivenbericht begleitet. In diesem wird ausgeführt, daß die politischen Parteien einerseits deshalb aufgelöst wurden, weil sie den Bestimmungen der neuen Verfassung nicht entsprachen, andererseits aber wurde ihre Auflösung von dem Gebot, die Ordnung im Lande wiederzustellen, und die schwer erschütterten Gemüter zu befriedigen, die durch anarchistische Agitationen schwer verwirrt wurden, wodurch in letzter Zeit sogar die Existenz des Staates bedroht war. Durch die Auflösung verfolgt man weiterhin die Einstellung jeder politischen Tätigkeit, bis die Umstände die Erlassung eines neuen Gesetzes gestatten, welches die Normen und Bedingungen für die Gründung und Funktion von politischen Parteien festsetzt. Das neue Gesetz w war notwendig, um die in Frage stehenden Güter vor allen Benachteiligungen zu bewahren, indem man sie unter die Verwaltung des Justizministeriums stellt. Nationen unter behördlicher Verwaltung Welche vermögenswerte werden als Parteibesiß angesehen ? Liquidierung des gerichtlich gesperrten Vermögens sten politischen desein? Kultureller Aufbau auf den alten . Grundmatern der Herrscher über Die Verbindung zwischen Vergangenheit und Zukunft Die Rumänische Akademie Bucuresti, 31. Mai hielt gestern eine Festsitung, in welcher Trajan Sapulescu, als Mitglied aufgenommen wurde. Der Sitzung wohnte auch S. M.der König bei, der bei dieser Gelegenheit folgende Ansprache hielt: Herr Präsident! Meine Herren! Die Geste, durch welche Sie gestern Blanca auf die Gräber der verstorbenen Herrscher dieses Landes legten, hat mich tief bewegt. In dieser Geste sehe ich ein Symbol, welches gerade in den heutigen Tagen eine besondere Bedeutung hat. Sie haben in gefühlvoller Weise daran gedacht, eine Verbindung zwischen Vergangenheit und Zukunft zu schaffen. Gelegentlich Ihrer jährlichen Tagung wünschten Sie dur) diese Geste, die Seele der großen Schmiede unseres heutigen Landes in ihre Mitte zu bringen, denn seine andere Institution kann die Verbindung zwischen dem Gewesenen und dem Kommenden besser vertreten. Wir dürfen in der kulturellen Entmischlung, täglich und zu allen Zeiten, in denen wir einen Schritt vorwärts machen, in unseren Seelen auf das, was unsere Vergangenheit war, nicht vergessen, denn für die kulturelle Stärkung unseres neuen Landes müssen wir alte Grundmauern ausgraben, um auf ihnen das schönste und glänzendste Gebäude der Kultur des Rumäniens von morgen aufzubauen. Ich bin stets tief gerührt und bewegt, wenn ich Gelegenheit habe, in Ihrer Mitte zu erscheinen. In diesem Jahre ist weine Freude noch größer, denn es ist, wie der Herr Präsident sagte, der Rumänischen Akademie gelungen, eine Geste zu tun, wie noch nie bisher. Aus den Worten, die der Herr Präsident sprach, gewann ich die Ueberzeugung, daß die Akademie die Bedeutung dieser Geste fühlte und daß sie sich eben deshalb noch mehr Mühe geben wird, um den Bedürfnissen des heutigen Rumäniens zu entsprechen. Sie sind alle Menschen mit einer schönen Vergangenheit. Ich habe den Wunsch, daß Sie zeigen mögen, wie man eine Vergangenheit mit einer Zur „kunft verbindet.