Banater Deutsche Zeitung, Juni 1938 (Jahrgang 20, nr. 120-141)

1938-06-01 / nr. 120

3 Lei Äs Abonamente: 70 L. lunar, 200 L. 477 MER Inmantarea in Ti­­misoara ıo L. lunar. Apare zilnic in el de­ duminici Si sarbatori la ora 5 p. m. — Tiparit si editat de Editura Svabeasca S. A. Anul 20 No. 120 Timisoara, 1 Iunie 1938­­ Redactor sef Robert Reiter, Bine responsabil Ernst Schuller, Redactia si administratia:­­Timisoara I., Telefon, administratia si tipografia No. 267, redactia No. 2—68.­ ­ Strada Lonowici No. 2. Das Vermögen der București, 31. Mai. Im Amtsblatt erschien folgendes Dekretgesetz: Art. 1. — Alle Güter, die politischen Vereini­­gungen, Gruppen oder Parteien gehören, die durch das Gesetz vom 31. März aufglöst wurden, überge­­hen in die Verwaltung des Justizministeriums, Art. 2. — Als politischen Vereinigungen, Grup­­pen und Parteien gehörende Güter werden auch an­­dere Güter betrachtet, die von einer Person für die politische Vereinigung, Gruppe oder Partei in Ver­­wahrung gehalten werden, wie auch im allgemeinen­­. Die in tatsächlicher Weise den Zwekk­ dienten oder für diese bestimmt­­en der Partei waren. Art. 3. — Unter Verwaltung des Justizmini­­steriums übergehen alle Zivilgesellschaften, das Par­­teihaus, Handelsgesellschaften, Genossenschaften wie auch alle anderen ähnlichen Gesellschaften, welche der Tätigkeit und den Zielen der politischen Vereini­­gungen, Gruppen und Parteien vor oder nach ihrer Auflösung im Sinne des Gefehes vom 31. März 1938. dienten. Art. 4. — Veräußerungen von Gütern,­­ die aufgelösten politischen Vereinigungen, Gruppen oder Parteien, Zivilgesellschaften oder Studententreffen dieser Organisationen gehörten und aa; dem 31. März 1938 vorgenommen wurden, sind von Rechts wegen ungültig. Art. 5. Die Verwalter von Gütern der aufgelö­­Vereinigungen, Gruppen, Parteien oder Gesellschaften, die unter die Bestimmungen der Art. 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes fallen, gleichen die Besitzer von Aktien oder irgendwelchen anderen Anteilen der in den Artikeln 2 und 3 führten Gesellschaften oder Vereinigungen sind ange­­veis pflichtet, diese binnen 30 Tagen nach Veröffentli­­chung des vorliegenden Gesetzes anzumelden. Die Erklärung muß beim Justizministerium gemacht werden. Sie muß alle Güter der politischen Vereini­­gungen, Gruppen oder Parteien, die Ordnungsnum­­mern der Aktien oder die Ausdehnung­ der Teilha­­berschaft enthalten. Der Deklaration muß eine lega­­lisierte Abschrift des Besitztitels­­ (titlu de proprieta­­te) des unbeweglichen Gutes oder des Aktes, beige­­legt werden, durch welches die Erwerbung von Ak­­tien oder Anteile festgestellt wird. Die Aktien oder anderen Anteile werden in den Händen ihrer Be­­sizer am Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes immobilisiert. Sie können nicht mehr veräußert oder verpfändet werden. Veräußerungen, die nach dem 31. März 1938 vorgenommen wurden, werden nicht anerkannt, wenn der Zeitpunkt der Veräußerung nicht tlar und deutlich bewiesen werden kann. Art. 86. — Die Verwaltung wird durch aufgelösten Organi­­ Verordnung des Justizministeriums angeordnet, dieser wird angeführt, auf welche Güter sich in die Verwaltung bezieht. Gleichzeitig werden auch die Verwalter benannt. Art. 8. Der Verwalter kann alle Bermai 8­­arbeiten erledigen, hat das Recht, Mieten oder an­­dere Einkommen, einzukassieren. In dem vom Art. 3 vorgesehenen Falle, hat der Verwalter die im Gesetz oder in den Statuten vorgesehenen Rechte der Ver­­waltungsorgane. Art. 9. Der Verwalter hat nicht das Recht die Bestimmung der Güter abzuändern. „Er kann Die Verträge für Immobilien, die vermietet sind, kündi­­gen, indem er den Mieter zwei Monate vor dem Ter­­min, an welchem die Miete bezahlt werden muß, verständigt. Art. 11. Die Befreiung der in dem Artikeln 1 bis 3 angeführten Güter von Zwangsverwaltung, wie auch deren Liquidierung, kann erst nach der In­­frafttretung des Gesetzes gutgeheißen werden, wei­­l es die Normen und die Bedingungen zur Bildung und Funktion von politischen Parteien festlegt und dann nur, wenn die Personen, die dies verlangen, beweisen, daß sie Bevollmächtigte der absoluten Mehrheit der durch das Gesetz vom 31. März 1938 aufgelösten Organisationen sind. Wenn sein Gesuch in Befreiung von der Verwaltung oder um Liqui­­dierung unter den vorgeschriebenen Bedingungen von Amts wegen vom Justizministerium vorliegt. Die Summen, die sich aus der Liquidierung dieser Gü­­ter ergeben, werden im Verhältnis zum investierten Kapital unter die Mitglieder oder den Bvollmächtig­­ten ,der aufgelösten politischen Parteien, verteilt. Die Güter, welche politischen Vereinigungen, Gruppen, oder Parteien gehören, die auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Ordnung im Staate, Art. 18 aufgelöst wurden, werden binnen 3 Monaten vom Datum der Auflösung an gerechnet liquidiert. Die Art. 12 und 13 befassen sich mit der Ernen­­nung der Liquidatoren und der Modalitäten der Li­­quidierung. Die Begründung Das­ Dekretgesetz ist von einem Motivenbericht begleitet. In diesem wird ausgeführt, daß die poli­­tischen Parteien einerseits deshalb aufgelöst wur­­den, weil sie den Bestimmungen der neuen Verfas­­sung nicht entsprachen, andererseits aber wurde ihre Auflösung von de­m Gebot, die Ordnung im Lande wiederzustellen, und die schwer erschütterten Ge­­müter zu befriedigen, die durch anarchistische Agita­­tionen schwer verwirrt wurden, wodurch in letzter Zeit sogar die Existenz des Staates bedroht war. Durch die Auflösung verfolgt man weiterhin die Ein­­stellung jeder politischen Tätigkeit, bis die Umstände die Erlassung eines neuen Gesetzes gestatten, welches die Normen und Bedingungen für die Gründung und Funktion von politischen Parteien festsetzt. Das neue Gesetz w war notwendig, um die in Frage stehen­­den Güter vor allen Benachteiligungen zu bewah­­­ren, indem man sie unter die Verwaltung des Ju­stizministerium­s stellt. Nationen unter behördlicher Verwaltung Welche vermögenswerte werden als Parteibesiß angesehen ? Liquidierung des gerichtlich gesperrten Vermögens sten politischen des­­ein? Kultureller Aufbau auf den alten . Grundmatern der Herrscher über Die Verbindung zwischen Vergangenheit und Zukunft Die Rumänische Akademie Bucuresti, 31. Mai hielt gestern eine Festsitung, in welcher Trajan Sapulescu, als Mitglied aufgenommen wurde. Der Sitzung wohnte auch S. M.­der König bei, der bei dieser Gelegen­­heit folgende Ansprache hielt:­­ Herr Präsident! Meine Herren! Die Geste, durch welche Sie gestern Blanca auf die Gräber der verstorbenen Herrscher dieses Landes legten, hat mich tief bewegt. In dieser Geste sehe ich ein Symbol, welches gerade in den heutigen Tagen eine besondere Bedeutung hat. Sie haben in gefühl­­voller Weise daran gedacht, eine­ Verbindung zwi­­schen Vergangenheit und Zukunft zu schaffen. Gele­­gentlich Ihrer jährlichen Tagung wünschten Sie dur) diese Geste, die Seele der großen Schmiede unseres heutigen Landes in ihre Mitte zu bringen, denn seine andere Institution kann die Verbindung zwischen dem Gewesenen und dem Kommenden bes­­­­ser vertreten. Wir dürfen in der kulturellen Entmisch­­lung, täglich­ und zu allen Zeiten, in denen wir ei­­nen Schritt vorwärts machen, in unseren Seelen auf das, was unsere Vergangenheit war, nicht vergessen, denn für die kulturelle Stärkung unseres neuen Lan­­des müssen wir alte Grundmauern ausgraben, um auf­ ihnen das schönste und glänzendste Gebäude der Kultur des Rumäniens von morgen aufzubauen. Ich bin stets tief gerührt und bewegt, wenn ich Gelegenheit habe, in Ihrer Mitte zu erscheinen. In diesem Jahre ist w­eine Freude noch größer, denn es ist, wie der Herr Präsident sagte, der Rumänischen Akademie gelungen, eine Geste zu tun, wie noch nie bisher. Aus den Worten, die der Herr Präsident sprach, gewann ich die Ueberzeugung, daß die Aka­­demie die Bedeutung dieser Geste fühlte und daß­ sie sich eben deshalb noch mehr Mühe geben wird, um den Bedürfnissen des heutigen Rumäniens zu ent­­sprechen. Sie sind alle Menschen mit einer schönen Vergangenheit. Ich habe den Wunsch, daß Sie zeigen mögen, wie man eine Vergangenheit mit einer Zur „kunft verbindet.

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