Kassa-Eperjesi Értesitő, Juli-November 1851 (Jahrgang 13, nr. 1-44)
1851-10-18 / nr. 32
Cs. kir. kegyelmes engedelemmel. Kassa-Eperjesi ERTESETG. Szombaton Őszhó 18kán 1851. . Mit k. k. allergnädigster Bewilligung. Kasschau-Eperieser * Kundschaftsblatt. Samstag den 18cm October 1851. 'Felesztendei előfizetés : Kassára nézve 24 kr. Eper- Pränumeration halbjährig: tűr Kas<au Wo kr. jesre 80 kr., boritekban postabér mentes szállítás Ne 32 für Eperies 89 kr., mit freier Postversendung unter A for. 30 kr. p. p. Egy hasábos sarérte Couvert LE fl. 30 kr. C. M. Insertionsgebühr für beiktatási díj 8 kr. pengő pénzben. eine gespaltete Zeile 3 kr. C. Münze. mellert "2 Kundmachung. SEit Bezug auf die Kundmachung vom 28. September d. J. der k. k. k.- Distrikts- Obergespanschaft wird über das Meldungswesen Nachstehendes bestimmt: 1. Einkehrwirthe und Gasthausinhaber, welche zur Aufnahme von Fremden berechtigt sind, haben ein eigenes paraphirtes Fremdenbuch ununterbrochen zu führen, selbes stets zur Einsicht der k. k. Polizei- Behörde bereit zu halten , die Fremden nach ihrer Ankunft mittelíst eines vollständig ausgefüllten Meldzettels oder einer Abschrift des betreffenden Blattes "des Fremdenbuches anzuzeigen, widrigenfalls sie einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl. C. M.verfallen. Die gedruckten Geldzettel sind bei der E. f. Polizei-Direction abzuholen. 2. Jene, die nicht nach Kaschau zuständig sind, und nicht in die Kathegorie ab 3, 4 und 5 gehören, haben sich unter Vorweisung ihrer Reisedocumente bei der k. k. Polizei-Direction zu melden, und zwar die im ersten und 2ten Stadtviertel Wohnenden am 22., die im 3ten und 4ten am 23., die in der oberen und unteren Vorstadt Wohnenden am 24. und jene in der mittleren Vorstadt am 25. d. M. 3. Für die im ersten Stadtviertel dienenden Dienstboten männlichen und weiblichen Geschlechtes ist zur Anmeldung festgesetzt der 27. d. M. für das 2te der 28. für das 3te der 29., für das 4te Stadtviertel der 30. für die obere Vorstadt der 31. d. M., für die mittlere der 3. und für die untere Vorstadt der 4te November d. JZ. 53.083 . A. Gesellen und Lehrlinge haben sich zu melden, und zwar die im Osten Stadtviertel Wohnenden am 5., die im 2ten am 6., im 3ten am 7., im 4ten am 8., in der obern Vorstadt am 10., in der mittleren am 11. und in der unteren am 12. künftigen Monats. Die Meldung der Gesellen hat in den vorbenannten Tagen stets Vormittags, und jene der Lehrlinge Nachmittags statt zu finden. 9. Am 13. k. M. hat die Meldung aller in den Fabriken und sonstigen Etablissements beschäftigten Arbeiter, die nicht in die Kathegorie ab 3 und 4 gehören, zu geschehen. 6. Handlungs- Comis und Lehrlinge bei der Handlung, die nach Kaschau zuständig sind, und nicht in die Kathegorie ad 2 gehören, haben sich am 15. k. M. zu melden. 7. Afterparteien , die in keine der vorgezeichneten Kathegorien gehören, als: Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Handlehrer , Privatbeamtetc., haben sich im Laufe des Monats October zu melden. Die Meldung geschieht mittelst Meldzettel, die bei der f. f. Polizei - Direction abzuholen sind, dann genau auszufüllen und in zwei gleichlautenden von dem Hauseigenthümer oder Hausbesorger mitgefertigten Sremplaren zu überreichen, wovon das eine mit der amtlichen W dhung zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei zurükkgestellt wird. Die Außerachtlassung dieser Meldung wird mit einer «Geldstrafe von 5 bis 109 fl. C. M. grahndet. 8. Jahresparteien sammt ihren Angehörigen haben sich mittels eigenen Meldungsbogen zu melden, die vom 15. bis 18. November D. J. bei der k. k. Polizei-Direktion abgeholt werden können. Diese Meldungsb ögen sind genau auszufällen und in „wei Zleich lautenden " . - -