Acta Ethnographica 20. (1971)

1971 / 1-2. szám - J. Manga: Historische Schichten des "Kisze"-Treibens in Ungarn

1* HISTORISCHE SCHICHTEN DES «KISZE.-TREIBENS 3 die sich stets bis zu einem gewissen Grad im Weiterbestehen des Vergangenen und gleichzeitig entsprechend in den sich schon ändernden oder veränderten Umständen, abweichend von jenen des früheren Erscheinens anzeigen. Die deutschen, böhmischen, mährischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Angaben dieser Riten der Fastenzeit erläutern uns ihre außer­ordentlich vielschichtigen und abwechslungsreichen Funktionen und Aus­legungen. Laut dem historischen und dem rezenten Material bezüglich der Riten, personifizieren die Strohpuppen den Tod, die Krankheit, den Kadaver, das Unglück, den Winter, die Fastenzeit, die charakteristischen Fastenspeisen, die saueren Suppen usw. Die aus der Ortschaft hinausgetragenen, nachher ins Wasser oder ins Moor, oder aber auf den Grund der Nachbargemeinde gewor­fenen, verbrannten, vergrabenen, auseinandergerissenen oder aber an einen Baum gehängten Strohpuppen versinnbildlichen daher den Tod, den Kadaver, die Krankheit, den Winter, die zuwidere Fastenspeise, im allgemeinen das Schlechte, man wollte das Unerwünschte vertreiben und fernhalten. Die Aus­legungen der Riten brachten den Zweck bei der Ausübung des Brauchtums mit dem Tod, dem Kadaver, der Krankheit und der Gesundheit, außerdem auch noch mit der Heirat und dem Sitzenbleiben der Mädchen, mit dem Hagel, mit dem Abwenden von Unwetter in Zusammenhang. Die erste, älteste Angabe vom Herumtragen der den Tod personifizie­renden Puppe ist uns aus dem Synodenverbot des Jahres 1366 bekannt. Über »das Abbild des Todes« steht »Nicht allein in einer Stadt oder einem Marktflecken und einem Dorf bürgerte sich der schmachvolle Brauch von Pfarrern und Laien ein, daß sie mitten der Fastenzeit unter Gesang und abergläubischen Zeremonien den Tod verkörpernde Puppen durch die Ortschaft zum Fluß tragen und diese dort jählings ins Wasser werfen, und behaupten zu deren Schmähung, daß ihnen hiernach der Tod nichts mehr anhaben könne, da sie ihn aus ihrer Gegend vertrieben und vertilgt hätten. Daher wird jedem Rektor von Pfarrkirchen (Pfarrern), befohlen, falls sie sol­ches bei ihren Gläubigen antreffen, diese aus den Gottesdienst solange ausschließen, bis der Herr Bischof die Irrgläubigen von der ihnen auferlegten Buße nicht entbindet.«7 Nicht viel später, im Jahre 1384 hält es die Synode für nötig die War­nung zu wiederholen: »Die Pfarrer mögen ihren Gläubigen die abergläubischen Handlungen nicht gestatten, daß diese mitten der Fastenzeit eine für diese Gelegenheit den Tod darstellende Figur in einer 7 »Item quia in nonnullis civitatibus oppidis et villis prava clericorum et leicorum inolevit abusio, qui in medio quaragesimae ymagines in figura mortis per civitatem cum rith­­mis et ludis superstitiosis ad flumen deferunt ibi quoque ipsas ymagines cum impetu submer­­gunt, in eorum ignominiam asserentes quod mors eis ultra nocere débat tanquam ab ipsorum terminis sit comsumata et totaliter exterminata. Quare omnibus et singulis ecclesiarum paro­­chialium rectoribus precipitur quod cum tales in suis plebibus resciverint, mox a divinis offi­­ciis tarn diu abstineant, donee dicti prevaricatores lusoresque superstitiosi a domino Archiepis­­copo penitentiam recipiant pro excessibus condignam et salutarem quorum absolutionem sib; reverendus pater specialiter reservat.« Höfler 1862, 11; Zíbrt 1950, 210; Sieber 1963, 79 — 80 Acta Ethnographien Academiae Scientiarum Hungaricac 20, 1971

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