Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1858 (Jahrgang 5, nr. 224-249)

1858-10-09 / nr. 231

legen.—In Neapel wurden zwei Franzosen von einem neapolitanischen Soldaten ermordet.—In Massa sind neuerdings mehrere Verhaftungen vorgenommen worden. Eine Bewegung im ultra-nationalen Sinne sei beabsichtigt ge­­wesen. — Zwischen Benedig und London Wird, mit Berührung verschiedener Zwischenhäfen,.. vom 1. November an eine regelmäßige Dampfschiffsverbindung beginnen, Aus Wien vom 8. wird uns geschrieben : Graf Fofephb Almásy de Zsadany und Töröt Szent- MIELSS, T. T, geheimer Rath und Kämmerer, ist am 6. b. M. in Döbling gestorben. "Das Leichenbegängniß hat. heute Made mittag daselbst sattgefunden. — Se. Majestät haben zu gestat­­ten geruht, daß binfisti der Mauthhbefreiung hi­stomatischer Personen in den deutschen und flayt­­fen Kronländern, in die­ neuen Pachtverträge und Berstergel­tungsbedingungen die nämliche Bestimmung aufgenommen werde, melde in­ der für Ungarn Fundgemachten­ Borschrift vom 10. Februar 1853 ausgedrückt is, woraus folgt, daß die am a. bh. Hofe­ affreditirten Botschafter , Gesandte, Geschäftsträger und Minister-Residenten auswärtiger Mächte nicht nur dann, wenn sie mit eigenen Pferden oder mit Sportpferden vorkommen, son­­dern au dann­ mauthfrei zu­ behandeln sind, wenn sie zwar mit gemietheten Pferden fahren, jedoch dabei der Kutscher' beim Borfommen am Mauthichranfen mit Der Livree der betreffenden diplomatischen Person' bekleidet ist. Diese a. b. Anordnung tritt a nächsten " Verpachtungstermine­n der Mauthen in Wirf­­amfeit. In­ der Umgebung von Sichl werden nächte Wochen große Hofjagden beginnen. — Die Namricht , daß die BOL fonferengen noch in diesem Monate hier eröffnet würden, scheint sich nicht zu bestätigen. Mit dem amerif.-hamburgischen Schiffe ,‚Austria‘‘ sollen gegen 500 Menschen ums Leben gekommen sein; seine Ladung betrug gegen 1 Million ME.­Bko. im Werth. Gefäß zur Ergänzung des Heeres. (SHluf.) Das Verfahren bei der Stellung um fast 11. Paragraphe : Die politische, Bezirksbehörde verfaßt mit Hilfe der Gemeinden und der­ Matrifenführer die Verzeichnisse der in jeder Gemeinde nach der Zuständigkeit zur Stellung Be­­rufenen und bezeichnet Die offenkundig Untauglichen und­ die­sen Amtswegen zu­ Befreienden, Offenfunden untauglich sind Sene, deren Blödsinn, auffallende Krüppelhaftigkeit oder Siehe­thum nach der Bestätigung­ des Gemeindevorstandes­ und von wenigstens zwei Gemeindemitgliedern, welche zu derselben Stel­­lung, berufene und nicht gleichfalls waffenkündig untaugliche Söhne, haben, in der Gemeinde bekannt ist und keiner ärztli­­chen Bestätigung bedarf. Die Bezirksbehörde macht die Ver­­zeichnisse in den Gemeinden mit der Aufforderung Fund, das Sedermann, der eine Auslassung oder­ unrichtige Eintragung anzeigen, oder gegen eine Befreiung Einsprache erheben will, oder befreit zu sein glaubt, berechtiget ist, sein Anbringen bei der Bezirksbehörde innerhalb der zu­ bestimmenden Zeit zu stel­­­len. Die berichtigten Verzeichnisse sind der Kreisbehörde vor­­zulegen, melde felbe zu prüfen und über die Befreiungsan­­bringen im Wege einer Kommission, zu welcher auch der Kom­­mandant des betreffenden Ergänzungsbezirkskommando oder ein Stellvertreter desselben beizuziehen ist zu entscheiden hat. Die Kreisbehörde lúgt sodann die ergänzten DVerzeichnisse in den Gemeinden, mit dem Betfabe fund machen, daß Einsprachen jüngstens binnen vierzehn Tagen an die­ politische Landesstelle eingebracht werden können. Die Losung wird unmittelbar vor der Stellung nach­ der Reihe der aufgerufenen Altersffaffen von der jüngsten angefangen, und in jeder Altersffaffe nach der alphabetischen Namensreihe, von einem gezogenen Buchstaben beginnend, vorgenommen. Lebermann steht­ frei, bei der Lo­­sung anwesend zu sein; den Eltern oder Vormündern der tas­senden gebührt der Vorzug des Zutrittes, wenn der Versamm­­lungsort nicht­­ alle­ Personen, die sich einfinden, fassen sollte. Siede gezogene Losnummer ist unabänderlic und bleibt bis zur nächsten Heeresergänzung giftig. Wenn ein Stelungspflicti­­ger in dem Berzeichnisse oder ein Eingefehrtebener beim Losen übergangen worden sein sollte, so­ll eine Nachlosung für jede Stellung, bei welcher die Auslastung stattgefunden hat, in der Art vorzunehmen, daß der Naclofende aus so vielen Kosen, als bei der Hauptstellung vorhanden waren, und so vielen mehr, als Naclofende sind, ein Los zieht, welches sodann dem Lose der gleichen­­ Zahlengröße aus der Hauptlosung als Bruchtheil vorgefeßt wird. In der Stellungsliste sind zuerst die bis zum Beginne der Stellung eingetretenen Freiwilligen und die durch Erlag der Tape. Befreiten, dann die bis dahin von Amtste­­gen gestellten, hierauf die zu solchen Stellungen Vorgemerkten, endlich die übrigen der Stellung Unterliegenden nach den Al­­tersklassen und in jeder Altersklasse nach den Losnummern ein­­zutragen. Die Stellung hat für jeden Kreis durch gemischte Kom­­­missionen zu geschehen. "Die Kreisbehörde beruft die erforder­­liche Zahl von Stellungspflichtigen , nach der Reihe in der Stellungsliste, vor diese Kommission,, welche die Prüfung der Tauglichkeit vornimmt. Dem Vater oder D­ormund des zu Un­tersuchenden ist bestattet, hierbei gleichfalls gegenwärtig zu sein. Kann ein zum Eintritte in das Heer Berufener bei der Losung nicht eingereiht werden, so ist dessen nachträgliche Stellung von der politischen Behörde durch die vorschrnftsmäßigen Mittel zu veranlassen, inzwischen Hat nach der Reihe in der Stellungsliste der nächste Taugliche, welcher sonst als überzählig entfallen wäre, an’ seine Stelle in das’ Heer einzutreten; er wird jedoch, wenn die Stellung des Abmwefenden binnen "vier Monaten er­wartet werden kan, in der Stellungsliste als Nachmann" vor­­gemerft und auf vier Monate beurlaubt. Im Kriegszetten und bei drohendem Ausdrucke eines Krieges findet die Bezeichnung und die Beurlaubung von Nahmännern nicht statt. Stellungs­­pflichtige, über deren Tauglichkeit die Stellungskommission sich nit zu einigen vermochte , sind «der zu­ bestellenden gemischten Ueberprüfungskommission zur Entscheidung vorzustellen. Gegen a Erkenntniß dieser Kommission’ findet eine weitere Berufung nicht statt. Stellungspflichtige S­ee­leute und Schiffshandwerker werden, soweit als thunlich, zum Dienste für die Kaiserliche Marine berufen. Die zur netten Fahrt patentirten Schiffs­­kapitäne und Schiffslieutenants werden nur im Falle eines Krieges, und zwar die Ersteren als Aushilfsnffistere, die Lepte­­sen als prosisorische Marinefadetten zum Flottendienste, beru­­fen und sogleich entlassen , sobald die Not­wendigkeit ihrer Dienstleistung aufhört. Eine Bewilligung zur Einschiffung kann den in der ersten oder zweiten Altersklaffe stehenden Serleuten sonder­politischen Behörde bis auf die Dauer von achtzehn Monaten, den in höheren Altersflaffen­­ befindlichen bis auf die Dauer von drei Jahren ertheilt werden. Von dem Zeitpunkte an, wo die Stellung Tundgemacht wu­rde, bis zu deren Abschliffe sind Bewilligungen zum Einschiffen den zur Stellung berufenen Seeleuten nicht zu erfolgen. Sedem, welcher die pffegliche Dienstzeit vollendet, Hiebet sich gut betragen hat und zu einem Waffendienste no tauglich ist, wird gestattet, seine Dienstleistung von Sahr zu Fahr oder auf unbestimmte Zeit freiwillig "fortzulegen. Die Kosten des Erscheinens zur Losung und Stellung hat der Stellungspflich­­tige selbst zu tragen ; Mittellose sind von der Gemeinde zu un­­terfloßen. Die Kosten der Nefze des zu Mederprüfenden und der ihm beizugebenden Begleitung leistet der Staatsschab. Die Entlassung aus dem Heere hat sogleich nach vollendeter gefech­eter Dienstespauier stattzufinden; im Falle eines Krieges fin­­det die Entlassung in der Regel nu­­r und nur in Folge Allerhöchster Anordnung statt. Vor vollendeter Dienstzeit wird eine Entlassung nur bewilligt : Bei einer geheimwidrigen Stel­­lung­­, wenn der Rater oder Bormund eines minderjährigen Freiwilligen gegen dessen Eintritt in das Heer binnen drei Mo­­naten vom Zuge, als ihm dieser Eintritt bekannt gegeben wurde, bei der Personalinstanz des Raters oder bei der Vor­­mundschaftsbehörde des Mündels Einsprache erhebt; bei einge­­tretener unbehebbarer Dientesuntauglichkeit ; wenn der Soldat in eines der Familienverhältnisse gelangt, welche vom Heeres­­dienste befreien; dem als Nachmann Gestellten und als solchen vorgemerkten, sobald Derjenige, wegen dessen­ Ab­wesenheit die Stellung des Nachmannes stattfand, binnen vier Monaten — vom Tage der Stellung gerechnet — in das Heer eintritt. Im ersten und dritten Falle ist , wenn drei Monate fest derselben nicht verfroffen sind, der nächste Taugliche, welcher früher als überzählig entfallen war, zu stellen. Findet die Entlassung jedoch erst nach drei Monaten statt, so ist dieser Erlag bei der nächsten Heeresergänzung zu leisten. Diejenigen , welchen bei solchen Stellungen ein Werfepulden zur fast fällt, haben dem Staatsfchage für die auf den Entlassenen verwendeten Kosten einen Pauscalbetrag von einundzwanzig Gulden österreichischer Währung zu erlegen und unterliegen überdies der besonderen Ahndung, welche sie nach dem Strafgefege oder den Dienst­vortschriften zu treffen hat. Dem durch eine ungefegliche Ge Yung ohne eigenes Verschulden zu Schaden Genommenen­st der Krlaganspruc­h gegen die Schuldtragenden frei. Wenn ein zu den aufgerufenen Altersklassen Gehören eine Reife ohne Bewilligung unternimmt, so verliert­­ er Barthelfe der Reihung nach den Altersklasfen und dem Lo und wird für den­ Losungsbesuich, in welchem er aufgegrn wurde, gestellt. Ein Stellungspflichtiger, welcher die Melde seines Aufenthaltes an den Gemeindevorstand zu machen unt Yteß, wird’ fürs dieses Versäumniß mit einer, dem ‚Armenfon ufallenden , Geldstrafe bis, einhundert Gulden österreichisch Währung oder mit DVerhaft bis zur Dauer eines Monates b­eiraft. , Wer sich mit "Webertretung des in diesem Gefege en­thaltenen Verbotes "vereheltet hat, wird in seiner Altersfra ohne Losung gestellt. Im Bale der Untauglichkeit aber nach d bestehenden, Gelegen bestraft,. ‚Gegen Diejenigen, welche zu­r verbotenen Verehelichung schuldbar mitgewirft haben, ist eii dem Armenfonde zufallende Geldstrafe Bis einhundert Guld österreichis­cer Währung oder nach Umständen Berhaft big 3 Dauer seines Monates zu v­erhängen, ‘falls, je nicht, als í Staatsdienst stehend, nach den. Dienstvorschriften. zu behandel dienen... Wird ein, Stellungsflüchtiger dienstuntauglich befunde­n Wien, 8. Oktober.. Die­ ‚Erhöhung des £­eip­­sigen vom Stansferten Banf bis Tonig brachte im gestrigen Abendgeschäft­ eine mattere Stim­mung zu Tage, wobei sich die Karrfe weiter herabdrüd­ten. Die­ Disfonzerhöhungen an­ den deutschen Pläben, denen sich, wie man muthmaßt, auch Ber­lin anschlie­­fen wird, scheinen darauf berechnet, dem weitern Silber­abfluß in die Keller der österr. Nationalbanf vorzubeu­gen, und es­st nicht unmöglich, daß diese eine umfassend Baiffe an denselben zur Folge haben wird. An der Heu­tigen Börse machte der NRüdgang der Effekten weiter Sortschritte. Ohne daß ein besonderer Grund vorlag, den die um 10 cs­ niederere Notizung der franz. Rente kann nicht als ein solcher betrachtet werden, war, in fast allen Effekten das Aufgebot ein überwiegendes­­ Kredit wichen auf 237%/,, Staatsbahn auf 255 °/,, während sich Nordbahn etwas fester auf 169, erhielten. Staatsef­­fekten waren in minderem Grade von der allgemeinen Slauheit ergriffen, aber ebenfalls billiger zu haben. Die Prolongation war sehr leicht, Wechsel und Metalle ohne Veränderung. Bei flauer Stimmung schlor die Nahbörse : Kredit 2371/,, Nordbahn 169,­­Staatsbahn 255 °/,, Orientb. 621, , Kreditlose 981/,, Silber 1007­4, Verantwortlicher Redakteur : Karl Tetkfircter. Schnellpfeifendruch von Emil Mil­ler, Dorotheagafse Nr. 12. — Berlag der Pester Mondgesellschaft. 1 Terme mean­n

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