Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1858 (Jahrgang 5, nr. 224-249)
1858-10-09 / nr. 231
legen.—In Neapel wurden zwei Franzosen von einem neapolitanischen Soldaten ermordet.—In Massa sind neuerdings mehrere Verhaftungen vorgenommen worden. Eine Bewegung im ultra-nationalen Sinne sei beabsichtigt gewesen. — Zwischen Benedig und London Wird, mit Berührung verschiedener Zwischenhäfen,.. vom 1. November an eine regelmäßige Dampfschiffsverbindung beginnen, Aus Wien vom 8. wird uns geschrieben : Graf Fofephb Almásy de Zsadany und Töröt Szent- MIELSS, T. T, geheimer Rath und Kämmerer, ist am 6. b. M. in Döbling gestorben. "Das Leichenbegängniß hat. heute Made mittag daselbst sattgefunden. — Se. Majestät haben zu gestatten geruht, daß binfisti der Mauthhbefreiung histomatischer Personen in den deutschen und flaytfen Kronländern, in die neuen Pachtverträge und Berstergeltungsbedingungen die nämliche Bestimmung aufgenommen werde, melde in der für Ungarn Fundgemachten Borschrift vom 10. Februar 1853 ausgedrückt is, woraus folgt, daß die am a. bh. Hofe affreditirten Botschafter , Gesandte, Geschäftsträger und Minister-Residenten auswärtiger Mächte nicht nur dann, wenn sie mit eigenen Pferden oder mit Sportpferden vorkommen, sondern au dann mauthfrei zu behandeln sind, wenn sie zwar mit gemietheten Pferden fahren, jedoch dabei der Kutscher' beim Borfommen am Mauthichranfen mit Der Livree der betreffenden diplomatischen Person' bekleidet ist. Diese a. b. Anordnung tritt a nächsten " Verpachtungsterminen der Mauthen in Wirfamfeit. In der Umgebung von Sichl werden nächte Wochen große Hofjagden beginnen. — Die Namricht , daß die BOL fonferengen noch in diesem Monate hier eröffnet würden, scheint sich nicht zu bestätigen. Mit dem amerif.-hamburgischen Schiffe ,‚Austria‘‘ sollen gegen 500 Menschen ums Leben gekommen sein; seine Ladung betrug gegen 1 Million ME.Bko. im Werth. Gefäß zur Ergänzung des Heeres. (SHluf.) Das Verfahren bei der Stellung um fast 11. Paragraphe : Die politische, Bezirksbehörde verfaßt mit Hilfe der Gemeinden und der Matrifenführer die Verzeichnisse der in jeder Gemeinde nach der Zuständigkeit zur Stellung Berufenen und bezeichnet Die offenkundig Untauglichen und diesen Amtswegen zu Befreienden, Offenfunden untauglich sind Sene, deren Blödsinn, auffallende Krüppelhaftigkeit oder Siehethum nach der Bestätigung des Gemeindevorstandes und von wenigstens zwei Gemeindemitgliedern, welche zu derselben Stellung, berufene und nicht gleichfalls waffenkündig untaugliche Söhne, haben, in der Gemeinde bekannt ist und keiner ärztlichen Bestätigung bedarf. Die Bezirksbehörde macht die Verzeichnisse in den Gemeinden mit der Aufforderung Fund, das Sedermann, der eine Auslassung oder unrichtige Eintragung anzeigen, oder gegen eine Befreiung Einsprache erheben will, oder befreit zu sein glaubt, berechtiget ist, sein Anbringen bei der Bezirksbehörde innerhalb der zu bestimmenden Zeit zu stellen. Die berichtigten Verzeichnisse sind der Kreisbehörde vorzulegen, melde felbe zu prüfen und über die Befreiungsanbringen im Wege einer Kommission, zu welcher auch der Kommandant des betreffenden Ergänzungsbezirkskommando oder ein Stellvertreter desselben beizuziehen ist zu entscheiden hat. Die Kreisbehörde lúgt sodann die ergänzten DVerzeichnisse in den Gemeinden, mit dem Betfabe fund machen, daß Einsprachen jüngstens binnen vierzehn Tagen an die politische Landesstelle eingebracht werden können. Die Losung wird unmittelbar vor der Stellung nach der Reihe der aufgerufenen Altersffaffen von der jüngsten angefangen, und in jeder Altersffaffe nach der alphabetischen Namensreihe, von einem gezogenen Buchstaben beginnend, vorgenommen. Lebermann steht frei, bei der Losung anwesend zu sein; den Eltern oder Vormündern der tassenden gebührt der Vorzug des Zutrittes, wenn der Versammlungsort nicht alle Personen, die sich einfinden, fassen sollte. Siede gezogene Losnummer ist unabänderlic und bleibt bis zur nächsten Heeresergänzung giftig. Wenn ein Stelungspflictiger in dem Berzeichnisse oder ein Eingefehrtebener beim Losen übergangen worden sein sollte, soll eine Nachlosung für jede Stellung, bei welcher die Auslastung stattgefunden hat, in der Art vorzunehmen, daß der Naclofende aus so vielen Kosen, als bei der Hauptstellung vorhanden waren, und so vielen mehr, als Naclofende sind, ein Los zieht, welches sodann dem Lose der gleichen Zahlengröße aus der Hauptlosung als Bruchtheil vorgefeßt wird. In der Stellungsliste sind zuerst die bis zum Beginne der Stellung eingetretenen Freiwilligen und die durch Erlag der Tape. Befreiten, dann die bis dahin von Amtstegen gestellten, hierauf die zu solchen Stellungen Vorgemerkten, endlich die übrigen der Stellung Unterliegenden nach den Altersklassen und in jeder Altersklasse nach den Losnummern einzutragen. Die Stellung hat für jeden Kreis durch gemischte Kommissionen zu geschehen. "Die Kreisbehörde beruft die erforderliche Zahl von Stellungspflichtigen , nach der Reihe in der Stellungsliste, vor diese Kommission,, welche die Prüfung der Tauglichkeit vornimmt. Dem Vater oder Dormund des zu Untersuchenden ist bestattet, hierbei gleichfalls gegenwärtig zu sein. Kann ein zum Eintritte in das Heer Berufener bei der Losung nicht eingereiht werden, so ist dessen nachträgliche Stellung von der politischen Behörde durch die vorschrnftsmäßigen Mittel zu veranlassen, inzwischen Hat nach der Reihe in der Stellungsliste der nächste Taugliche, welcher sonst als überzählig entfallen wäre, an’ seine Stelle in das’ Heer einzutreten; er wird jedoch, wenn die Stellung des Abmwefenden binnen "vier Monaten erwartet werden kan, in der Stellungsliste als Nachmann" vorgemerft und auf vier Monate beurlaubt. Im Kriegszetten und bei drohendem Ausdrucke eines Krieges findet die Bezeichnung und die Beurlaubung von Nahmännern nicht statt. Stellungspflichtige, über deren Tauglichkeit die Stellungskommission sich nit zu einigen vermochte , sind «der zu bestellenden gemischten Ueberprüfungskommission zur Entscheidung vorzustellen. Gegen a Erkenntniß dieser Kommission’ findet eine weitere Berufung nicht statt. Stellungspflichtige Seeleute und Schiffshandwerker werden, soweit als thunlich, zum Dienste für die Kaiserliche Marine berufen. Die zur netten Fahrt patentirten Schiffskapitäne und Schiffslieutenants werden nur im Falle eines Krieges, und zwar die Ersteren als Aushilfsnffistere, die Leptesen als prosisorische Marinefadetten zum Flottendienste, berufen und sogleich entlassen , sobald die Notwendigkeit ihrer Dienstleistung aufhört. Eine Bewilligung zur Einschiffung kann den in der ersten oder zweiten Altersklaffe stehenden Serleuten sonderpolitischen Behörde bis auf die Dauer von achtzehn Monaten, den in höheren Altersflaffen befindlichen bis auf die Dauer von drei Jahren ertheilt werden. Von dem Zeitpunkte an, wo die Stellung Tundgemacht wurde, bis zu deren Abschliffe sind Bewilligungen zum Einschiffen den zur Stellung berufenen Seeleuten nicht zu erfolgen. Sedem, welcher die pffegliche Dienstzeit vollendet, Hiebet sich gut betragen hat und zu einem Waffendienste no tauglich ist, wird gestattet, seine Dienstleistung von Sahr zu Fahr oder auf unbestimmte Zeit freiwillig "fortzulegen. Die Kosten des Erscheinens zur Losung und Stellung hat der Stellungspflichtige selbst zu tragen ; Mittellose sind von der Gemeinde zu unterfloßen. Die Kosten der Nefze des zu Mederprüfenden und der ihm beizugebenden Begleitung leistet der Staatsschab. Die Entlassung aus dem Heere hat sogleich nach vollendeter gefecheter Dienstespauier stattzufinden; im Falle eines Krieges findet die Entlassung in der Regel nur und nur in Folge Allerhöchster Anordnung statt. Vor vollendeter Dienstzeit wird eine Entlassung nur bewilligt : Bei einer geheimwidrigen Stellung, wenn der Rater oder Bormund eines minderjährigen Freiwilligen gegen dessen Eintritt in das Heer binnen drei Monaten vom Zuge, als ihm dieser Eintritt bekannt gegeben wurde, bei der Personalinstanz des Raters oder bei der Vormundschaftsbehörde des Mündels Einsprache erhebt; bei eingetretener unbehebbarer Dientesuntauglichkeit ; wenn der Soldat in eines der Familienverhältnisse gelangt, welche vom Heeresdienste befreien; dem als Nachmann Gestellten und als solchen vorgemerkten, sobald Derjenige, wegen dessen Abwesenheit die Stellung des Nachmannes stattfand, binnen vier Monaten — vom Tage der Stellung gerechnet — in das Heer eintritt. Im ersten und dritten Falle ist , wenn drei Monate fest derselben nicht verfroffen sind, der nächste Taugliche, welcher früher als überzählig entfallen war, zu stellen. Findet die Entlassung jedoch erst nach drei Monaten statt, so ist dieser Erlag bei der nächsten Heeresergänzung zu leisten. Diejenigen , welchen bei solchen Stellungen ein Werfepulden zur fast fällt, haben dem Staatsfchage für die auf den Entlassenen verwendeten Kosten einen Pauscalbetrag von einundzwanzig Gulden österreichischer Währung zu erlegen und unterliegen überdies der besonderen Ahndung, welche sie nach dem Strafgefege oder den Dienstvortschriften zu treffen hat. Dem durch eine ungefegliche Ge Yung ohne eigenes Verschulden zu Schaden Genommenenst der Krlaganspruch gegen die Schuldtragenden frei. Wenn ein zu den aufgerufenen Altersklassen Gehören eine Reife ohne Bewilligung unternimmt, so verliert er Barthelfe der Reihung nach den Altersklasfen und dem Lo und wird für den Losungsbesuich, in welchem er aufgegrn wurde, gestellt. Ein Stellungspflichtiger, welcher die Melde seines Aufenthaltes an den Gemeindevorstand zu machen unt Yteß, wird’ fürs dieses Versäumniß mit einer, dem ‚Armenfon ufallenden , Geldstrafe bis, einhundert Gulden österreichisch Währung oder mit DVerhaft bis zur Dauer eines Monates beiraft. , Wer sich mit "Webertretung des in diesem Gefege enthaltenen Verbotes "vereheltet hat, wird in seiner Altersfra ohne Losung gestellt. Im Bale der Untauglichkeit aber nach d bestehenden, Gelegen bestraft,. ‚Gegen Diejenigen, welche zur verbotenen Verehelichung schuldbar mitgewirft haben, ist eii dem Armenfonde zufallende Geldstrafe Bis einhundert Guld österreichiscer Währung oder nach Umständen Berhaft big 3 Dauer seines Monates zu verhängen, ‘falls, je nicht, als í Staatsdienst stehend, nach den. Dienstvorschriften. zu behandel dienen... Wird ein, Stellungsflüchtiger dienstuntauglich befunden Wien, 8. Oktober.. Die ‚Erhöhung des £eipsigen vom Stansferten Banf bis Tonig brachte im gestrigen Abendgeschäft eine mattere Stimmung zu Tage, wobei sich die Karrfe weiter herabdrüdten. Die Disfonzerhöhungen an den deutschen Pläben, denen sich, wie man muthmaßt, auch Berlin anschliefen wird, scheinen darauf berechnet, dem weitern Silberabfluß in die Keller der österr. Nationalbanf vorzubeugen, und esst nicht unmöglich, daß diese eine umfassend Baiffe an denselben zur Folge haben wird. An der Heutigen Börse machte der NRüdgang der Effekten weiter Sortschritte. Ohne daß ein besonderer Grund vorlag, den die um 10 cs niederere Notizung der franz. Rente kann nicht als ein solcher betrachtet werden, war, in fast allen Effekten das Aufgebot ein überwiegendes Kredit wichen auf 237%/,, Staatsbahn auf 255 °/,, während sich Nordbahn etwas fester auf 169, erhielten. Staatseffekten waren in minderem Grade von der allgemeinen Slauheit ergriffen, aber ebenfalls billiger zu haben. Die Prolongation war sehr leicht, Wechsel und Metalle ohne Veränderung. Bei flauer Stimmung schlor die Nahbörse : Kredit 2371/,, Nordbahn 169,Staatsbahn 255 °/,, Orientb. 621, , Kreditlose 981/,, Silber 10074, Verantwortlicher Redakteur : Karl Tetkfircter. Schnellpfeifendruch von Emil Miller, Dorotheagafse Nr. 12. — Berlag der Pester Mondgesellschaft. 1 Terme meann