Pester Lloyd, November 1859 (Jahrgang 6, nr. 260-284)

1859-11-19 / nr. 275

dis­ Italien . Wie der Widerstand der Großmächte , so fihrint au) die Opposition der Italienischen Staaten gegen den Kongres mehr und mehr zu schwinden. Wenigstens behaupten Nachrichten aus Rom und Neapel vom 12. als gewiß, daß Pio Nono und Franz II. eingemilligt haben, sich auf dem Kongresse vertreten zu lassen. Und was England anbelangt, so glaubt der gestrige „Adverz­­iífer" aus guter Quelle versichern zu können, die for­­melle Einladung wegen des Beitrittes zum Kon­­greife sei in London angelangt und Montags im Minister­­rathe verhandelt worden; am Dienstag ft die Annahme ver­einladung nach Paris abgegangen. Die „Time 8" will ü­brigens dem Kongresse einen mehr deli­­berativen Charakter und nicht sowohl Die Autorität, das Bestehende selbstwillig zu modifiziren, eingeräumt wissen. In der "Regentschaftsfrage hat, die der „R. B." aus Turin getrieben wird, Napoleon die betreffende nach Paris abgegangene telegraphische De­­perche sofort durch eine andere beantwortet, welche dem Könige Viktor Emanuel für mich befahl, die Segentshaft abzulehnen. „Vous devez refuser la régence" sind die Worte der Deperche. Eine andere, bald darauf folgende Deposche drohte für den Fall einer Konstituirung Mittel- Italiens mit einer österreichischrfrangssishhen Intervention und „Italien würde dann ...& tout-jamais’ verloren sein.” Aus Neapel meldet man, daß Herr Elliot, der englische Gesandte, dort als Demagog angesehen wird. Er reichte nämlich Ende Oktober bei der Regierung eine Note ein, worin er auf die aufgeregte Stimmung des Volkes aufmerksam machte und unter Anderem sagt, „daß bei etwa entstehenden V­ermwicklungen die neapolitanische Regierung nicht auf die Sympathie irgend einer europäi­­shen Regierung rechnen dürfe.” Sämmtliche Konsuln des Königreichs beider Sizilien sind angewiesen, allen B­er­kannten, welche in ihre Heimath zurückzuführen wün­­schen, Päffe verabfolgen zu hassen. Der bereits telegraphisch angemeldete Artikel Des „Confitutionnel" über die mittelitalie­nische Frage liegt und fett vor, und entnehmen wir demselben Folgendes : Die italienische Frage, erklärt das genannte halboffizielle Organ, ist, wie Stanfreich Thon vor dem Ausbruch des Krieges Oesterreich zum Trog behauptet hat, nicht blos eine italienische, öster­­reichische oder französische, sondern eine europäischez; bie Tat­­tie gemeister englischer Blätter, welche täglich erklären. England wolle nicht zum Kongresse gehen, weil alle Fragen von vorher entschieden worden, und welche allabendlich die rote Gewalt und Weberfi­irzung in Lösung der italienischen Fragen predigen, sei deshalb geradezu unbegreiflich. In England habe man sic herzlich über das Aufhören des Interventionsrechtes in Italien gefreut, und dennoch z0le man denjenigen Beifall, welche jeit Piemont tadeln, daß es nit in Mit­­telitalien intervenire. Auch in Frankreich fehle es nit an Leuten, welche behaupten, diese­rintervention Piemonts in die Herzogthü­­mer habe bereits sest geraumer Zeit gespielt; dies jedoch sei eine Verwechselung ganz w­erschiedener Dinge. Bisher habe Piemont zwar Einfluß in Mittelitalien geübt, doch nur in der Welfe, wie Frankreich ,­­ England und andere Mächte. „Aber an dem Tage, wo die piemontesische Regierung die Regent­sch­aft, die dem Prinzen Carignan angetragen, nit abge­­lehnt hätte, würde dieser Einfluß seine Natur verändern und eine wtirtliche Intervention werben.“ Der „Konsitutionner” argumentirt nun so weiter : „Wie kann man si einbilden, König Viktor Emanuel bevollmächtige einen Prinzen seines königligen Hau­­ses, das hohe Amt anzunehmen, das ihm angeboten worden, ohne von vorn­herein entschlossen zu sein, denselben, selbst mit bewaff­­neter Hand, in feiner fehntierigen und gefahrvollen Stellung u erhalten? Wenn nun in vorkommendem Falle die farbinissche Imee in die Staaten Mittelitaliens einrücke, fraft welchen Prin­­sips hätte Stanfreih der neapolitanischen Armee verbieten wollen, dort gleichfalls einzuladen? Es ist einer Regierung , die sich achtet, nicht gestattet, zwei Gewichte und zwei Maße zu haben. Es ist ihre s Pflicht, konsequent mit sich selber zu sein. Wir zweifeln, daß bei einer solchen Gelegenheit­ England anders gehandelt hätte.” Auch im rein titaliientischen Sinne hält der „Kon­­stitutionnel” die Entf­eidung, welche Sardinien getroffen, für folge­­richtig und unumgängli. Die V­oti­ung der Einverleibung der Herzogthümer in YPlemont und nun auch noch der Regentschaft so Kurz vor Zusammentritt des Kongresses se befragenswerth, denn sie beweise, daß die Nationalversammlungen eg an politischer Einsicht fehlen ließen. Dieses zwiefache Votum thue dar, daß Star­­en sich nicht der Weisheit Europas anvertraue, ja, daß er die Ber Schlüffe desselben fürchte, weil es denselben vorzugreifen suche ; dieses Mißtrauen gegen die künftigen Beschlisse des Kongresses sei jedoch Burchnidts, burchaus burchnidgt 8" gerechtfertigt , nurd der Kongreß könne das Werk der Befreiung Italiens vollenden und frenen, ihm allein stehe bag fegte Wort bei europäi­­sen Gebietsveränderungen zu, er nur könne den gerechten Wün­­schen der Staliener Gewährung schenten und ihnen den gebührenden Rang in der europäischen Belferfamilie an­weisen. Der Kaiser der Stangofen, der für Italien schon so viel geshan , werde als Anwalt für dasselbe auftreten, an der ritterliche in werde die Bedürf­­nisse und Wünsche Mittelitaliens vertheidigen. Aber, sage man, die Furcht vor der Restauration ist es ja doch allein, Die zu jenen über­­eilten Besschlässen führte , indeß Frankreich habe wiederholt erklärt, „daß eine solche Restauration in seinem Falle mit be­waffneter Hand aufgenöthigt werden solle“. Schließlich empfiehlt das halboffizielle Organ den Italienern Enthaltsamkeit, Muth und Mißtrauen gegen die selbstsüchtigen Rathschläge der extremen Parteien, die zum Bür­­gerkriege salben. Die Po­st bespricht das WalewsttfcheNRund­­[chreiben über den Züricher Vertrag, und obwohl sie damit glimpflicher als „Times“ oder „Advertiser" verfährt, kann sie doch nicht umhin von Inhalt in der Hauptsache zu bekämpfen. Der Graf verbreite ein trübes G,wölt allgemeiner Revensarten über all’ jene Schwierigkeiten, die der Vertrag fortbestehen hasfe, und doch verrathe er am Schluß seiner Depesche einen Ieifen Zweifel an der Aus­­führbarkeit seiner Lieblingspläne. Er sage zum Beispiel, der Vertrag entspreche den wahren Interessen Italiens, namentlich „wenn“ Benetten eine abgesonderte Verwaltung und nationale Armee erlangt. In diesem höchst prägnan­­ten „wenn“ sei die ganze italienische Frage von Neuem eröffnet. Was den Plan eines Italienischen Bundes be­­trifft, so seier in den S­ahrbücern französischer Politik und Diplomatie nichts Neues; neu wäre nur die Thor­­heit Sardiniens, wenn er sich verleiten liefe dem wieder­­aufgewärmten Plan beizustimmen. Als­­ dasselbe Projekt vor mehr als 100 Jahren dem damaligen sardinischen Mo­­narchen vorgeschlagen wurde, räumte der Iehrere seinen Augenblick die französischen Vorschläge durch den Chevalier Offoris dem König George II. mitzutheilen, und fügte hinzu, er werde sie ohne Weiteres zurückwelien. Indem er überzeugt sei, daß Ftankreich von Toloffa den Entwurf we­­niger aus Liebe für die Unabhängigkeit Italiens ausge­­dacht habe als um den Einfluß des Hauses Bourbon aus­­zubreiten. Zu dem von der „Po­st” gestern ausgerufenen Stimmwort , „Neutralifirung Italiens"”, bemerkt der ,D­er ralph", daß die Ausführung eines andern Kunststücks, „Die Neutraliifirung SGranfreih8”, wo viel wünschenswerther sein würde. R. Wien, 17. November. Welche Aussicht der von dem Koiser der Franzosen ausgegangene Vorschlag In­ter­treff der Umwandlung Mantua’s in Peschiera’s in italienische Bundesfestungen hat, erhellt am besten Dar­­aus, das Sardinien auf der Züricher Konferenz durch seinen Bevollmächtigten die Summe von 600 Millionen Free. fir die Ueberlassung dieser beiden Letzungen anbieten sich, worauf jedoch Oesterreich gleich zu allem Anfange ableh­­nend antwortete, und bei dieser Antwort beharrte, obwohl fardinischer Seite noch mehrere Male der DVersuch gemacht wurde, seinen Antrag Durchzubringen. Die Behauptung der Pariser „Anion”, daß Oesterreich diesen Antrag annehmen wollte, daß aber diese ganze Kombinatio an der Weige­­rung des Königs von Sardinien scheiterte, den Österreichisch­­französischen Pazifikationsplan für Mittelitalien anzuneh­­men, ist entfehleven unrichtig. Es ist im Gegentbetle ge­­wis, daß Graf Colloredo den gemessensten Auftrag hatte in seine Verhandlungen sich einzulassen, welche eine Ab­­änderung des in Villafranca vereinbarten Territorialber­­standes zum Umwede haben würden. Stanfreih sol sich nun ebenfalls zu Gunsten der freien Konferenzen ausgesprochen haben. Ruß­­land ist demnach mit seinem Antrage durchgedrungen. Fürst Metternich hat das diesseitige Kabinet von diesem Ent­­de der französischen Regierung bereits in Kenntniß gelebt. Der Fürst der vereinigten Donaufürsten:­thümer hat se eben folgenden Erlas an jene Bewohner von Bessarabien gerichtet, welche nach dem Friedens­­schlufse von 1856 von Rußland an die Moldau kamen : Sch fomme als Fürst und Landesvater in Eure Mitte, um mich durch eigene Anschauung von der Begründung Eurer Beschwer­­den zu Überzeugen und denselben abzuhelfen. Allerdings tut es für Euch ein Trost, alle Domänen Eurem schönen Baterlande Moldavien wieder einverleibt zu sein. Wir wollen Euch jeder Begü­nstigung Eurer glücklichen Landsleute theilhaftig werden lassen, seid getroft, das Ende Eurer Entbehrungen ist da, jede Eurer Klagen so besich­­tigt und gehoben werden. Wir hoffen, daß wr durch Unsere An­­­wesenheit bald zur Meberzeugung gelangen werdet, wie gut Wir es mit Euch meinen und daß Ahr Euch mit voller Ergebenheit an die Moldau, als Euer Vaterland anzuschließen traten werdet. Jede neue Betbefferung,­ die durch die jegigen Reformen bezweckt wird, sol an Euch zu Gute kommen, darum feld zuhig und gehorsam, Gott und die Gefammtnation hat Uns auf den Thron dieser Für­­stenthü­mer berufen, um als ein sorgsamer Bater für alle seine Kin­­der ein Herz und eine Sorge zu haben, feld beruhigt, Mir sind ge­­nommen, um die Zügellosen zu bändigen und den Bedrängten in Unsere Arme zu schließen. Alexander Spanl, Minister des Reufern : MB. Alexandrt, Wir b­eliten von der „Konstitution für die Bereinten Fürsterthümerr Romantens“" jüngst die ersten Paragraphen mit; wir lassen recht, nach der , B.b. 3." den Inhalt der Paragraphen 30—57 folgen. Sie lauten : In Betreff der Staatsautoritäten Alle Autoritäten entstehen in den vereinten Fürstentü­mern aus der Mitte des rom. Rolf­s. Die Staatsautoritäten sind anvertraut bem Bli­­ften, den gejammten Kammern und der Zentralkommission. Ebenso wird die gejammte legislative Gewalt von denselben aus­­geübt. Nur der Fürst und die Zentralf­ommission haben die Initia­­tive der Legislatur. Ein abgerot­fener Gefegvorschlag kann in der­­selben Session der Kammer nicht mehr vorgelegt werden. Ein drei­­mal abgewiesener berlet­vorschlag kann nicht mehr vorgebracht­­ wer­­den. Die Interpretation der Gefege mit dem Rechte der Autorität darf nur durch die gefeßgebende Behörde veranlagt werden. Die gesammte Evefativge­walt wird nach der Konvention nur durch den Fürsten gehandhabt. Die richterlice Autorität ge­­bührt den betreffenden T­ribunalen im Namen des Gesetes. Die Ur­­theile der Gerichte werden im Namen des Fürsten vollzogen. Alle munizipalen und Gemeindeinteressen werden von eigens gewählten Kommissionen vertreten nach den Bestmmungen der Konvention und den Spezialgelegen. In Betreff des Fürsten und der Minister. Die konstituttionelle fürsliche Macht in Seiner Turdlangt Alexander Spani, anvertraut, welcher durch die Mehrheit der Stimmen in beiden Wahlkammern den 5. und 24 Januar 1859 erwählt wurde. Der Fürst regiert dur­ s eine von ihm erwählten Minister. Er sanktionirt und pro­­mulgirt die Refehe, kann ihnen aber auch jede Bestätigung versagen. Er hat das Rest der Begnadigung bei Kriminalverbrechen, kann aber den Gang der Gerichte nicht hemmen, oder den Ausspruch verhindern. Er bedingt das Budget mit den Ministern und unter­­legt es der Deliberation der Kammer. In seinem Namen bestehen die administrativen F­unktionen, doch kann er keine neue Funktionen anordnen, ohne ein eigenes Spezialgefeß. Endlich bestimmt er die nöthigen Regeln zur Ausführung der Gefege, ohne dieselben aufhe­­ben noch mobdifiziren zu können. Er ist Chef der bewaffneten Macht. Er hat das Recht der P­ersonalbeform­ung und die Bestimmung der Lorm, der für diesen Gegenstand zu wählenden Gefete, der­ Prägung einer Nationalmünze . Er schließt mit den Nacharstaaten Leber­­einkünfte in Betreff des Handels und der Schifffahrt, doch indem derlei Arte eine Höhere Autorisation erfordern, werden selche zur Approbation befördert, die votirten und von ihm sanktionirten Gefege sind nach einer einmonatlichen Bekanntmachung im „ Montteur“, in dringenden Fällen nach drei Tagen rechtskräftig. Der Fürst kann seinen Muntzipalfunktionär ohne gerichtliche Untersuchung seines Dienstes entheben, auch die Suspension der Munizipalkonfisten kön­­nen nur durch rnditek­táú­n Ausspruch und nur auf einen bestimmten Termin veranlaßt werden. Die Zivilliste des Fürsten votirt der Landtag bei dessen Thronbesteigung­ ein für allemal. Der Lan­­desfürst ist unantastbar, die Minister aber verantwortlich. Jeder fürstliche Erlaß muß von dem betreffenden Minister kontrasignirt sein. Der vom Fürsten berufene Landtag tritt jährlich am ersten Sonntage des Monats Dezember zusammen. Die Sessionen dauern immer drei Monate, können durch den Fürften aber au) in nöthigen Fällen verlängert werden, allein weitere Prolongirungen können nur mit Einwilligung des Landtages stattfinden. Der Fürst kann den Landtag aufheben und eine andere Diputirtenversammlung berufen, welche in der Zeit von drei Monaten zusammenzutreten hat. Bei jedweder Eröffnung des Landtages hält der Fürst eine Ansprache und erklärt sich über die Verhältnisse des Landes. Der Fürst kann sein anderes Recht ausüben, oder eine evelative Macht befiken, als welche ihm von der Konstitution zuerkannt worden ist. InD Betreff der Minister, Minister kann nur ein geborener Romäne sein oder der die große Naturalisation geerbt hat. Als Minister debattirt er in der Kammer Über Die Gehege, hat aber sein Botum. Die Minister sind für die Ausgabe der öffentlichen Gelder verantwortlich und unterstehen dem Zentralgerichts­­hofe und können sowohl vom Fürsten als von den Kammern abbe­­rufen werden, ihre Berurtheilung hingegen kann nur durch zwei Drittheile der Deputirten geschehen. In seinem Falle, durch seinen fürflichen Erlaß 3c, kann die Verantwortlichkeit der Minister aufge­­hoben werden. Der hohe Gerichtshof kann einen abberufenen Mini­­ster nur Über seine I.$te Amtshandhabung richten, wegen etwa wei­­terer Vergehungen unterliegt er wie jeder andere Romane dem betref­­fenden Zivilgerichte. Selbst der Fürst kann einem von dem hohen Gerichtshof verurtheilten Minister nicht seine Strafe erlassen, außer wenn der gesammte Landtag beifsen Begnadigung befürwortet. In Betreff der allgemeinen Landesver­sammlung. Der Landtag, ober die allgemeine Landesversamm­­lung wird von den, in den Distrikten und Städten gewählten De­­putirten formirt, deren Wahl durch die Gefege und die Konvention bestimmt is. Die Wahl der Deputirten ist stets auf sieben Jahre gültig. Die Wahlgefege bestimmen Hinlängli­cie nöthigen Eigen­­­schaften eines Deputirten und die Form in der Erwählung. Der jer­weilige Metropolit IR stets Präfident des Landtages und die Bi­­fggere gewöhnliche Veifiger. Den Vizepräsidenten und die Gefretäre wählt die Versammlung. Diese Generalversammlung repräsentirt die Gefammtnation der vereinten romänischen Bürstenthümer. Bei der Revision der gefammten Versammlung kann nur dann ein De­­putirter ausgef­loffen werden, wenn zwei Drittheile aller Mitglie­­der, durch förmliche Ballotirung sich gegen ihn erklärt. Die Depu­­tisten vertreten nicht nur den sie gewählten Ort oder Distrikt, son­­dern sie sind als Vertreter der gesammten Nation anerkannt. Der­­jenige Deputirte, welcher in der Zeit, für welche er gewählt wurde, irgend­einen besoldeten Posten; oder Dekoration annimmt, hört von diesem Augenblicke an auf Landesdeputirter zu sein, und kann nur durch eine erneuerte Wahl diese Stellung wieder erlangen. Kein Deputirter kann in Folge seiner, in der Kammer geäußerten Mei­­nung, oder der durch seine Mede be­wirkten Veranlassungen verfolgt, arretirt oder sonst verantwortlich gemacht werden. C­hi­n­a. * Der „Eramm­er“, der sich auf die Dauer einer Woche zur chinesischen Politis des „Eco­nomist“ befehrt hatte, ist wieder umgesprungen, schlägt aber einen neuen Feldzugsplan vor. Sollen wir — sagt er — auf dem engen und schma­­len Peiho vorzudringen suchen, auf diesem bloßen Graben, den wir vielleicht jede Achtelmeile von der Mündung bis Tientfin verbarrifabirt finden würden ? Zu Wasser nach Tientfin zu gelangen ist eine Unmöglichkeit ; und wenn auch nicht, so hätte man dann nur die Hälfte des Weges nach Peking zurückgelegt. Die ganze Entfernung beträgt unwahrscheinlich nicht weniger als 160 englische Meilen, wovon die Hälfte aus stragenlosen, sumpfigen Niederungen besteht. Die amerikanische Gesandts­­chaft reifte den größeren Theil zu Wasser und brauchte da drei Wochen, um das Ziel zu erreichen. Wie soll eine Armee ohne Transportmittel, die geradewegs von Frankreich, England und Indien ausgeht, ihr Lagergeräth und­ Verpflegsmaterial in solch’ einem Marschlande fortsheffen ? Abgesehen davon, daß sie auf der ganzen Route von einer zahlreichen tatarischen Reiterei belästigt werden würde. Und angenommen, es ge­­länge der Expedition, durch außerordentliches Glür Peking zu erreichen­, so wären Hof und Kalser sammt der Staatskaffe nach der Tatarei entflohen, wohin man sie gewiß nicht verfol­­gen­­ werde. Der beste Plan ist daher, unserer Ansicht nach, Nanfting, die alte Hauptstadht, zu nehmen und befreit zu halten, bis wir die Ratifikation Des Vertrages von Tientsin erlangt haben — mit Weglassung der thörischten Bedingung einer permanenten Gesandtschaft — und bis die Urheber des Blutbades am Peiho bestraft sind, denn, obgleich, sie­ ohne Frage mit der Ermächtigung der chinesischen Regierung handelten, wird diese sile doch gewiß verleugnen. Nanking liegt an dem größten Strom in China, der viel zu tief und breit it, um in irgend­einer Wette­ gesperrt werden zu künnen. Nanjing ist nur 200 Meilen vom Meere entfernt und ein Linienschiff kann — wie dies im Iristen Kriege geschah — mit der Breit­­seite auf 100 Yard an seine schweren Wälle herankommen. Zu diesem festen Unternehmen wäre die große Armee, die in England und Stanfreld ausgerüstet wird, ganz unnöthig, denn die Marinesoldaten der beiden Flotten wären der Aufgabe voll­­kommen gewac­hsen. Durch die Belebung Nanjing’s würden wir die ganze Schifffahrt des Yangtsejiang, seiner Nebenflüsse und der mit ihnen verbundenen Kanäle, somit den größten­ Zweig des aus­wärtigen Handels von China beherrschen, während die gleich­­zeitige Bloderung des Peiho und der andern Ströme im Nor­­den die schwache und perfide chinesische Regierung bald zur­­ Vernunft bringen würde, falls wir nichts Unvernünftiges von ihr verlangten. Der Einwand, den man unwahrscheinlich gegen diesen Plan erheben wird, dag Nanling gleich einigen Nach­­barstädten sich in der Gewalt der Rebellen befinde, in augen­­scheinlich unhaltbar und nichtig. Eine fremde Mat, die im Kriege mit China begriffen ist kann nur Chinesen anerkennen und hat keineswegs die Verpflichtung zwischen Rebellen­ und Royalisten zu unterreiden. Ueberdies haben diese Aufständis­­chen nach jährigen Berfuhhen und nachdem sie mit Mord und Brand einige der schönsten Provinzen des Reiches verheert, von dem respektablen Theile der Nation niemals die geringste Un­­terstüßung empfangen und sind zu einer Land- und Seeräus­cherbande herabgefunden, mit deren Unterbrüchung man nicht nur dem Handel aller Nationen sondern, auch der Regierung und dem Bolte China’s eine Wohlthat erweisen wide. (In diesem Urtheil über die chinesischen Rebellen flimmt der „Era­­mm­er" mit Sie 3. Bowring überein, der dieselbe Ansicht RE ENTER Er RT u NLEL SEEN FENSTER EA EIER TI BRENNEN SL Aus dem Kronstädter Studentenleben. I. Das Gymnasium zu Kronstadt in Siebenbürgen­­ ist eine jener ehrwürdigen Lehranstalten des sächsischen Boltes , aus denen zwar seine weltberühmten, doch­ jedenfalls solche Män­­ner hervorgingen, die für ihr verständiges und bedachtsames Wirken den Bortbestand des sächsischen Nationallebens mitten unter fremden Elementen fidherten, und zur Aufrechthaltung der oft gefährdeten Borrechte des Sachsenlandes wesentlich beitru­­gen. Namen, wie Honterus, Huet, Hecht, Pempflinger, Weiß und in jüngerer Zeit Stephan Ludwig Roth, sind der Welt­­geschichte fremd, doch dem Sachsenwolfe sind viefelben groß, der der der zweiten Körperschaft, Söhne armer Landleute, die troß ihres vieljährigen Studiums selten etwas Högeres werden, als Geist, mit dem diese Männer wirkten, ein Erbtheil des fedl­­­chen Bürgers, ihr Andenken ein Sporn für die späten Nach­kommen. Die Namen derselben sind durch Lieder verewigt. Ihr Geist wird der Jugend von den Lehrern eingeflößt, und ihr Andenken wird durch Jubelfeste verherrlicht. Nur Schade, daß manche jener Lehrer in ihrer nationalen Befangenheit mit dem Nationalgeist zugleich den Haß gegen die nachbarlichen Natio­­nen der Jugend einflößen. Die Studenten des Kronstädter Gymnasiums thellen sich in zwei von­einander streng gefähr­dene Körperschaften. Zu der einen gehören die sogenannten Chlamidaten,, die in Zivilklei­­dern herumgehen, und hiebei sich blos durch ihre eigenthim­­­ de Mühe, die fast alljährlich einer andern Mode unterworfen­ ist, von der übrigen nichtfludirenden Jugend unterfeiden. Die Eklamidaten sind meistens Söhne vornehmer Eltern, und woh­­nen außerhalb des Gymnasiums, ein großer Bartheil, ein er­­freulicher Umstand, der es ihnen möglich macht, den altherge­­brachten, strengen Gymnasial gesehen ungesehen und ungestraft zumibderhandeln zu künnen. Sie dürfen in ihren Stubi­zim­­merchen gemüthlich rauchen, sie können in eine abgelegene Kum­pe gehen, um bei einem Olafe schäumenden Bieres oder perlenden Weines ihre Stimme ertönen zu lassen, um über Ausflüge zu berathen oder gar um sich über die Art und Weise, wie dieser oder jener derbe Gesete zurechtzumelsen sei, ins Einverständnis zu seßen. Dies Alles hat für den, der jenen strengen Gym­­nasialgefegen nicht unterworfen ist, wenig ober gar seinen Reiz, doch für den Studenten, der da wohl weiß, welche Strafe und Pladerei feiner Harret , wenn er ertappt wird, ist Die unge­­strafte­ Medertretung der Gefebe ein seelenvoller Hochgenuß. Indessen ist bei den Abstrafungen ein Chlamivat immer besser daran, wie ein Glied der zweiten Körperschaft. Wird ein Ekla­­midat auf einer frafbaren That ertappt, so if das Ansehen seiner Eltern beim Urtheilsspruch ein entschiedenes Linderungs­­mittel, in den meisten Fällen tritt blos eine Warnung ein, selten bedient sich der Richter, respektive der Rektor, des Car­­cers oder sonst eines Fühlen Ortes, mo der Chlamidat über sein Vergehen nachzudenken und dasselbe zu bereuen in den Stand gerecht würde. Ganz anders verhalten sich die Sachen mit den armen Zogaten, die im Gymnasialgebäude wohnen, und im Winter um acht, im Som­­­mer um neun Uhr zu Hause sein müssen, font wird über sie eine Geldstrafe verhängt, die ihnen schwerer ankommt, als eine sün­­fige. Doc wer sind diese Togaten ? Es sind dies die­s sie­­ein Dorflehrer oder Dorfnotar. Ihr Studium ist vieljährig, denn sie müssen so lange auf dem Gymnasium bleiben, bis auf einem der zum betreffenden Kirchenbezirk gehörigen Dörfer eine Lehrer- oder Notarstelle rasant wird, Werfen wir einen Blick in ihre Zellen, oder wie sie von ihnen selbst genannt werden , in ihre Kammern. Eine Kammer wird gewöhnlich von drei Togaten und einem Samulus bewohnt. Dieser Famulus ist ein armer Knabe, der die Studenten der Kammer bedient. Hiefür hat er freie Wohnung, die Mittagskost, und zahlt seine Saulgelder. Von den drei Togaten, die eine Kammer bewoh­­nen, heißt der Erste und gewöhnlich auch der Reliefte Pr­is martus, der Zweite Secundus und der Dritte Ter­­tins Nach der Anzahl der bewohnten Kammern richtet sich auch die Anzahl der Primarien, welche Ehrenstellen die ältesten Togaten der Reihe nach befreiden. Secuntus und Tertius wird den Primarien vom Gymnasialrektor beigegeben, wobei die nach dem Ermreffen des benannten Rektors zu­einander passenden Charaktere zusammengestellt werden. Unter ihnen muß eine strenge Subordination herrschen, der Secundus muß vor seinem Primarius, der Tertius vor seinem Primarius und Secundus, und der Famulus vor allen dreien schweren Respek­ haben ; der Niedere muß den Höheren stets grüßen, und sollten sie in einer Stunde dreißigmal einander begegnen. Dies Verhältnis findet statt auch in Bezug zu den Bewohnern einer andern Kammer. Um dies Verhältnis der Höheren zu den Nie­­deren noch mehr zu illustriren , sest hier noch erwähnt, daß ein Primarius si während der Tageszeit auf sein Bett legen, ja sich sogar ein Nachmittagsschläfchen gönnen darf, ein Stecundus und Tertius aber stets neben dem Tishe vor dem aufgeschlagenen Buche fiten muß. Bevor wir indessen das klö­­sterliche Leben der Togaten weiter verfolgen, will ich dem Xefer einen Togaten in seiner vollen Uniform, in seinen sogenannten Dornate vorstellen. Ein Togate hat seinen Namen von der Toga, die er trägt . Dies ist ein­ langes, sich eng an den Leib schliefendes Kleid, an der Brast mit einer Reihe fest aneinander fihender Silber oder übersilberter Kupferhefte, um die Hüften schlingt inh ein sch­warzfammtener Gürtel, an dessen linker Seite schwarze Duasten als Berzierung herunterhängen. Unter der Toga muß man stets eine schwarze Hose tragen, hat man eine solche nicht, so müssen langröhrige Stiefel zu Hilfe genommen werden, in welchen dann die gesehwidrige Hose drinnen fleht. Ueber die Toga wird die Ampel geworfen, ein Kleid, länger als die Toga, mit eben so langen Normeln. Ähnlich einem weiten Man­­tel ; derselbe hat keinen aufrechtstehenden Kragen wie die Toga, hat aber dafür einen rückwärtsgeschlagenen Lappen, der sich in viereckiger Form bis zur Mitte des Oberleibes herabzieht. Das ganze Kleid wird nur eine silberne oder eine übersilberte Kupferkette an den Leib befestigt. Als Kopfbedeelung dient­ ein swarzer, mit breiten sch­warzen Bändern umsäumter Stülphut. In dieser Uniform mußte der­ Zogat, gleichviel ob er im Dienste oder außer Dienstzeit war, zu jeder Zeit herumgehen. Peinlich und unbequem ist­ diese­ Uniform au­fchon deshalb, weil sie für den Winter zu reicht, für den Sommer, zu schwer ist ; das weiß der am besten zu beurtheilen, der­ einige jede Jahre in derselben gesteht is. Welche Reaktion und­­ Wesentliche Umge­­staltung des Togaternthums der erwähnte Umstand in der jün­­gern Zeit hervorgebracht, ‚werde ich später auseinandergeben, Sept Tehren wir ‚wieder Ind Gymnasium zum coetus der To­gaten zurückk . Eigentliche Wü­rdenträger gibt es unter den Togaten drei,der erste heißt Präfectus,der zweite Orator und der dritte Aebilis.Außerdie­m gibt es noch einen Centurio und drei Decurionen,die jedoch meist aus der Mitte der Chlamis baten gewählt werden, und die ihre Würde von freien Stüden unansehnlich machen. Präfectus und Orator überwachen die Ordnung auf dem ganzen Gymnasium, sind aller Leichen- und Kirchendienste enthoben, wohnen in den schönsten Kammern, wählen sich ihre Mitbewohner selbst und sind die Ber­­treter beider Körperschaften. Wird die Präfectus- oder Oratorstelle vatant, so versammeln sich sammtliche Studenten im großen Hörsale, wo dann die neue Wahl unter Aufsicht des Mettors vor ich geht. ever Wähler schreibt den Namen bei fen, den er wählt, auf einen Heinen Zettel, mwidelt Diesen 3zuz fammen und übergibt ihn dem Rettor, der im Katheder fißend, die dargereichten Zettel aufrollt und nach den Namen ordnet. Wer die meisten Stimmen mit Hinzuzählung von 15 Stimmen Seitens des Stadtpfarrers und von 5 Stimmen Geitend des präffvirenden Rektors erhält, wird Präfectus oder Orator, je nachdem Diese oder jene Stelle belebt werden sol. Die Tant kann auch auf einen Chlamidaten fallen, nur muß sich berz felbe bei Annahme der Wahl bequemen, im Gymnasialgebäude zu wohnen. Aus dieser Wahlform ist ersichtlich , das in den meisten Fällen derjenige der Grmwählte ist, dem die­ Gnade des Nektors, dessen Stimmen mit denen des Stadtpfarrers stete übereinstimmen, die fraglige Würde vergönnt. Nach vollendeter Wahl fleigt dann der Gewählte auf das Katheder, das der Rektor nunmehr verläßt, und richtet höfliche Worte des Danfes in lateinischer Sprache zueft an den Rektor, dann an die Kollegen, zugleich verspricht er, den innweren Pflichten, die an sein Amt geknüpft sind, treu und gewissenhaft nachzulonmen, und die Ehre und das Ansehen des Gymnasiums bei jedweder Gelegenheit mit Wort und That zu verfechten. Hierauf richtet der Rektor eine kurze Anrede gleich­­falls in lateinischer Sprache an den Gewählten, in welcher er die Hoffnung a­ls die Mederzeugung ausspricht, die Wahl habe seinen Unwürdigen getroffen, und es bleibe kein anderer Wunsch übrig, als das der neue Würdenträger sich einer freien Ge­­sundheit erfreien möge, um sein Ant mit Pünktlichkeit und Strenge verwalten zu künnen. Sobald sich der Relter aus dem Hörsall entfernt hat, geräth die ganze Studentenschanr in freudige Bewegung, der Gewählte wird von seinen Kamera­den mit Glühwünschen so sehr überhäuft, dag ihm sein aufge­­regtes Herz Dabei ganz schwer wird. Der dritte Würbchenträger, der fletd ein Togate sein muß, ist der Aebilis. Dieser wird nicht geme Hit, sondern die Pri­­marien müssen dieses Amt der Reihe nach , jeder ein halbes Sahr hindurch verwalten. Ein Aebilis hat die Aufgabe, über die Famiien zu wachen und zwar mit der möglichst großen Strenge. Derselde tritt sein Amt gewöhnlich an einem Samstage an, wo sich sämmtiche Ramulen nach dem Mittag offen in der Kammer des Aedilis versammeln müssen. Eine solche Behsamm­­lung wird dem Orte und dem 3wede gemäß Judicium genannt. Im Iudicium werden zuerst Die Versäumnisse aus den Schulen, dann die im Gymnasium bestraft. Zu den Berfäum­­nissen aus den Schulen­ gehören : das Umfrümmen­ der Schule, nichtgeleistete schriftliche Arbeiten und nichtgelernte Lektionen ; zu den Berfäumnissen im Gymnasium gehören : Das Nichtaus­­fehren der Kammern, oder wenn zur bestimmten Zeit der Krug oder die Slafche einer Kammer nicht voll frischen Wassers Iftz ferner die Versäumnisse in Bezug auf das Stiegenfehren und das Reinigen des Brunnens, Brunnentroges, des Hofes und des dur dhen Hof fließenden Kanals. Die Verfäumnisse in den Schulen werden vom betreffenden Lehrer in das Konduit­­büglein, das jeder Famulus Haben muß, eingetragen. Die Berfäumnisse im Gymnasium notirt der Bigil, ein Famulus, der in der Srühe um sieben, Nachmittag um 1 Uhr die Kam­mern, den Brunnen und den Kanal besichtigt, 06 nämlich alles gereinigt worden, Die Stiegen und der Hof des Gym­­nasiums sammt dem großen Platz vor dem Gymnasialgebäude und­ der Wohnung des Stadtpfarrers und Melters werden blos jeden Samstag geführt. Versäumnisse beider Arten werden nach alter Vätersitte mit Stodftreichen bestraft. Die Anzahl der Stadftreiche richtet sich nach der Laune des Aephilis. Nach Befragung der Versäumnisse folgen die Warnungen und Befehle von Seite des Nedilis. Hat derselbe sein Amt eben angetreten, so lautet der erste Befehl dahin, jeder der Samulen müsse 12 oder 15 Hafelstöde bis zum nächten Ju­bietum einliefern, sonst erhalte er so viele Stodtreiche, als er Stöde hätte liefern sollen. * Ein gefohlenes Haus! — Einen Berliner wohlhabenden Einwohner war bereits vor mehreren Jahren ein in einem entfernten Stadtheil liegendes Feines einstöciges, nur eine Wohnung enthaltendes Häuschen durch Erbschaft zugefallen. Daffeibe wurde seit längerer Zeit von einem Handelsmann bewohnt, der immer seine Miethe pünktlich entrichtet hatte, weshalb er auch von den neuen Eigenthümer unter denselben Bedingungen in dem Hause bet laffen wurde. Seit einigen Duartalen war der Handelsmann jedoch mit seinem Miethzins in Nadstand geblieben, so daß es in vergan­­gener Mode dem Eigenthümer einfiel, sich einmal nach seinem Haufe und seinem Miether umzusehen. In der betreffenden Straße ange­­langt, suchte er jedoch vergeblich nach seinem Hause, er fand an der Stelle, wo nach seiner Ueberzeugung basselbe flehen muß, nur einen leeren Lied. Endlich erfundigte er sich bei den Nachbarn, und Hörte nun zu seiner Uebertafelung, daß der Bewohner des Hauses, den man allgemein für den Eigenthh­mer besselben gehalten, basfelbe vor eini­­ger Zeit abgebrochen und die dadurch gewonnenen Materialien ver­­kauft habe. Dem wirklichen Eigenthümer ist also buchstäblich sein Haus gestohlen.­­ Noch während des legten Krieges wurde in Benedig einem reichen Handelsmann ein fohmwerer eiserner Geldfasten mit einer bedeutenden Summe Geldes entwendet. Troß der ausgeschrie­­benen Prämie von 1000 Z­wanzigern für die Rüdstellung des Kastens sammt dem darin enthaltenen Betrag und 400 Zwanzigern für die Rüdstellung des leeren Kastens mit Angabe der Diebe, und endlich 100 Zwanzigern für die einfache Rüchtelung des Kastens, konnte seine Spur desselben entdeckt werden. Am 4. b. nun fu­hren einige Stídjer in dem Kanale S. Maria und zogen als schweren Fang den genannten Kasten jedoch Leer heraus. Der Preis von 100 Zwan­­zigern ist nun von­ ihnen erworben, allein die Diebe sind nicht ent­­deckt worden. * Der verstorbene Bürgermeister und Geheime Rath Braun in­­esl­ tn (Preußen) hat der Stadt ein Kapital von 60­ 0 Thlr. ver­­macht. Die Zinsen davon sol die Witwe noch bis an ihr Lebens­­ende genießen, dann aber sollen Kieselben zum Kapital geschlagen werden, bis Kieses auf 200.000 Thlr, angewachsen sein wird, wozu etwa 100 Sabre gehören dürften, und von da ab zur Unterfrügung je Bürger und zur Erziehung armer Kinder verwandt werden. * Die englischen Blätter melden Übereinflimmend , daß auch HM. die Königin Viktoria die Krinoline abgeschafft und auch den Damen des Hofes nicht mehr erlaubt habe, eine solche zu tragen. „Bund“ ist darü­ber so erfreut, daß er diese Errungen­­schaften mit einem Lobliede auf die Königin besingt,

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