Pester Lloyd, März 1861 (Jahrgang 8, nr. 51-74)
1861-03-01 / nr. 51
Expeditionsburenn. M Wir beehren uns unsere pl. t. Abonnenten aufmerksam zu machen, daß mit erstem März 1861 ein neues Abonnement beginnt. Die Pränumerationspreise sind, mit Postversendung: zehnmonatlich 15 fl. S5 Er., siebenmonatlich 11 fl. 10 Er. , viermonatlich 6 fl. 35 Fl., einmonatlich 1 fl. 60 Er.; — für Wert:Ofen :natlich 9 fl. 95 Er., viermonatlich 5 fl. 70 Er., einmonatlich 1 fl. 45 Fr. Die Beträge sind in frankicten Briefen einzusenden an das zehnmonatlich 14 fl 10 Fr, siebenmo- Die Wiener Presse über die Federpatente. = Weft, 28. Leber, Die ungarische Presse hat den Federpatenten gegenüber eine leichte Aufgabe, aber richtiger gar feine ; bisher konnte sie das Oktoberdiplom als geeignete Brüche zur restitutio in integrum unserer geießlichen Verfassung betrachten. Darf sie dies aber auch heute noch thun ? — Hören wir dafür, wie die Wiener Journale den neuen Negierungsaft aufnehmen. Die zentralistische „„Presse” urtheilt am nachsichtigsten, sieht sie Doch den „‚Einheitsstaat”‘ verwirklicht; sie sagt: Endlich endlich sind heute die Verfassungsgefege erschienen. Zange herbeigesehnt, hätte das Ereigniß des heutigen Tages, wäre es vor dem italienischen Kriege, ja wäre es auch nur vor Jahresfrist schon eingetreten, in der ganzen Bevölkerung des Reiches das Gefühl der Befriedigung hervorgerufen und freudige Anerkennung gefunden. Heute, gedemüthigt durch manche Enttäuschung, abgespannt von dem legtdurchlebten Kummer, erfüllt von bangen Sorgen um die Zukunft — heute ist die Bevölkerung, die sonst, rei an Gemüth, ihrer Freude einen so lebhaften Ausdruck zu geben verstand , fill, in sich gekehrt, richhaltig und studirt die neue Verfassung mit strengem, kritischem Sinn. Sie lächelt melancholis$ , wenn man ihr zumuthet, heute die Läufer zu iluminiren, und iluminirt, wie sie schon in böseren Tagen illuminirt hat, oder tluminirt auch nicht, weil ihr der Moment zu ernst scheint, um Treudenfeuer anzuzüinden. Einerseits muß wohl jeder, welcher Oesterreich noch nicht ganz aufgegeben, von dem schwersten Kummer befreit sein, wenn endlich diesem peinvollen Zustande des Sinterregnums, in dem sich unser Baterland nun schon geraume Zeit befindet, ein Ende gemacht und die den Testen Rest von Vertrauen verzehrende Ungemißdelt gehoben wird. Andererseits aber ist die Entscheidung, wie sie uns nun in den heute publizirten Gelegen entgegentritt, vor allem eine royale, denn nur nur knlpft sie an den konstitutionellen Gebanken des Oktoberdiploms an, sondern sie zielt auf darauf hin, die gleichartigen Grundlage zur Alleinherrschaft in Oesterreich zu erheben, und verweist das Staatsleben dieser Monarchie nun in ausschließlich konstitutionelle Bahnen. Dazu kommt, daß ungeachtet aller provinziellen Sonderorganisationen der verschiedenen Provinzen doch in der Reichsvertretung, welcher die höchsten Rechte der Nationen, die Verfügung über Gut und Blut aller Staatsbürger , zuerkannt sind, die Reichseinheit gewahrt bleibt und dadurch das Band unversehrt erhalten wird, welches allein die Länder Oesterreichs zu einer Großmach , verknüpft. Allein mir dfrfen, um uns selber nicht untreu zu werden, nimmermehr vergessen, wie mancherlei unserer neuen Berfaffung noch gebricht. Es ist uns schon heute bei der Durchsicht der Berfaffungsgefege nicht entgangen, daß die fundamentalen Freiheiten des Konstitutionellen Staates noch nicht in eine feste, unzweideutige Formel gebracht sind; daß die Verkündigung der Preßfreiheit, des richterlichen Schubes der persönlichen Freiheit, der bedingungslosen Gleichbereitigung aller Religionsbekenntnisse noch nicht erfolgt ist, daß das untrügliche Kennzeichen der konstitutionellen Regierungsform, Verantwortlichkeit der Minister gegenüber der Reichsvertretung, dem „Grundgefege“ noch fehlt, daß der für einen erwählten Abgeordneten unentbehrliche Sohn der Unverantwortlichkeit für Reden und Abstimmungen im Reichsrathe noch nicht ausgesprochen ist; daß eine direkte Wahl der Abgeordneten nicht zugestanden worden ist; mag der Aristokratie eine zweifache Präarogative, nämlich im Herrenhause, das überwiegend aus Sprößlingen der Adelsgeschlechter bestehen sol, und im Abgeordnetenhause, in dem sie gleichfalls einen starren Bruchtpeil bilden, ette geräumt worden títs; daß das politische Gewicht der Reichshauptstadt in der Zahl der ihr zugestandenen Deputirten nicht vollständig anerkannt worden títs; daß für die Reichsvertretung Wien nicht gesehlich für immer zum Versammlungsort erwählt worden is; daß für den Bal der Auflösung des Reichsrathes nicht gefeglich Garantie für die Erneuerung in bemrosfener Srcft gegeben ist; daß das Recht der Regierung, in dringenden Fällen ohne Zustimmung Maßregeln, welche verfassungsmäßig der Zustimmung der Reichsvertretung bedürfen, zu treffen, nicht abgegrenzt und mit der Verpflichtung, die nachträgliche Zustimmung einzuholen, nicht ausdrücklich verknüpft ft : — dies Alles und noch manches Andere ist uns nicht entgangen, und die eingehende Kritik, der wir uns in Bezug auf die Berfaffungsgefege hoffentlich werden hingeben künnen, wird zeigen, welche Aufgabe der Verfafsungsreform zu lösen bleibt; dennoch dürfen wir denjenigen Staatsmännern, deren Werk heute vorliegt, nicht jede Anerkennung vorenthalten. Man weiß, daß sie die Heinsten Zugeständnisse mit Kampf und Selbstverleugnung den Gegnern der modernen Entwicklung Oesterreichs abgerungen, und sie selber möchten sich schwerlich mit dem bis fest Errungenen schon zufriedengestellt ertlären, a i Eiwad weniger günstig Außert sich die „Oft. “," indem sie sagt: Der Aufbau des neuen Verfassungsunwertes ist ein sehr gewundener und mannigfach gefünftelter, Wie man bei manchem Baume, der in einem beschränkten Baume großgewachsen, an den vielfachen Windungen und Biegungen seines Stammes und seiner Zweige die Hindernisse abmerken kann, auf welche seine Entwickklung gestoßen, so raffen sie bei den neuen Statuten die mühseligen Kämpfe erkennen, die sie gegen widerstrebende Anschauungen, Tendenzen und Interessen zu bestehen hatten, um fließt eine Reife von Kompromissen in sich aufzunehmen, die sich in einer ganzen Reihe von Bestimmungen genau erkennen lassen. SIndersen ist heute nicht der Tag, um diese zu beleuchten. Nicht auf die Einzelnheiten, sondern auf das Ganze müssen wir zuerst das Auge richten. Und hier haben wir uns zuerst die Frage zu beantworten : If die Summe aller dieser Statute und Bestimmungen eine Verfassung im Sinne der modernen Zeit ? Mit anderen Worten: It in Oesterreich das konstitutionelle Gystem zum Staatsgrundgesethe erhoben ? Die Beantwortung dieser Frage findet sich in den Paragraphen 10 und 11 des Grundgefeges über die Reichsverfassung beiaht; noch deutlicher in der Bestimmung des Paragraphs 12, worin es heißt: , 34 allen Gefegen ft die Uebereinstimmung der beiden Häuser und die Sanktion des Kaisers erforderlich.‘ Dieses ist ein unendlicher Fortschritt in der Ausbildung des Diploms vom 20. Oktober. Die zweideutige, Mißtrauen erregende Phrase von der ‚Mitwirkung‘ hat nunmehr eine fünfrete deutliche Ausbildung erhalten ; die Cefege, welche die Regierung vorlegt, müssen die Zustimmung des Reicsrathes haben, ohne diese haben sie Feine Geltung. Das Herrenhaus wird den Mbertalen Richtungen in Oesterreich viele Hemmnisse bereiten ; wir brauchen nur nach Berlin hinüber zu bilden, um ein Beispiel vor Augen zu haben. Aber in einem Parlamente, dem die Oeffentlichkeit seiner Verhandlungen verfassungsmäßig verbürgtet, muß schließlich das wahrhaft Gute, Sumane, müssen die Ideen des Rechtes, des Lichtes und der sittlichen Freiheit zum Sieg gelangen. So zufrieden wir uns demnach mit dem oben zitirten Paragraph 12 erklären, in welchem wir den Knotenpunkt eines wirklichen Konstitutionellen Staatsrechts erblichen, um so größer if unter Erstaunen über den darauf folgenden Paragraph 13, der in seiner gegenwärtigen Fassung geeignet it, alle Bestimmungen der Verfassung illusorischt und den ganzen konstitutionellen Apparat zu einem Scheinwesen zu machen. Dieser Paragraph 13 lautet, wie folgt: §. 13. Wenn zur Zeit, als der Neidherath nicht versammelt ist, in einem Gegenstande seines Wirkungskreises dringende Maßregeln getroffen werden müssen, ist das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichgrabe die Gründe und Erfolge dererfügung darzulegen. It bei diesem Paragraphen nicht der Nachrat ausgeblieben, so können die Minister thun, was ihnen beliebt , sie fennen, wenn ihnen der R Reichsrath unbequem ist, thn vertagen und in der Ymirchenzeit jede beliebige Mairegel durch eine Ordonnanz zum Geieg machen. Der Finanzminister kann z. B. in Folge dieses Paragraphen in sechs Monaten von Neuem 12 Millionen Behnfzeugerstück emittiren, wenn nur der Reichsrath nicht beisammen it; dem später zusammentretenden Reichsrat hat er nicht die mindeste Verantwortlickeit schuldig, er braucht ja blos ‚‚die Gründe und die Erfolge der Verfügung‘ dazulegen ! 97738 In der Berfassungsurkunde vom 4. März heißt es folgendermaßen : „Wenn der Reichsrath oder der Landtag nicht versammelt ist und dringende in den je nicht vorgesehene Maßregeln mit Gefahr im Verzuge für das Netc oder das Kronland erforderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die nöthigen Verfügungen unter Verantwortlichkeit des Ministeriums () mit provisorischer Gefegeskraft zu erlassen, jedoch mit der Beruflichtung, darüber dem Reiche oder beziehungsweise Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen. Nur ein Ministerium, das der Reichsvertretung verantwortlich ist, kann mit den Befugnissen ausgerüstet sein, in Abwesenheit versehben eine Mairegel der Dringlichfett mit prostfortischer Gefegeskraft zu erlassen. Ein unverantwortliches Ministerium, das diese V Befugniß erhält, wird damit der Reichsvertretung vollständig ebenbürtig gestellt; es hat es sogar noch bequemer als diese, welche die Uebereinstimmung beider Häuser zur Geltendmachung eines Gesehes bedarf, während das Ministerium nur unter sich einig oder es auch nicht zu sein braucht, um eine „Mairegel“ zu defreiben, die, wie eben das Beispiel der Münzscheine zeigt, hinterher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, Wir haben von vornherein erklärt, Laß wir den neuen Statuten, wenn auch die einzelnen Details nicht unseren Wünschen entsprechen. Feine Opposition machen werben, wenn sie in der Hauptsache das bringen, was man erwartet: eine maßgebende Betheiligung an der Gefeggebung. Sin den drei SS. 10, 11, 12 finden wir diesen Erwartungen genügt; in dem S. 13 finden mir sie vernichtet, wenn ein unverantwortliches Ministerium das Recht haben sol, unter der Rom der Dringlichkeit Befugnisse auszuüben, die in jeder andern Verfassung unbedingt von der Zustimmung der Landesvertretes überhaupt erforderlich ? Die Vertagung des Neichgrabes, for die die Auflösung des Hauses der Abgeordneten erfolgt über Beifügung des Kaisers. Im Falle der Auflösung wird im Sinne des § 7 neu gewählt. Doc fehlt die Bestimmung des Zeitpunktes, wann, für den Fall einer Auflösung, die Regierung verpflichtet ist, die neugewählte Versammlung wieder einzuberufen, und doch liegt in dieser Bestimmung, bei Abgang jeder Ministerverantwortlichkeit, allein die Garantie, daß die Thätigkeit der verfassungsmäßigen Organe nicht für unbestimmte Zeit unterbrochen wird. ; · Das Verhältniß zu Ungarn berührt die,,Mo1«genp.««, indem sie ihren Leader mit den Worten schließt: Die erste Frage,die nach dem flüchtigen Durchblick der Erstlässewohl jederstellen wird,ist die werden die Ungarn nunmehr sich zufriedengeben,werden sie den allgemeinen österreichischen Reichsrath beschicken und das Recht desselben anerkennen,«Steuern und Rekrutirungen auch für Ungarn auszuschreiben.Bekanntlich beanspruchende Ungarn diesesåzieht für ihren Landtag,sie trollen keine Gemeinsamkeit mit den übrigen Kronländern.Auf die Beantwortung dieser Frage,und zwar durch die Ungarn selbst,muß man ein sehr großes Gewicht legen.Es ist gewiß,daß nur der Ungarn und auch vielleicht der Kroaten wegen,in das Grundgesetz die Bestimmung aufgenommen worden ist,daß,wenn ein Landtag keine Abgeordneten zum Reichsrath senden will,die Krone dann das Recht bat an das Volk zu c appelliren und es zur direkten Wahl von Reichsrathsdeputirten aufzufordern.Die Möglichkeit ist vorhanden, daß wir diesen Fall schon in diesem Frühjahre eintreten sehen können-Wir heißen den ergriffenen Ausweg willkommen,weil er einen unmittelbaren Konflikt zu vermeiden geeignet sein dürfte.Die Ungarn haben übrigens auch in diesem Falle mit den Kroaten und Siebenbürgern einen Vorzug vor den anderen Provinzen erhalten, sie dürfen nämlich nach eigenem Ermessen die Art und Weise der Entsendung ihrer Abgeordneten zum Reichstat beordnen. Die geringsten Hoffnungen knüpft der»Wanderer«an das Feberpatent zersagt im Wesentlichen: Ob man den heute veröffentlichten Aktenstücken auch außerhalb der Grenzen der Monarchie eine besondere Wichtigkeit beilegen,ob man darin ein europäisches Ereignis sehen werde,durch welches Oesterreich wieder sein volles Gewicht als Großmacht zurückerlangt, darüber dürfte man sich wohl einiges weiter erlauben.Was bei uns geschrieben und gedruckt wird,hat überhaupt schon seit gemeiner Zeit kaum mehr irgendeine Bedeutung:die Zahl der todtgebornen Kinder ist bereits so groß,daß man kaum mehr irgendeinem—und mag es sich bei der Geburt noch so laut melden—einige Lebensfähigkeit zutraut.Glücklicherweise ist die Frist,welche für den Uebergang vom Worte zur That gegönnt ist,in den neuesten Statuten ziemlich kurz bemessen und wir werden bereits binnen vier Wochen die Vorzüge der neuen Verfassung praktisch zu studiren Gelegenheit haben.Bis dahin wird wohl auch das Ausland und darunter wollen wir nicht blos die öffentliche Meinung,sondern auch die Regierung verstanden haben—sein Urtheil suspendiren.Gelingt es, das Vertrauen und die Zufriedenheit im Innern der Monarchie rasch wiederherzustellen,dann werden die Feinde Oesterreichs ihren Feldzugsplan aufgeben oder doch wesentlich modifiziken müssen.Bleibt auch dieser neueste Besuch hinter den gehegten Erwartungen zurück, glückt es nicht,namentlich die Verfassung Ungarns mit der daselbst ganz unpopuläre Institution des Reichsrabes auf solche Weise in Einklang zubringen,daß der Ausgleich auch von der Mehrheit der ungarischen Nation als giftig und befriedigend anerkannt wird,dann dürften die Feinde der Phonarchie,welche von jenseits der Grenzen jede Regung im Innern des Reiches belauern,neuen Muth schöpfen, und die Friedensmaske,deren sie sich seit einigen Wochen bedienen, bald wieder bei Seite legen. Die Unverläßlichkeit dieser gegenwärtig sc friedlich thnenden Nachbarn braucht wohl nicht erst nachgewiesen zu werden,dichtesfälligen Erfahrungen leben noch frisch in unser Aller Gedächtnisse, und wenn König Viktor Emanuel in diesem Augenblicke den Titel eines Königs von Italien annimmt,seist dies,so harmlos die Sache auch scheinen möge,doch eine Provokation,über deren wahre Bedeutung sich die österreichischen Staatsmänner schwerlich irgendeiner Täuschung hingeben kann.Solange Oesterreich noch ein Stück vorhaben besitzt,ist der»K«o"nigvorhaben«zugleich der ausgesprochene Feind Oesterreichs,welcher nur der Gelegenheit harrt,um in den vollständigen Besitz jenes Landes zu gelangen,von welchem er den Titel führt.Die österreichische Regierung ist dabei insofern ein Vortheile, althaben sich in militärischer Beziehung eine Macht erst schaffen, in politischer Hinsicht aber Jahrhunderte lang getrennte Länder zu einem Ganzen vereinigen muß.Oesterreich hingegen steht in militärischer Beziehung vollkommen geeinigt und schlagfertig da;auf politischem Gebiete hat es allerdings verschiedene,aber durch Jahrhunderte langes Zusammenleben aneinander gewöhnte und miteinander befreundete Elemente wieder in jene Harmonie zurückzuversetzen,welche durch die fruchtlosen Zentraklisationsversuche der letztenzet Jahre in so bedauerlicher Weise gestört worden ist Ob mit deanstitutionen vom 26.Feber hinzu der rechte Weg gefunden worden sei,wagen wir heute noch nicht zu entscheiden.Selbst in Wien sind die Ansichten über diesen Punkt sehr getheilt,—Wien ist schreiben allein,wo sovieles gebene Elemente,soviele historische Traditionen,so viele unantastbare Gesetze und Verträge,soviele divergirende Stimmungen,anünscie der einzelnen Theile zu berücksichtigen sind,da hat die Theorie immer nur einen relativen Werth und wir wollen vorerst die Stimmen aus den einzelnen Theilen der Monarchie abwarten,ehe wir uns darüber aussprechen,ob der,,große Wurf«,welchen die Staatsmänner Oesterreichs bisher erfolglos versuchten,endlich einmal gelungen sei. Wir schließen diese Revue der Wiener Blätter mit der Bemerkung, daß gestern bereits in Wien der Auftrag gegeben wurde, die Wählerlisten für die Landtagewahlen anzufertigen und bis zum 10. März zu vollenden. — Zugleich sei hier erwähnt, daß dem in Rede stehenden Patente eine berondere Landesordnung für Dalmatien beigefügt is, in welcher, so weit wir bei einer flüchtigen Durchsicht der uns vorliegenden umfangreichen Aftenfuüde entnehmen , bis Berhältnisses zu Krppatten nicht gedacht wird. Das Statut des Staatsrathes, Jung abhängen, Dann ist das Staatsgrundgefes im Widerspruch wir nicht Oesterreich! Wir könnten vom theoretischen Standpunkte auf die Wahl aben ; ; allerdings schon heute eine ausführliche Kritis des Berfaffungswerkes ML AngeBundt MM NOmErüten liegen sich selbst und hebt im Nachtag seine Borderrate auf. Der Paragraph 13 bedarf unabweislich der Ergänzung und diese ist ein Gefeh über die Verantwortlichkeit des Ministeriums gegenüber der Reichsvertretung ; erst Dadurch wird das erschienene Reichsratsstatut eine Wahrheit; ohne Ministerverantwortlichkeit gleicht es einem Strcchwert, das durch eine einzig aufgegangene Mafde sich auflösen läßt. Wir haben bereits gezeigt, wo diese Masche ist. Die Berfaffung , die am heutigen Tage publizirt wurde, hat vor der Berfaffung vom 4. März einen großen Verzug voraus, nämlich den , daß die Neidevertretung wirklich einberufen wird, und awar in kürzester Zeit. Das ist eigentlich die Krone sämmtlicher Publikationen des heutigen Tages. Die Berfaffung fol nicht, wie die verlassene Urkunde von vor zwölf Jahren, unfruchtbar auf dem Papiere bleiben, sondern sie fol ins Leben treten s; und wer da weiß, welche ein verhängnißschwerer Ernst ihr Ungarn gegenüber innemohnt, wer die Bedeutung der Fatierlichen Worte im Einführungspatent abwiegt: „Wir erklären hiermit auch den Entfehluß, sie (die Grundgefege) mit all Unserer fatierlichen Macht gegen jeden Angriff zu firmen und darauf zu sehen, daß sie von Ledermann befolgt und gehalten werden“, der muß sich sagen, daß es sich hier nicht um eine Scheinsache handelt und daß die Lücken in dem organischen Leben dieser Statute nicht offen bleiben können, sondern geschloffen werden müssen. Und darum haben wir die Meberzeugung , daß, ehe der Reichsrath zusammentritt, das Gefeg über Ministerverantwortlichkeit den ZYklus der heutigen Statute ergänzen und den Konflikt des Paragraphs 13 mit dem Geiste der übrigen Bestimmungen beseitigen wird. Die „Defterr. 3." ist selbstverständlich im Ganzen zufrieden, gleichwohl finden wir auch in ihrem Artikel folgende Säbe : Die Fatterlichen Erlässe haben nicht das gebracht, was sie wollten ;aber sie haben etwas gebracht, das von nun an als fester Anhaltspunkt dienen, auf das man sich fielen, von dem aus man weiter wirken und entwiceln kann, Aehnlich wie am 21. Oktober sagen wir auch heute: zuviel schon ist in diesen zwölf Jahren zurückgenommen und abgeändert worden , als das nun noch einmal das Gegebene in Trage gestelt werden konnte und dürfte Die österreicische Berfaffung it im Profruftesbette Dieses Diploms geformt werden. Dieser Art bildet Ungarn gegenüber die einzige Rechtslinie, sie durfte nicht verlassen werden. Darum trägt aber diese Beifaffung auch naturgemäß alle Mängel an sich , die aus dieser Einschränkung hersorgehen. Diese umzugestalten und zu verbessern it die Aufgabe der Zeit, ist unsere eigene Aufgabe , it vor Allem die Bestimmung der Presse . . . Endlich tritt uns darin der Standpunkt der Negierung in Bezug auf Ungarn war hervor. Die Staatseinheit wird nicht aufgegeben. Die separatistischen Ansprüche, beide außerhalb des Oktoberdiploms liegen, werden als unberechtigt hingestellt. Das Gesammtreich wird mit Macht gewahrt und sol erhalten werden. Das hebte und legte Band, welches den Gesammtstaat festhält, darf nicht gelodert, nicht gelöst werden. Auch der „Srifchr., der in Patent lag , Ende des Absolutismus‘ begrüßt, bemerkt unter Anderem : Ein bedeutendes Mittel, um den Gedanken des Landes zum Ausdruck zu bringen, ist der Walfevertretung eingeräumt : Initiative, das heißt das Recht, Gefesvorschläge zu machen. Allein mit der Durchführung wird es seine Schwierigkeit haben, da zu einem im Laufe der Abgeordneten angenommenen Gefesvorschlag die Zustimmung des Herrenhauses erforderlich ist, bevor der Gefesvorschlag zur Sanktion der Krone gelangt. Man wird uns einwenden, das eine folge Prozedur selbst in England vorhanden ist, aber in England besist das Unterhaus ein probates Mittel, um der öffentlichen Meinung Geltung zu verschaffen, indem es dem Staatshaushalt, die nöthigen Mittel entziehen man, welches Recht unserem Abgeordnetenhaus nicht zugestanden ist, da Dieses nur neue Steuern und Anleihen zu verweigern berechtigt ist. Die „Neuest. Nachr.“ gelangen auch zu feinem alle Urtheile, und machen für fest nur folgende Anstellung : Zu einem giftigen Beschlusse des Reichsrathes ist nur die absolute Majorität der Anwesenden erforderlich, also nicht die der gesammten Deputiertenzahl entsprechende absolute Majorität. Es künnte also der Ball eintreten, Daß auch von 30 oder 40 Mitgliedern des Reichsrathes ein für die ganze Monarchie giltiger Beschluf gefaßt wird. Unklar ist auch die Bestimmung in Betreff der Anträge auf Renderungen im Grundgefege. Ist zu diesen Anträgen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden oder des Neichsrawelcher an die Stelle des ständigen Reicherathes getreten, lautet wie folgt : 1. Der Staatsrath besteht aus einem Präsidenten und mehreren Staatsräthen, — 2. Der Präsident des Staatsrathes hat den Rang eines Ministers. Er wird den Berathungen des Ministerrathes beigezogen, ohne an der Abstmmung Theil zu nehmen. — 3. Der Kaiser ernennt den Staatsrathspräsidenten und die Staatsräthe. — 4. Bei der Wahl der Staatsräthe wird auf ausgezeichnete Befähigung und Erfahrung in der Zustiz-, Finanz-, Militär- und politischen Verwaltung, sowie auf genaue Kenntniß der Verhältnisse der einzelnen Königreiche und Länder entsprechend Nacsicht genommen. — 5. Der Staatsrath hat im Allgemeinen die Bestimmung, den Kaiser und sein Ministerium mit der Einsicht, den Kenntnissen und der Erfahrung seiner Mitglieder zur Erzielung fester, gereifter und übereinstimmender Grundlage berathend zu unterfragen. Insbesondere sind Gefeßentwürfe, welche zur Vorlage an die Vertretungen des Neices oder einzelner Ränder bestimmt sind, oder melde von der Initiative derselben ausgehend der allerhöchsten Sanktion unterbreitet werden, desgleichen wichtige normative Verordnungen in Verwaltungsangelegenheiten dem Staatsrathe zur Berathung zuzumelsen. Der Kaiser ber hält sich vor, das Gutachten des Staatsrathes auch in anderen Angelegenheiten einzuholen. Welcher Wirkungskreis dem Staatsrathe in Bezug auf die Entscheidung bei Kompetenzkonflikten und in sretzigen Angelegenheiten öffentlichen Rechts zusteht, fommie die Bestimmung der Art und Weise, wie er die Funktion auszuüben hat, wird zur Ergänzung dieses Statutes durch ein besonderes Gefeg festgestellt. — 6. Die Aufträge zur Erstattung der Gutachten gelangen an den Staatsrathspräsidenten entweder auf Befehl des Kaisers oder zufolge Beschlusses des Ministerrathes durch den Präsidenten des legieren. Der Staatsrathspräsident ist ermächtigt, ausgezeichnete Persönlichkeiten ohne Unterschren, ob sie ein öffentliches Amt befleiden oder nicht, den Berathungen des Staatsrathes beizuziehen, wenn ihre Kenntnisse, Einsichten und Erfahrungen auf die gründliche Entscheidung eines Gegenstandes von Einfluß sein künnen. 7. Der Präsident des Staatsrathes hat mit Rücksicht auf den vorigen Artikel die Geschäfte den einzelnen Mitgliedern des Staatsrathes zuzutheilen, die Theilnehmer an der Berathung zu bestimmen. Ob ein Gutachten von dem ganzen staatsräthlichen Körper oder von einer Abtheilung desselben zu erstatten is, hängt nach Beschaffenheit des Gegenstandes von der Entscheidung des Präsidenten ab. Die Gutachten des Staatsraths sind von dessen Präsidenten unter Mitfertigung des Referenten zu unterzeichnen. — 8. Sowohl der Staatsrath als auch jedes einzelne Mitglied ist in Bezug auf seine Meinungen und Ansichten selbstständig und vollkommen unabhängig. — 9. Feder Minister oder Chef einer Zentralstelle, in dessen Wirkungskreis eine Vorlage gehört, Wworüber im Staatsrathe Berathung gepflogen wird, ist berechtigt, an derselben Theil zu nehmen, und hat, vom Staatsraths- Präsidenten eingeladen, derselben beizumahnen. Er ist zu diesemwede vom Staatsraths-Präsidenten gehörig in Kenntniß zu fegen. Bei der Abstimmung wird seine Meinung nicht mitgezählt. — 10. Der Präsident des Staatsrathes hat die Gutachten desselben zur weiteren Verfügung entweder unmittelbar an den Kaiser oder an den Präsidenten des Ministerraths zu retten. — 11. Der " Präsident des Ministerraths kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder des Staatsraths zu den bezüglichen Stuungen des Ministerraths beiziehen. — 12. Die Bestimmungen über die Zahl und den Rang der Staatsräthe, über die Beeidigung und Bezüge derselben und ihres Präsidenten, über das Hilfspersonale und über die Geschäftsbehandlung bleiben einem abgesonderten Erlasse vorbehalten. Die Austizkonferenz = Meft, 28. Feber. Wie bereits angedeutet, ist ein neuerliches Subsomite, bestehend aus 15 Mitgliedern, zusammengetreten, welches zwischen den über die Erbfolgeordnung bestehenden diametral entgegengefegten Meinungen, wovon die Eine sich für die Beibehaltung des allgemeinen bürgerlichen Gefesbuches, die Anvere aber für die volständige Restitution sich ausgesprochen habe, eine Vermittlung herbeiführen sol. Ihr vielfältiger Antrag wurde in der heutigen Konferenzfisung vorgelesen,, die Berathung hier über jedoch neuerdings vertagt, weil dieselbe wegen kürzerer Zeit zwischen den Mitalienern zur vorläufigen Einsicht noch nicht vertheilt werden konnte. Stattdessen wurde das Gutachten des betreffenden Subsomite’8 über die Prozeßordnung der Berathung unterzogen. Diesem gemäß soll die österreichische Gerichtsordnung außer Wirksamkeit treten und dafür drei Arten des Verfahrens, nämlich a) das summarische und mündliche im ©.-X. 1832/6 : 20 und 1840 : 11; b) das ordentliche mündliche nach dem II. Theile des 1840er Wechselgelrdes ; endlich c) für wichtigere verwidkeltere N Rechtesachen mag ordentliche schriftliche Verfahren in Gemäßheit der betreffenden Bestimmungen des 1840er Konkursgefried mit den durch die seitherigen Verhältnisse nothwendig gewordenen Modifikationen eingeführt werden. Nach eingehender Debatte, an welcher sich hauptsächlich die anmwesenden Aproraten beteeiligten, sind die ersten 3 Hauptfuüche des Komtid - Gutachtens , welche von Ablauf der Prozesse in allen drei Arten des Verfahrens bis zur Evolution behandeln, mit unwesentlichen Renderungen angenommen worden. Morgen kommen die bezüglich der Erelution u. s. w. beantragten Bestimmungen an die Reihe, ung a folgende Berichte vor: e Graner Komitatskommission erklärte in ihre am 19. Seber, daß sie die in dem Rundschreiben Sren Ssuder Euriae entwickelten Ansichten nicht adoptiven Fünne, riet sie mit ihren Grundprinzipien im M Widerspruch stehen; daß sie nur die auf gefeglichem Wege zu Stande gebrachten Gefege für bindend erkennen könne, und daß jede andere Verfügung blos eine DOftrop trung sei. — In der Sigung der Sonter Komitatskommission am 25. Beber wurde zufolge des vorgelesenen Königlichen Einberufungsschreibens zum Landtag auf den Antrag Emerich Lemberg’s die Absendung einer dahin gehenden Repräsentation beschlossen haßte, Majestät noch vor dem Landtag ein verantwortliches ungarisches Ministerium zu bewilligen, den Landtag nach Pest und hiezu alle Theile des Landes zu berufen geruhen möge. Der unwichtigste Gegenstand, über meldhen die Generalversammlung der Heverer Komitatskommission in ihren Sigungen vom 18. bis 24. Seber berieth, war, — wie man dem „‚P. N. schreibt, — das allerh. Resfript vom 16. Männer. Viele Stimmen erhoben sich gegen die Berleiung desselben ; als es aber endlich Doch verlesen worden war, betheiligten si mehr als dreißig Redner an der Debatte, in welcher die Reden Ludwig Macsary’s, Joseph Szalays und Albert Memeth’s die Glanzpunkte waren. Nach einer dreistündigen Diskussion wurde die Entsendung einer Kommission beschlossen, welche unter Beobachtung des Gedankenganges der gehaltenen Reden nicht eine Repräsentation, sondern einen protosollarischen, rügenden Protest ausarbeiten sollte. — Ein späterer interessanter Verhandlungsgegenstand war das Gesuch eines gemissen P. P., welcher sich darüber beschwerte, daß im Köpolnaer Wahlbezirk, dessen Vertreter er im Jahre 1848 war, die verleumderische Behauptung verbreitet worden sei, daß er später als ungarischer Regierungskommissär die ihm von der Regierung anvertrauten Gelder vergeudet habe; fett bat er, das ihn die Komitatskommission in der Widerlegung dieser Befleumdung moralisch unterflagen möge. Bei diesem ungewohnten Fall wurde von mehreren Seiten die Frage aufgeworfen, ob und mie das möglich sei, ob eine Untersuchung angeordnet, oder ihm ein Moralitätszeugniß ausgestellt werden solle? Endlich wurde beschlossen, im Protokoll zu erklären, daß die Kommission den Gesuchsteller 9. 95, als einen tüchtigen Bürger des Komitates, als einen ehrenhaften Patrioten, und als ein durch seine gegenwärtige patriotische Haltung und Ehrenhaftigkeit ausgezeichnetes Individuum Fenne, und deshalb durch die in Umlauf gebrachten Beschuldigungen unangenehm berührt worden sei, und daß dem Gesuchteller zu seiner Rechtfertigung eine tiefe Erklärung enthaltender Protofollsauszug verabfolgt werde. TER LENE ee ee IT EEE? bv Ba R. Wien, 27. Leber. Im Bezug auf die aufständische Bewegung in der Suttorina sol die bildseitige Mer pierung Beweise in Händen haben, daß dieselbeim Einverständnisse mit den Italienischen Freifgantenführern unternommen worden ist, welche sich mit den Montenegrinern schon seit längerer Zeit geeinigt haben. Konstiutionelle Regungen. Das erse Deputirtenprogramm, das der Deffentlichkeit übergeben wurde, ist das im , Napló" enthaltene des Herrn Tanarfy Gedeon, Obernotär des Pester Komitates und Kandidat für Nagy-Körds. Derselbe lautet im Wesentlichen : Ich wünsche, daß die Selbstständigkeit der Nation durch das Krönungsdiplom möglichst gesichert werde, — daß jeder Bürger hinsichtlich der Rechte und Pflichten vor dem Gefege gleich sei — daß die Glaubensfreiheit auf alle Konfessionen gleichmäßig ausgedehnt werde — daß das Komitatssystem mit dem verantwortlichen Ministerium in Einklang gebracht, und daß die Gemeinde-Autonomie in möglichster Ausdehnung gewahrt werde — daß Landwirthschaft, Industrie und Handel zu freier Entwickklung gelangen — daß die Staatslasten in gerechter Weise geordnet und die mit dem Nationalcharakter unverträglichen, ärgerlichen Arten von indirekter Steuer, wie Verzehrungssteuer, Tabakmonopol nicht eingeführt werden, — Ich wünsche, daß das Geschtck der Nation auf Grund der 1848er Gegebe und der hier vorgetragenen Prinzipien im Wege eines friedlichen Ausgleiches entschieden werde ; denn ich halte es für ein Verbrechen, das Leben der Nation ohne genügende Ursachen der Kriegsgefahr preiszugeben. Borog4e erklärte den Wählern der Theresienstadt, daß im Salle die große Majorität derselben ihn zum Deputirten mählen würde, er es als patriotische Pflicht erachten müßte. Der französische Adresentwwurf. * In der Sigung de Senates vom 25. wurde der Entwurf zur Adreffe an den Kaiser mitgetheit. Derselbe beginnt folgendermaßen : Sire! Als Em, Majestät durch das Dekret vom 24. November Ihre Verbindungen mit den großen Staatskörpern und die Verbindungen der großen Staatskörper mit dem Lande zu erweitern für gut befanden, begriff der Senat, der Hinter des Staatsgrundgefeges (pacte fondamental) auf der Stelle, daß die Berfassung unangetastet blieb und nur durch eine energischere Bewegung belebt werden sollte. Wir wünschen uns Glück, Sire, zu der erhabenen Bestätigung, welche Em, Majestät unserer Auslegung verliehen hat, Frankreich steht weder das Niedermaß der Freiheit, noch das Uebermaß der Gewalt (miles libertés nn les pouvoirs excessifs) ; aus diesem Grunde hält es mit Vertrauen an der Berfaffung von 1852 fest, deren weise Schranken die Gewalt vor dem Unumschränkten und die Freihit vor der Zügellosigkeit bewahren. Als Urheber dieser auf die Stimme der Nation gegründeten Berfaffung It Em. Majestät die festeste Stüße derselben , und in ihren Händen wird sie nicht ihren wesentlichen Grundlagen umntzen werden. Nun wird man ihr aber nicht nutzen , wenn man Reformen die Bahn erschließt, welche den bleibenden Einrichtungen entsprechen und nur mit jenen Verfassungen unverträglich sind , die keinen festen Bidhalt haben. Wir bergrüßen diese Reformen mit Dant und werden sie mit der Unabhängigkeit aufnehmen, die in unserem Herzen lebt und die Stechnifhen und mit der Mäßigung, die zu den Pflichten des Senates gehört. Die Auseinanderlegung der Innern und äußern Lage des Landes hat uns durch Die unwiderleglichsten Dokumente bewiesen, wie unmwandelbar En, Majestät um die Wohlfahrt und Größe des Reiches gesorgt gewesen sind. Der Entwurf schildert dann die Lage im Inneren des Reiches, und äußert sich in Bezug Algeriens folgendermaßen : Infolge der Reise Euerer Majestät nach Algerien haben Sie befetroffen, daß der Regierung dieser Kolonie eine neue Organisation zu Theil werde. Wir wünschen uns Oh dazu , daß wir einen berühmten Marschall, unseren Kollegen durch Ihr Vertrauen dazu berufen sehen, die Hoffnungen zu verwirklichen , die sich an das Dezentralisationssystem knüpfen, womit Sie einen entfehloffenen Versuch gemacht haben. Möchte dieses Syftem, wenn das Militärelement das Zivilelement kräftigen und nicht in den Hintergrund drängen soll mehr und mehr die Bedingungen des Vertrauens für die Kolonisten und die Sicherheit der Kapitalien verstärken. Die Beständigkeit in den Institutionen der Kolonie wird namentlich zu biesent Ergebnisse führen, und diese Beständigkeit ist im Geiste unserer Verfassung und im Gedanken des Kaisers begründet. Die auf die auswärtigen Beziehungen besattlichen Stellen lauten : x dung 828 Nach außen, GStre, hat Ew. Maj. dur die Unum der Mittheilungen Ihrer Regierung die öffentliche 11, Bikenet 4 geklärt und die Zuversicht des Landes in die Größe Frankreichs und in die Erhaltung des Friedens gekräftigt. Die Beunruhigungen , die früher durch die Ankündigung einer verhängnißvollen Epoche verbreitet waren, haben sie verloren. Die diplomatischen Korrespondenzen haben die trefflichen Beziehungen Sranfreiche, das Gewicht seiner Anschauungen, den Werth seiner gemäßigten und versöhnlichen Politik in das beiffte Licht gestellt. In Syrien haben Sie den Degen Franfreiche zwisschen die christliche Bevölkerung und den mutelmännischen Vanatismus gestellt. Die Niederriegelungen unserer katholischen Brüder sind beim Anblick unserer Bahne beschworen. Noch mehr, die französische Armee ist ihrem Rufe treu, in den Äußersten Orient gegangen, um das Kreuz wieder zu erheben, das durch den asiatischen Aberglauben in den Staub gelegt war. Missionäre der Religion und Rächer der französischen Interessen, haben unsere Soldaten, vereinigt mit denen Großbritanniens, den Sdeen, dem Handel und der Zivilisation in der Hauptstadt des himmlischen Reiches Eingang verschafft. Es war das ein schtöner Tag, wo in der wiederhergestellten Basilifa sich das Te Deum für den Herrn und das Domine salvum für den Kaiser hören ließ. Denn wir jept die Augen auf die italienische Halbinsel werfen, so fallen uns, wie Ew. Majestät die Ereignisse auf, deren Schaupfad dieselbe fest unserer lebten Seffion war. Zwei Interessen ersten Ranges, welche der Kaiser versöhnen wollte, fanden si gegenüber, und die italienische Freiheit ist in Streit mit dem römischen Hofe. Um diesen Konflikt zu verhindern und aufzuhalten, hat ihre Regierung alles versucht, was die politische Geschiclichkeit und die Loyalität anrathen kann. Den Einen haben Sie den Weg des Berferrechtes gezeigt, den anderen den der Transaktionen. Stier haben Sie sich von ungerechten Angriffen getrennt ; dort haben Sie unpolitischen Widerstand bedauert ; überall sind Sie bewegt worden von edlem Unglük und schmerzlichen Ruinen. Mit Einem Worte : alle gerechten Wege wurden erschlossen, und Sie blieben nur vor der Anwendung der Gewalt stehen ; denn es sind nicht die bewaffneten Interventionen, welche die Gedanken der DVerführung verwirklichen. Ein Majestät hat übrigens nicht vergessen, daß zu anderen Zeiten es der Fehler Frankreichs war, Litalien regieren zu wollen, nachdem es dasselbe befreit hatte. Sie haben die französische Politik von dem befreien wollen, was ihre Berlegenheiten ausmachte, nicht daran denkend, das, weil man zu Gunsten des von dem Auslande unterdrückten Staltens interpenirt hatte, man auch den Willen des befreiten Staling zwingen müsse. Dieses Nichtinterventionssystem, das beste zur Verhinderung allgemeiner Zusammenstöge, wird unserer uralten Eifersucht auf Oesterreich das Beld verschließen ; und wenn troghafterer Prophezeiungen ein europäischer Krieg nicht im Frühjahr ausbricht, so gesteht dies, weil Em. Majestät, eine Kluge und feste Stellung einnehmend, den Verführungen wilder Leidenschaften unwiderstand und zugleich den Forderungen der Reaktionen nicht nachgab. Und dieser Friede wird eine eben so kortbare Wohlthat für Stalten sein wie für uns; denn Stalten wird von der es betrachtenden Welt nur danit verstanden werden, wenn es beweist, daß es Europa durch seine Freiheit nicht aufregen will, wie dasselbe es so lange durch sein Unglük gethan hat. Möge es besonders bedeuten, dass der Katholizismus ihm das Oberhaupt der Kirche, den Repräsentanten der größten moralischen Kraft der Menschheit, anvertraut hat. Die religiösen Interessen Stankreichs verlangen von ihm, dieses nicht zu vergeffen; die freundschaftlichen Erinnerungen von Magenta und Solferino raffen uns hoffen, daß es diesem Rechnung tragen wird. Aber unsere festeste Zuversicht berupt in der fehnsenden und unermüdlichen Hand Eurer Majestät. Ihre kindliche Liebe für eine heilige Sache, welche Sie nit mit der der Intriguien verwechseln, die deren Maske annehmen, hat sich unaufhörlich in der Vertheidigung und der Aufreiterhaltung der weltlichen Macht des heiligen Vaters gezeigt, und der Senat zaubert nicht, allen Handlungen ihrer politischen, royalen, gemäßigten und ausdauernden Politik seine sollständige Zustimmung zu geben. Was die Zukunft anbelangt, werden wir fortfahren, unser Vertrauen in den Monarchen zu fegen, der das Papstthum mit der französischen Fahne det, der ihm in seinem Unglück beistand, und der sich um wachsamsten und treuesten Wächter Noms und des päpstlichen Künge