Pester Lloyd, März 1861 (Jahrgang 8, nr. 51-74)

1861-03-01 / nr. 51

Expeditionsburenn. M Wir beehren uns unsere pl. t. Abonnenten aufmerksam zu machen, daß mit erstem März 1861 ein neues Abonnement beginnt. Die Pränumerationspreise sind, mit Postver­­sendung: zehnmonatlich 15 fl. S5 Er., siebenmonatlich 11 fl. 10 Er. , viermonatlich 6 fl. 35 Fl., einmonatlich 1 fl. 60 Er.; — für Wert:Ofen :­natlich 9 fl. 95 Er., viermonatlich 5 fl. 70 Er., einmonatlich 1 fl. 45 Fr. Die Beträge sind in frankicten Briefen einzusenden an das zehnmonatlich 14 fl 10 Fr, siebenmo- Die Wiener Presse über die Federpatente. = Weft, 28. Leber, Die ungarische Presse hat den Federpatenten gegenüber eine leichte Aufgabe, aber richtiger gar feine ; bisher konnte sie das Oktoberdiplom als­ geeignete Brüche zur restitutio in integrum unserer geießlichen­­ Verfassung betrachten. Darf sie dies aber auch heute noch thun ? — Hören wir dafür, wie die Wiener Journale den neuen Negierungsaft aufnehmen. Die zen­­tralistische „„Presse” urtheilt am nachsichtigsten, sieht sie Doch den „‚Einheitsstaat”‘ verwirklicht; sie sagt: Endlich­ endlich sind heute die Verfassungsgefege erschienen. Zange herbeigesehnt, hätte das Ereigniß des heutigen Tages, wäre es vor dem italienischen Kriege, ja wäre es auch nur vor Jahresfrist schon eingetreten, in der ganzen Bevölkerung des Reiches das Gefühl der Befriedigung hervorgerufen und freudige Anerkennung gefunden. Heute, gedemüthigt durch manche Enttäuschung, abgespannt von dem legtdurchlebten Kummer, erfüllt von bangen Sorgen um die Zukunft — heute ist die Bevölkerung, die sonst, rei an Gemüth, ihrer Freude einen so lebhaften Ausdruck zu geben verstand , fill, in sich gekehrt, ri­chhaltig und studirt die neue Verfassung mit strengem, kritischem Sinn. Sie lächelt melancholis$ , wenn man ihr zumuthet, heute die Läufer zu iluminiren, und iluminirt, wie sie schon in böseren Tagen illuminirt hat, oder tluminirt auch nicht, weil ihr der Moment zu ernst scheint,­ um Treudenfeuer anzuzüinden. Einerseits muß wohl jeder, welcher Oesterreich noch nicht ganz aufgegeben, von dem schwersten Kummer befreit sein, wenn endlich diesem peinvollen Zustande des Sinterregnums, in dem sich unser Baterland nun schon geraume Zeit befindet, ein Ende gemacht und die den Testen Rest von Vertrauen verzehrende Ungemißdelt gehoben wird. Andererseits aber ist die Entscheidung, wie sie uns nun in den heute publizirten Gelegen entgegentritt, vor allem eine royale, denn nur nur knl­pft sie an den konstitutionellen Gebanken des Oktoberdiploms an, sondern sie zielt auf darauf hin, die gleicharti­­gen Grundlage zur Alleinherrschaft in Oesterreich zu erheben, und verweist das Staatsleben dieser Monarchie nun in ausschließlich kon­stitutionelle Bahnen. Dazu kommt, daß ungeachtet aller provinziellen Sonderorganisationen der verschiedenen Provinzen doch in der Reichs­­vertretung, welcher die höchsten Rechte der Nationen, die Verfügung über Gut und Blut aller Staatsbürger , zuerkannt sind, die Reichs­­einheit gewahrt bleibt und dadurch das Band unversehrt erhalten wird, welches allein die Länder Oesterreichs zu einer Großmach , verknüpft. Allein mir df­rfen, um uns selber nicht untreu zu werden, nimmermehr vergessen, wie mancherlei unserer neuen Berfaffung noch­ gebricht. Es ist uns schon heute bei der Durchsicht der Berfaffungs­­gefege nicht entgangen, daß die fundamentalen Freiheiten des Konsti­­tutionellen Staates noch nicht in eine feste, unzweideutige Formel gebracht sind; daß die Verkündigung der Preßfreiheit, des richterli­­chen Schubes der persönlichen Freiheit, der bedingungslosen Gleich­­bere­itigung aller Religionsbekenntnisse noch nicht erfolgt ist, daß das untrügliche Kennzeichen der konstitutionellen Regierungsform, Verantwortlichkeit der Minister gegenü­ber der­­ Reichsvertretung, dem „Grundgefege“ noch fehlt, daß der für einen erwählten Abgeordneten unentbehrliche Sohn der Unverant­wortlichkeit für Reden und Abstim­­mungen im­­ Reichsrathe noch nicht ausgesprochen ist; daß eine direkte Wahl der Abgeordneten nicht zugestanden worden ist; mag der Aristokratie eine zweifache Präarogative, nämlich im Herrenhause, das über­wiegend aus Sprößlingen der Adelsgeschlechter bestehen sol, und im Abgeordne­­tenhause, in dem sie gleichfalls einen starren Bruchtpeil bilden, ette geräumt worden títs; daß das politische Gewicht der Reichshauptstadt in der Zahl der ihr zugestandenen Deputirten nicht vollständig aner­­kannt worden títs; daß für die Reichsvertretung Wien nicht gesehlich für immer zum Versammlungsort erwählt worden is; daß für den Bal­ der Auflösung des Reichsrathes nicht gefeglich Garantie für die Erneuerung in bemrosfener Srcft gegeben ist; daß das Recht der Re­gierung, in dringenden Fällen ohne Zustimmung Maßregeln, welche verfassungsmäßig der Zustimmung der Reichsvertretung bedürfen, zu treffen, nicht abgegrenzt und mit der Verpflichtung, die nachträgliche Zustimmung einzuholen, nicht ausdrücklich verknüpft ft : — dies Alles und noch manches Andere ist uns nicht entgan­­gen, und die eingehende Kritik, der wir uns in Bezug auf die Ber­­faffungsgefege hoffentlich werden hingeben künnen, wird zeigen, welche Aufgabe der V­erfafsungsreform zu lösen bleibt; dennoch dürfen wir denjenigen Staatsmännern, deren Werk heute vorliegt, nicht jede An­­erkennung vorenthalten. Man weiß, daß sie die Heinsten Zugeständ­­nisse mit Kampf und Selbstverleugnung den Gegnern der modernen Entwicklung Oesterreichs abgerungen, und sie selber möchten sich schwerlich mit dem bis fest Errungenen schon zufriedengestellt er­­tlären, a i Eiwad weniger günstig Außert sich die „Oft. “," indem sie sagt: Der Aufbau des neuen Verfassungsunwertes ist ein sehr gewun­­dener und mannigfach gefünftelter, Wie man bei manchem Baume, der in einem beschränkten Baume großgewachsen, an den vielfachen Windungen und Biegungen seines Stammes und seiner Zweige die Hindernisse abmerken kann, auf welche seine Entwickklung gestoßen, so raffen sie bei den neuen Statuten die mühseligen Kämpfe erken­­nen, die sie gegen widerstrebende Anschauungen, Tendenzen und In­­teressen zu bestehen hatten, um fließt eine Reife von Kompro­­missen in sich aufzunehmen, die sich in einer ganzen Reihe von Be­stimmungen genau erkennen lassen. SIndersen ist heute nicht der Tag, um diese zu beleuchten. Nicht auf die Einzelnheiten, sondern auf das Ganze müssen wir zuerst das Auge richten. Und hier haben wir uns zuerst die Frage zu beantworten : If die Summe aller dieser Sta­­tute und Bestimmungen eine Verfassung im Sinne der modernen Zeit ? Mit anderen Worten: It in Oesterreich das konstitutionelle Gystem zum Staatsgrundgesethe erhoben ? Die Beantwortung dieser Frage findet sich in den Paragraphen 10 und 11 des Grundgefeges über die Reichsverfassung beiaht; noch deutlicher in der Bestim­­mung des Paragraphs 12, worin es heißt: , 34 allen Gefegen ft die Uebereinst­immung der beiden Häuser und die Sanktion des Kaisers erforderlich.‘ Dieses ist ein unendlicher Fortschritt in der Ausbildung des Diploms vom 20. Oktober. Die zweideutige, Mißtrauen erregende Phrase von der ‚Mitwirkung‘ hat nunmehr eine fünfrete deutliche Ausbildung erhalten ; die Cefege, welche die Regierung vorlegt, müssen die Zustimmung des Reicsrathes haben, ohne diese haben sie Feine Geltung. Das Herrenhaus wird den Mber­talen Richtungen in Oesterreich viele Hemmnisse bereiten ; wir brau­­chen nur nach Berlin hinüber zu bilden, um ein Beispiel vor Augen zu haben. Aber in einem Parlamente, dem die Oeffentlichkeit seiner Verhandlungen verfassungsmäßig verbürgt­et, muß schließlich das wahrhaft Gute, Sumane, müssen die Ideen des Rechtes, des Lichtes und der sittlichen Freiheit zum Sieg gelangen. So zufrieden wir uns demnach mit dem oben zitirten Para­­graph 12 erklären, in welchem wir den Knotenpunkt eines wirklichen Konstitutionellen Staatsrechts erblichen, um so größer if unter Er­­staunen über den darauf folgenden Paragraph 13, der in seiner gegen­­wärtigen Fassung geeignet it, alle Bestimmungen der Verfassung illusorischt und den ganzen konstitutionellen Apparat zu einem Schein­­wesen zu machen. Dieser Paragraph 13 lautet, wie folgt: §. 13. Wenn zur Zeit, als der Neidherath nicht versammelt ist, in einem Gegenstande seines Wirkungskreises dringende Maßregeln getroffen werden müssen, ist das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichgrab­e die Gründe und Erfolge der­­­erfügung darzulegen. It bei diesem Paragraphen nicht der Nachrat ausgeblieben, so können die Minister thun, was ihnen beliebt , sie fennen, wenn ihnen der R Reichsrath unbequem ist, thn vertagen und in der Ymirchenzeit jede beliebige Mairegel durch eine Ordonnanz zum Geieg machen. Der Finanzminister kann z. B. in Folge dieses Paragraphen in sechs Mo­naten von Neuem 12 Millionen Behnfzeugerstück emittiren, wenn nur der Reichsrath nicht beisammen it; dem später zusammentretenden Reichsrat h­at er nicht die mindeste Verantwortlickeit schuldig, er braucht ja blos ‚‚die Grü­nde und die Erfolge der Verfügung‘ daz­­ulegen ! 97738 In der Berfassungsurkunde vom 4. März heißt es folgender­­maßen : „Wenn der Reichsrath oder der Landtag nicht versammelt ist und dringende in den je nicht vorgesehene Maßregeln mit Gefahr im Verzuge für das Netc­ oder das Kronland erforderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die nöthigen Verfügungen unter Verantwortlichk­eit des Ministeriums () mit provisorischer Gefegeskraft zu erlassen, jedoch mit der Ber­­uflichtung, darüber dem Reiche oder beziehungsweise Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen. Nur ein Ministerium, das der Reichsvertretung verantwortlich ist, kann mit den Befugnissen aus­­gerüstet sein, in Ab­wesenheit versehben eine Mairegel der Dringlich­­fett mit prostfortischer Gefegeskraft zu erlassen. Ein un­­verantwortliches Ministerium, das diese V Befugniß erhält, wird damit der Reichsvertretung vollständig ebenbürtig gestellt; es hat es sogar noch bequemer als diese, welche die Uebereinstimmung beider Häuser zur Geltendmachung eines Gesehes bedarf, während das Ministerium nur unter sich einig oder es auch nicht zu sein braucht, um eine „Mairegel“ zu defreib­en, die, wie eben das Beispiel der Münz­­scheine zeigt, hinterher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, Wir haben von vornherein erklärt, Laß wir den neuen Sta­­tuten, wenn auch die einzelnen Details nicht unseren Wünschen ent­­sprechen. Feine Opposition machen werben, wenn sie in der Hauptsache das bringen, was man erwartet: eine maßgebende Betheili­­gung an der Gefeggebung. Sin den drei SS. 10, 11, 12 finden wir diesen Erwartungen genügt; in dem S. 13 finden mir sie vernichtet, wenn ein unverantwortliches Ministerium das Recht haben sol, un­­ter der Rom der Dringlichkeit Befugnisse auszuüben, die in jeder andern Verfassung unbedingt von der Zustimmung der Landesvertre­­­­t­­es überhaupt erforderlich ? Die Vertagung des Neichgrab­es, for die die Auflösung des Hauses der Abgeordneten erfolgt über Beifü­­gung des Kaisers. Im Falle der Auflösung wird im Sinne des §­ 7 neu gewählt. Doc fehlt die Bestimmung des Zeitpunktes, wann, für den Fall einer Auflösung, die Regierung verpflichtet ist, die neu­­gewählte Versammlung wieder einzuberufen, und doch liegt in dieser Bestimmung, bei Abgang jeder Ministerverantwortlichkeit, allein die Garantie, daß die Thätigkeit der verfassungsmäßigen Organe nicht für unbestimmte Zeit unterbrochen wird. ; · Das Verhältniß zu Ungarn berührt die,,Mo1«genp.««, indem sie ihren Leader mit den Worten schließt: Die erste Frage,die nach dem­ flüchtigen Durchblick der Erst­lässewohl jederstellen wird,ist die­ werden die Ungarn nunmehr sich zufriedengeben,werden sie den allgemeinen österreichischen Reichs­­rath beschicken und das Recht desselben anerkennen,­«Steuern und Rekrutirungen auch für Ungarn auszuschreiben.Bekanntlich bean­­spruchende Ungarn diesesåzieh­t für ihren Landtag,sie trollen keine Gemeinsamkeit mit den übrigen Kronländern.Auf die Beant­­wortung dieser Frage,und zwar durch die Ungarn selbst,muß man ein sehr großes Gewicht legen.Es ist gewiß,daß nur der Ungarn und auch vielleicht der Kroaten wegen,in das Grundgesetz die Be­­stimmung aufgenommen worden ist,daß,wenn ein Landtag keine Ab­­geordneten zum R­eichsrath senden will,die Krone dann das Recht bat­ an das Volk zu c appelliren und es zur direkten Wahl von Reichsrathsdeputirten aufzufordern.Die Möglichkeit ist vorhanden, daß wir diesen Fall schon in diesem Frühjahre eintreten sehen kön­­nen-Wir heißen den ergriffenen Ausweg willkommen,weil er einen unmittelbaren Konflikt zu vermeiden geeignet sein dürfte.Die Un­­garn haben übrigens auch in diesem Falle mit den Kroaten und Siebenbürgern einen Vorzug vor den anderen Provinzen erhalten, sie dürfen nämlich nach eigenem Ermessen die Art und Weise der Entsendung ihrer Abgeordneten zum Reichstat beordnen. Die geringsten Hoffnungen knüpft der»Wanderer«an das Feberpatent zersagt im Wesentlichen: Ob man den heute veröffentlich­ten Aktenstücken auch außerhalb der Grenzen der Monarchie eine besondere Wichtigkeit beilegen,ob man darin ein europäisches Ereignis sehen werde,durch welches Oesterreich wieder sein volles Gewicht als Großmacht zurückerlangt, darüber dürfte man sich wohl einiges weiter erlauben.Was bei uns geschrieben und gedruckt wird,hat überhaupt schon seit gemeiner Zeit kaum mehr irgendeine Bedeutung:die Zahl der todtgebornen Kinder ist bereits so groß,daß man kaum mehr irgendeinem—und mag es sich bei der Geburt noch so laut melden—einige Lebens­­fähigkeit zutraut.Glücklicherweise ist die Frist,welche für den Ueber­­gang vom Worte zur That gegönnt ist,in den neuesten Statuten ziemlich kurz bemessen und wir werden bereits binnen vier Wochen die Vorzüge der neuen Verfassung praktisch zu studiren Gelegenheit haben.Bis dahin wird wohl auch das Ausland­ und darunter wol­­len wir nicht blos die öffentliche Meinung,sondern auch die Re­­gierung verstanden haben—sein Urtheil suspendiren.Gelingt es, das Vertrauen und die Zufriedenheit im Innern der Monarchie rasch wiederherzustellen,dann werden die Feinde Oesterreichs ihren Feld­­zugsplan aufgeben oder doch wesentlich modifiziken mü­ssen.Bleibt auch dieser neueste Be­such hinter den gehegten Erwartungen zurück, glückt es nicht,namentlich die Verfassung Ungarns mit der daselbst ganz unpopuläre Institution des Reichsrab­es auf solche Weise in Einklang zubringen,daß der Ausgleich auch von der Mehrheit der ungarischen Nation als giftig und befriedigend anerkannt wird,dann dürften die Feinde der Phonarchie,welche von jenseits der Grenzen jede Regung im Innern des Reiches belauern,neuen Muth schöpfen, und die Friedensmaske,deren sie sich seit einigen Wochen bedienen, bald wieder bei Seite legen. Die Unverläßlichkeit dieser gegenwärtig sc friedlich thnen­den Nachbarn braucht wohl nicht erst nachgewiesen zu werden,dichtes­­fälligen Erfahrungen leben noch frisch in unser Aller Gedächtnisse, und wenn König Viktor Emanuel in diesem Augenblicke den Titel eines Königs von Ita­­lien annimmt,seist dies,so harmlos die Sache auch scheinen möge,doch eine Provokation,über deren wahre Bedeutung sich die österreichischen Staatsmänner schwerlich irgendeiner Täuschung hin­­geben kann.Solange Oesterreich noch ein Stück vorhab­en be­­sitzt,ist der»K«o"nigvorhab­en«zugleich der ausgesprochene Feind Oesterreichs,welcher nur der Gelegenheit harrt,um in den vollstän­­digen Besitz jenes Landes zu gelangen,von welchem er den Titel führt.Die österreichische Regierung ist dabei insofern ein Vortheile, althab­en sich in militärischer Beziehung eine Macht erst schaffen, in politischer Hinsicht aber Jahrhunderte lang getrennte Länder zu einem Ganzen vereinigen muß.Oesterreich hingegen steht in militäris­­cher Beziehung vollkommen geeinigt und schlagfertig da;auf politi­­schem Gebiete hat es allerdings verschiedene,aber durch Jahrhunderte langes Zusammenleben aneinander gewöhnte und miteinander be­­freundete Elemente wieder in jene Harmonie zurückzuversetzen,welche durch die fruchtlosen Zentraklisationsversuche der letztenzet Jahre in so bedauerlicher Weise gestört worden ist Ob mit deansti­­tutionen vom 26.Feber hinzu der rechte Weg gefunden worden sei,wagen wir heute noch nicht zu entscheiden.Selbst in Wien sind die Ansichten über diesen Punkt sehr getheilt,—Wien ist schreiben­ allein,wo sovieles­ gebene Elemente,soviele historische Traditionen,so viele unantastbare Gesetze und Verträge,soviele di­­vergirende Stimmungen,anünscie der einzelnen Theile zu berück­­sichtigen sind,da hat die Theorie immer nur einen relativen Werth und wir wollen vorerst die Stimmen aus den einzelnen Theilen der Monarchie abwarten,ehe wir uns darüber aussprechen,ob der,,große Wurf«,welchen die Staatsmänner Oesterreichs bisher erfolglos vers­­uchten,endlich einmal gelungen sei. Wir schließen diese Revue der Wiener Blätter mit der Bemerkung, daß gestern bereits in Wien der Auftrag gegeben wurde, die Wählerlisten für die Landtagewahlen anzuferti­­gen und bis zum 10. März zu vollenden. — Zugleich sei hier erwähnt, daß dem in Rede stehenden Patente eine ber­­ondere Landesordnung für Dalmatien beigefügt is, in welcher, so weit wir bei einer flüchtigen Durchsicht der uns vorliegenden umfangreichen Aftenfuüde entnehmen , bis Berhältnisses zu Krppatten nicht gedacht wird. Das Statut des Staatsrathes, Jung abhängen, Dann ist das Staatsgrundgefes im Widerspruch wir­­ nicht Oesterreich! Wir könnten vom theoretischen Standpunkte auf­­ die Wahl a­ben ; ; allerdings schon heute eine ausführliche Kritis des Berfaffungswerkes ML Ang­eBundt MM NOmErüten liegen sich selbst und hebt im Nachtag seine Borderrate auf. Der Para­­graph 13 bedarf unab­weislich der Ergänzung und diese ist ein Gefeh über die Verantwortlichkeit des Ministeriums gegenüber der­­ Reichs­­vertretung ; erst Dadurch wird das erschienene Reichsrat­sstatut eine Wahrheit; ohne Ministerverant­wortlichkeit gleicht es einem Strcch­­wert, das durch eine einzig aufgegangene Mafd­e sich auflösen läßt. Wir haben bereits gezeigt, wo diese Masche ist. Die Berfaffung , die am heutigen Tage publizirt wurde, hat vor der Berfaffung vom 4. März einen großen Verzug voraus, näm­­lich den , daß die Neid­evertretung wirklich einberufen wird, und awar in kürzester Zeit. Das ist eigentlich die Krone sämmtlicher Publikationen des heutigen Tages. Die Berfaffung fol nicht, wie die verlassene Urkunde von vor zwölf Jahren, unfruchtbar auf dem Papiere bleiben, sondern sie fol ins Leben treten s; und wer da weiß, welche ein verhängnißschwerer Ernst ihr Ungarn gegenüber innemohnt, wer die Bedeutung der Fatierlichen Worte im Einführungspatent ab­wiegt: „Wir erklären hiermit auch den Entfehluß, sie (die Grundge­­fege) mit all Unserer fatierlichen Macht gegen jeden Angriff zu firmen und darauf zu sehen, daß sie von Leder­­mann befolgt und gehalten werden“, der muß sich sagen, daß es sich hier nicht um eine Scheinsache handelt und daß die Lücken in dem organischen Leben dieser Statute nicht offen blei­­ben können, sondern geschloffen werden müssen. Und darum haben wir die Meberzeugung , daß, ehe der Reichsrath zusammentritt, das Gefeg über Ministerverantwortlichkeit den ZYklus der heutigen Sta­­tute ergänzen und den Konflikt des Paragraphs 13 mit dem Geiste der übrigen Bestimmungen beseitigen wird. Die „Defterr. 3." ist selbstverständlich im Ganzen zu­­frieden, gleichwohl finden wir auch in ihrem Artikel fol­­gende Säbe : Die Fatterlichen Erlässe haben nicht das gebracht, was sie wollten ;­­aber sie haben etwas gebracht, das von nun an als fester Anhaltspunkt dienen, auf das man sich fielen, von dem aus man weiter wirken und entwiceln kann, Aehnlich wie am 21. Oktober sagen wir auch heute: zuviel schon ist in diesen zwölf Jahren zurück­­genommen und abgeändert worden , als das nun noch einmal das Gegebene in Trage gestelt werden konnte und dürfte Die österrei­cische Berfaffung it im Profruftesbette Dieses Diploms geformt wer­­den. Dieser Art bildet Ungarn gegenüber die einzige Rechtslinie, sie durfte nicht verlassen werden. Darum trägt aber diese Beifaffung auch naturgemäß alle Mängel an sich , die aus dieser Einschränkung hersorgehen. Diese umzugestalten und zu verbessern it die Aufgabe der Zeit, ist unsere eigene Aufgabe , it vor Allem die Bestimmung der Presse . . . Endlich tritt uns darin der Standpunkt der Negie­­rung in Bezug auf Ungarn war hervor. Die Staatseinheit wird nicht aufgegeben. Die separatistischen Ansprüche, beide außerhalb des Oktoberdiploms liegen, werden als unberechtigt hingestellt. Das Gesammtreich wird mit Macht gewahrt und sol erhalten werden. Das hebte und legte Band, welches den Gesammtstaat festhält, darf nicht gelodert, nicht gelöst werden. Auch der „Srifchr., der in Patent lag , Ende des Absolutismus‘ begrüßt, bemerkt unter Anderem : Ein bedeutendes Mittel, um den Gedanken des Landes zum Ausdruck zu bringen, ist der Walfevertretung eingeräumt : Initiative, das heißt das Recht, Gefesvorschläge zu machen. Allein mit der Durchführung wird es seine Schwierigkeit haben, da zu einem im Laufe der Abgeordneten angenommenen Gefesvorschlag die Zustim­­mung des Herrenhauses erforderlich ist, bevor der Gefesvorschlag zur Sanktion der Krone gelangt. Man wird uns einwenden, das eine folge Prozedur­ selbst in England vorhanden ist, aber in England besist das Unterhaus ein probates Mittel, um der öffentlichen Mei­­nung Geltung zu verschaffen, indem es dem Staatshaushalt, die nöthigen Mittel entziehen man, welches Recht unserem Abgeordneten­­haus nicht zugestanden ist, da Dieses nur neue Steuern und Anleihen zu verweigern berechtigt ist. Die „Neuest. Nachr.“ gelangen auch zu feinem all­­­e Urtheile, und machen für fest nur folgende Ans­­tellung : Zu einem giftigen Beschlusse des Reichsrathes ist nur die ab­­solute Majorität der Anwesenden erforderlich,­­ also nicht die der gesammten Deputiertenzahl entsprechende absolute Majorität. Es künnte also der Ball eintreten, Daß auch von 30­ oder 40 Mitglie­­dern des Reichsrathes ein für die ganze Monarchie giltiger Beschluf gefaßt wird. Unklar ist auch die Bestimmung in Betreff der Anträge auf Renderungen im Grundgefege. Ist zu diesen Anträgen eine Mehr­­heit von zwei Dritteln der Anwesenden oder des Neichsra­­welcher an die Stelle des ständigen Reicherathes getreten, lau­­tet wie folgt : 1. Der Staatsrath besteht aus einem Präsidenten und mehre­­ren Staatsräthen, — 2. Der Präsident des Staatsrathes hat den Rang eines Ministers. Er wird den Berathungen des Ministerrathes beigezogen, ohne an der Abst­­mmung Theil zu nehmen. — 3. Der Kaiser ernennt den Staatsrathspräsidenten und die Staatsräthe. — 4. Bei der Wahl der Staatsräthe wird auf ausgezeichnete Befähigung und Erfahrung in der Zustiz-, Finanz-, Militär- und politischen Ver­waltung, sowie auf genaue Kenntniß der­­ Verhältnisse der einzelnen Königreiche und Länder entsprechend Nacsicht genommen. — 5. Der Staatsrath hat im Allgemeinen die Bestimmung, den Kaiser und sein Ministerium mit der Einsicht, den Kenntnissen und der Erfahrung seiner Mitglieder zur Erzielung fester, gereifter und übereinsti­mmen­­der Grundlage berathend zu unterfragen. Insbesondere sind Gefeß­­entwürfe, welche zur Vorlage an die Vertretungen des Neic­es oder einzelner Ränder bestimmt sind, oder melde von der Initiative der­­selben ausgehend der allerhöchsten Sanktion unterbreitet werden, des­­gleichen wichtige normative Verordnungen in V­erwaltungsangelegen­­heiten dem Staatsrathe zur Berathung zuzumelsen. Der Kaiser ber hält sich vor, das Gutachten des Staatsrathes auch in anderen An­­gelegenheiten einzuholen. Welcher Wirkungskreis dem Staatsrathe in Bezug auf die Entscheidung bei Kompetenzkonflikten und in sret­­zigen Angelegenheiten öffentlichen Rechts zusteht, fommie die Bestim­­mung der Art und Weise, wie er die­ Funktion auszuüben hat, wird zur Ergänzung dieses Statutes durch ein besonderes Gefeg festge­­stellt. — 6. Die Aufträge zur Erstattung der Gutachten gelangen an den Staatsrathspräsidenten entweder auf Befehl des Kaisers oder zufolge Beschlusses des Ministerrathes durch den Präsidenten des legieren. Der Staatsrathspräsident ist ermächtigt, ausgezeichnete Persönlichkeiten ohne Unterschren, ob sie ein öffentliches Amt befleiden oder nicht, den Berathungen des Staatsrathes beizuziehen, wenn ihre Kenntnisse, Einsichten und Erfahrungen auf die gründliche Entschei­­dung eines Gegenstandes von Einfluß sein künnen. 7. Der Präsident des Staatsrathes hat mit Rücksicht auf den vorigen Artikel die Geschäfte den einzelnen Mitgliedern des Staats­­rathes zuzutheilen, die Theilnehmer an der Berathung zu bestimmen. Ob ein Gutachten von dem ganzen staatsräthlichen Körper oder von einer Abtheilung desselben zu erstatten is, hängt nach Beschaffenheit des Gegenstandes von der Entscheidung des Präsidenten ab. Die Gut­­achten des Staatsraths sind von dessen Präsidenten unter Mitfer­­tigung des Referenten zu unterzeichnen. — 8. Sowohl der Staats­­rath als auch jedes einzelne Mitglied ist in Bezug auf seine Mei­­nungen und Ansichten selbstständig und vollkommen unabhängig. — 9. Feder Minister oder Chef einer Zentralstelle, in dessen Wirkungs­­kreis eine Vorlage gehört, Wworü­ber im Staatsrathe Berathung ge­­pflogen wird, ist berechtigt, an derselben Theil zu nehmen, und hat, vom Staatsraths- Prä­sidenten eingeladen, derselben beizumahnen. Er ist zu diesem­­wede vom Staatsraths-Präsidenten gehörig in Kennt­­niß zu fegen. Bei der Abstimmung wird seine Meinung nicht mit­­gezählt. — 10. Der Präsident des Staatsrathes hat die Gutachten desselben zur weiteren Verfügung entweder unmittelbar an den Kai­­ser oder an den Präsidenten des Ministerraths zu retten. — 11. Der " Präsident des Ministerraths kann einzelne, mehrere oder alle Mit­glieder des Staatsraths zu den bezüglichen Stuungen des Minister­­raths beiziehen. — 12. Die Bestimmungen über die Zahl und den Rang der Staatsräthe, über die Beeidigung und Bezüge derselben und ihres Präsidenten, über das Hilfspersonale und über die Ge­­schäftsbehandlung bleiben einem abgesonderten Erlasse vorbehalten. Die A­ustizkonferenz­­ = Meft, 28. Feber. Wie bereits angedeutet, ist ein neuerliches Subsomite, bestehend aus 15 Mitgliedern, zu­­sammengetreten, welches zwischen den über die Erbfolgeord­­nung bestehenden diametral entgegengefegten Meinungen, wovon die Eine sich für die Beibehaltung des allgemeinen bürgerlichen Gefesbuches, die Anvere aber für die volstän­­dige Restitution sich ausgesprochen habe, eine Vermittlung herbeiführen sol. Ihr vielfältiger Antrag wurde in der heutigen Konferenzfisung vorgelesen,, die Berathung hier­ über jedoch neuerdings vertagt, weil dieselbe wegen kürze­rer Zeit zwischen den Mitalienern zur vorläufigen Einsicht noch nicht vertheilt werden konnte. Statt­dessen wurde das Gutachten des betreffenden Subsomite’8 über die Prozeßordnung der Berathung unter­­zogen. Diesem gemäß soll die österreichische Gerichtsord­­nung außer Wirksamkeit treten und dafür drei Arten des Verfahrens, nämlich a) das summarische und mündliche im ©.-X. 1832/6 : 20 und 1840 : 11; b) das ordentliche mündliche nach dem II. Theile des 1840er Wechselgelrdes ; endlich c) für wichtigere ver­­widkeltere N Rechtesachen mag ordentliche schrift­liche Verfahren in Gemäßheit der betreffenden Bestimmungen des 1840er Konkursgefried mit den durch die seitherigen Verhältnisse nothwendig gewordenen Modifikationen einge­­führt werden. Nach eingehender Debatte, an welcher sich hauptsächlich die anmwesenden Aproraten beteeiligten, sind die ersten 3 Hauptfuüche des Komtid - Gutachtens , welche von Ablauf der Prozesse in allen drei Arten des Verfahrens bis zur Evolution behandeln, mit un­wesentlichen Renderun­­gen angenommen worden. Morgen kommen die bezü­glich der Erelution u. s. w. beantragten Bestimmungen an die Reihe, ung a folgende Berichte vor: e Graner Komitatskommission erklärte in ihre am 19. Seber, daß sie die in dem Rundschreiben Sr­­en Ssuder Euriae ent­wickelten Ansichten nicht adoptiven Fünne, riet sie mit ihren Grundprinzipien im M Widerspruch stehen­­; daß sie nur die auf gefeglichem Wege zu Stande gebrachten Gefege fü­r bindend er­­kennen könne, und daß jede andere Verfügung blos eine DOftrop trung sei. — In der Sigung der Sonter Komitatskommission am 25. Beber wurde zufolge des vorgelesenen Königlichen Einberufungsschrei­­bens zum Landtag auf den Antrag Emerich Lemberg’s die Ab­­sendung einer dahin gehenden Repräsentation beschlossen haß­te, Majestät noch vor dem Landtag ein verantwortliches ungarisches Mi­­nisterium zu bewilligen, den Landtag nach Pest und hiezu alle Theile des Landes zu berufen geruhen möge. Der unwichtigste Gegenstand, über meldhen die Generalversamm­­lung der Heverer Komitatskommission in ihren Sigungen vom 18. bis 24. Seber berieth, war, — wie man dem „‚P. N. schreibt, — das allerh. Resfript vom 16. Männer. Viele Stimmen erhoben sich gegen die Berleiung desselben ; als es aber endlich Doch verlesen worden war, betheiligten si mehr als dreißig Redner an der Debatte, in welcher die Reden Ludwig Macsary’s, Joseph Szalays und Albert Memeth’s die Glanzpunkte waren. Nach einer dreistündigen Diskus­­sion wurde die Entsendung einer Kommission beschlossen, welche unter Beobachtung des Gedankenganges der gehaltenen Reden nicht eine Repräsentation, sondern einen protosollarischen, rügenden Protest ausarbeiten sollte. — Ein späterer interessanter Verhandlungsgegen­­stand war das Gesuch eines gemissen P. P., welcher sich darüber beschwerte, daß im Köpolnaer Wahlbezirk, dessen Vertreter er im Jahre 1848 war, die verleumderische Behauptung verbreitet worden sei, daß er später als ungarischer Regierungskommissär die ihm von der Regierung anvertrauten Gelder vergeudet habe; fett bat er, das ihn die Komitatskommission in der Widerlegung dieser Befleumdung moralisch unterflagen möge. Bei diesem ungewohnten Fall wurde von mehreren Seiten die Frage aufgeworfen, ob und mie das mög­lich sei, ob eine Untersuchung angeordnet, oder ihm ein Moralitäts­­zeugniß ausgestellt werden solle? Endlich wurde beschlossen, im Pro­­tokoll zu erklären, daß die Kommission den Gesuchsteller 9. 95, als einen tüchtigen Bürger des Komitates, als einen ehrenhaften Patrio­­ten, und als ein durch seine gegenwärtige patriotische Haltung und Ehrenhaftigkeit ausgezeichnetes Individuum Fenne, und deshalb durch die in Umlauf gebrachten Beschuldigungen unangenehm berührt wor­­den sei, und daß dem Gesuchteller zu seiner Rechtfertigung eine tiefe Erklärung enthaltender Protofollsauszug verabfolgt werde. TER LENE ee ee IT EEE? bv Ba R. Wien, 27. Leber. Im Bezug auf die aufstän­­dische Bewegung in der Suttorina sol die bildseitige Mer pierung Beweise in Händen haben, daß dieselbe­im Einver­­ständnisse mit den Italienischen Freifgantenführern unter­­nommen worden ist, welche sich mit den Montenegrinern schon seit längerer Zeit geeinigt haben. Konstiutionelle Regungen.­ ­ Das erse Deputirtenprogramm, das der Deffentlichkeit übergeben wurde, ist das im , Napló" ent­­haltene des Herrn Tanarfy Gedeon, Obernotär des Pester Komitates und Kandidat für Nagy-Körds. Derselbe lautet im Wesentlichen : Ich wünsche, daß die Selbstständigkeit der Nation durch das Krönungsdiplom möglichst gesichert werde, — daß jeder Bürger h­in­­sichtlich der Rechte und Pflichten vor dem Gefege gleich sei — daß die Glaubensfreiheit auf alle Konfessionen gleichmäßig ausgedehnt werde — daß das Komitatssystem mit dem verantwortlichen Mini­­sterium in Einklang gebracht, und daß die Gemeinde-Autonomie in möglichster Ausdehnung gewahrt werde — daß Landwirthschaft, In­­dustrie und Handel zu freier Entwickklung gelangen — daß die Staatslasten in gerechter Weise geordnet und die mit dem Natio­­nalcharakter unverträglichen, ärgerlichen Arten von indirekter Steuer, wie Verzehrungssteuer, Tabakmonopol nicht eingeführt werden, — Ich wünsche, daß das Geschtck der Nation auf Grund der 1848er Ge­gebe und der hier vorgetragenen Prinzipien im Wege eines friedlichen Ausgleiches entschieden werde ; denn ich halte es für ein Verbrechen, das Leben der Nation ohne genügende Ursachen der Kriegsgefahr preiszugeben. B­or­og4­e erklärte den Wählern der T­heresienstadt, daß im Salle die große Majorität derselben ihn zum Deputirten mählen würde, er es als patriotische Pflicht erachten müßte. Der französische Adresentwwurf. * In der Sigung de Senates vom 25. wurde der Entwurf zur Adreffe an den Kaiser mitgetheit. Derselbe beginnt folgendermaßen : Sire! Als Em, Majestät durch das Dekret vom 24. Novem­­ber Ihre Verbindungen mit den großen Staatskörpern und die Ver­­bindungen der großen Staatskörper mit dem Lande zu erweitern für gut befanden, begriff der Senat, der Hinter des Staatsgrundgefeges (pacte fondamental) auf der Stelle, daß die Berfassung unange­­tastet blieb und nur durch eine energischere Bewegung belebt werden sollte. Wir wünschen uns Glück, Sire, zu der erhabenen Bestätigung, welche Em, Majestät unserer Auslegung verliehen hat, Frankreich steht weder das Niedermaß der Freiheit, noch das Uebermaß der Ge­walt (mi­les libertés nn les pouvoirs excessifs) ; aus diesem Grunde hält es mit Vertrauen an der Berfaffung von 1852 fest, deren weise Schranken die Gewalt vor dem Unumschränkten und die Freihit vor der Zügellosigkeit bewahren. Als Urheber dieser auf die Stimme der Nation gegründeten Berfaffung It Em. Majestät die festeste Stüße derselben , und in ihren Händen wird sie nicht ihren wesentlichen Grundlagen umntzen werden. Nun wird man ihr aber nicht nutzen , wenn man Reformen die Bahn erschließt, welche den bleibenden Einrichtungen entsprechen und nur mit jenen Verfassun­­gen unverträglich sind , die keinen festen Bi­dhalt­­ haben. Wir ber­grüßen diese Reformen mit Dant und werden sie mit der Unabhän­­gigkeit aufnehmen, die in unserem Herzen lebt und die Ste­chnifhen und mit der Mäßigung, die zu den Pflichten des Senates gehört. Die Auseinanderlegung der Innern und äußern Lage des Landes hat uns durch Die un­widerleglichsten Dokumente bewiesen, wie unmwandel­­bar En, Majestät um die Wohlfahrt und Größe des Reiches gesorgt ge­wesen sind. Der Entwurf schildert dann die Lage im Inneren des Reiches, und äußert sich in Bezug Algeriens folgen­dermaßen : In­folge der Reise Euerer Majestät nach Algerien haben Sie befetroffen, daß der Regierung dieser Kolonie eine neue Orga­­nisation zu Theil werde. Wir wünschen uns Oh­ dazu , daß wir einen berühmten Marschall, unseren Kollegen durch Ihr Vertrauen dazu berufen sehen, die Hoffnungen zu verwirklichen , die sich an das Dezentralisationssystem knüpfen, womit Sie einen entfehloffenen Ver­­such gemacht haben. Möchte dieses­ Syftem, wenn das Militärele­­ment das Zivilelement kräftigen und nicht in den Hintergrund drän­­gen soll mehr und mehr die Bedingungen des Vertrauens für die Kolonisten und die Sicherheit der Kapitalien verstärken. Die Be­ständigkeit in den Institutionen der Kolonie wird namentlich zu bie­­sent Ergebnisse führen, und diese Beständigkeit ist im Geiste unserer Verfassung und im Gedanken des Kaisers begründet. Die auf die auswärtigen Beziehungen besatt­lichen Stellen lauten : x dung 828 Nach außen, GStre, hat Ew. Maj. dur die Unum der Mittheilungen Ihrer Regierung die öffentliche 11, Bi­kenet 4 geklärt und die Zuversicht des­ Landes in die Größe Frankreichs und in die Erhaltung des Friedens gekräftigt. Die Beunruhigungen , die früher durch die Ankündigung einer verhängnißvollen Epoche verbrei­­tet waren, haben sie verloren. Die diplomatischen Korrespondenzen haben die trefflichen Beziehungen Sranfreiche, das Gewicht seiner An­­schauungen, den Werth seiner gemäßigten und versöhnlichen Politik in das beiffte Licht gestellt. In Syrien haben Sie den Degen Franf­­reiche zwisschen die christliche Bevölkerung und den mutelmännischen Vanatismus gestellt. Die Niederriegelungen unserer katholischen Brü­­­der sind beim Anblick­ unserer Bahne beschworen. Noch mehr, die französische Armee ist ihrem Rufe treu, in den Äußersten Orient ge­­gangen, um das Kreuz­­ wieder zu erheben, das durch den asiatischen Aberglauben in den Staub gelegt war. Missionäre der Religion und Rächer der französischen Interessen, haben unsere Soldaten, vereinigt mit denen Großbritanniens, den Sdeen, dem Handel und der Zivili­­sation in der Hauptstadt des himmlischen Reiches Eingang verschafft. Es war das ein schtöner Tag, wo in der wiederhergestellten Basilifa sich das Te Deum für den Herrn und das Domine salvum für den Kaiser hören ließ. Denn wir jept die Augen auf die italienische Halb­­insel werfen, so fallen uns, wie Ew. Majestät die Ereignisse auf, deren Schaupfad dieselbe fest unserer lebten Seffion war. Zwei In­­teressen ersten Ranges, welche der Kaiser versöhnen wollte, fanden si gegenüber, und die italienische Freiheit ist in Streit mit dem römischen Hofe. Um diesen Konflikt zu verhindern und aufzuhalten, hat ihre Regierung alles versucht, was die politische Geschiclichkeit und die Loyalität anrathen kann. Den Einen haben Sie den Weg des Berferrechtes gezeigt, den anderen den der Transaktionen. Stier haben Sie sich von ungerechten Angriffen getrennt ; dort haben Sie unpolitischen Widerstand bedauert ; überall sind Sie bewegt worden von edlem Unglük und schmerzlichen Ruinen. Mit Einem Worte : alle gerechten Wege wurden erschlossen, und Sie blieben nur vor der Anwendung der Gewalt stehen ; denn es sind nicht die bewaffneten Interventionen, welche die Gedanken der DVerführung verwirklichen. Ein Majestät hat übrigens nicht vergessen, daß zu anderen Zeiten es der Fehler Frankreichs war, Litalien regieren zu wollen, nachdem es dasselbe befreit hatte. Sie haben die französische Politik von dem befreien wollen, was ihre Berlegenheiten ausmachte, nicht daran den­­kend, das, weil man zu Gunsten des von dem Auslande unterdrückten Staltens interpenirt hatte, man auch den Willen des befreiten Sta­­ling zwingen müsse. Dieses Nichtinterventionssystem, das beste zur Verhinderung allgemeiner Zusammenstöge, wird unserer uralten Eifer­­sucht auf Oesterreich das Beld verschließen ; und wenn trog­hafterer Prophezeiungen ein europäischer Krieg nicht im Frühjahr ausbricht, so gesteht dies, weil Em. Majestät, eine Kluge und feste Stellung einnehmend, den Verführungen wilder Leidenschaften unwiderstand und zugleich den Forderungen der Reaktionen nicht nachgab. Und dieser Friede wird eine eben so kortbare Wohlthat für Stalten sein wie für uns; denn Stalten wird von der es betrachtenden Welt nur danit ver­­standen werden, wenn es beweist, daß es Europa durch seine Freiheit nicht aufregen will, wie dasselbe es so lange durch sein Unglük gethan hat. Möge es besonders bedeuten, dass der Katholizismus ihm das Oberhaupt der Kirche, den Repräsentanten der größten moralischen Kraft der Menschheit, anvertraut hat. Die religiösen Interessen Stankreichs verlangen von ihm, dieses nicht zu vergeffen; die freund­­schaftlichen Erinnerungen von Magenta und Solferino raffen uns hoffen, daß es diesem Rechnung tragen wird. Aber unsere festeste Zu­­versicht berupt in der fehnsenden und unermüdlichen Hand Eurer Ma­­jestät. Ihre kindliche Liebe für eine heilige Sache, welche Sie nit mit der der Intriguien verwechseln, die deren Maske annehmen, hat sich unaufhörlich in der Vertheidigung und der Aufreiterhaltung der weltlichen Macht des heiligen Vaters gezeigt, und der Senat zaubert nicht, allen Handlungen ihrer politischen, royalen, gemäßigten und ausdauernden Politik seine sollständige Zustimmung zu geben. Was die Zukunft anbelangt, werden wir fortfahren, unser Vertrauen in den Monarchen zu fegen, der das Papstthum mit der französischen Fahne det, der ihm in seinem Unglück beistand, und der sich um wachsamsten und treuesten Wächter Noms und des päpstlichen Künge

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