Pester Lloyd, September 1862 (Jahrgang 9, nr. 201-224)

1862-09-27 / nr. 222

Wirekfuchsmienfdke geekskkecisekkeu Posiiskizråisumerankem deren Pränumeration mikcknde Septemberakiåuft,shkäkikioin­gekikenkjezeåkågåsrernkiiekitsxswokiesn,Eikbemfdnsik,jisetga die Pränumerationenfpåt einlaufen leicht ohne unser Verschulden Unregelmäßigkeiten in der Expedition eintreten können. Die Präm­merationspreise sind, mit Postversendung : ganzjährig 20 fl., halbjährig 10 fl. , vierteljährig 5 fl., zweimonatlich 3 fl. 40 fl., monatlich 151.70 fl. ; — für Deft:DOsen: ganzjährig 18 fl, halbjährig 9 fl., vierteljährig 4­ fl. 50 fl., zweimonatlich 3 fl. 20 fr., monatlich 1 fl. 60 fl. Die Beträge sind in frankieren Briefen einzusenden an das Prånumerationsbureau, ie neuere­­­­­­m Italien und Preußen. Seit, 26. September, Mehr dran je kann man in diesem Augenblick diese beiden Staaten nebeneinander reihen , denn in beiden stehen für die nächste Zukunft Ereignisse in Aussicht, die dem Rave des politischen Sortichritt einen schweren Hemmschult anlegen dürften. Was Italien anlangt, lauten die Meldungen aus dem Lager seines kaiserlichen „Protestors” inggefammt trau­­riger denn traurig. ‚‚Benevetti‘’, schreibt unter Pariser Sz.-Korrespondent, wäre gerne einer Rückkehr auf seinen Gesandtschaftsposten in Turin unter so traurigen Verhältnis­­sen enthoben gewesen, allen Louis Napoleon’s ansprüchliches Verlangen, dag er, und nicht der Retter, Frankreich bei den Hochzeitäfterlichkeiten in Turin vertrete, mußte erfüllt werden. — Ein anderes Symptom : man versichert, wer Kaiser habe fest seine Spurnallertüre, die sich bisher nur auf Die , Times" und das , Journal des Debat" erstrebte, erweitert durch Aufnahme der „France. Man kann über­­haupt getroft in Betreff der römischen Trage Alles glauben, was man nicht glauben möchte, so auch die Vereicherung, en Genieober­st sei abgesandt worden , um einen Bericht zu erstatten über eine eventuelle volständige B­ez­festigung Roms.“ Das sind Meldungen ernster Natur , die ein eigenes Licht auf die gestrigen Auslasfungen des „Montteur” werz­­en, bezüglich deren die „Migpost­” richtig bemerkt : Iin der mitgetheilten Note Thbouvenel3 vom 30. Mai an den Pay it erklärt der französische Minister , daß, wenn die römische Regierung fortfahre, „die Theorie der Unbeweglichkeit (dem französischen Projekte) entgegenzustellen, Frantreich b­e­nöthigt wäre, während es so viel als möglich die Interessen des b. Stuhles mahnt, denn aus einer Situation herauszutreten, deren Verlängerung über eine gewisse Zeit seiner Politit eine falsche Richtung geben würde“. Und hier­­auf schreibt Javalette am 24. Juni, daß die päpstliche Re­­nierung mit einer entschiedenen Zurückwerfung aller Vermittlungsgebarken geantwortet habe. — Und hierauf ? — Nun, das ist eben der Wib des „Moniteur”, hier brechen seine Enthül­­lungen ab. Ueber das, was vom 24. Juni bis zum 25. Septem­­ber in den Tuilerien bezüglich der römischen Frage arbacht, ge­sprochen und beschlossen worden, weiß das Dragan der französischen Regierung sein Sterbenswörtchen zu erzählen. Demiussige und da in den offiziellen und offiziösen französischen wie in den italie­­nischen Blättern das verunglückte Wagnis Samibaldi’s nur für eine Episode erklärt wurde, die an dem eigentligen Stande der Dinge nichts geändert, halten wir heute noch­ immer beim 24. Sint, das heißt, bei der entschiedenen Weigerung der römischen Kurie, auf einen Vermittlungsgebanken einzugehen. Was wird die französische Regierung darauf thun? Wie wird sie es versuchen, sich aus der „saffigen Stelung” zu ziehen und dabei so viel als möglich die S Interessen des b. Stuhles zu wahren, und in welcher Frist wird sie es versuchen ? So lange der „Moniteur” nicht auf diese Fragen Ro­sas gibt, hat er zur Klärung der Sachlage blutwenig bei­­getragen. Was die italienische Negierung gegenüber dem mo­­mentanen Veto Frankreichs und der im Folge davon zu ers­tartenden Aufregung in Italien thun wird, ist schwer vorü­berzusehen. Mit Nachsicht auf die Gerüchte von einem bevorstehenden Staatsstreich veröffentlicht die „Opin­ nationale” folgenden vor circa zwei Jahren geschriebenen Brief Cavours an einen italienischen Staatsmann : „Zurin, 2. Oktober 1860, Mein theuerer Freund! Ich danke Ihnen für den Brief, den Sie mir am 30. September geschrieben haben, aber ich fimme nir mit den Rarhschlägen überein, welche derselbe enthält. Um es frei heraus zu sagen, ich sehe den Barschlag, dem König vom Parlament unbetränkte Gewalt bis­ zur völligen Lösung der Italienischen Frage wollren zu haffen, für unheilvol an. Sie erinnern sich ohne Zweifel, welchen Vorwurf die englischen Journale den Italienern daraus gemacht haben, daß diese während des vorjährigen Krieges die konstitutionellen Garantien suspendirt haben. Dasselbe in einer Friedensz­eit zu thun, würde den verderb­­lichten Einfluß auf die öffentliche Meinung in England und auf alle Liberalen des Seellandes haben. Im Innern des Königreiches würde diese Maßregel gewiß nicht dazu beitragen, die Eintracht in der großen nationalen Partei wiederherzustellen. Das beste Mittel, um zn­zeigen, wie weit das Land von den Theorien Mazzini’s entfernt si , besteht darin, dem Parlamente die größte Freiheit der Zen­­sur und Kontrole zu taffen. Das günstige Botum, welches die große Majorität dem Ministerium gewähren wird, wird diesem eine moralische Autorität geben, die jeder Diktatur vorgeztehen ist. Shr Rath würde dabin führen, die Spee Gar­baldi’s zu realisiren ; dieser arbeitet Darauf hin, eine starke revolutionäre Diktatur zu erlangen, die er im Namen des Königs, ohne die Kontrole einer freien Presse, ohne individuelle und parlamentarische Garantien ausüben würde. Ich glaube im Gegentheil, das es nicht der ge­ringste Ruhm Italiens sein wird, sich als Nation Tonstituirt zu haben, ohne die Freiheit der Unabhängigkeit zu opfern, ohne durch die Diktatorialgewalt eines Cromwell hindurchzugehen, sondern vielmehr indem es den monarchischen Absolutismus abschüttelte, ohne in den revolutionären Despotismus zu fallen. Gegenwärtig gibt es kein anderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, als die Un­­terftügung des Parlaments, welche allein die moralische Kraft gibt, die im Stande tst, die Sekten zu besiegen und die Sympa­­thien des liberalen Europa’s zu bewahren. Durch die Rückkehr zu den Wohlfahrtsausschüssen oder, was dasselbe ist, zu den revolu­­tionären Diktaturen Eines oder Mehrerer würde die gesechliche Freiheit getedtet, die wir alle als ungertrennliche Begleiterin der Nationalunabhäng­igkeit verlangen, Glauben Sie mir u. f. w. Graf Cavour Der Turiner Korrespondent des , Baterland" fielt eine bedeutsame Ministerfrise in Aussicht. Rattazzi bliebe, da er sich sowohl vor­nunft des Königs als vor Napoleon’s erfreut, Lamarmora wird Minister­­präsident ohne Portefeuille, Tecchio ü­bernimmt die Zustiz, Pepoli die Finanzen, Persano die Marine, Cialdini von Krieg und Arese, der Burenfreund des Kaisers der Franz­­­­osen, das Acufere. E83 wäre dies allerdings ein Ministe­­rium im französischen Sinne. — Gleichzeitig wird berichtet, daß der Sekretär des Prinzen Murat, Ruffont, in Neas­pel angekommen ist. — Aus Rom wird auf Veranlassung des Nationalausschusses der Prinzessin Pia ein Brautgeschenk übersendet werden. In Preußen luft Bismarc-Schönhau­sen bereits gewaltig seine Stimme vernehmen ; in der offi­­ziösen „Sternztg.“ gibt er den Abgeordneten eine ungeb­ene konstitutionelle Theorie mit den Worten fund : „Wenn die Berfaffung fortschreibt, Daß Der Staatshaushalt in jedem Jahre durch ein Gefes festgestellt werden sol, — so scheint er unzuläfftig und von verfassungsmäßli­­gen Pflichten zuwider, bei der Mitwirfung zu diesem Gefege Beichlüffe zu faffen, deren Unannehmbarkeit und Un­ausführbarkeit den Beschließenden selbst ganz klar bewußt ist." Das bedarf wohl seines Kommentars. Wenn übrigens Manche gehofft hatten. Der neue Minister werde in der d­eutschen Frage zu entschädigen suchen für die Meni­tion nach Innen, so erhalten wir heute aus Hamburg eine Nachricht, die beweisen mag, welches Vertrauen man den Leitern der neuen preußischen Politik schenkt. Der dortige Nationalverein faßte nämlich einstimmig den Beschluß : der Nationalverein möge bei seiner diesjährigen Generalversan­ms­lung (Roburg, 6. Oktober) beschließen, seinen Ausschuß zu beauftragen, „die an das preußische Ministerium bisher ab­­gelieferten, wurch den Nationalverein gesammelten Beiträge zur Gründung einer deutschen Flotte [hleunigst zu. Kinzufordern." Die Orangisten in Belfaft haben bedauerliche Demonstrationen gegen die Katholiken vaselbst herbeigeführt. Belfust, wird berichtet, befand sich vorige Woche mehrere Tage lang in der Gewalt des Pöbels. Am Mittwoch Abend ver­­sammelten sie die Bewohner des Pound- Bezirks , fast lauter Ka­­tholiken und Babrlfsarbeiter an den Straßeneden. Die Polizei löste das Gedränge auf; es sammelte sich aber wieder andersiwo, und ehe die Polizei an Ort und Stelle kam, waren die Fenster­­fehelden in des böhmwürdigen Mr. Hanna’s Kirche eingeschlagen. Mr. Hanna is wegen seiner heftigen Ausfälle auf den Katholizismus bekannt. Die Polizeimannschaft that, was sie konnte, aber mehrere ihrer Leute wurden durch Steinwürfe schwer verwundet. Die Auf­­rubratte wurde mehrmals verlesen und blieb unbeac­htet. Am Don­­nerstag ergriffen die Granatiten, obgleich 200 Konstabler und 700 Mann Militär unter don Waffn standen, ihre Repressalien. Dem Eigenthümer­­ und Redakteur des liberalen Blattes „Whig“ wur­­den die Scheiben einge­worfen­­; glücklicherweise war die Familie abwesend, denn schwere Ziegelstüche und Steine stiegen noch in den Zimmern. In der Charlotten Street blieb keine einzige Scheibe ganz ; man glaubt, weil die Häuser dieser Straße einem harmlosen katholischen Gentleman, Mr. Boyle, gehören, den seine protestan­­tischen Nachbarn vergebens zu fchnigen suchten; er wurde durch einen Steinwurf schwer verwundet. In zwei anderen Straßen wurden über 20 Häuser arg beschädigt, und in der Hite machte der Pöbel zwischen protestantischen und kathelischen Häusern keinen Un­­terschien mehr, Sonnabend und Sonntag Nacht wurden die Krawalle mit frischer Kraft fortgefest. Unter den gestürmten und beschädigten Gebäuden sind die Sparkasse und die Orange Hall. Sonntag Abend boten die Ultramontanen und U­ltraprotestanten in Ring­ Street einander zum ersten Mal offen die Stirn und bombardiirten sich gegenseitig wüthend mit Steinen. Nach einiger Zeit jedoch fanden sie diese Operation gegenseitig unangenehm, trennten sich und vertrieben sich wieder die Zeit mit Häuserstürmen. 7 Tausend Mann fanden unter den Waffen, aber der Pübel beider Sekten machte über die Aufruhrafte und begrüßte die Friedensrichter, welche sie verlasen , mit einem Steinhagel. „Morn. Post.“ beruft sich darauf, daß man ihr seine Begü­nstigung des Papismus vorwerfen könne, aber er müsse etwas geschehen, um die rabiaten Kundgebungen zu unters­prühen, mit denen die Ultraprotestanten in Irland fortwäh­­rend das Gefühl ihrer katholis­chen Landsleute verlegen. Die ultramontane Geistlichkeit treffe gewiß auch ein Theil des Tapvels für die sehmählichen Lehren, die in Belfast ausge­­brochen sind, aber man könne nicht leugnen , daß die Prote­­stanten den Streit begonnen haben. Wenn Irland protes­­tantisch gemacht werden solle , so werde es sicherlich nicht durch orangistische Krawalle geschehen. Die Statuten der ungarischen V Bodenkredit­­anstalt. « tv.Hauptstück. Von den Pfandbriefen und Rentenscheinen. §.36.Daanstitut gibt an Grund der statutenmäßig bes gründeten Darlehens Rechtsgeschäftsbestimmungen seine Darlehen in verlosbaren Pfandbriefen und in Rentenscheinen. §.37.Die Pfandbriefe sind Urkunden,kraft welcher der Verein sich gegenüber dieanhabern der Pfandbriefe verpflichtet, das darin ausgedrückte Kapital im Shme der Statuten zu verzini­sen und zurückzuzahlen,und deren halbjährig­ Aufkündbarkeit und Einlösung im Nominalwert­e sich der Verein vorbehält,ohne je­­doch dieses Recht auf deanhaber des Pfandbriefes zu übertragen. §.38.Die Pfandbriefe und Rentenscheine lauten auf öster­­reichische Wähnung,45 Gulden auf ein Pfund feines Silber gerech­­net,die Rentenscheine werden in Stücken von 1000 fl.,die Pfandbriefe von 100,500 und 1000 fl.ausgegeben. §.39.Das Institut kann in den ersten drei Jahren auf einen Gutskörper nicht mehr a 18 250,000,und an eine Person nicht mehr­ als eine Million Gulden als Darlehen geben. §.40.Die Pfandb­riefe,deren Form aus den am Schluß dieser Statuten beigefügten Muster­n z versehen ist,wer­­den mit 51X 2Yo jährlicher Verzinsung aufgegeben. §.41.Die3knsen werden nachträglich,und zwar halbjährig am Verfallstage ausbezahlt,die Pfandbriefe werden deshalb mit derart fällig an insenkoupons versehen. §.42.Die Pfandbriefe lautem nach dequnsche des Ein­­ebners,entweder aquarien,oder aufuebenbringer. §.43.Auf dem Pfandbriefe wird ausdrücklich die Bedingung angesetzt,daß derselbe nach dem Nominalwert beim Baren rückges­zahlt wird,was bei der regelmäßigen Tilgung durch Verlosung be­­stimmt wirdz übrigens steht es dem Institute frei,bei vorausge­­gangener und veröffentlichter Kündigung auch außerordentliche Verlosungen vornehmen zu lassen §.44.Die sonstigen nothwendigen Erfordernisse des spfandi briefes sind( H)daß derselbe außer den Unterschriften des Präsidkums und des­ Direktion mit dem Bereinssiegel versehen sei. b)muß derselbe die Bestätigung des­ Präses der Ueberwa­­chungskommission oder dessen Stellvertreters enthalten,daß die Darlehenssumme hypothekmisch und statutengemäß sei. «c)endlich muß darin ausgedrückt sein,daß sich die pünktliche Rückzahlung nicht allein die Entlehner solidarisch haften,sondern daß auch die Gründe b­is zur Höhe ihrer Forderungen bürgen §.45.Die aquarienlautenden Pfandbriefe können mit einem regelmäßigen Giro weitergegeben werden,bei den auf Ueberbringer lautenden Pfandbriefen hingegen gilt derjenige als rechtmäßiger Eigent­ü­mer indesseansitz sie sind. §.46.Es siet jedermann frei,die allerberbringerlau­­tenden Pfandbriefe in,aquamienlautende,und umgekehrt,um­­schreiben zu lassen,auch können auf kleinere Summenlautende in solche auf größere Summen lautende,egen Entrichtung einer im Seg­lement näher zu bestimmenden genigen Gebühr,umgetauscht »m. §.77.Mit jedem Pfandbrief werden ZOStisch halbjährige Zinsenkoupons,und ein Talon ausgegeben bei dessen Verweisung, Ablauf der ausgegebenen A Zinsenkoupons neue ausgefolgt erden. $. 48. Die fälligen Zinsen werden dem Weberbringer ber­nd am Beifalstage von der Kaffa der Anstalt aus­­gezahlt. §. 49. Wenn bei Auszahlung eines aufgefündigten oder ver Ioften Pfandbriefes noch unverfallene Zinsentoupons fehlen, so steht es dem Institute frei, die dem Betrage derselben gleichkommende Geldbsumme bei der Auszahlung rückzubehalten, $. 50. Einzelne berfallene Zinsenfoupons oder zur Richzah­­lung in Pfandbriefe und Rentenscheine fallen, wenn sie binnen drei Jahren dem Institute nicht vorgezetgt werden, unter die für Amortisirung verlorener Urkunden bestehenden V­orschriften und die Haftung des Instituts für die Pfandbriefe und Menten­­feine erlischt also gleich und für immer, sobald dieselben durch das & nicht für null ud nichtig erklärt wurden. ‚. Dieser Paragraph wird zur allgemeinen Wissenschaft am Rüden der Pfandbriefe und Nentenscheine verzeichnet. S. 51, Die K­entenscheine, deren Form aus dem am Sc­hlufe der Statuten beigefügten Muster B zu ersehen ist, künnen sollen Grundbefigern gegeben werden, die zur Invefierung ihrer Befigungen oder zur Herbeisgaffung eines Betriebsfupttals, oder birt­anterer Umstände wegen, Darlehen auf kürzere Sristen ber­ufen. $. 59. Bei diesen Rentenscheinen wird der Zinsfuß und die Form den Erfordbegriffen des Geldmarktes derart entsprechen, daß die Verwertbung eine leichte sei. Indessen darf der Zinsfuß 6 per, nicht übersteigen. Die jährliche Kapitalstilgungsquote und die Jahreszinsen, sowie deren Verfallstag, sind auf den Hyppothekar. Nentenscheinen selbst bezeichnet. $. 53. In den ersten Jahren der Institutsgebahrung werden fünf- und zehnjährige, auf 1000 fl. lautende, Gperz, Rentenscheine ausgegeben. Die Zinsen und die Tilgungsquoten theilen sich in so viele Raten, auf wie viel Sabre die Rentenscheine ausgestellt wurden. §. 54. Das in Rentenscheinen gegebene Darlehen kann sich bei den fünfjährigen bis auf 15 pEt,, bei den zehnjährigen bis auf 25 p&t. des MWerthes der Hypothek erst reden, $. 55, Derartige Rentenfeine sind mit allen D­ortheilen und Garantie der ordentlichen Pfandbriefe versehen, Ihrer Natur nach unterscheiden sie fs dadurch, daß sie, mit bestimmter Ablauf­­frist serfeben, Feiner Verlosung unterliegen, $. 56. Diese Rentenscheine können durch den Entlehner nur derart vor der Zeit getilgt werden, wenn derseibe bei dem Initi­­tute solche Rentenscheine einreicht, welche den für ihn ausgefertig­­ten Rentenfcheinen nach Betrag und Beifallezeit entspreen. V. Hauptftad. Dies@rfordernisse der Hypothet und die Schäffungsgrundlage $. 57, Das Institut Fredit irt bis zur ersten Hälfte vom wirklichen Werthe des Grundbefiges 5; es Werden daber bei Fest­­stellng des wirklichen reinen Einkommens alle Steuern und Kommu­­nallasten in Abzug gebracht, §. 58, Den Statuten gemäß reibt das Institut nur auf solche Güter, welche mit seiner SIntabulation belastet sind, oder hinfiglicch welcher die früheren Gläubiger die Intabulationsprio­­rität dem Institute­s überlassen. Von dieser allgemeinen Regel kann nur dort eine Ausnahme stattfinden, wo regelmäßige Grundbl­cher bestehen, und es kann das Institut nach seinem Ermessen auf solche Güter nur in dem Maße Leihen, daß die bereits intabulirten Po­­sten, zusammengenommen mit dem Darlehen des Insttuts, die erste Hälfte vom wahren Werthe des Grundstückes nicht übersteigen. Der Eigenthümer eines solchen Gutes ist verpflichtet, von Jahr zu Fahr mittelst beigebrachter glaubwürdigen Dutttungen nachzuwerfen, das er die Interessen der früher intabulirten Posten regelmäßig gezahlt hat. Durch Unterlassen vieser Nach­weifung wird das Darlehen als von selbst und faktish gesündiget angesehen. — Wenn jedoch die früheren Gläubiger ihre Sintabulationspriorität dem Institute über­­lasfen, dient zur Bestimmung der Größe des zu gebenden Darle­­hens, auch hinsichtlich solcher Güter, der §. 57 als Richtschänur. Auf grundbürgerlich nicht verzeichnete Güter ertheilt das In­­stitut nur in dem Falle ein Darlehen, wenn der Befiter seinen­en auf das Gut mit jeden Zweifel ausschließenden Daten nachweist,­­ §, 59. Bei der Schägung eines Gutes wird, solange nicht eine detailliste Schägungsnorm aufgestell ist, das Sechzehnfache des Reinertrages nach dem Grundsteuerproniferium als Mafstab angenommen, $, 60. Uebrigens wird es sowohl dem Institute als auch dem Entlehner frei ítehen, eine formelle Schägung vorzunehmen, resp. zu verlangen, bei welcher, wenn das Institut es so verlangt, die in der betreffenden Gegend, oder in der Nachbarschaft des Bu­tes während der legten 10 Jahre üblichen Verlaufspreise, oder die üblichen und wirklich entrichteten Pahishillinge zu Grunde gelegt werden können, S. 61. Die Institutsdirektion bestimmt im Bereich mit bei hiezu entsendeten­ Mitgliedern der Widertwachungskommission,, auf Grund der vorhandenen Daten, definitiv den Werth und die Kre­­ditsfähigkeit des Gutes, ohne ihren B­eschluß dem Entlehner gegen­­über begründen zu müssen. $, 62. Die Üb­erwachungskommission wird auf Grund der, während der ersten drei Jahre der Institutsgeschäftsführung ge­­machten Erfahrungen, in der sodann nächsten Generalversammlung elen, die allgemeinen Grundlage der Schägung und das bieber zu beachtende Verfahren behandelnden Entwurf einreichen, welcher in drei auf­einander folgenden Generalversammlungen vorgelesen, und in der dritten, mit allfälligen Renderungen zu Beschluß erhoben, nach Genehmigung durch die königlich ungarische Hofkanzlei in Zu­­kunft als Warfeprift dienen wird, » §.63.Die so festzustellende Schatzungsnorm bleibt zehn Jahre hindurch unverändertz nachzerhachten jedoch kann sie ab­­geändert wer­den,wenn auf Grund von neuerdings gesammelten E­r­fahrungen schon im achten Jahre in der Generalversammlung ein Renderungsvorschlag eingebracht,und nach dreimaliger Lesung im zehnten Jahre angenommen wird. Das so modifizirte Schätzungssystem bleibt nachumigreer­nehmigung durch die königlich ungarische Hofkanzlei wieder zehn­ Jahre in Giftigkeit,und kann nur nach dem obigen Verfahren wies per modifizirt werden. §. 64, Wenn das Cut­geldäst , die Größe der Darlehens­­summe bestimmt , und die zu diesem Umwede not­wendigen Defi­­mente ordnungsmäßig und fehlerlos ausgefertigt sind , so kann der Entlehner aug die Auszahlung seiner sämmtlichen auf dem Git einverleibten Schulden vom Institute verlangen, wenn nämlich seine sämmtlichen Lasten durch jene Barsumme beglichen werden können, welche aus dem Berlaufe der ihm als Darlehen bewiligten und flüssig gemachten Pfandbriefe gelöst wird, S. 65. S in diesem Falle Übergibt der Entlehner der Direk­­tion den für das Institut ausgestellten und grundbücheriich einges­tragenen Schuldfehern und nebstbei das Verzeichhniß seiner Schulden. Die Direktion betraut demzufolge die betreffende auswärtige Rome­mission, daß hier-Ibe die Gläubiger zur Uebernahme ihrer Fortles­zungen aufrufe, und den nach deren Befriedigung sich ergebenden etwaigen Weberschuß dem Entlehner einhändige. Die auswärtige Kommission hat sich jedoch, ehe sie die Aus­­zahlung vornimmt, aus dem Grundbuche die genaue und sichere Ueberzeugung zu berschaffen,, daß in der Zwischenzeit Feine Ueber­­intabulation stattgefunden habe und in jedem solchen Falle, wo zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Ueberintabuliren­­den hinsichtlich der Frage, zu Meilen Händen die überintabulirte Post auszuzahle fet. Feine Verständigung erfolgt, ist die Überbuchte Forderung als Deposit zu Handen des Gerichtes zu erlegen. Wenn der Entlehner seine sämmtlichen Schulden dur das Institut zu zahlen erbittet, so ist er verpflichtet, über die, auf die intabulerten Posten Bezug habenden Interessenzahlungen , Quittun­­tungen in glaubenwürdiger Form beizubringen. In diesen Quittun­­gen ist der Zeitraum, für welchen die Interessenzahlung erfolgte, deutlich anzuregen. Die Beibringung einer, über b­e­legte Interes­­senquote lautenden Quittung ist nur insofern genügend , wenn in derselben die deutliche Mlaufel enthalten ist, daß frühere Interessen­­raten nicht im N­üdstande sind, S. 66. Wenn auf dem Gute ein, Yaotel seines Werthes über­­steigender Steuerrüdstand auch dann noch haftet, wenn der Ber­­reffende die Flüssigmachung seiner Pfandbriefe beim Institute be­­treibt, so hält Die Direktion die dem Steuerrüdstande entsprechen­­den Pfandbriefe so lange zurück, bis der Betreffende ein amt­ Yes een über Die Berichtigung des Nücstandes beige­­bracht hat.­­ s 9 §. 67. Das bei der Bewilligung eines Darlehensgefund­en und bei der Werthfhabung des Gutes zu beobachtende Verfahren wird durch das Reglement bestimmt, welches der Genehmigung der tönig i, ung. Hofkanzlei zu unterziehen tt. Hauptfin­d. Bom Schuldschein und von der Zahlungspflicht §.68.Deerundb-sitzer,welcher vom Institute’ein Darlel·­«en zu erhalten wünscht,ist verpflichtet,einen Schuldschein in gesetzmäßiger Form auszufertigen,welcher Nachstehend­ I zu enthalten hat: II DaS Institut als Gläubiger. b)Den Betrag des Darlehenskapitals. c)Den Zinsfuß,was Tilgungsprozent und andere Gebüb um d)Die grundbücherliche pünktlich-Bezeichnung des als DR- tbel dienenden Grundbesitzes sammt so gehört an Okten jede,wo noch keine Grundbücher bestehen,die Berufung auf jene Konflitui ung,welche dem Darlehen zu Grunde gelegt wurde. hg e) Die Klausel : bag Kapital, Linsen und sonstige Gebüh­­ren, so­­wie die im $. 108 begründete foltbarische Haftung auf­ das als Hypothet dienende Gut intabuiirt werden können. —«­­f)Daß der Schuldner,als Mitgliedbeanstituts,sich«alle­n Regeln desselben,selbst wenn diese von den allgemeinen Gesetzen abweichen würden,vertragsmäßig unterwirft. g)Daß ek sich dem im 20.Gesetzartikel vom Jahre I SSS und im 1.Gesetartikel vom Jahre 1840 geregelten summarischen mündlichen Verfahren,ferner nicht nur dem im§.s des Gesetzarti­­kels x1v.vom Jahre 1848 bestimmten,sondern auch jedem,vom Institut efket zu wählenden Gerichte unterwieft,zugleich abender Appellation ebenso wie dem Rekurse und der Nichtigkettsbeschwerd­e, sei es imsprozeßs oder im Exekutionsverfahren,endlich der Proi­zeßerneuerung und allen anderen Rechtsmitteln entsagt.­­ h)Endlich,daß er im Falle der exekutiven Einbringung der Institutsforderungen seinem Rechte,den Gegenstand der Exolution zu bezeichnen, entsagt und dem Institute die freie Wahl überläßt. S. 69. Sowohl der Schuldrchein als auch die Vollmacht zur Gelderhebung und Quittirung des Geldes ist dur ein, die Echtheit der Unterschriften bestätigendes Zeugniß (testimonium egale), in den Städten und Distriften aber pur die Biezu gefeglich berufenen Beamten zu beglaubigen. §. 7. Der Schulpfogein muß vor Erfolgung der Pfandbriefe grundbücherlich eingetragen werden. » An Orten,wo noch keine ordnung­mäßigen Grundbücher be­­stehen­,eröffnet da anstituti einen Kredit nur auf Grund der,im Sinne des§.19 vom 21.G.­Att.desJ.1840 bewerkstelligten glaubwürdigen Besitzbeschreibung,und nur bei Intabulirung auf den ersten Platz.Der Schuldschein ist auf das Besitzthum von Uebergabe des Darlehens zu Intavulirenzfalls jedoch inder­ Zwi­­schenzeit von der Intabulirung bis zur Uebergabe des Geldes,auf das dem J Institute verpflichtete Gut eine andere Forderung einge­­tragen worden wäre,tritt das Institut von dem Darlehensvers­trage zurück. S. 71. Die ausgefertigten Pfandbriefe und Rentenscheine VI. , RER­­aim TEEN ET N NEE eig ET ERTETRN ANNO NEE SUENETEETTETEREN TITTEN KEZELT Deozeß Rallab, Die Verhandlung vom 25. fand vor einem wo­möglich noch zahlreicheren Auditorium statt, als die der früheren Tage. Der Borfigende beginnt mit der Vorlesung der zahlreichen Ne- Hamationen , welche durch die Unterschlagungen bei der Post eingelaufen waren. Kallab Hatte eine wahre Pirtuosität im Erkennen solcher Briefe, Die einen Einschluß hatten, Gebr häufig ereignete sich der Fall, bag, ohne bag das Siegel irgend welche Spur einer Verlegung zeigte , das eingeschlossene Geld aus dem Briefe verschwunden war. Die reflamirten Geldbe­­träge erreichen gewöhnlich eine Höhe von 1—20 fl., nur einige belaufen fich bis auf 100 und ein einziger bis auf 400 fl. Diesen Reklamationen gegenüber bleibt Kallab bei seiner früheren Behaup­­tung, hat in den unterschlagenen Briefen nie größere Beträge ala 1—4 fl. enthalten waren. In Bezug auf die Krlagan­­sprüche erklärt er sich zu Allem bereit , was das Gericht ent­­meiden würde. Auf die Frage des Präsidenten, ob er nicht einsehe, daß er Unrecht that, antwortet Kallab : Nein, das sehe ich erst jeßt ein. (Unruhe und Heiterkeit.) Die Rede kam nun auf die Broschüren, die in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden, und es entspann sich folgender Dialog Präf. : Unter diesen Brochü­ren befindet sich auch die Leidens­­geschichte des Raubmarders Schmitt, und zwar it es die einzige, welche bewust worden zu sein scheint. Sie haben sich damals mehr für diesen Prozeß Intereffirt? — Kallad : Nein, durchaus nit. — Prüf. : Ich denke, Sie haben dieses Buch eigens genom­­men und durchgelesen, denn wir finden in diesem Buche jemanden, der einen Raubmord verübt hat, vor Gericht ; dieser schiebt die ganze Schuld auf einen unbekannten Berliner, Mir scheint, auch Sie haben einen Menschen ausfindig machen wollen, nämlich diesen Bojaren Minkow, dem Sie ir Bermögen zu verdanken haben sollen, und es scheint somit, daß Sie von dieser Lektüre Nuben ge­­sogen haben ? — Kallab : Ich habe die Brock­re nicht gelesen, — Pıaf, : Was haben dann Die verschiedenen Schmugfleden daran zu bedeuten ? — Kallab : Beim Gummiren der Marken ist gewöhnlich das Bummiglas darauf gestanden, Trog eindringlicher Ermahnung von Seite des­ Vorfigen­­den, sowohl in feinem (Kalab’s), als im Interesse der Beschä­­digten zu gestehen , leugnet Kallab hartnädig , daß sein nun­­mehriger Reichtum von unterfal­genen Geldern herrühre, sondern er ságt Minfow, wie früher, seine Rolle fortspielen. Präf. : Seit wann steß Ihnen Minfow die Gelder zufließen ? — Kallab : Seit dem Jahre 1857, — Präf. : Haben Sie darüber irgend­welche Aufscheibungen ? — Kallab : Ja wohl, ich habe eine solche in meiner Wohnung gehabt, — Präf. : Es Liegt eine einzige Aufschreibung hier bei den Alten, aber diese ist von Ihnen im Arreste fabrizirt worden und ist batirt vom 12. Feber 1861. Darauf kommt allerdings Minfom mit 18.000 fl. vor. — Kallab : Das waren bies Aufschreibungen, die ig machte, um die Berredie­­nung nicht zu vergeffen. — Prof. : Dann haben Sie auch viele Thaler- und Guldenstück, wozu haben Sie denn diese eingewechselt. — Kallab : Ich habe Sie bei Zinner für Minfow eingewechselt. Heiterkeit.­ — Prof. : Wie waren Sie ü­berhaupt in der Tage, bei Ihrem geringen Gehalte sich so viele zum Theil kostbare Sa­­chen anzuschaffen? — Kallab : Das habe ich mir von meinem Ge­halte erübrigt, dem Schneider und Schuster brauchte ich nicht zu zahlen, dafür bat Minfow gesorgt. (Heiterkeit.) — Präf. : Nen­­nen Sie uns doch einen Schneider, bei dem Minfow arbeiten Ließ. — Kallad : Das weiß ich nicht mehr. — Präf. : Sie haben Min­­kom geföildert als einen Mann, wie alt? — Kallad : 35 Jabre, mittelgroß, unterfegt. Der Borfibende zeigt nun dem Angeklagten Gegenstände vor, die bei ihm vorgefunden wurden , unter Andern eine Schachtel, worin sich 583 Marken theils inländische, theils aus­ländische befinden. Präf. : Wo haben Sie diese der? — Kallab: 34 habe mir eine Markensammlung angelegt. (Laute Heiterkeit.) — Präf. : Wie hoch kann sich der Werth der Marken, die Sie sich zugeeignet haben, belaufen? — Kallab : Auf 15 bis 16 fl. — Präf. : Aber es sind ja an 50—60 fl. Marken bei Ihnen selbst vorgefunden wor­­den. Sie haben Überdies fast alle Sonntage den Branfodienst ge­­habt und dabei nach Ihrem eigenen Geständnisse unterschlagene Marken dem Publikum verkauft! Kalab : Ich kann nichts An­­deres sagen. Es wird hierauf das wichtige Protokoll des gegenwärtig erkrankten Kontrolors Stu cdler verlesen, welcher der unmit­­telbar Bargefechte und Gönner Kallabe war. Er schildert Kal­­lab als einen sehr fleißigen und verwendbaren Beamten, wer sein volles Vertrauen genoß, ja den er gemeilltermaßen als Ver­­trauensperson zur Ueberwachung der Uebrigen bestellt habe. Dann verliert der Boreichende die Eidesformel, werde Kallab bei seinem Amtsantritte geschworen, und fragt biesen, ob er wohl auch den Eid gehalten habe, was Kallab mit einem latei­nischen , Nein" beantwortet. Der Präsident geht hierauf neuer­­dings auf die Vermögensverhältnisse Kallab’s über und fragte ihn, wie viel er wohl von Mintow im Baarem erhalten habe. Kallab erwidert, im Ganzen mochten es 23.000 fl. gewesen sein. Präf. : Sie haben an Gelder in die Sparkasse gelegt? — Kallab : Sa. — Präf. : Auf weisen Namen ? — Kallab : Auf „U. E­­.” und , Adalbert." — Präf. : Sie haben wahrscheinlich diese Chiffre angegeben, damit man nicht wissen sol, daß Sie ein Ver­­mögen besäßen.. — Kallab : Nein, das war mir gleichgiltig. — Staatsanwalt : Woher kommt es, daß Sie in der V­oruntersuchung sich anfangs für schuldig erkannten und erst in der zweiten Hälfte mit dem Namen " Mintow" auftauchten. — Shallab : Ich bhat es, um Mintow, der politisch kompromittirt war, nicht zu verrathen. — Staatsanwalt : Wo haben Sie gewöhnlich Minkow gesprogen ? — Ballab : Im Bureau, — Staatsanwalt : Geffern sagten Sie, im Kaffeehause, — Konnte denn ein fremder Mann in Ihrem Bureau Zutritt finden, wo die Briefe zum Sortiren balagen? — Sallab: Er kam nur hinein, wenn er etwas brauchte, z. B. Tinte, um eine Adresse zu schreiben. — Staatsanwalt : Hat sonst wer den Minkom gesehen? — Kallad : Ich kann mich nur auf Stadler berufen, dem ich Mintow als einen Engländer vorstellte, der mir Nachricht von meiner Tante bringe. Der Präsident bewabt diese Gelegenheit, um eine Zu­­schrift der Polizeibehörde zur Kenntnis zu bringen, laut wel­­cher troß der eifrigsten Nachforschungen ein Mann Namens Minjow nicht erutzt werden konnte. Man hat bei den hiesigen walachischen Kaufleuten Umfrage gehalten und dur einen Kommissionär endlich erfahren, bag ein Kaufmann Minko, aber nicht Minfow, wie Kallab angibt, allerdings vor vielen Jahren hier gewesen sei, derselbe sei ein großer, schöner Mann gewesen,, und befinde sich gegenwärtig in London. — Kalab glaubt, daß er wohl derselbe sein dürfe. Prof.: Wünschen Sie, daß man in London Nac­hforschungen anfiele? — Kallad: Wie dem Herrn Präsidenten beliebt, — Staatsanwalt : Früher schilderten sie Minfow als Hein und unter­­fest und fest soll er groß und schön sein, wie kommt das ? — Kallab : Ich habe ihn in Eile mit Poronzow , seinem Sekretär, verwechselt. — Staatsanwalt: 34 weiß wirklich nicht mehr, was ich von Ihrer unverschämten Verantwortung halten sol. — Kallab zucht mit den Adseln. — Staatsanwalt: Wie viel Briefe geben Sie nebst den bei Ihnen vorgefundenen 57,800 Stüd zu, noch der fraubirt zu haben * — Kallab : vielleidt 3000 Stüd. — Staats­­anwalt: Wenn Sie 5—600,010 oder eine Million angeben wür­­den, könnte ich Ihnen glauben, in der V­oruntersuchung haben S je 5—6000 Stüd gestanden. — Ballab : Das Ing in der falschen Ber­­echnung des Untersuchungsrichers. — Staatsanwalt : Wenn wir 300.000 Stüd annehmen würden, wäre bad ku doch gegriffen ? — Kallab : Nicht den hundertsten, nicht den tausendst­en Theil davon ! (Unruhe, Heiterkeit.) Ueber weiteres Befragen von Seite des Staatsanwaltes erklärt fi Kallab bereit, die Häuser, die er begicht, zu Gun­­sten der Beschädigten herzugeben. Pá, : Sie haben im Gefängnise , mo Ste mit einem Manne, der unter dem Namen eines Baron Nofenheim hier sein Unwesen trieb, beisammen faßen, auf einem Blatte Papier Betrag­­tungen über das Wesen der österreichischen Justiz und die Unge­­rechtigkeit der Richter niedergeschrieben ? — Kallab: Ich habe es nur aus einem Buche abgeschrieben, das wir zum Lesen besamen, — Bräf, : Ich glaube kaum, daß Sie sollte Bűder bekommen, — Botant Mízy: Sie gaben an, das Sie burc­ Mintow zu einem reichen Manne wurden, warum haben Sie als solcher sich noch mit dem Ablösen von Drei-Kreuzgermarten befaßt? — Kallab : Meine Krankheit war fon so eingerisfen bei mir, — Präf. : Also Altes ist Krankheit bei Ihnen! C Heiterkeit,) Mit diesem schließt der Borfitende die Lisung mit dem Bemerzen, daß morgen die Plaivoyers stattfinden werden, :

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