Pester Lloyd - Abendblatt, November 1863 (Jahrgang 10, nr. 250-274)
1863-11-21 / nr. 267
das Polster der Hauptstadt zu ziehen,deren Folgen für ihn wie siixe»»—,die·z ganz ei neue Dynastie verderblich werden können.«« .TsEI erhelltlsier auG wie man am preußischen hofe die eingetretenen Ereignisse beurtheilt.——Von anderen deutschen Regierungen liegen gleichfalls Anzeichen über ihr Verspalten vor. Die»Karlsruhethg.«i,als Organ der Baden’schen Regierung,sagt:,,Die Lösung der Erbfolgefrage kann nicht vertagt,nicht umgangen werden.Das Schicksal Schleswigsholsteins wirds in der nächsten Zulunft entschieden. Bon Deutsplands Haltung, von dem festen Entschluß, in diesem Augenblick, ohne alle Rücksicht, für das Rect der ihm angehörigen und verwandten Herzogthümer einzutreten, wird es abhängen, wie sich die Zukunft Schleswig-Holsteins gestaltet und ob die Verhältnisse der deutschen Nordgrenze sich zu Deutschlands eigener Ehre und zu seinem eigenen Brommen wenden. Eine große Verantwortung naht In ihrem ganzen Ernst den deutschen Regierungen und dem deutschen Bolt, eigenfte felt und treu für das Rechte zusammenstehen.” — Die „Roburgaer Ztg.” sagt unter der Ueberfarift: „Trennung der Herzogthümer Schleswig-Holstein von Dänemark" : „Das Leondoner ProtofolY v vom 8. Mai 18521 rechts widrig, und die Erbfolge des jenigen Königs von Dänemark, Christian’s IX., bisherigen Prinzen von Gladsburg, in die Herzogthümer würde eine usurpirte sein, hier jedes Rechtsbestandes entbehrt. Der Weimar de 3tg.’ bemerkt: „Wir hören, daß von Koburg- Gotha der Erbprinz von Augustenburg als regierender Herzog von Schleswig-Holstein bereits anerkannt worden; wir hoffen, daß ein dbBäntscher Gesandter des neuen Königs am Bundestag nicht imehr Sig und Stimme haben, daß allseitig das Rechte gefärben wird und Fünnen dies für Weimar in Aussicpt stellen.” So weit die offiziellen und offiziösen Manifestationen, denen wir nur noch hinzufügen wollen, daß einer von Frankfurt aus erlassenen Aufforderung zufolge, fürwohl Hannover als Sachsen ihr für die Bundesevolation in Holstein Bestimmtes Kontingent von 3000 auf 6000 Mann erhöhen wollen. Die Aufforderung ist übrigens erlassen worden, ehe der Tod des Königs von Dänemark bekannt war. — Was nun die einzelnen Kundgebungen und Bestrebungen der deutschen Nation beruft, sol Haben in Berlin die liberalen Fraktionen des Abgeordnetenhauses eine gemeinsame Kommission ernannt, wegen eines Antrags in Betreff Schleswig-Holsteins, und gleichzeitig Hat der Auschuß des Nationalvereins für den 22. d. eine Sihung in der Hauptstadt Preußens, angesagt. Die dortige Liberale Korrespondenz schreibt dem erbberechtigten Herzog von Augustenburg und den Schleswigern den Weg vor, den sie jept einzuschlagen haben. Sie sagt in diesem Artikel, der noch vor der Proklamation des legitimen Herzogs geschrieben ist : „ De Schleswig-Holsteiner műsen dem Hrototol-Pringen die Huldigung versagen ; 2, die Stände von Schleswig, von Holstein und von Lauenburg mössen sich felsständig versammeln und den Herzog von Augustenburg als Herzog von Schleswig-Holstein-Lauenburg proflamiren und ihm Huldigen ; 2. alle Gemeindebehörden, alle Korporationen müssen den Herzog von Augustenburg proflamiren und ihm Huldigen ; 4. die gutgesinnte Bevölkerung muß mit aller Energie dahin wirken, daß die Stände zusammentreten, und daß die Korporationen ihre Pflicht erfüllen. Dem Herzog vom Augustenburg dagegen liegt die Pflicht ob, daß er, um die Sache zu Hären und zu vereinfachen, in einem regelmäßigen Verzicht auf die Thronfolge seinem Sohne, dem Erbprinzen von Augustenburg, die Geltendmachung der Rechte überläßt, (If bereits erfolgt, D. Ned.) Wir haben zu dem Beistand der Familie das Vertrauen, daß ein solcher Alt fon Lange vollgogen ist und nicht iegt erst vollzogen zu MWerbetto braucst. Mit diesem Aftenstüc in der Hand muß sich der Erbprinz von Raugyttenburg, unterflügt von Sreunden nach Altona oder Kiel oder irgend einem anderen Punkte Schleswig-Holsteins begeben, und zwar, wenn die Stände irgendwo versammelt sind, jedenfalls in die Mitte der Stände und muß er als regierender Herzog von Schleswig-Holstein ausrufen und huldigen Waffen. Gleichzeitig muß er einen Gesandten an den deutschen Bund senden und venselben feinen Sig in dem deutschen Bunde nehmen Lassen.“ Im Wiener Abgeordnetenhause hat gestern, wie fon telegraphisch bericht worden, Dr. Reichbauer eine auf diese Trage Bezug habende Interpellation an den Grafen Rehberg gerichtet ; dieselbe lautet vollständig : Nachdem Durch das am 15. b. M. erfolgte Ableben Friedrich’s VII, Königs von Dänemark und Herzogs von Schleswig-Holstein, die zur Negierung in Schleswig-Holstein bisher berufene Linie des dänischen Regentenhauses ausgestorben ist, nachdem Fraft der in den Herzogthümern Holstein und Schleswig bestehenden Staatsgrundgefege und der alten Erbfolge dieser Länder und des oldenburgischen Hauses nach Aussterben der männlichen dänischen Linie Erbprinz Friedrich von Augustenburg zur Regierung Dieser Herzogthümer, und zwar selbstständig und unabhängig von Dänemark berufen erscheint , nachdem dieses Erbfolgerecht durc das von den Großmächten im Jahre 1852 unterzeichnete sogenannte Londoner Protofort und das hierauf gegründete dänische Thronfolgegeseth vom Jahre 1855 rechtlich durchaus nicht beirrt und beeinträchtigt werden kann, da die dadurch zunächst berührten Agnaten des oldenburgischen Hauses diese Staatsarte nicht nur niemals anerkannten, sondern wiederholt dagegen protestirten, und ihre angestammten Rechte wahrten, ebenso die gefehmäßigen Landesvertretungen niemals ihre Zustimmung gaben, endlich auf der deutsche Bundestag dieselben niemals anerkannte , nachdem das ermähnte Londoner Protokoll aber selbst den dabei betheiligten deutschen Großmächten gegenüber nicht mehr bindend erscheint, weil Dänemark alle darin eingegangenen Verpflichtungen gegen Deutschland bei Seite gefegt und mit Füßen getreten, so daß sogar der deutsche Bundestag nach jahrelangem vergeblichen Verhandeln und Tragen sich genöthigt fand, gegen die fortgefegte widerrechtliche Vergewaltigung der deutschen Herzogthümer vor Kurzem die Bundesevolation zu bescließen , nachdem ferner Erbprinz Friedrich von Augustenburg von dem ihm zustehenden Erbfolgerecht bereits Gebrauch gemacht und Traft der von ihm erlassenen Proflamation de dato Schlos Dobig, den 16. b. M. , bereits die Regierung der Herzogthümer Schleswig-Holstein angetreten hat, nachdem verfelbe zur Vertretung seiner Rechte bereits einen Gesandten am Deutschen Bundestage in der Person des großherzoglich badischen Gesandten mit Zustimmung der großherzoglich badischen Regierung bestellte , nachdem derselbe weiters bereits von dem Grossherzoge von Weimar, dann von den Herzögen von Sachsen-Koburg und Meiningen als nunmehriger Herzog von Holstein und Schleswig anerkannt wurde und in Kürze die gleiche Anerkennung, auch von Seite der übrigen deutschen Fürsten und freien Städte zu gewärtigen ist, nachdem die deutsche Bundesversammlung als das einzige derzeit bestehende Organ des deutschen Bundes zunächst berufen ist, das legitime Successionsrecht In den deutschen Herzogthümern und insbesondere das Erbrecht des bisherigen Erbdringen Friedrich von Augustenburg, als nunmehrigen Herzogs von Schleswig-Holstein, gegen etwaige Erbprätentionen von anderer Seite zu fesükben, zumal der deutsche Bundestag vermöge Beschluß vom 17. September 1864 sich bezüglich der Sukzessionsverhältnisse in den gedachten Herzogthümern ausdrücklich die Geltendmachung seiner Kompetenz in vorkommenden Fällen vorbehalten hat, nachde es sich endlich hier um eine Angelegenheit handelt , bei der nicht nur die Machtstellung Deutschlands im Norden, sonder die endliche Geltendmachung der Rechte eines lange unterdrücten deutschen Boltsstammes , ja die Ehre der deutsche Nation in Frage steht. weslerreich aber als das erste Glied des deutschen Bundes auch zunächst berufen, erscheint, für di Ehre und Rechte der deutschen Nation einzutreten , erlauben sie die Gefertigten, an Ge. Erzellenz de Herrn Minister des Reußern die Frage zu stellen : Was gedenkt die Sterreichische Re