Pester Lloyd, Februar 1867 (Jahrgang 14, nr. 27-50)

1867-02-14 / nr. 38

Wis-«sspsp—­ 7 Zur Tagesgeschichte: Bet, 13. Geber. Wenn bei Eröfft­ung des englischen Parlaments von eini­­gen Korrespondenten es scherzweise als ein flimmes Zeichen gedeutet wurde, daß die Fahrt der Königin nach dem Parla­­mentsgebäude nicht wie sonst vom schönen Wetter begünstigt war, so hat Napoleon noch weit mehr Unruh­e, sich über die Widerwärtigkeit des Zufalls zu befragen. Die Ministerkrisis in Italien ist in einem vom Kaiser feher unerwünschten Momente zum Ausbruche gelangt. Die Thronveve wird vermuthlich auch einige Sage über die römische Frage enthalten. Der Cin­drud derselben wird aber ohne Zweifel durch die Differenzen zwischen der italienischen Negierung und den Kammern w­esent­­lich­ abgeschwächt werden. Der französische Hof hat dem König Bistorv Emanuel auch gewiß einige scharfe V­ermahnungen zu­ gehen Laffen und vielleicht ist es diesem Umstande zuzuschrei­­ben, wenn die italienische Regierung sich ohne Umschweife zur Auflösung der Kammern entschließt. Ir Slorenz herrscht, wie die „Nazione" berichtet, die Mederzeugung , , daß dieser Schritt‘ dennnächst erfolgen werde. Die Frage der Freiheit der Kirche ist damit allerdings nicht gelöst und eben­so wenig ist abzu­­sehen, mit welchen Mitteln Italien die etwas erschöpfte Staate- Kaffe versorgen wiil. Ueber den Inhalt der Anklageschrift gegen den Admiral Bertano liegen Heute ziemlich ausführliche Meittheilungen vor. Wir begnügen uns, einige prägnante Stellen zu repro­­duziren. „Sehen wir uns“, ruft der öffentliche Ankläger Trombetta aus, „die Vergangenheit des Grafen Persano an, so haben sehr­ angesehene Offiziere ihm immer wenig Kourage zugetraut. Ritter Provana er: Härt, vor Ancona sich eine­ ungünstige W­einung von Bertano’s Muth gebildet zu haben, da er mit seinem Schiffe sich stets außer Schußweite­­ gehalten habe, und vor Gaeta habe der Zeuge aus vielen Gründen " seine Ansicht nicht ändern können.” Icombetta erzählt weiter, der Mi­­nister habe dem Admiral den Brief eines gewissen Covenzi zugeshict, worin es geheißen, Tegetthoff erkläre überall, er müsse Versano tobt oder lebendig fangen. Das habe den Admiral so verzagt gestimmt, daß er geantwortet : So weit gingen seine Prätensionen nicht, da­ er Tegetthoff tobt oder lebendig haben müsse, aber er wolle sein Belles thun, daß dieser ihn weder todt no­ lebendig bekomme. „Und er, hat Wort gehalten“, fügt Trombetta mit einer­ getviften Rohheit hinzu. „Am 18. Juli“, fährt die‘ Anklage fort, „bei dem Angriffe auf Lilja, hielt Bertano sich, als der „Re d’Italia” zum ersten Dale die feindli­­chen Batterien paflirte, in dem Hauptmastkorbe, den er mit Decken und Segeln, hatte watteren lassen, und später in der Batterie oberhalb einer Schiffslude auf. Unter dem V­orwande, die Artilleristen anzueifern, verbarg er sich in­ der Batterie, statt auf dem Ohrenposten des Admi­­rals in der Schlacht, dem Quarterdede, auszuharren.­ Im euer wie in beshaulicher­­eit wußte Piersano jede ernste Gefahr zu vers­meiden ; sein Mensch auf seinem Schiffe trug am 18. auch nur eine Schrankel davon ; im Momente der Schlacht enthüllte es sich, wie ihn mut, der eine Gedanke beseelte, sein Leben zu retten! Die Anklage­­ schildert Jorann, wie Bertano — eine Biertelstunde vor dem Zusam­­menstoße mit dem Seinde — fich mit solcher Eile an Bord des „Monitors" begab, daß er das Bot, welches ihn hinüberbrachte, von Wellen überfiel: „So geheim hatte er seine Absicht gehalten, als erröthe er selber davor, oder, wie man auf der Flotte muntelte, als fürchte er, Tegetthoff tönne Wind davon, bekommen. Wer seine Hal­­tung sieht, der kann nicht zweifeln, daß ihn die Angst auf den „Affon­­datore” getrieben ; er will sein Leben gegen die Stugeln sowiel wie möglich sichern! Drüben- Tegetthoff inmitten seines Generalstabes auf dem Quarterded, unerschroden dem Feuer unserer Geihüse und Ge­wehre Trot bietend . , haben Graf Bellion di Persano, unser erster Admiral, wohlverwahrt in einem Scurm, der von allen­ Seiten gepan­­zert ist und doch dessen Schießladen er hinausblinzelt, ohne aber den Kopf mehr als ein­ oder zweimal hervorzustreben, und zwar in solchen Augenbliden, wo das Fahrzeug sich bei seinen Ovolutionen von dem Feinde entfernt. Als der „Kaiser” sich nach Lilja“ zurüczog, feßte der „Affondatore” ihm nachh und brauchte nur eine Schwenkung links zu machen, um ihn in Grund zu bohren. Aber der Admiral greift plöt­­­lich ins Kommando, und befiehlt „Rechts !" „Linke, Admiral, links,­­inte !" tönt es rings um ihn aus dem Munde der Offiziere. — „Ich fonımandire“ — ruft Berfano ihnen zu — „der Posten eines Admi­­rals ist nicht im Feuer, er muß an die ganze Flotte denken!” Ebenso vergeblich sind d’Amico’s Beschwörungen, den Oesterreichern nachzu­­fegen : Graf Berfano fährt fort, unausführbare, übereilte, verworrene Befehle zu entheilen, die endlich alle Schiffeschnäbel nach Ancona richten. Bekanntlich hat der Senat beschlossen, die Anklage gegen Piersano einzuleiten. Ueber den weiteren Fortgang des Pro­­zesses ist nichts bekammt. Der „Nat.Ztg." wird aus Bulureft, 3. eber, geschrieben, daß dort seit zwei Tagen ein unheimliches Ge­­ vice zirkulirt, nach welchem die Polizei einem weitverzweig­­ten Komplott, welches den Sturz der Regierung zum Ziel hat, auf die Spur gekommen sein sol. Vielfach wird die Bem­ü­­hung ausgesprochen, das in kurzer Zeit ein­ blutiger Zusam­­menstoß zwischen den Anhängern und den Gegnern der Re­gierung stattfinden werde. Der Ministerpräsident scheint daz mit umzugehen, strenge Maßregeln zur Erhaltung der Nähe zu treffen. Kulivt, da, hier bei Gelegenheit einer Demonstration Blut getroffen, er­­fahren wir von einem aus Wien hieher gelangten Telegramm, welches den At ver Minister: Ernennung bereits vollzogen willen will, und nach welchem die in Wien ver­weilenden D­itglieder des un­­garischen Kabinets die Nachreise nach Pet Ichon heute oder morgen an­­treten dürften. ä Den mit Bezug auf das ungarische Ministerium von den zen­tralistischen Blättern in Umlauf­­ gefesten dunklen Gerüchten hält die „Debatte” folgendes Dementi entgegen : 63 ist nicht wahr, da­ neue Schwierigkeiten entgangen sind. Cs ist nicht wahr, daß die Mitglieder des künftigen ungarischen Ministeriums irgend­welche protokollarische Erklärung abgeben mußten. Es ist nicht wahr, daß von Aenderungen des G Siebenundjechziger:Claborates die Rede it. Der Ausgleich mit Ungarn ist fertig. Die Feststel­­lung der nothwendigen Anordnungen, die Redaktion der einschlägigen Schriftstüde wird mit fast ab­endlosem Eifer betrieben. Die Konferenzen der Minister sind beinahe permanent. Die Hofkanzlei und die Mitarbeiter in ven Ministerien, welche dur die bevorstehenden Arrangements bes­­ührt werden, sind so zu sagen Konsignirt. Nichts wird verabsäum­t, nichts wird verzögert. Alle ehrlichen Patrioten, denen das Reich, seine Zukunft, seine Freiheit am Herzen liegen, können mit voller Ruhe dem Verlauf der Dinge entgegensehen. Die Konferenz der deutschen Abgeordneten bei Freiherrn v. Bra­­tobevera in Wien soll heute stattfinden. = Eine dualistischere Strömung it kaum denkbar, als die, welche sich in den von Wien nah Pet, und von Belt nach Wien ge­­langenden Nachrichten Tundgibt. Während einen uns von der „Pester Korrespondenz“ mitgetheilten Telegran­m zufolge, in Wien das allem Anscheine nach von reaktionsbedürftigen Seelen verbreitete Gerücht zu­: Zur Nationalitätenfrage. Die rumänischen und serbischen Mitglieder des Unter­­hauses haben der für die Nationalitätenfrage eingefegten Kom­mission folgenden Gejiegentwurf für die Regelung dieser Frage vorgelegt : $.1. In Ungarn werden folgende historische Landesvölker­­schaften, als : die Magyaren, Rumänen, Serben, Slowaken, Russinen und Deutsche , als gleichberechtigte Landesnationen anerkannt, denen die politische Gleichberechtigung der Nationalität und Sprache inner­­halb der staatlichen Territorialintegrität und staatlich politischen Einheit grundgesehlich gesichert und verbürgt wird. Jede Nation hat das Recht, ihre Nationalfahne als äußern Anspruch ihrer Nationalität zu gebrau­­chen, bei öffentlichen politischen Feierligkeiten jedoch sowie auf den Amtsgebäuden neben der Fahne der ungarischen Krone. 8. 2. Bei entsprechender Bestimmung, Regelung und Vertretung der einzelnen Nationalitäten und Sprachengebiete wird der Grundfall der numerischen Seelenmehrheit der Bevölkerung aufgestellt und die Arrondirung der Komitate und Distrikte sowie der Wahlbezirke in den­­selben derart angeordnet, daß dieselben, wo nicht rein, so doch zum größten oder größeren Theile aus einer Landesnationalität bestehen. Die praktische Durchführung der Arrondirung wird durch ein beson­­deres Gefäß geregelt werden. Zur Ausarbeitung eines diesbezüglichen Gefetentwurfes auf Grund erschöpfender Erhebungen wird eine Regni­ Eolationımission, bestehend gleichmäßig aus allen Landesnationen, nie ausgesendet , welche ihre Arbeit dem Landtage in der nächsten Session­­ vorzulegen hat. · « «­.In der Land-und Stadtgemeinde und ebenso in Komi­­tate,resp.Distrikte,ist die Nationalität der Majorität der bezüglichen Bevölkerung,und zwar der absoluten,·wo eine solche vorhanden,oder» durch die angeordnete Arrondirung erzielbar ist,sonst aber jene der­ relativen Majorität die öffentliche Natoralität auf dem bezüglichen Gebiete und die Sprache derselben Majorität die Amtssprache sowohl der politischen oder politisch-adm­inistrativen Repräsentanz,wie auch der« Vorstände und der öffentlichen Behörden daselbst,vorausgesetzt,daßs jene Majorität zu einer der sechs Landesnationen gehört.In solch ge­­mischten Gemeinden und Komitaten oder Distrikten,wo neben der maßgebenden Nationalmajorität noch eine andere der sechs Landes­­nationalitäten derselben an Zahl und Bedeutung nahestehende vor­­kommt, haben die Repräsentanzmitglieder verselben das­ Recht, zu ver­­langen, daß in der betreffenden Gemeinde, resp. in dem betreffenden Komitate oder Distrikte, und insbesondere in den von derselben Natio­­nalität vorwiegend bewohnten HXTheilen , für ihre Nationalität ihre Sprache als zweite öffentliche Amtssprache berücksichtigt werde. Den Angehörigen der übrigen Landesnationen indes steht in den Repräsen­­tanzversammlungen der freie Sprachgebauch zu. Den Gemeinden, deren Majorität zu Feiner der sechn Landesnationen gehört, steht es frei, ihre Sprache als Amtssprache in ihren inneren Kommunalangelegenheiten zu gebrauchen ; als öffentliche Amtssprache jedoch hat bei ihnen die Komitatssprache zu gelten. · . Jede Landesnatiort hat im Oberhause des Reichstages, wie bei allen Zentralstellen und Obergerichten,an den Spitzen der Komitate,resp.Distrikte und überhaupt an den Würden und Aemtern, deren Ernennung von der Krone und beziehungsweise von der­ vollzie­­henden Gewalt abhängt,angemessen vertreten zu werden.Die Sprache der die Majorität des Landes bildenden Landesnation ist Amtssprache des Reichstages und der Zentralstellenz in einzelnen Abtheilungen und Senaten jedoch,insbesondere bei allen in einer andern Sprache ver­­faßten Angelegenheiten,­kann di­e Verhandlung in dieser Sprache ge­­führt werden und muß die Erledigung, in derselben erfolgen. Den Ver­­tretern der Minoritätsnationen im Reichstage sleht das­recht des Ge­­brauches ihrer eigenen Nationalsprache zu. §. 5. Die Gesetze des Landes, dann die Verordnungen, Grläffe und Zuschriften der Regierung und der Zentralstellen aller Art müssen allen Landesnationen, insbesondere den Mu­nizipien, nebst dem Origi­­nalterte auch in der eigenen National- und Amtssprache derselben im gleichfalls authentischen Terte mitgetheilt und beziehendlich kundgemacht werden. Wenn jedoch zwischen den zwei Terten Zweifel entsteht, entschei­­det der Primärtert. . §. 6. Die Repräsentanzen, Magistraturen und Vorstände der Komitate und Distrikte, so all der Stadtgemeinden , dann die städtis­chen Bezirksgerichte, so wie alle unteren A­oministrationsbehörden ver­­zehren nach oben mit ihren vorgelösten Behörden in ihrer eigenen Amtssprache und nehmen (mit Ausnahme der Fälle des §. 5) nur in derselben Sprache die Erledigungen , Aufträge und was immer für Mittheilungen entgegen. Ebenso verkehren die gleichen Kategorien unter sich, wenn sie dieselbe Amtssprache haben ; ist dies nicht der Fall, so hat neben dem Originalterte die Landes:zentralsprache in Anwendung zu fommen. Dasselbe gilt von den Landgemeinden und ihren Vorstän­­den, wenn ihre Amtssprache als eine im Komitate vollgübliche aner- N­e i­­annt ist; ist dies nicht der Fall, so haben die Gemeinden in ihrem huben Verkehr in einer der im SKomitate üblichen Sprachen zu­edienen. 8. 7. 9n Barteifahen gilt als allgemeine Negel, daß die Bar­teien sich der eigenen Sprache ertenek und die Behörden vesp. Gerichte die Verhandlungen in der Sprache der Varteien pflegen und die Erle­­­­bigungen in derselben treffen. Gehören in kontroversen Sachen, die Parteien zwei verschiedenen, in dem betreffenden Amtssprengel üblichen Sprachen an, so steht jeder frei, sich der eigenen Sprache zu bedienen ; die Verhandlung und Geledigung erfolgt jedoch in der Sprache der ersten Eingabe. Der Partei, deren Sprache in dem betreffenden Amts­sprengel nicht üblich ist, steht das Recht zu , sich entweder der Sprache der Gegenpartei oder des Amtes, oder der Landes-Zentralstellen zu bedienen. Wenn eine Partei aus mehreren zu verschiedenen Nationali­­täten gehörigen P­ersonen besteht, so haben dieselben sich in eine der dort üblichen Sprachen zu einigen, sonst aber die Amtssprache zu ge­­brauchen. In Strafsachen haben die Untersuchungen sammt allen Ver­­handlungen in der Sprache des Angeklagten geführt und die Antheile, so­ wie alle anderen Erkenntnisse in derselben Sprache gefällt zu werden, wenn dieselbe eine im betreffenden Amtssprengel übliche ist, sonst in derjenigen der dort üblichen Landessprachen,, welche dem Angeklagten nach eigener Angabe am besten verständlich ist. In den Fällen, mo mehrere Angeklagte von verschiedener Nationalität vorkommen , haben die Angehörigen einer der dort üblichen Sprachen in derselben vernom­­men zu werden, die Verhandlung in Betreff verselben hat in ihrer Sprache, in Betreff der übrigen unter Anwendung von Dolmetschern in der Amtssprache des Gerichtes stattzufinden , die Urtheile jedoch sollen ihnen in ihrer eigenen Sprache fundgemalt werden. — Mach eben bie­­sen Bestimmungen ist beim Zeugenverhör vorzugehen. $. 8. Der nationale Unterricht wird zum Zwed der allgemeinen Bildung und Wohlfahrt als Staatsaufgabe erkannt und wemgemäß die Beförderung desselben sowohl dur die eigenen Kräfte einer jeden Na­­tion, wie auch durch gleichmäßige Unterftügung aus Staatsmitteln ver­­fügt. Er hat daher jede Landesnation das Recht, sich zu dem Zivede in ihrer Gesammtheit oder theilweise zu verbinden, Schulen und An­­stalten, Gesellschaften und Vereine für die heilige und materielle Kul­­tur, für Bildung, Wissenschaft, Literatur, Kunst und Volkwirthschaft zu gründen, Sande und Fundationen zu stiften und die leiteren durch ihre dazu bestellten Organe vollständig zu verwalten, nsbesondere aber " steht jeder Landesnation frei, sich zum Zwede des Volksunterrichtes | Denzufolge und der Nationalbildung und Aufklärung in allen obigen Zweigen or­­ganisch zu verbinden, in einer Nationalversammlung oder National­kongresse das Organ ihrer Nationaleinheit zu fonstituiren und zu orgaz­sssiren, mit dem Rechte dieses Kongresses, zu obigen Zwecken mit Ge­­nehmigung und unter oberhoheitlicher Aufsicht der Krone, eine Umlage auf die im Kongresse Vertretenen vorzunehmen, das Interesse seiner Nationalität, der nationalen Bildung und Entwickklung vor der Krone, dem Reichstag und der Staatsregierung mittelst Vorstellungen , Be­­schwerden und V­orschlägen wahrzunehmen. In jenen Zweigen des Na­tionalunterrichtes, welche das Gebiet der Konfession berühren , werden die National- und Konfessionsorgane einverständlich den Modus fest­­stellen, wie die Angelegenheiten dieser Beschaffenheit in einem und dem­­selben Kongresse, oder in abgesonderten Versammlungen verhandelt und ausgetragen werden. §. 9. In allen Boltsschulen, allen höheren Bildungs- und Un­­terrichtsanstalten der jede Landesnationen ist die eigene Nationalsprache Die nationalen und respektive konfessionellen die Unterrichtssprache. Bildungs- und Unterrichtsanstalten der einzelnen Nationen werden un­­ter der Bedingung des im Allgemeinen übereinstimmenden Lehrplanes mit den ähnlichen Staatsanstalten für rechtlich gleichgestellt erklärt, und es hat in allen jenen, wo die pragmatische Geschichte des Landes vor­­getragen wird, zugleich die eigene Nationalgeschichte als obligater Ge­­genstand vorgetragen zu werden. Die Kultus: und Schulgemeinden, Behörden und Anstalten , sowie an alle Anstalten, Gesellschaften und Vereine für die im §. 8 bezeichneten Ziviwede , haben das Recht, wie in ihrem innern , so all im äußeren Perfekte unter­ sich und mit der Regierung und den zuständigen Behörden die eigene Nationalsprache zu ebrauchen, und von Seite der Regierung und der kompetenten Be­­hörden in derselben Sprache Erledigungen und Erwiderungen zu verlangen. §. 10. Bei der Landesuniversität sind nebst den Lehrstühlen für die Sprache und Literatur der Landesnationen auch noch Lehrstühle für den Vortrag der vaterländischen Gesete in ihren Nationalsprachen zu errichten, mit Zulassung übrigens der Dozenturen in derselben Sprache auch für andere Fächer und Gestattung der Prüfungen in allen­­ Vortragssprachen. Tasselbe hat stattzufinden bei den Landes: Rechtsakademien, jedoch nur rücksichtlich der in den betreffenden Landes­theilen stark vertretenen Nationalitäten. Chienso ist bei den bestehenden Staats-, Mittel- und Oberschul: oder Lehranstalten die Sprache der­­ Bevölkerung, in deren Mitte sie sich befinden, unter Berücksichtigung der in derselben nam­haft vertretenen Nationalelemente als Unterrichtssprache währen, und in Mitte foldher Landesnationen , wo dergleichen An­­stalten mangeln, haben solche in entsprechender Zahl aus Landesmitteln, oder,nach Umständen mit Staatshilfe errichtet zu werden. S. 11. Die Fundamentalbestimmungen des gegenwärtigen Ge­­feßes, namentlich die in den SS. 1 und 2 enthaltenen, bilden einen Bestandtheil der Landesverfassung. S. 12. Dieses Gefeß hat in seinen Bestimmungen , welche selbst vor der im §. 2 angeordneten Arrondirung durchführbar sind, sofort, in den übrigen Bestimmu­ngen aber seiner Zeit in Vollzug gerecht zu werden, und er werden durch dasselbe alle früheren, mit den Bestim­­mungen desselben in­­ Widerspruch stehenden Gefeke und Verordnungen für aufgehoben erklärt­ i­st. Zugleich erging an die Yotalvertretung der Stäntebahn in Pest die Aufforderung, das­ im Jahre 1866 aus dem Vorat­­verkehr erzielte Betriebsergebnig binnen 14 Tagen bei der Stadtbehörde um so gewisser anzumelden, als das betreffende Cintommen­font auf Grund amtlicher Erhebungen festgestellt und hiernach die Kommunalbesteuerung des erwähnten Betrieb Ferner wurde angeordnet,­­ die von , d68 vorgenommen, werden wide­­rn u die , hinsichtlich der Besteuerung der Betriebsuntern­ehmungen zu Ge­­­meindezwecen noch jedwebende Frage seitens der hohen Staats­­­­verwaltung definitiv entschieden sein wird. « · Gegen diesen Ma­gistratsbeschluß hat die Generaldirektion­­ der Staatsbahngech­­tschaft Verwahrung eingelegt,und am 10.d.eine längere Zu­­­­schrift an den Magistrat gerichtet, welcher . " — bont 12. Yanner b. 9. zugestellt, der die Gesellschaft von den Magistratsbejáluk in Kenntnis fegt, nach welchem jeder Vi­­sialbetrieb in PBeit, vom Jahre 1867 an, Der Kommunalben­euerung zusanterzichen nalzuschläge an seine nehmen : Bezülich der Ausforderung:den auf dieilialunternehmung um Pesten fallenden Einkommen-Theilbetrag bebus Bemessung und Einhebung der Kommunalzuschläge anzumelden,wird,wie schon im September v. a., neuerdings bekannt gegeben, da einer Eisenbahnunternehmung in­folge der komplizirten menhängenden Geschäftsgebahrung Besteuerung nur als ein einheitliche Ganzes in Betracht gezogen werden kan, und dak so­­wohl die landesfürstlichen Steuern , als auch die Kommunalzuschläge nach den für alle Bahnen gleichmäßig bestehenden und bis rebt meher alterirten, noch aufgehobenen Vorschriften lediglich dort zu erlegen sind, wo sich jeweilig der Grt der Unternehmung befindet. Ebenso wird her­­vorgehoben, daß eine Vertheilung des Reinertrages der Bahnunterneh­­mungen nach dem Lokalbetriebe der einzelnen Stationen nit ausführ­­t dar üt, ja sogar nicht einmal annäherungs­weise berechnet werden kann, falls die Gesellschaft Einkommen kann nach der Natur einer Eisenbahnunternehmung von einem Filialbetriebe derselben seine Rede sein, da die Eisenbahnlinie ein untheilbares Ganzes bildet, diese mit den darauf befindlichen ein­­zelnen Haltepunkten oder Stationen die Hauptunternehmung selbst aus­­macht. Hinsichtlich der gen ermitteln und darnach hohe Staatsverwaltung über diese Frage entfaltenden, Kommu­­hinsichtlich, der wir Folgendes weiteren Bemerkung des Magistrats Reinertrag zusam­­, daß er, das vom Jahre 1866 von Amtsweg die Kommunalzuschläge pro 1867 vorschrei­­en und einheben werde, ferner b hinsichtlich des Verbots, die Kommu­­nalzuschläge für den Lokalbetrieb nirgends fünt zu entrichten , bis sie entschie­den haben wird : —­­ macht die Generaldirektion darauf aufmerksam, daß ein solches Betrach­ten den noch unverändert bestehenden diesbezüglichen allgemeinen gefek­­lichen Bestimmungen , welche gegenwärtig auch noch bezüglich Ungarns bieselbe bindende Kraft haben, diametral zuwiderläuft bak b aber die Gesellschaft nicht verpflichtet sein kann, über Aufforderung einer einzel­­nen Stadtbehörde allgemeinen Gefeßen den Gehorsam zu verweigern. Die Generalinreftion, heißt es in den Gegenvorstellungen weiter, kann daher ‚eine Kommunalgebühr, dem Magistrat insolange nicht entrichten, als nicht auf Grund der Regelung und respektive neuen Normirung des staatsrechtlichen Verhältnisses Ungarns zur Gesammtmonarchie eine dieser Regelung entsprechende geießliche Lösung der Detailfragen, na­­mentlic über Bemessung und Abfuhr­­ der Steuern, solche der Zuschläge u. s. w. stattgefunden hat, oder bis nicht Se. Majestät über “die vom Magistrat im Mege ver königlich ungarischen Statthalterei unterbreitete Eingabe zu Gunsten der Kommune Pest speziell entschieden haben wird. — Ueberbier wäre die vom Magistrate diktirte Unterlassung der anderstwo zu leistenden Zahlung der Kommunalzuschläge nach den ge­ feglichen Bestimmungen prak­isch, undurchführbar, da man die Gesell­­schaft doch, zwangsweise Eintreibung der Kommunalzuschläge am Gige ihrer Unternehmung z­wingen würde, die bestehende Verordnung zu be­folgen. Daß aber der Gesellschaft durch den erwähnten Magistratsbe­­schluß die Perspek­ive einer zweimaligen Zahlung der Kommunalzu­­schläge für ein und dasselbe Einkommen eröffnet werden wollte, läßt sich nicht dienen, da eine derartige Bebrühung bei geordneten staatli­­chen Verhältnissen ohne Beispiel wäre. Schließlich bittet die General­­direktion, die Einhebung der Kommunalumlage vom Erträgniß der Ba Pet bis zur gerelchen Regelung der vielfältigen Verhältnisse zu fiktigen. Diese Verwahrung und Gegenvorstellung der­ Staats­­bahngesellschaft wurde in der jüngst abgehaltenen Magistrats­­figung entschieden zurückgewiesen und die Verfügung getroffen, daß die Belegung des Lokalbetriebes mit den Kommunalzus­­chlägen auf Grund amtlicher Erhebungen sofort bewerkstelligt werde. Ferner wird die Staatsbahngesellsschaft wiederholt auf­­merksam gemacht, daß sie nach dem Einkommen für den Pester Lokalbetrieb in einer anderen Gemeinde seine Kommunalsteuer entrichten­ möge, da die Gesellschaft sich sonst „alle Nachtheile, welche hieraus für sie erwachsen könnten, nur selbst zuzuschrei­­ben hätte,­­ dem Pester Betriebseinkommen andere Kommune zu­ betreffende Eeträgnis das des Pester Lokalbetriebes bezahlen, bis nicht leer und anmeldet, enn- Städtisches I. Die Besteuerungb der Staatseisenbahn­gesellschaft für den ofalbetrieb. * k MWeft, 13. Feber. Zwischen dem hiesigen Magi­­strat und der Staatseisenbahngesellschaft hat sich, in Folge der Energie, mit welcher die Kommune ein längst unbeachtet ge­­bliebenes Recht zur Geltung zu bringen sucht, eine Kontroverse entspommen, die ernstere Dimensionen anzunehmen droht. Dem BVerkehrschef der F. f. priv. österreichischen Staatseisenbahnge­­sellschaft wurde nämlich ein Auszug des Sigungsprotokolles II.Bauprojekte. llPest,13.Feber.s Die Bauthätigkeit unserer Groß­­kommune,welche ihren vorjährigen­ Winterschlaf in unge­­bü­hrlicher Weise auch über die Frühlings-und Sommer­­faifokt ausgedehnt,verspricht diesesBkal eine besondere un­d ungewohnte Regsamkeit zu entfalten.Trotz der noch wettig vorgerückten­ Jahreszeit sehen wir bereits an vielen Punkten der inneren Stadt und Vorstädte theils bereits rüstig bauen,theils die Vorbereitungen treffen,um dem lange zurückgehalten­en schöpferischen Drange unserer Architekten­ und Baumeister eixt geräumiges Feld der Thätigkeit zu erschließen. Noch im Herbste diesc Jahres soll sich am unteren Quai eine neue Häuserreihe in dert Wellett der Donauspie­ " 4 a­m — Der Wein und seine Kultur. 1. & x Der Mensch ist das einzige Thier, Das nicht nur Ex aus Durft , sondern aus gar vielen anderen Motiven, oft ohne den geringsten Duft, trifft. Ihm genügt nicht die verbreitetste, einfachste und natü­rlichste aller Süffigfeiten — das Wasser der Bäche und Brunnen, eine Natur verlangt nach Reizungen tit­­teln, und er bereitet sich auf künstliche Weise andere Getränke, die ich oft phnsisch mehr färben, psychisch mehr erquiden, als Wasser. Solche aus thierischen oder pflanzlichen Produkten berei­­tete, alkoholartige, mehr oder minder berauschende Getränke finden wir bei allen Wölfern der Erde in der Gestalt von Branntwein, Traubenwein , Palm­wein , Lotuswein,, Towal, Rumis , Arafa, Meth, Bier u. |. w. Boram unter allen biefen Getränken steht der aus dem Saft der Rebenfrucht durch Gährung­ gebildete Wein. Die Pflege der Nebe und die Bereitung des Weins beginnen weit vor aller historischen Zeit. Die ältesten Völfer fennen bereits dieser älteste aller fünftlichen Getränke. Die erste heilige Urkunde der monotheistischen Wölfer findet die Anpflanzung des Meinstodes des Gedenkens werth , und die griechische Mythe schreibt die Erfindung des Weines einem Gotte zu, dem sie einen ganz besonderen Kultus widmet. Das Weintrinfen ist nicht nur ein körperlicher, sondern auch ein geistiger Genuß, der von dem Begriff des geselligen Beifan­­nenseins ebenso selten getrennt wird , wie dieser von dem D Be­­griffe des Trinfens. Vom Wesen ver Gefelligter aber geht alle menschliche Kultur aus, und darum steht der Wein in innigem Zusammenhange mit der geistigen Bildung des Menschen. Da­­her gibt es auch, nicht nur im scherzhaften, sondern im ernsten, wissenschaftlichen Sinne, eine Geschichte des Weines, — eine Geschichte, wie sich Deren sein anderes berauschendes Getränk, selbst nicht der rivalisirende Gerstensaft, rühnmen fann ; eine Ge­schichte, die einen Theil der Kulturgeschichte der Menschheit aus­macht, und im der wir die Thatjacje erfahren, daß im Laufe der Jahrhunderte die Verbreitung der Weinkultur mit dem Aufblühen freien m­enschlicher Bildung gleichen Schritt gehalten hat. Die die Weinkultur hat auf die Ze hfun­ft, die mit ihr Hand in Hand geht, ihre Geschichte. „Es ist" — sagt Gervinus — „ein innerer Wortgang von den blutgierigen Wein­­gelagen der Aegisthe zu den philosophischen bei Plato, von dem Schenten Hephästos zu Ganymen und Hebe, von dem­ sch­weren, dumpfem­ Metallbecher zu dem d­urchsichtigen und gemölbten Kri­stallglase in Lucians oder unserer Zeit, das die Farbe zeigt, die Blume hält und den Klang fördert. Wir können in­­ der Ge­schichte des Weines gewisse patriachalische, aristokratische und des­mosratische Epochen unterscheiden. In ver patriarchali hen machen die Völker, auf niedriger Bildungsstufe­­ stehend, den Wein durch künftliche Mittel substantieller, als er von Natur it, so der mehr breiähnlice Wein beim Mahl der homerischen Helden. In der unnatürlich verfeinerten Gesellschaft der ari­tokratisc­hen Periode wird der Wein mit gewürzhaften Kräutern verfegt, parfümirt, vergeistigt, zu Tiqueurartigen Ge­­teänfen forrumpirt,­­ so zur Zeit der Bittenverderbniß in Hellas und Nom, so auch lebt in China und anderen Gegenden. Dann kommt aber die bürgerliche Entwicklung der Nationen auf die einfache Natur zu und, und die D demokratische Re viode des Weines, die wir auch die einfache, natürliche, gesunde nennen könnten, charakterisier sie dadurch, daß der Staat sich für die­ Reinheit des Weines interessirt, was eine Fülle von Korporationen und Brüderschaften Gefegmäßigkeit in die Gelage bringt und daß Lebermann, vom König Dis auf den Bettler und Bunmler herab, die­­ heitere Kunst des Zehens treibt, sich zugleich zu geistiger Aufklärung eindrängend. In Deutschland Grad­ foldye Periode zur Zeit der Reformation und mit dem Er­­wachen der Wolfelyris an." Der Wein — die Weinkultur und das Meinteinfen — hat also seine Geschichte, und biete in populärer Form als Beitrag zur allgemeinen Kultur­ und Bittengeschichte Darzustellen, hat sich der Berfaffer einer ung vorliegenden Schrift () angelegen sein lasfe­r. Wir wollen ihm auf seiner Wanderung dur­cer Zeiten und der Völker Kreis ein Stück Meges begleiten. — Beginnen wir bei dem­ Mutterland unserer europäischen Kultur, bi Griechen­­land. s In Griechenland galt schon im heroischen Zeital­­ter die Pflege des Weinstodes für ein Merkmal der Zivilisation. Homer legt­eg den Chilopen als Nohheit aus, daß sie seinen Weinbau treiben, obgleich Die Nebe bei ihnen üppig gedeilte und geschwollene Trauben trage. Die Geiesgeber Drako und Colon nahmen den Obst- und Weinbau der geordnete Gefege in be­sonderen Ehug. Im 4. Jahrhundert v. Chr. begründeten Ari­­stoteles und sein Schüler Theophrastus eine mehr wissenschaftlice Kultur der Rebe. An Qualität standen im Aflterthum die Weine von Den Susern oben an, namentlich Die von Chios , Lesbos, Thasos und Nh0d08 ; heute sind der auf Candia­m wachsende Mal­­vasia und Der Chpernmein die berühmtesten. Im ganzen Alter­­thum trank man den Wein, wie fest noch in den südlichen Pün­­dern, mit Waffen verm­ischt, was bei den fügen, feurigen Weinen des Sidens allerdings geboten war. Nach einer Sage lernte der attische König Amphiktyon Divest vom Dionysos das Mischen des Weines mit Waffe­­ndeffen war das Mischungsverhältnis gewiß ehr willkürlich und richtete sich wohl nach der Qualität des Weins, so wie nach der Konstitution und der Geü­btheit des Trinfers. Eigene Weinbeschauer prüften bei öffentlichen Gelegen­­heiten das Gemisch. Daß der Wein mit den Jahren an Güte gewinnt, wußte schon der jugendliche Greis Nestor,, von dem wir im der Oparfee lesen : „Und den Konnenden nifehte der Greis von Neuem im Kelche Süßen, balfanischen Wein im eilften Jahre des Alters.“ Der Wein war nicht nur in den Palästen der Großen, an der Tafel der üppigen Freier Penelope­n und im Lager der Krieger, sondern selbst in der ärmlichen Hütte der Bettler, so wie des göttlichen Sauhirten Cumios eine unentbehrliche Zugabe des Mahle. Alle humerischen Helden beglühte der Dur­st, vor­züglich Den Nestor, dessen wierhenkeliger Pokal, wenn er voll war, nur mit Mühe von den Gewaltigen gehoben werden konnte. In der heroischen Zeit gab man selbst den Herrenfindern schon früh­­zeitig Sprudelnden Wein in den Nahen, damit sie zu Helden er­­starren. Der greise Phönix spricht zum Achilles die Worte : „Oftmals hast du das Kleid mir vorn am Busen befeuchtet, Dein aus dem Munde verschüttend in unbehilflicher Kindheit.” Von den Sympostien der Griechen haben Plato und Kenophon anziehende Schilderungen hinterlassen. Während der eigentlichen Mahlzeiten warb sein Wein getrunken ; erst nach Beendigung derselben begann Das Gelage, nachdem man die Hände gewascsen und den Göttern eine Libation gespendet hatte. Die Sitte auf das Wohl Anderer zu trinfen nennt schon Öo­mer. Spätere Schriftsteller beschreiben genau die Zeremonien, un­ter denen der mit dem­ Namen Philotefie bezeichnete Ge­­brauch vor sich ging. Wie bei dem Komment der deutschen Stu­­denten wurde auch bei den Gelagen der Griechen ein Präses und zwar durch MWürfeln gewählt, der das Mischungsverhältnis des Weines besti­mmte, als Herr über die Diener des fremden Hau­­ses disponirte und Aufgaben und Strafen der mannigfachsten Art pistirte. Bat jever Truns geschah zum Preis einer Gottheit, zur Verherrlichung des Schönen , zum Heil der Geliebten, und die Menge der feierlich zugebrachten Becher brachte den feinen Grie­­chen oft unter den Tisch. Der durch und doch sinnlice Grieche suchte beim Gelage alle Sinne gleichzeitig zu erquiden. Deshalb wurden mit Noten und Veilchen durchflochtene Miyrthen- und Epheufränze, Salben, Dele und andere mehlviehende Stoffe umhergereiht ; vor Allem aber dienten Musik und Tanz, zumal üppige mimische Tänze, zur Erhöhung des L­ebensgenisses. Dazu kamen noch heitere Scherze und die zu­­treffendem Wite stets bereite Yaune des Griechen, die von Gelagen einen ungewöhnlichen Netz verliehen. Solche geist­­reiche Gespräche, wie Plato und Xenophon sie bei den Sympo­­sien führen lassen, mögen freilich, jede andere Art der Unterhal­­tung entbehrlich gemacht haben, gehörten aber wahrscheinlic nur zu ber seb­ensten Fällen. Dem Gange der allgemeinen Kultur folgend, müssen wir fest einen Blick auf Italien und das alte Rom werfen. Dem Saturnus schrieb die römische Gage die Einführung der Nebe zu ; Aeneas, 1200 v. Chr., fand dieselbe in Italien schon vor. Aber allgemeines Getrenk­ wurde der Wein erst viel später. Zur Zeit der Könige war das Weintrinken den Frauen gänzlich, den Männern, so lange sie unter 35 Jahren, verboten. Auch noch in Der in­tensiv engen Republik wäre es um den Ruf einer Nene­­vin geschehen gewesen, wenn man sie Wein auch nur hätte ni­p­­pen gesehen. Gato meint, der römische Mann habe haupt­­fül­g deswegen das Net erhalten, seine weiblichen Verwandten zu küssen,um­­ ihre Enthaltsamkeit vom Weine kontrollren zu können,was in der That nicht besser als durch einen Kußge­­­schehen konnte;doch macht Properzi einer ungetreuen Cynthia einen Vorwurf aus solchen Küssen,indem er behauptet,daß sie oft,,falsche Verwan­dte erheuch­le,damit sievoch d­is wegen Küsse kriege­«Eben derselbe Cato,der Censor genannt,wurde der eigentliche Begründer der rationelleren römischen Weinkultur.Ge­gen Ende desL.Jahrhun­derts v.Chr.wurde die Weinkultur Ithalien schon mit solcher Sorgfalt getrieben,daß es sich selbst mit Phrygien,welches man das weinstockreiche trannte,mesen konnte. Was die verschiedenen Weine der Alten anbelangt, so gab es nach Siedler zu Anfang der ristlichen Breitrechnung gerade 100 Weinarten, und zwar 41 asiatisjche und griechische,­­ außer­­italienische europäische und 51 italienische und sizilianische. Unter­legteren gehörten zu den ewelften der Cäluber, der am Meerbusen von Gate wuchs ; der Setiner von Geya in Campanien, der Lieblingswein des Augustus ; und wer weiß nicht vom Falerner, dem stärkten Wein des alten Italiens, der seinen begeisterten Verehrer in Horaz gefunden, der aber 100 Jahre nach des Veiteren Tode schon gänzlich verschwunden war.­­ Puren Wein zu trinken galt in Mom, wie in Griechen­­land, an Säuferei. Ebenso war es in den Zeiten der Republik nur Sade der Schlemmer und der Nouos, einen Früh­­schoppen zu trinken. Aber unter Kaiser Tiberius fingen die Rö­­mer fhon an, auch am Morgen zu trinken und sich zu bei­in­­fen ; unter den Kaisern reihten auch die Weiber fhon um die Mette mit den Männern. Abweichend von den Griechen traufen die Römer auch shon zwischen den Speisen Wein ; das eigentliche Gelage begann aber auch bei ihnen erst nach der Mahlzeit und dauerte bis tief in die Nacht hinein. Zoafte und Zinnssprüche waren bei der Tafel an der Tagesordnung ; Cicero galt diese Sitte als erheiternd für die Gesellschaft und­ belebend für­ das Greifenalter., Die Zahl der Becher richtete sich gewöhnlich nach dem Rang derer, die man leben ließ, oft auch nach deren Na­­­men, so daß ebensoviele Becher geleert wurden, al­ler Name des Gefeierten Buchstaben hatte. Manche traufen 9 Becher, nach der Zahl ver­rufen, wer aber mäßig sein wollte, beschräufte sich auf die Grazien und trank drei Becjer. Auch bei den Som­iv­en der Römer gab es eine Art geregelten Konvent ; auch die ernsten Römer wählten einen Präses, rex oder magister bibendi, welcher Gefete, und Demjenigen, der Dieselben nicht einhielt, einen oder mehrere Strafbecher auszutrifken viktirte. Diese Sitte des Strafbechers findet sich überhaupt bei allen Kul­­turoörfern. Nirgends wurde ein Zehbruder mit Abz­u­g eines Bechers bestraft ; im Gegentheil suchte man die Verbrechen, dars auf Verurtheilung zum Trinken erfolgte, auf vielfache Weise aus­­zudehnen und absichtlich zu vermehren, z. B. wenn jemand nicht Bescheid gethan, den Becher nicht ausgeleert hatte, u. |. w. ,­­ " e­ ve kai Fi Bene und der Trinfgelage”, gi­nn: zur allgeme­il­utz und Gittengeschipte von Dr. Rudo Schulse. Berlin, Nicolai, 1867, eerhian v ka chatten. —

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