Pester Lloyd, September 1875 (Jahrgang 22, nr. 200-225)

1875-09-16 / nr. 212

­­osten a­­ustiz verringern wollen, ohne Mediapflege 19 Sul ei aj DE bo e. dieselben den t­­chtig- empfindlich zu schaden. Das Daupig, bilfigen Bezirfsgerichte verlegen un­sten Nichtern anvertrauen. Ohne eine Reform in dieser Richtung mit dem Auf­­lösungswerte zu verbinden, werden wir durch legteres nicht viel mehr erreichen, als eine Klustration zu Schiffer’s be­­kanntem Berfe: „Was er schuf, zerstört er wieder, Nimmer ruht der Wünsche Streit, Nimmer, wie das Haupt der Hyder Ewig Fällt und sich erneut.” der p­eNadgridten vom Kriegsschanplage in der Hergego­ =­na, die allerdings in wesentlichen Punkten noch der Vertät­­­g bedü­rfen, lauten jegt wieder weniger günnstig. Es scheint, den an der Grenze Montenegros konzentrirten Haupt­tode der Aufständischen einige Handstreiche geglüht sind,­­ nun nach südflavischer Art zu großen Siegen aufge­ufen werden. In der Hauptsache selbst wird dadurch na­­türlich nichts geändert. Die Truppenmacht, welche tü­rkis­­cherseits­ in die aufständischen Provinzen geworfen wurde, hi mehr als ausreichend, die Schilderhebung bis in ihre­sten Ausläufer zu verfolgen und niederzumerfen. Wie von allem Anfange an, so konnte auch­ jegt sein Zweifel darü­ber bestehen, daß die Sache der Ansurgenten ohne fremde Un­terstügung eine verlorene sei. Diese Unterstüßung ver­­achte sie sich aber nirgends zu erringen. Die drei Kaiser­­äbhte verließen den Boden nicht, auf welchen sich ihre Molitit geeinigt hatte; — das Programm der Erhaltung des Status quo im Oriente erlitt seinerlei Modifikation.­uropa folgte den konservativen Impulsen dieser Politik. Schüchterne Bersuche, zu Gunsten der nsurgenten einzus­erfen, scheiterten an der Theilnahmelosigkeit der Öffent­­hen Meinung. Sie vermochten nicht viel mehr, al die :othmwendigkeit gewiser Reformen darzuthun und den spät­­er vorhandenen Sympathien einen festeren Halt zu geben. Wenn es gelang, Serbien und Montenegro von der aktiven Teilnahme am Kampfe abzuhalten, so war der Aufstand dnes eigentlichen Rückhaltes beraubt und von der Höhe europäischer Bedeutung zu einer im Wesentlichen internen Frage des türkischen Reiches zusammengeschwunden. Die Möglichkeit der Erfolge in dieser Richtung war geraume Zeit seine zweifellose. Der douce violence, mit welcher die drei Kaisermächte gleich beim Beginn des Auf­­standes in Belgrad und Cetinje eingewirkt hatten, war aller­­dings die moralische Wirkung nicht versagt. Stimmung der Bevölkerung griff über die offiziellen Ent­­schließungen weit hinaus. Montenegrinische und serbische Banden verstärkten die Elemente des Aufstandes, sie bilde­ten seinen eigentlichen Kern. Und als die Pforte die groben Fäden dieser illeyalen Unterstügung mit Waffengewalt zer­giß, als sie ihre Truppen an die serbische und montenegri­­nische Grenze warf und den Kordon um den innern Herd der Insurrestion zog, erklärten die Bajallenstaaten sich für bedroht und den ehrgeizigen Plänen preisgegeben, welche die Pforte gegen ihre vertragsmäßige Unabhängigkeit im Schilde führe. Unter so besorgungerregenden Symptomen hatte sich der Ministerwechsel in Belgrad vollzogen. Per­­sönlichkeiten wurden zur Herrschaft berufen, deren politische Vergangenheit nur von dem Haffe sprach, welchen sie gegen je Zürfer empfanden und von den weitreichenden Ent­­­würfen, die sie für eine Vergrößerung Serbiens und für je Erhöhung seiner internationalen Machtstellung aufg­eworfen hatten. So sicher man der Mäßigung und Zurück­­haltung des Fürsten Milan war, so wenig beruhigt konnte­­ man über die Tendenzen und Entschlüsse seiner neuen Rath­­geber sein. Die Möglichkeit einer politischen Katastrophe war nicht ausgeschlossen und inmitten der Verwirrungen der Lage waren die Konsequenzen ihres Eintrittes vielleicht so wenig zu übeherrichen, als sie zu ermessen ge­wesen wären. . Mlem Anscheine nach isn Europa dieser Zwischenfall erspart geblieben. E83 mag den serbischen Staatsmännern nicht an dem Willen zu einer aktiven Betheiligung Serbiens an den Händeln in Bosnien und der Herzegovina gefehlt haben. Aber jedenfalls leitete sie ihre Einsicht in die post­­iven Machtverhältnisse des Landes in andere Bahnen. Die serbischen Neutralitäts-Erklärungen hatten allerdings einen ezwungenen und provisorischen Charakter. Erst von dem Entschließungen der Stupfektina sollte die serbische Boliti­­re eigentliche Nichtung­al erhalten. Dennoch war salid unverkennbar, das das Ministerium Riftics-Grui­s nicht zum Kriege trieb. So erfüllt das ehemalige Mitglied Negentschaft von dem Gedanken sein mag, Serbien zu­­r positiven politischen Rolle im europäischen Sü­dosten zu berufen, und so nachweisbar " seine Verbindungen mit­­ der Omladina gewesen waren. Herr Nijtics befigt zu viel politische Nontine und zu ausgeprägte staatsmännlsche Eigenschaften, um auch mir entfernt mit den Aventuriers der serbischen Aktionspartei in eine Linie gestellt werden zu können. Die serbische Negierung nahm es in der BPBraris nicht jeder ernst mit der Handhabung des Verbots der Waffenausfuhr und des Uebertritts serbischer Banden auf tierischen Boden, aber sie hatte das Verbot immerhin er­­lassen. Die Stylisten der Thronrede verweilten gewiß mit Vorliebe bei den Absagen, in welchen die innere Zusammen­­­gehörigkeit , die Interessen-Solidarität aller südflavischen Stämme betont erschien, aber der kriegerische Zusammen­­hang jener Absage verhallte schließlich in einen sanften Hymnus zu Ehren des in der Herzegovina begonnenen und der Weisheit des Sultans und der europäischen Mächte an­­vertrauten Friedens­wertes. Ueberall gewaltige Anfäße, die sich praktisch in ihr Gegentheil auflösen. Ueberall die Ab­­frengung des Wortes, welche die Mattherzigkeit des fachlichen Entschlusses deden soll. Und die Vorgänge in der Skupiektina selbst zeigen uns einfach nur die Noüdseite der Tapete, die freilich Dies­­mal ausnahmsweise in helleren Farben prangen wird, als das Muster der Borderseite. Denn daß die Bolisversamm­lung von Kragujevag in der Adresse wie in der Adres­­sdebatte die oratorischen Leistungen der Thronrede noch überbieten wird , it selbstverständlich und wird uug von Belgrad aus zu allem Ueberflusse telegraphisch angefü­ndigt. Man wird an die Heldenthaten frü­herer Balint an jene von Cranion und Murten erinnern, die sich auf su­dflavi­­schem Boden wiederholen. Wlan wird die alten serbischen Schlacht- und Bolisgesänge in die P­rosa des augenblic­­lichen Bedü­rfnifses überlegen. Es wird viel türkisches Blut n Worten vergossen und im entflammmter Rede mancher­­ grimme Streich gegen die alten Unterdrücker flavischer Frei­ Gn geführt werden. der man wird sich wie auch die neuesten Belgrader Nachrichten melden, in der Sache selbst mit der Negierung verständigen, die Basis der Thronrede acceptiren und sich zu der sauersüßen Neverenz vor den „großherzigen Absichten” des Sultans und der Weisheit Europas entschließen. Und jedenfalls ist damit die K­riegsfrage vollständig abgethan. Ja, strenge genommen war sie es schon, als die Stupfscitina ü­ber die Bitte der bosnischen Insurgenten um bewaffnete Unterstüßung zur Tagesordnung übergegan­­gen war. Denn selbst, wenn fi int Schoße der serbischen Regierung eine Fraktion fände, die die Tendenzen eines eventuellen Eingreifens Serbiens in den Gang der Ver­hältnisse auf ihre Fahne geschrieben hätte, wäre sie gegen­­über Thatsachen, wie sie sich jecht in der Stupichtina voll­­­ziehen, machtlos. Allerdings läßt sich darüber streiten, ob jenem Eingreifen alle die Wirkungen zuzuschreiben gewesen wären, welche die aufgeregte öffentliche Meinung vielfach in Ansicht genommen hätte. Schwerlich ist die Frage der Integrität des türkischen Reiches mit der Haltung Serbiens in Verbindung zu bringen. Aber gewin­nt, daß jede Kom­­­plikation der aufgeworfenen Fragen nur un­willkommen sein konnte und dab die Lösung fi in dem Grade erschwerte, als die W­öglichkeit dargeboten war, den Aufstand auch auf ein politisches Terrain hinüberzuspielen. Diese Möglichkeit beseitigt und es bleibt nur mehr die Aufgabe übrig, die Bevölkerung zu beruhigen und die Vierte zu den Zuge­­­fitanönisfen und Reformen zu drängen, welche sie prinzipiell bereits in Aussicht gestellt hat und von denen allein die dauernde Razifikation jener Länder erwartet werden darf. i Die U i— — nicht ohne lebhafte Zuchungen des Patienten — ihren Anfang genommen. Die erste­­ tragend, ihre früheren Stellen und Eximwerke der Auflösung verfallen sind, Hört in einigen Tagen zu wirken auf und alsbald beginnen die Berathungen über das Berzeichnis der weiter aufzulösenden Gerichtshöfe, hin­sichtlich welcher noch gar nicht festgestellt ist ob dieselben auf einmal oder in zwei Noten aus der Reihe der Lebenden zum Tode zu befördern seien. Wir meinen, das Justiz­­ministerium werde in Folge der heillosen Arbeit, welche mit der Auflösung verbunden tt, sich eher für eine allmälige Ausführung des noch übrigen Theils der Aufgabe entschei­­den. Doc soll das Demolirungswert bis­­ 1. Juli 1876 vollendet werden. Mittlerweile wallen Deputationen zum Ministerium, theils um aufgelöste Gerichtshöfe wieder zu gewinnen, theils um solche, die in Gefahr schweben, zu retten, und im ganzen Lande beräth man allerwärts darüber, ob man nicht eine Deputation in Sachen des Gerichtshofes absenden oder den betreffenden Abgeordneten zur Stellung eine I­nterpellation drängen solle. Bald werden die Archive von zwanzig Gerichten mobilisirt, solche Archive, die meist vor drei Jahren von einer an­deren Stelle auf den jenigen Bewährungsort geschleppt wurden ; die bei den aufgelösten und aufzulösenden Gerichtshöfen anhän­­gigen Rechts-Angelegenheiten bleiben unerledigt und werden auch kaum so bald wieder aufgenommen werden. Die Richter und Präsidenten ergreifen mit Haft die six darbietende Gele­genheit, die Gönnerschaften, über die sie verfügen, im Interesse der B Verbesserung ihrer Lage spielen zu lassen, der Eine­mwhnscht an einen günstigeren Ort verlegt, der Andere vor­­oder rechtzeitig Lebensmüde, will mit halbem Gehalte pen­­sionirt werden und fegen dieselben nun alle Hebel wieder in Bewegung, mit welchen sie seinerzeit ihre Ernennung be­trieben und ermirften. Im SH des Bildes aber finden wir die große Anzahl von Familienvätern, die nach Auflösung der Hilfsämter den Zufälligkeiten des Brodver­­lustes anheimgegeben sind. Leute, die auf die organischen Gefege, welche die Stabilität der Gerichte garantieren, vers aufgegeben und sich nun vor die Thür gejegt sehen, unter Umständen, wo die allgemeine Noth und die Konkurrenz so vieler Schicfalsgenossen das Erschließen neuer Er­werbsquellen so sehr erschwert. Diese Legieren geben denn auch das einzige namhafte E­rsparniß bei der ganzen Operation ab; denn die Gerichtshöfe, welche den Wirkungskreis der aufgelösten übernehmen, müssen an Tongeptarpersongs und Richtern wieder entsprechend verstärkt, ihre Lokale, Archive, Gefäng­­nisse erweitert und adaptirt werden, was mit den Ttrans­­port-Auslagen bedeutende Kosten verursacht, während Die mit halben Gehalte pensionirten, nach den neuesten Angaben sich schon fest auf 100 belaufenden Richter den Staat in improduktiver Weise auf ein Vierteljahrhundert hinaus beh­­asten. Endlich wird durch die Verringerung der Anzahl der Gerichtshöfe auch eine erhebliche Vergrößerung der Aus­­gaben an Zeugenspesen verursacht werden. Wenn wir nun alle diese V­erheerungen überbliden, so drängt sich uns unwillierlich die Frage auf, ob denn der hiebei stets in den Vordergrund gedrängte finanzielle Gesichtspunkt nicht eigentlich bloss die Folie für eine Epu­­ration des Nichterstandes geboten, ob es sich bei der Beto­­nung der hiebei zu erzielenden Ersparnisse nicht eher darum gehandelt, einen archimedischen Punkt zu finden, auf den gefragt, der festgefügte Bau unserer inamoviblen und unverjegbaren Richterwelt aus den Fugen gehoben werden sollte ? Bir missen nun unummunden gestehen, daß wir trug alledem der Negierung nicht grant Darüber sein werden, wenn sie den fegtern Zweck, wenn auch mit noch so heroi­­­gen Ditteln, verwirklichen und die bei der etwas übereilten­­Organisirung der Gerichtshöfe begangenen Fehler aus­­bessern wird. ES it eine unbestrittene Thatsache, da unsere Provinze Gerichte den an sie aus dem Anlasse der Organisation geknüpften Erwartungen nicht entsprochen haben, daß ein großer Theil der angestellten Richter, sich auf die gejeglich ausgesprochene Inamovibilität verlassend, die erhaltene Richterstelle als eine Sinecure betrachtete und seine Ambition darein jegte, dem vor dem Ja und Aus­lande etwas havarirten Ansehen des ungarischen Nichter­­standes auf die Beine zu helfen. Die Anstrengungen der hauptstädtischen Gerichtshöfe, einiger vorzüglicher Präsiden­­ten und Richter der Provinzial-Gerichte und des im All­­ehe besser disziplinirten Körpers­ der Staatsanwälte, hatten nicht jenen durchgreifenden Erfolg, welcher die Uns finde und Untauglichkeit der minder qualifizirten Kollegen entsprechend hätte paralysiren künnen. Es muß zwar aner­­kennend erwähnt werden, daß die Geießgebung, als sie die auf die königlichen Gerichte bezü­glichen Gefege schuf und das Richteramt mit den modernsten Garantien der Unabhängigkeit umgab, auch auf das Korrektiv nicht vers­­essen Hatte, ohne welches jene Unabhängigkeit nur dazu dienen mußte, den Mißbräuchen mit der richterlichen Stel­­lung und der­­ Trägheit der Ernannten gejeglichen Schuß zu gewähren. Dies Storrestiv ist in dem Disziplinar-Ver­­fahren, welches das Gejäß über die V­erantwortlichkeit der Richter normirt, enthalten. Allein dasselbe blieb nur auf dem Papier. Es wurde sowohl seitens der Organe der öffent­­lichen Anklage, als auch seitens der Disziplinarbehörden so mild und so unwirtsam gehandhabt, daß es seiner Be­stimmung, die unfähigen, trägen und dem richterlichen An­­sehen schädlichen Elemente aus dem Nichterstande zu ent­­fernen, gar nicht entsprach. Es blieb demnach nichts Anderes­ übrig, als zur Suspendirung jener Gehege und der pein­­lichen Reorganisirungs-Arbeit zu schreiten. So erklären wir uns den besprochenen Schritt der Regierung und wünschen, daß der Erfolg den Opfern ent­­sprechen möge, mit denen der Auflösungsprozeß, wie wir ihn wahrheitsgetreu geschildert, verbunden ist. Damit aber die Opfer, die wir der Berbesserung des Nichterstandes bringen, nicht noch durch Verschlechterung der Rechtspflege vermehrt werden, und die ihrer Gerichtshöfe beraubten Gegenden wenigstens theilweise einen Erlaß für ihren Beruust erhalten, müssen die Bezirksgerichte mit einer erweiterten Kompetenz versehen werden. Durch die Ueber­­tragung der Bagatell-Angelegenheiten an die Stuhlrichter, die nunmehr nahe bevorsteht, werden unsere Bezirksgerichte von einen bedeutenden und viel Zeit raubenden Theile ihrer Agenden entlastet und künnen in Folge dessen eine Ver­­mehrung derselben in der bezeichneten Richtung ganz gut vertragen, während die Gerichtshöfe durch die Konzentrirung derselben, wie sie der Auflösungsplan bewirkt, als überbü­r­­det erscheinen. Auch­ dem vrechtsuchenden Bublitum ist eine zu große Last auferlegt, wenn er zu seinem Gerichte Tage­­reifen weit pilgern muß. Wir wünschen demnach eine Dezentzunftration der erstınlanzli­­chen Kompetenz, wie wir Dieselbe in allen modernen Staaten sich vollziehen sehen. Schon zur Zeit als der Fiünfundzwanziger- Ausschuß über die Reform der Gerichtsverfassung berieb­, wurden im Schoße desselben Stimmen laut, welche eine Erhöhung der Kompetenz der Einzelrichter im Gegenfall zu den Kollegien forderten und denselben selbst für grundbücherlich einver­­leibte Schulden, bis zu einer gewissen Summe, die Recht­­sprechung gewähren wollten; allein die Gegner des mündlichen Verfahrens sahen in der ohnehin gebotenen Appellation an schriftlich verfahrende Kollegien nicht hinreichende Garantie, und der so wünschenswert­e Schritt unterblieb. Heute scheint man ich damit begnügen zu wollen, daß viele Bezirksgerichte, besonders jene, welche am Sige eines aufgelöster­ Gerichtshofes amtiven, mit den augerprozessuari­­schen Agenden der Grumdbuchsbehörden betraut werden, so dab wir Derzeit schon an 40 solche Bezirk­gerichte zählen, Budapest, 15. September. (N.) Das Leben muß vom juristischen Standpunkte aus als das höchste Gut des Menschen betrachtet werden, denn ohne das Leben ist der Beleg irgend eines andern Gutes unmöglich ; es bildet sonach die nothwendige Vor­auslegung aller anderen Gü­ter. Derjenige, der Dieses Gut jemandem rechtswidrig raubt, dadurch die Persön­­lichkeit vernichtet, begeht das sehwerste Verbrechen, welches das menschliche Recht nennt. Als Grundbedingung des Verbrechens ist die Widerrechtlichkeit der Handlung erfor­­derlich. Nun drängt sich Hier zunächst die Frage auf: Begeht der sich selbst tödtende Mensch eine widerrechtliche Handlung oder nit ? Die Antwort, daß der Selbst­­mörder allerdings, und zwar seine eigenen Nechte verleße, ist unzweifelhaft richtig. Allein deshalb könnte der Selbstmord — abgesehen davon, daß der Tod bes Sub­­jektes alle Strafe tilgt — soll deshalb nicht st­rafrechtlich verfolgt werden, weil die Strafe Genugthuung für eine, einem fremden Rechtskreise zugefügte Verlegung bildet. Weder der Staat no die Mitmenschen haben einen An­­spruch, darauf, daß das Individuum am Leben bleibe, so daß von der Berlegung einer fremden Rechtssphäre, also aug von Strafe nicht die Mode sein fand. Strafe ver­dient aber allerdings Derjenige, der Jemanden zum Selbstmorde — wenn auch nur durch Ueberredung — treibt, ja wenn er schwere Drohungen anwendet, ist er als Mörder zu betrachten. Das in jüngster Zeit stark ver­­breitete amerikanische Duell streift Hart an den Zwang zum Selbstmorde der­ Gewalt. Die Bestimmungen über das Duel künnen bei diesem sogenannten Duelle nicht in Anwendung kommen, da demselben das eigentliche, adelnde Moment des Zweikampfes: eben der Kampf mit Waffen, das in die Waagshale Werfen der Persönlichkeit ganz und gar abgeht und die Handlung nichts Anderes ist, als ein gemeines Wifeln um das Leben. Auch die Tödtung eines Cin willigenden it strafbar, da die Persönlichkeit und somit auch das Leben nicht zu jenen Gütern gehören, die der im Staate lebende Mensch veräußern, auf die er verzichten kann. Gleichwohl kann die Tödtung eines Ein­willigenden nicht mit der Strafe für gemeine Tödtung geahndet wer­den, da die erstere nur den allgemeinen Willen, die legtere aber auch den besonderen des Individuums verlegt. Der Entwurf gibt danach seine Bestimmungen. Das Erfor­­derniß der Widerrechtlichk­eit der Tödtung ist im Entwurfe ausdrücklich angeführt und die Tödtung im Sale der Noth­­wehr und im Sale des rechtmäßigen Gebrauchs der ber­waffneten Macht der Obrigkeit wird austhällich für nicht strafbar erklärt. Die Tächtung eines Menschen kann sowohl absichtiic als auch zufällig geschehen. Der Entwurf fennt daher die dolore und die Eulpose Tödtung. Die dolore mim fand nach dem Entwurfe entweder mit vorfählicher Uederlegung oder vorjäglich, aber nur mit Uederlegung geschehen. Die gesammte euro­päische Gereggebung hat diese Unterscheidung angenommen, obwohl niet zu leugnen ist, daß die Auseinanderhaltung der Begriffe „norsäglich“ und „vorsäglich aber mit Ueber­­legung” in der Brauis großen Schwierigkeiten begegnet. Man hat daher blos die Schwerere Gattung der Tödtung positiv, durch Hinzufügung des D­orbedachtes als Mord carakterisirt, die leichtere Gattung aber negativ ohne Hinzu­­fügung des Affektes normirt, so bal jede Zödtung, bei welcher Vorbedacht nicht ermiefen ist, als Todtfihlag und nicht als Mord zu­ gelten hat. Bei beiden Verbrechen ist es ein gemeinschaftliches Kriterium, daß der Thäter den Borfah zur Zechtung habe; der Unterschied zwischen beiden besteht darin, Daß der Mord vorsäglich mit V­orbedacht, der Todt­­schlag vorsäglich jedoch im Affekte, ohne Borbedacht aus­­geführt wird. Die Strafe des Mordes ist der Tod, die des Todtschlags Zuchthaus von 10—15 Jahren, im Yale des Todtschlags an Wgnaten Tebersfänglies Zuchthang. Wenn der Borfoß in hestigem Affekte gefaßt wurde, ist die Strafe des Todtschlags 2—5 Jahre Zuchthaus, bei pro­­vozirtem Todtschlag 1,5 Jahre Ketter. Unter den vor­­züglichen Verbrechen gegen das Leben des Menschen rennt der Entwurf noch den Kindesmord, d. i. Tödtung eines unehelichen Kindes doch die Mutter vor Ablauf des fünften Tages wag der Gebiet. Die Strafe ist Kerker bis zu fünf Jahren. Es ist nur zu billigen, daß der Entwurf den Beit­­punkt, bis zu welchem die That noch als Kindesmord zu gelten hat, bestimmt, da Dies unsere Verhältnisse, die nur zu sehr zur Milde geneigte Praxis, dringend erheirschen. Dabei ist der fin­rte Termin von fünf Tagen im Vergleich­ mit ausländischen Bestimmungen, deren weitester Termin zwei Tage ist, eher zu lang als zu kurz zu nennen. Der­­ Entwurf nennt so als besondere Art strafbarer Hand­­lungen gegen Das Leben die Tödtung und Die Abtreibung der Leibesfrucht. Als Strafe wird Kerker, wenn aber die That gegen den Willen der Mutter gefciehen, Zuchthaus angewendet. Der Entwurf b­etraft ferner auch die Eltern, die ihr noch nicht sieben Jahre altes Kind ausjegen, mit Zuchthaus, und Personen. Die ihnen anvertraute, zur Selbst­­hilfe unfähige Personen Hifles verlassen, mit Gefängniß eventuell mit Zuzihaus. Mit der Hauptstrafe ist auch Amtsverhaft in jedem Falle zu erkennen. Die fahrlässige Tödtung wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe geahndet. It jedocy der Tod bucht eine Nachlässigkeit oder Unbewandertheit des Thäters in seiner Berufsbelästigung , der eine rege'wi­drige Handlung in der Ausübung seines Berufes erfolgt, so tant ihm der Richter außer einer erhöhten Gefängniß- und Geldstrafe noch die Berechtigung zur Ausübung seines Ber­­uf­s entziehen und die Wiederaufnahme desselben für immer untersagen oder an die Erfüllung einer Bedingung knü­pfen. Zum Begriffe der Tödtung im Allgemeinen, möge sie nun fulpos oder 00108 sein, gehört, Daß zwischen der Ver­­geßung und dem Tode ein Kausalzusammenhang bestehe, daß die Verlegung Ursache des Todes gewesen sei. Ob dies der Fall sei, haben die Herzte zu untersuchen und zu beantworten. Dabei ist aber wohl zu bemerken, daß die Berlegung die direkte und unmittelbare Ursache des Todes sein muß. It die Trage bejaht, Dann thut es nichts zur Sache, in welchen Reitpuntte nach der Berlebung der Tod "eingetreten ist; der Thatbestand der Tödtung ist gegeben. St die Frage verneint, Das heißt, Tanzet Die Aussage der Aerzte dahin, die Verlegung sei nicht die Ursache des Todes, dann liegt nicht der Thatbestand einer Zödtung, sonden der einer körperlichen Berlegung vor. Aber all dann ist dies der Fal, wenn der Tod zwar in Folge der Ber­legung eingetreten ist, jedoch die Absicht des Thäters niet auf die Hervorbringung des Todes, sondern nur auf die einer Verlegung gerigtet war. Eine solche Handlung, ob nun die That durch Direkte äußerliche Gewalt oder durch Gift verursacht wurde, bildet den schwersten Halt der för­derlichen Verlegung und wird nach dem Entwurf, wenn die Absicht des Thäters auf eine der weiter unten namentlich aufgezählten schweren Berlegungen ge­­richtet war, mit Zuchthaus von fünf bis zehn „Jahr feiner Berufsbeschäftigung oder durch eine regelwidrige Hand­­lung in der Ausübung seines Berufs erfolgt ist, kann der Richter über den Thäter außer einer erhöhten Gefängnis­­und Geldstrafe noch die Suspension der Ausübung DS Berufs — in der nämlichen Weise wie bei der fahrlässi­­gen Tödtung — verhängen. Auf Wunsch des Beschädigten hat der Richter den Thäter in jedem Tage zu einem an­gemessenen Schadenerlag für den Beschädigten zu erhal­­ten. Das Kriminalverfahren wegen Körperverb­ungen wird (leichte Berlegungen ausgenommen) immer von Amts­­wegen eingeleitet. Das Strafgefäß ídägt ferner nicht nur das Leben und den Leib des Menschen, sondern auf seien Freiheit, indem es alle rechtswidrigen Angriffe auf dieselbe der Strafe verbietet. Die unwiderrechtliche Entziehung der pers­­önlichen Freiheit des Menschen, möge sie auf welche Art immer und zu welchen 3wed immer geschehen, straft der Entwurf, und zwar je nach Umständen als Verbrechen oder als Vergehen. Die Entziehung der Freiheit muß aber, um als solche strafbar zu sein, absichtlich und gegen den Willen des Betreffenden geschehen. Der Entwurf straft die Entziehung Der Freiheit, wenn Dieselbe noch nicht acht­ Tage gedauert, mit Gefängniß bis zu drei Monaten, wenn sie no nicht fünfzehn Tage gedauert, mit Gefäng­­niß bis zu einem Jahre, die Freiheitsentziehung über fünf­­zehn Tage mit Kerker bis zu drei Jahren, endlich wenn die Freiheitsentziehung über drei Monate gedauert, oder der Gefangene gequält, schwer verkirgt oder in fremde Militär­dienste geliefert wurde,mit Zuchthaus bis zu zerhahren.« Trat der Tod ein und bildet die That keinen Mord,«so«­­ist die Freiheitseinziehung mit Zuchthaus zwischen zehn und fünfzehnahren zu bestrafe­n.Mit der Hauptstrafe ist immer der Amtsverlust zu verbinden. Ein­e Verletzung des Rechtskreises der persönlichen Freiheit liegt jedoch nicht nur darnkh wenn einer Person die Freiheit entzogen wird, sondern auch die Entfernung einer Person aus dem Machtkreise der rechtmäßigen Schul­­herren, also die gemaltthätige oder giftige Entfernung eines Kindes und dem Machtkreise der Eltern, Vormünder oder Aufseher gegen den Willen derselben, begründet ein Verbrechen wider die persönliche Freiheit Sowohl bes fin­den wie auch der Schußpersonen. Dies Verbrechen heißt Kindesraund. Nach dem Entwurfe erfordert der That­bestand, daß diese Handlung gegen den Willen einer noch nicht sechzehnjährigen Person ausgeübt werde. Die Strafe im Zuchthaus je nag Umständen bis zu fünfzehn Jahren. Allein auch wenn die Handlung mit dem Willen einer solchen Person geschieht,ist diese b­estrafbar,wenn die betreffen­de Person weiblichen Geschlechtert und nicht ver-EJF heirathet ist.Im Interesse der Aufhebung des bei uns noch immer vorkommenden Mädchenhandels wäre es sogar«·­­­angezeigt,im Falle eine derartige Handlung durch eine kJTE gz obscöne Absicht char«akteråsir«t ist,die Altersgrenze der bes Objekt dieses Verbrechens bildenden weiblichen Personen bis zu achtzehn oder zwanzig Jahren auszudahnen. Die Entziehung der Freiheit einer Weibsperson über sechzehn Jahre zum Emwede der Ehe oder Unzucht fennt der Ent­wurf nur dann als besonders qualifizirte strafbare Hand­­lung, wenn sie gegen den Willen der Leidenden Bersen geschieht. " Die Nöthigung und Drohuug(crimonvis)kennt"der Entwurf als besondere Art der strafbaren Handlun­gen nicht.D«­r dieses Vergehen ohnehin unter den verschiedenen gewaltthätigen Handlungen mitinbegriffen ist,überdies der Entwurf durch die Bestimmung,daß jeder,der jeman1­ dett seiner persönlichen Freiheit auf irgendeine Weise be­­«t­­rembt,bestraft werden soll,die Nöthigung und Drohun­g schon verboten hat,billigen wir die Wisglassun­g einer b;­"-H" sondern diesbezüglichen Bestimmung. Im Vorstehenden haben wir die positive Seite der persönlichen Freiheit und desen Verletzungen ins Amge ge­­faßt und gesehen,daß die Freiheit der Handlungen"JedeIi­ garantirt wird. Allein die Freiheit besteht nicht nur dir nun, thun und Taffen zu fünnen, wie es dem Individuum innerhalb der rechtlichen Grenzen gefällt, sondern es­st auch ein Bostulat der Freiheit, daß das Individuum doch Niemand rechtswidrig auf welche Art immer gestört werde. Eine solche Störung des Friedens einer Person findet statt, wenn jemand in die Wohnung oder eine dazu ge­­hörige Loyalität gegen den Willen des Inhabers derselben rechtswidrig auf listige oder gewaltthätige Weise oder mit­­telst Nachtc­üssel eindringt, insofern er hiedurch eine andere strafbare Handlung verübt. Der Entwurf straft diese Handlung als Bruch des Hausfriedens mit Kerker bis zu zwei Jahren. Aber auch dadurch wird die Nuhe und der Friede einer Person gestört, wenn sich jemand in eine Wohnung oder eine dazu gehörige Loyalität, ohne hiezu ein rechtliches uteresse zu haben, gegen den Willen des Inhabers begibt oder sich darin aufhält. Der Entwurf straft diese Handlung als Bergehen mit Gefängniß bis zu drei Monaten und Geldstrafe. Endlich bildet er noch eine Beilegung der persöu­lichen Freiheit, wenn jemand einen an eine andere Person adressirten Brief, eine versiegelte Schrift oder ein Telegramm, ohne hiezu ermächtigt zu sein, erbricht, ebenso, wenn sich jiemand zu dem Amede in den Befug eines an eine andere Person adrefsirren, wenn auch nit versiegelten Briefes oder Telegramms feßt, um dessen Inhalt zu erfahren. Der Entwurf bestraft diese Handlun­­gen mit Gefängnis bis zu acht Tagen und Geldstrafe bis zu hundert Gulden. Wenn aber die Wersen, welche auf die angedeutete Weise in den Besik eines Geheimnisses gekom­­men ist, diese veröffentlicht oder die erfahrene Nachricht zum Schaden des Wirsenders oder Aodrejaten benüht, so wird dies mit Gefängniß bis zu einem Jahre und Geld» strafe bis zu tausend Gulden geahndet. — Das Strafver­­fahren wegen eines Verbrechens oder Bergehens wider die Freiheit wird in allen Füllen nur auf Antrag des Er Shädigten eingeleitet. Allein die­­­ (R) rganismus hat Serie der Gerichtshöfe, die 1 7 e . 5 sz von den Gerichtskonmissionen des Abgeord­­netenhauses hielten heute Nachmittags sieben Sitzng. Diese Kommission ordnete gegen die Wahl des Abgeordne­­ten Jakob Vojnics(Bezirk­ Kernya,Komitat Bács)Neunter­­suchung wegen Verdach­ts der Bestechung an. Die 11.Kommission verhandelte über den Protest gegen die­ Wahl des Abgeordneten desKezirks Orthaer Bezirks Josef KünIe­l. Die Schlußfassung wurde auf morgen vertagt. Die N­L Kommission erledigte den gegen die Wahl des BaMk­felder Abgeordnete­­ Ernst Hedry eingebrachten Protest;Hedry­­wurde für verifizirt erklärt. Die V. Kommission erledigte den Protest gegen die Wahl des Siklöfer Abgeordneten Kultus Antal Die Publikation des Ur­theiles wurde auf morgen 9 Uhr Früh angefegt. Die VI. Kommission ordnete nac längerer Berathung in Sachen der Wahl des Abgeordneten Karl Roth die Untersugung­en. Die Untersuchung wird sich auf die nachstehenden zwei Fragen­­ erstrecen: Ob nicht eine Bestehung vorliege? und: Wodurch die halbstündige Unterbrechung der Wahl verursacht wurde ? - = . 8­1­7­­ , | 9 · U - »F

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