Pester Lloyd, Oktober 1875 (Jahrgang 22, nr. 226-252)
1875-10-01 / nr. 226
. ·" z BR TR — OO Strenge Sparsamkeit, ernstes Streben, Die finanzielen Verhältnisse des Landes zu ordnen, charakterisiren das Erpose Szell’s , der Finanzminister hört is nicht die Lage des Landes, er malt sie nicht voriger ; er verheimlicht menno ; er umgeht nicht, er verschweigt nicht die Schwierigkeiten, aber er verzagt auch nicht. Er weist nach, daß die Situation verbessert, daß die Finanzmisere sanirt werden sast; er legt die Mittel und Wege dar, welche zum Hiel führen müssen; er flößt der Nation frischen Minth ein und erwedt im Auslande neues Vertrauen. Das Erposé des österreichischen Finanzministers De Bretis, welches dieser auf Wunsch der Delegation des Reichsrathes in einer der jüngsten Ausschuß-Sikungen darlegte, trägt einen ganz anderen Charakter. Wir haben bittere Erfahrungen Hinter uns, wir wurden aus unserem Schaden flug und gehen energisch ans Werk der Neorgaanifation. Oesterreich hingegen hat noch seine Täuschungen erfahren, sein Kredit it noch ziemlich unerschüttert, seine Staatsschulden vertragen nor eine Steigerung — und es wandelt denselben Weg, den wir seit 1867 bis 1874 gewandelt sind. Die Einnahmen — 10 erklärte de Pretis — erfreuen sich einer fortwährenden Zunahme und überschreiten den Boranschlag ; im Jahre 1875 werde diese Ueberstreifung voraussichtlich fünf Millionen betragen. Daraus geht hervor, daß die Ausgaben mit vollem Nechte erhöht werden dürfen. Das Defizit dürfte 26 Millionen betragen. Davon künnen elf Millionen „durch Begebung von Rententiteln gedecht werden. Für den Nest müßte in außerordentlicher Weise gesorgt werden." Darin ungefähr besteht das Wesentliche des Crpojes des österreichischen Schapkanzlers. In dieser Beziehung sind wir also, im Vergleiche mit Desterreich, weiter vorgeschritten. Wir haben die Schule der leichtsinnigen Wirthschaft durchgemacht, wir haben den Weg der Befseiung betreten und gehen auf demselben Fonsequent vorwärts. Oesterreich Dagegen befindet sich noch auf dem Wege, der früher oder später zum Ruin führt. Denn Das Erpose de Pretis’ bietet eben sein tröstliches Bild von den Finanzen Oesterreichs. Erfreulich wäre es jedenfalls, wenn si Die Vorhersage des Finanzministers bewahrheitete, Daß nämlich die Einnahmen des laufenden Jahres den Voranschlag um fünf Millionen überschreiten werden. Wir künnen uns desfen nicht rühmen, weil bei ung nut einmal das Präliminare erreicht werden wird. Wenn wir aber die Ursachen dieser Steigerung untersuchen, so werden wir Die Erfahrung machen, daß ihre Erklärung nicht etwa in der Zunahme der allgemeinen Beprhabenheit, sondern in der Erhöhung der Steuerfage und in der strengen Darführung der Steuerpflichtigkeit zu finden ist. Während nämlich der Finanzminister bei den direkten Steuern eine Steigerung von 4 Millionen nachweist, beträgtiese bei den gesammten indirekten Steuern nur 1 Drillion und zwar nicht etwa bei den Berehrungssteuern oder bei den Monopolen, sondern bei den Stempeln und Gebühren. 7Trog dieser Zunahme der Einnahmen und trug dem seine uns vorhergesehenen Ausgaben die Bilanz des Voranschlags vereiglegtert haben, wird das laufende Sahe mit einem erheblichen Defizit abgeschlossen werden. Aber Herrn de Pretis macht dieses Defizit nicht bange ; er trifft seine Anstalten, dasselbe zu beseitigen oder zu verringern. Er geht auf dem einmal eingeschlagenen Wege weiter fort. Oesterreich wird gezwungen sein, auch im Jahre 1876 mit einem erheblichen Defizit zu kämpfen. Dem Crpojé des Finanzministers zufolge müßte man nämlich in den Boranschlag für 1878 namhafte Mehrausgaben einstellen. So beträgt die Mehrausgabe bei den Eisenbahn-Subventionen 1%, Millionen, beim Austizressort 1 Million, beim Handelsministerium 900.000, bei den Bauten 500.000, die Errichtung des VerwaltungssGerichtshofes erfordert den Betrag von 250.000 fl. ; dazu kommen noch die Linien für die zur Deckung des Defizits neu zu kontrahirende Staatsschuld und das Ausgaben-Blus für die gemeinsamen Angelegenheiten, so daß de Pretis das Defizit Oesterreichs für 1876 mit 26 Millionen präliminirt. Von dieser Summe werden 23 Millionen zum Theil durch eine Staatsschuld, zum Theil Durch andere außerordentliche Mittel zu bedeben sein. Sehr richtig wurde in dem Ausschusse der österreichischen Delegation, wo Finanzminister de Pretis sein Erpose entwickelte, hervorgehoben, daß die erwähnten 26 Milionen wo nicht die äußerste Grenze des 1876er Defizits bilden. Betreffs der Bilanz spielt nämlich das gemeinsame Zollerträgniß eine bedeutende Rolle; dasselbe brachte im Jahre 1873 17 Millionen ein, im Jahre 1874 bis 11 Millionen und mehr wird voraussichtlich auch im Jahre 1875 unter diesem Titel nicht einfließen. Zrogdem präliminirt das gemeinsame Ministerium dieses Einformen für 1876 mit 15 Millionen. Die Konsumtion hat seit 1873 auf allen Gebieten abgenommen, Handel und Gewerbe stagniren sowohl in Ungarn als auch in Oesterreich und inmitten dieser allgemeinen Stagnation i aus dem gemeinsamen Bolferträgniß kaum mehr zu erwarten, als 11— 12 Nillionen. Durch Hohe, auf bloße Hoffnungen balirte Ziffern kan man wohl die Bilanz verbessern, aber blos auf dem Papier ; das faktische Resultat gibt — wenn es weit hinter der Erwartung zurückleibt — nur zu sehr empfindlicher Enttäuschung Alap. Die heutigen Verhältnisse, die Abnahme der Zolleinkünfte seit 1874 motiviren es durchaus nicht, daß unter diesem Titel neuerdings 15 Millionen prälimitirt werden. Und wenn diesbezüglich die faktischen Resultate wirtlich das Veräliminare nicht erreichen werden und das duch künstliche Kreditübertragungen vergrößerte Plus des gemeinsamen Budgets votirt wird, dann wird Oesterreich im Jahre 1876 für Die Behebung eines Defizits von nahezu 30 Millionen Sorge tragen müssen. Demgegenüber beträgt unterprälimitiirtes Defizit 1ve 1111 die ordentlichen Einnahmenquolge der 11euen alllgemeinen Einkommensteuer um 8 Millionen vermehrt werden blos 8 Millionen. Wir hoffen, daß sowohl die ‚Delegation, als auch der Reichstag Dieses Defizit, wenn auch nicht bedeutend, so Doch durch Abstriche in den einzelne Budgets der Minister verringern werden. Unser Budget bietet demmal das Bild entschiedener Besseiung, während das österreichische in den besten Fahren eine stete Decadence auf finanziellen Gebiete aufweist. Das Erpose des Finanzministers de Bretis ist daher durchaus nicht var und angethan , die österreichische Deletion in vorige Stimmung zu verlegen. Und daß es seine rmuthigende Wirkung gemacht hat, beweisen die Aufpeauungen, welche es im Schoge der Österreichischen Delegation vorgerufen. Der österreichische Finanzminister war wohl gestrebt, das düstere Bild zu mildern, indem er die günstigen Momente des Staatshaushaltes sofort hervorhob, während nicht mit uns, sondern nach dem Expose de Pretis’? — auch für Oesterreich ist das Gebot der strengsten Spartamkeit ammabmesslich geworden. Budapest, 30. September. (N.) Der Rechtsireis des Aindividuums erstrebt sich mit nur auf das Leben und auf den Leib, enthält nicht nur Die reiheit desselben, sondern umfaßt auch alle Gegenstände, die sich sein Wille unterworfen hat. Hat der menschliche Wille einmal von einem Objette Befig genom- N NE SS Re --I«- 3 a 96 3 « ch NEE N .: | Sade ihrei eifrigen Stempel aufgebracht, so ist die Sache ‚in das Vermögen einer bej und man dann als Objekt einer Rechtsverlegung, eines Verbrechens oder Vergehens dienen. Das gemeinsame charakteristische Merkmal jener Rechtsverlegungen, deren Objekte Sachen sind, ist der Schade am Vermögen, den eine Person dadurch erleidet. Deshalb werden diese Rechtsverlegungen unter dem Gattungsnamen Verbrechen und Bergehen gegen das Vermögen zusammengefaßt. Sie können entweder darin bestehen, daß eine Sache oder was mit ihr zusammenhängt, ihrem rechtmäßigen Befiger entfremdet wird, ohne daß die Substanz derselben beschädigt wird, und hieher sind die strafbaren Aneignungen und die betrugartigen Fälle zu rechnen, oder aber wird die Sache ganz oder theilweise vernichtet und dadurch dem rechtmäßigen Belicher der Schade zugefügt ; diese Verbrechensgruppe bildet die Sachbeschädigung. Die einfachste Art der Ausschreitungen gegen das Vermögen ist der Diebstahl. Wer eine fremde bewegliche Sache aus dem Refige oder aus der Detention eines Andern, ohne Einwilligung des Berechtigten, wegnimmt, um sich Dieselbe anzueignen “oder um sic) oder einem Andern einen Vortheil am Vermögen zuzumenden, begeht, nach den Bestimmungen des Entwurfes, einen Diebstahl. An eigener Sache ist somit sein Diebstahl möglich ; an fremden Sachen wird aber auch in dem Falle ein Diebstahl begangen, wenn der Thäter Die weggenommene Sache blos benügt, jedoch in der Absicht, sich oder Anderen dadurch einen vermögensrechtlichen Vortheil zu verschaffen. Das Forttragen eines Buches in Abwesenheit des Eigenthümers mit Der Absicht, daraus zu lernen, begründet daher nicht den Thatbestand des Diebstahls. Der Werth des gestohlenen Gegenstandes kommt — nach dem Entwurfe — blos als Strafzumessungs-Grund in Betracht, und zwar wird der Diebstahl einer Sache bis zum Werthe von fünfzig Gulden in der Regel mit Gefängniß, über diesen Werth hinaus mit Kerker oder Zuchthaus bestraft. In erstern Falle ist der Diebstahl ein Bergehen, im legtern ein Verbrechen. Der Amtsverlust ist in jedem Falle, die Entziehung der Ausübung der politischen Rechte nur beim Derbrechen des Diebstahls zu verhängen. Als schweren Diebzahl, der, ohne Rücksicht auf den Werth des gestohlenen Gegenstandes, als Berbrechen gilt, bezeichnet der Entwurf, den an geheiligten oder an einem Leichnam befindlichen Gegenständen, im Friedhofe, in geschlosfenen Räumen — wohin der Dieb nicht auf gewöhnlichem Wege gelangten den Nachts bei einer allgemeinen Kalamität begangenen Diebstahl, ferner den Hausdiebstahl, den Tal, wenn der Dieb bewaffnet war, so für eine Amtsperson ausgab, endlich solche Diebstähle, welche von Individuen begangen werden, die bereits zweimal wegen Raub, Erpressung, Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei verurtheilt waren. Der Thatbestand des Verbrechens erfordert zur Vollendung, daß der Thäter durch irgend eine fürpernde Handlung von der Sache Belig ergriffen habe. Durch Einstechen, Zusammenbinden, auf einen Haufen paden u. dgl. wird der Diebstahl schon vollendet, wenn auch der Dieb mit Zurüklaffung der Gegenstände das Weite sucht. Die höchste Strafe für den Diebstahl ist fünf Jahre Zuchthaus, die geringste ein Tag Gefängniß. Der Diebstahlsversuch wird immer bestraft. Die Kriminal-Untersuchung wird, mit Ausnahme des Diebstahls zwischen Familiengliedern und des Hausdiebstahls immer von Amtsmegen eingeleitet. Der Begriff des Diebstahls erfordert es, daß der Thäter einem Andern einen Gegenstand wegnehme Allein auch dann wird jemandem ein strafbarer Nachtheil am Vermögen zugefügt, wenn der Thäter eine in seinem Besige oder Gewahrsam befindliche fremde Sache, ohne Einwilligung des Berechtigten, entweder sich rechtswidrig zueignet oder dieselbe gebraucht, um sich oder Anderen damit einen Vortheil am Vermögen zuzumenden. Der Entwurf straft diese Handlung als Unterschlagung, und zwar wan der Werth des Objektes Hundert Gulden nicht übersteigt, als Vergehen mit Gefängniß, im andern Falle Als Verbrechen mit Keffer. Amtsverhaft ist immer, die Entziehung der Ausübung der politischen Rechte nur bei dem Verbrechen zu verhängen. Wer ferner bezüglich einer gerichtlich gepfändeten Sache, in deren Beleg er sich befindet, eine der als Unterschlagung charakterisirten Handlungen verübt, macht sich ebenfalls einer Unterschlagung schuldig, wenn auch die Sache sein Eigentum wäre; ja der Schuß, den der Entwurf dem gerictlichen Pfandrechte angedeihen läßt, geht 10 weit, daß selbst die Verlegung des bei der obrigzeitlichen Pändung angelegten Siegels mit Gefängniß und Geldstrafe geahnt wird. Eine besondere Art der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen bildet die Untreue. Der Entwurf bestimmt für Dieselbe Gefängniß- und Geldstrafe. Diese Bestimmungen beziehen sich auf alle jene Personen, die bezüglich eines fremden Vermögens ein besonderes Streitsverhältniß eingegangen sind und Dasselbe zum Schaden helfen, dem die Treue schuldig sind, gebrochen haben. Geschah. Dies aus eigennäsiger Absicht, so ist die Strafe Zuchthaus bis fünf Jahre. Der Amtsverkuft ist aber in jedem Falle zu verhängen. Das Kriminalverfahren wird mir auf Antrag des Beschädigten eingeleitet. Das charakteristische Meermal des Diebstahls, der Unterschlagung, der Untreue besteht darin, daß alle ohne Bormissen des Beschädigten begangen werden. Um jedoch jemandem einen Nachtheil duch Entziehung eines Vermögenssildes zuzufügen, ist es nicht unumgänglich notwendig, daß derselbe nichts hievon wisse; man tami Jemandem Etwas vor seinen Augen wegnehmen, doch wird in diesem Falle der Beschädigte sein Eigenthmtsrecht zu wahren suchen, so daß der Thäter, um die Sache trogdem in seinen Besiß zu bekommen, in größerem oder geringerem Maße Gewalt anwenden muß. Dadurch begeht er einen Raub. Gemalt bildet das unterscheidende Moment zwischen Diebstahl und Naub ; in allen anderen Bunften stimmen — nach dem Entwurfe — die beiden Begriffe überein. Vollendet wird der Naub mit der Wegnahme. Die Gewalt, mich unter diesem Worte sind immer auch Drohungen mit Gewalt zu verstehen, muß zum Bmeche der Wegnahme angewendet werden, so daß der ertappte Dieb, welcher behufs Des Befiges der entwendeten Sache Gemalt anwendet, seinen Raub begeht, wohl aber nach dem Entwurfe wie ein Räuber bestraft wird. Die Strafe des Hanses ist Zuchthaus auf mindestens fünf Jahre, Amtsverkuft und Entziehung der Ausübung der politischen Rechte. Gewaltforl aber nicht blos zum Zwecke der Wegnahme eines Gegenstandes, sondern alle zur Erzwingung eines fremden Thuns, Duldens oder Unterlassens angeweldet werden. Will der Thäter dadurch sich selbst oder Anderen einen rechtswidrigen Vortheil am Vermögen verschaffen, so begeht er eine Erpressung, welche nach dem Entwurfe je nach Umständen entweder als Vergehen mit Gefängnis bis zu einem Jahre, oder als Verbrechen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft wird. Einen widerrechtlichen Vermögensvortheil kann man sich aber nicht nur dadurch verschaffen, daß man jemanden zu einer Handlung oder Unterlassung zwingt, sondern auch dadurch, daß man den Willen des Andern absichtlich durch Borgeben unwahrer Thatsachen irreleitet und dadurch dessen Absicht zu dem Zweckk vereitelt, um sich einen widerrechtlichen Nugen zu verschaffen ; durch Diesen unwiderrechtlichen Nugen wird vom Vermögen des Andern Etwas entzogen, ihm Schaden zugefügt. Das Irreleiten eines Individuums dur Vorspiegelung falscher Thatmnchen nennt man Trug. An und für sich ist der Trug kriminalrechtlich nicht strafbar, da es sein Recht, sondern mir eine sittliche Verpflichtung zur Wahrheit gibt. Sobald aber ein solches recht men, hat die Individualität eines Menschen hiedurch einer verlegendes Moment, wie der widerrechtlichugen, und stimmten Person übergegangen , wodurch der Trug als dadurch der Schaden hinzukommt , Mittel zu einer Verlegung des Vermögensrechtes benügt wird, wird die Handlung kriminell strafbar. Betrug verübt nach dem Entwurfe Derjenige , welcher in der Abdsicht, sich oder Anderen einen rechtswidrigen Numen zu verschaffen, jemanden mittelstarglistiger Vorspiegelungen in einen Serthum stürzt oder darin erhält und ihm dadurch an seinem Vermögen einen Schaden zufügt. Außer dieser allgemeinen Definition des Betrugs, die — ohne im gewöhnlichen Leben häufig vorkommende übertriebene Waarenanpreisungen, gewöhnlichen Humbug als Betrug zu charakterisiren — Doch so ziemlich alle die verschiedenen möglichen Arten des Betrugs umfaßt, enthält der Entwurf noch drei besondere Bestimmungen, wodurch drei besondere Arten hervorgehoben werden. Als Betrug gilt nämlich auch die Bericchtung oder Beschädigung des eigenen Eigenthums zu dem Zmede, um sich einen rechtswidrigen Nugen zu verschaffen , ferner die Erwirtung eines Kredits oder einer Kreditverlängerung vermittelntriftiger Machinationen, endlich die Verladung eines Minorennen zu Rechtsgeschäften, welche für ihn nachteilig sind, in gewinnsüchtiger Absicht. Dadurch werden Die verschiedenen Arten des Betrugs erschöpft. Die Strafe für Diese Rechtsverlegung ist je nach der Schwere derselben : Gefängniß oder Kerker, immer in Verbindung mit Geldstrafe und Amtsverlust. Als besondere Art der gegen das Vermögen mittelstrug möglichen strafbaren Handlungen kennt der Entwurf den fraudnlosen und leichtsinnigen Bankerott. Subjekt dieser strafbaren Handlung kann sowohl ein Kaufmann als au ein Nichtkaufmann sein; die Strafe für frauenlose Kunda im Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Amtsverhaft und Entziehung der Ausübung der politischen Rechte, für leichtsinnigen Banferott Gefängniß bis zu zwei Jahren und Amtsverkuft. Die Fälschung von Gegenständen, wodurch entweder ein Falscher Gegenstand geschaffen oder ein wahrer geändert wird, fällt ebenfalls unter den allgemeinen Begriff des Betruges, wenn die übrigen Merkmale dieser strafbaren Handlung vorhanden sind. Nur wenn solche Gegenstände Objekte der Fälschung werden, welche zur Verewigung der Aeußerungen gemisser Personen dienen, erhelischt es das Belebniß der Rechtssicherheit, daß diese Art der Fälschung auch ohne die Momente des Betruges bestraft werde. Sole Gegenstände werden Urkunden genannt. Der Entwurf reicht daher unter die kriminell strafbaren Handlungen die Derfertigung einer falschen öffentlichen Urkunde oder die Fälschung einer echten durch Aenderung ihres Inhaltes, wenn dadurchemandem ein Rechtsyachtheil zugefügt wird oder zugefügt werden kann. Die Fälschung einer Privat: Urkunde wird nur dann bestraft, wenn dieselbe als Beweismittel in einem Rechtsstreiten gebraucht wird. Der Entwurf geht daher, wie ersichtlich, nicht über die Grenzende in denen sich Anforderungen des Privaten an die Rechtssicherheit bewegen. Die Strafe ist je nach der Beschaffenheit der Urkunde und je nach der Person des Thäters verschieden, entweder Gefängniß oder kerfer oder Zuchthaus, selbst bis zu zehn Jahren. An den schwereren Bällen wird noch Amtsverlust und die Entziehung der Ausübung der politischen Rechte verhängt. Der Entwurf des straft ferner noch als besonderes Vergehen die Ausstellung eines ärztlichen oder behördlichen Zeugnisses über wissentlich unmwahre Thatsachen. Endlich wird die Nachmachung und Dundung der amtlichen Stempel und Marken, sowie auch der Privatmarken, insofern Die Legieren behufs der Irreführung des Publikums gefälscht und nachgemacht werden, mit Gefängniß und hoher Geldstrafe geahndet. Widerrechtliche Bereicherung kann sich jemand, abgesehen von den jegt geschilderten verschiedenen Arten, noch dadurch verschaffen, daß er einen gefundenen Gegenstand weder der Behörde, noch dem Berlustträger zurückgibt oder sich einen, zufällig in seinen Besiß gelangten Gegenstand aneignet. Im Sinne des Entwurfes werden diese Handlungen mit Gefängniß und hoher Geldstrafe belegt. In allen angeführten Fällen wird deshalb einem Andern ein Schaden zugefügt, um sich oder einen Dritten dadurch einen Vortheil zu verschaffen. Nicht selten ereignet es sich aber, daß Jemand aus Minthwillen oder Bosheit einem Andern einen Schaden zufügt, wodurch ein Gegenstand ganz oder theilweise zerstört wird, ohne daß Jemand durch den Schaden einen materiellen Vartheil genießt. Daß solche Handlungen das Eigenthum direkt angreifen und deshalb kriminell strafbar sind, wird Niemand bezweifelt. Der Entwurf bestimmt daher für diese Handlung, je nach Umständen, Gefängniß oder Serfer und eine hohe Geldstrafe. ALS lette der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen wird die Hehlerei angeführt, bezüglich welcher der Entwurf folgende Verfügungen trifft: Wer Sachen, von denen er weiß, daß Dieselben durch eine strafbare Handlung zu Handen ihres Befigers gelangt sind, auf welche immer Art erwirbt, verbirgt, oder bei deren Abfag mitswirkt, wird wegen Hehlerei je nach Umständen mit Gefängniß, Kerker oder, in den schwersten Fällen, mit Zuchthaus bestraft. Amtsverlust wird immer, die Entziehung der Ausübung der politischen Rechte nur in den schmersten Fällen verhängt. Wegen Begünstigung wird aber Derjenige, welcher ohne eine der That vorausgegangene Verabredung dem Thäter zum Entkommen behilflich ist, mit Gefängniß und Geldstrafe bestraft. Wenn die Begünstigung im Späterejfe von Familiengliedern verübt wurde, läßt sie der Entwurf mit Nadsigt auf das zwischen denselben leer stehende ethische Verhältnis ungeahndet. = Der Finanz: Ausschuß verhandelte in seiner heutigen Siung — außer den in unserm jüngsten Abendblatte gemeldeten Gegenständen — noch den Voranschlag des Kommunikations-Ministers über Grhthaltung und Bau von Steinstraßen. So wurde der ganze Titel unverändert angenommen, mit Ausnahme einer irerkümlich aufgeführten Bot Neutra-Tapokesänger (Wegabzweigung) und der Nubrifen „Verschiedene Bauten“, „Unvorhergesehene Ausgaben” und „Ausgaben aus Elementar-Unglücksfällen“, welche Nubriten bis nac Gewinnung weiterer Aufklärungen einstweilen in suspenso belassen werden. — Im Verlaufe der Verhandlung wurde beantragt, die für Brüden und Kunstobjekte an Komitatsstraßen präliminirten 150.000 fl. zu streichen. Da Diese relativ kleine Sunme dem Brede ohnedies nicht entsprechen könne und nur dazu diene, damit die Minister einzelnen Gegenden Begünstigungen zuzumenden in der Lage seien. Der Minister erwiderte, diese Bolt sei nothwendig im Interesse jener Komitate, welche gute Brücken und Straßen erhalten müssen und ohne Beihilfe nicht n der Lage wären, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Ausschuß acceptirte dieses Motiv und die Bolt wurde votirt. Hiemit hatte die Sipiung ein Ende. In „Relet Nepe“ wurde jüngst bezüglich der Mercustate der im Finanzministerium durchgeführten Dezentralisation der wirtschaftlichen, forstlichen und Bergwerks:rechnungs-Departements behauptet, daß durch dieselbe die Zahl der Beamten nur um drei vermindert, und das Gesparniß nur 1442 fl. betragen würde, während die den in der Provinz befindlichen Beamten entzogenen Holzvelaten 8628 fl. ausmachen. Dem gegenüber können wir auf Grund authentischer Daten behaupten, daß im Zwweige der Wirthschafts- und Forst-Rechnungs-Departements 79 Beamten-Stellen mit einer Gesammtausgabe von 90.553 fl. aufgelassen und nur 69 Beamten-Stellen mit einer Gesammtausgabe von 68.000 fl. neu systemisirt wurden, daher in diesem Zweige allein das Griparniß 22.553 fl. beträgt. Im Bergmwerkis-Rehnungs-Departement wurden aufgelassen: 103 Bermten-Stellen mit einer Gesammtausgabe von 107.994 ff, neu systemiscrt aber nur 95 Stellen mit einer Ausgabe von 94.024 ff. und ergibt sich demnach ein Ersparniß von 13.970 fl. Bisher waren also 182 Beamte in Verwendung ; in Zukunft werden um 18 messiger, also nur 164 Beamte verwendet werden, wobei eine Cusparniß von 36.523 fl. erzieltt wird. Im Kommunikations-Ministerium fir nite Kommuntta ‚die detaillirten Baupläne für die Kronstadlinie bereits angefertigt und zwar bis in dir Mitte des Oktober wird auch mit der Ausarbeitung der detaillirten Baupläne der, pest-Semliner Bahn — in Bezug auf einzelne gen jogar in vier Varianten — fertig fein. zwei Varianten. die Hleinften das bes vom Heeresausschusse der ungarischen Delegation der Verpflegung, Ausrüstung und Montur, Sowie der entjendeten Sub-Romites in Angelegenheit des in das Ordinarium Desvoranschlages aufgenommenen Erfordernissespflegung. Unter Titel XXI des Ordbinariums vorhergehenden Abzug der Sinterkalar-Griparniß der Portionen nach 4931 Mann, respektive 1,800,000 Tagesund Futter-Portionen nach 250 Pferde, respektive 91.25 Futterrationen präliminirt : Brod Tür. 208.595 Mann un). 0 ne Set und Beleuchtungs-Material nach 204.678 atm..«.......... .. zusammen 158 Das entsendete Subsomite hat diese Motten in Ber genommen und hat eine Basis nesucht, auf welcher sie iem Iiminare mit den bisherigen Budgets, beziehungsweise in den Vorjahren bewilligten Summen vergleichen könnte ; mittelbare Vergleichung war aus dem Grunde nicht mó in dem obigen Erforderniß die durch Einführung des neue ig nothwendig gewordenen Abrundungssunmen mit net sind. Diese Abrundung ist deshalb nothmwendig, weil banung der dermaligen Gewicht: und Hohlmaße zu neuem Dan aufwärts der Bruchtheile dieses legteten entstehen, welche in der Braris u täglichen Gebrauch nur mit vielen Schwierigkeiten zu manip) wären. Diese Abrundungen geschahen nach rat an Stelle der Hundertstel und Tausendstel immer die nächste, 5 oder 10 theilbare Hunderterziffer angefet wurde, NS Beim Brode, wo die dermalige Tagesration genau 875 für Bro 6,428.526 für eeel 0 für Brenn- und Beleuchtungsmaterial 1,222.750 zusammen 16,261.075 Futter und Stroh nach 54.948 Bferd be 4 . . . . 86 Telegr. Depeschen des Pester 4 Wien, 30. (ODrig-uel Heute authentizirte das Fünfer-Sublimite den Beri die Kanonen, welcher schon morgen im Heeresaussch handelt wird ; der Heeresausschuß dürfte schon am tag fertig sein, der nen Bericht erstatten fichung authentizirt wird. Wien, wurden 30. wurde, nach den Neuorganisirung des Generalstabs die Einberufung einer willen Zahl von Reserve-Offizieren zu den Waffen ab abgelehnt. Wien, 30. September. Kaiser des französischen Konsuls in Disseldorf, Bicomte %o ansichtig w wurde, schritt er auf Denselben, freimdlisch schüttelte ihm die Hand September. Marine Ausschuß wird einen a , welcher in der morgigen A September. Der Finanz I Huß der Neidsrath3-Delegatio die Berathung des Kriegsbudgets fort ; die Mehrfordw für den Generalstab fir führte zu FZM. erläuterte, abge die Kosten für die Berittenmachung der Hauptleute wir ungeachtet der Befürwortung des Kriegsministers gefiel ebenso die Kosten folgender Episode : Der "N. fe. Br." wird aus Lin telegraphirt:: Der gestrige Besuch des Kaisers in der © bau-Ausstellung in Köln und drückte in französischer Sprache große Befriedigung über die zahlreiche und vortwefflige Vertre französisger Ausfieler aus, indem er sagte, Kieselbe sei ein beider Nationen des Beugnis für demselben Ziele der Kultur und des Fortschritts, Wien,30,«Septe»mber.Die»Tagespresse«111eldet:serbische Vertreter 111W1«e11,3uk1cs«,.sich erreichte den Botscha der fremden Mächte ein umfassendes Memorandans eine Reihe von den Türken verübt mt Grenzverletzungen gewiesen wird. ". München 30.September.Eine AUZcxhiltltraip Wahl-Reklamationenside aus den Wahlbezirken,woselbstst lagen,bei der Abgeordnetenkammer eingelmtfen Post, 30. September. Der ein; » italieniihe Kommiljär trifft anfangs Oktober in Wien wegen des Abschlusses des 9 vertrages mit Oesterreich-Ungarn Italien und Frankreich u [don endgültig abgeschlossen. Wien, 30. September. ODrig.-Telegr) Die „B“ meldet: In der heute stattgefundenen Giltung der Direktion Nationalbank wurde beschlossen, die Prioritäten der Ungarn Nordostbahn (sowohl Gilber als Goldprioritäten) zur Belehr an den Bankkasfen zuzulassen. Zu Beginn der Sigung Iwtometd Banf-Gouverneur dem verstorbenen Bank-Kommisssär der v. Schwabe einen warmen Nachruf und beschloß die Direktion, Theilnahme über diesenVerlust Schriftlichd im einer Note an Finanzminister auszubilden. » Wien, 30. September. Die heutige außerordentliche Gentversammlung des Wiener Kafsenverein d Hatte einen frühen Charakter; zahlreiche Vertreter der gemesenen Opposi tadelten das Gebahren der Liquidatoren. Der Borfikende Kastner theilte mit, daß gegen ein Mitglied des ehemaligen Umwaltungsrathes eine Klage auf theilmeilen Erlas des ausmerk mit dem Gesellschaftskapital geführten Kostgeschäften resulti Berlustes anhängig gemacht werden wird. Schließlich sind Liquidatoren das DVBertrauen votirt. Wicu,k-30.September.(Orig.-Telegr.)Desinus-Projekt der Unionbank mit der Frankobank und der« Hungarianbank entwickelt sich ernsthaft.—-Die Eisenbahnbjxsellschaft in Liquidation wird in den nächsten Tagen eine Ongg Abschlagszahlung aust guldige Aktien leisten.—-Die Genera-» sammlung der Assekuranz-Gesellschaft,,Europa«genehmt,mit Verlust-Saldo 9011211.860fl.(Aktien-Kapital 1,200.000 fl.)«z und zuzüglich des Verlustes vom Jahre 1873 sich ei 1 1 Ge’s" Berlust von 600.000 fl. ausmeilt. « Wiexr,30.September.(Orig.-Telegr.)Die Manufakturbranche ist sehr aufgeregt über den Verlauf des I» und die Insolvenz der Firmerk Schönaug und Reitlinge zu»F reiche.ja die unglaublichsten Insolvenzgerüchtekursiven.j«.Firma Schönaug wurde durch serbische Zahlungsstockung zur Livenz gebracht.Die Passiven der Firma werden gegen eines Million geschätzt.Uebrigens sind aus Belgrad zum Ultimo Iz reiche Deckungen eingelaufen. Hien, 30. September. (Schlußfurfe) Kredit 205.—, Anglo-Austrien 104.—, Galzier 214.25, Lombarden Staatsbahn 271.50, Trammay —.—, Nente 69.70, Kreditfolg 1860er 111.50, Napoleon d’or. 8.93—, 1864er 133.—, Mitt 5,35, Silber 101.40, Frankfurt 54.50, London 111.85, Bi Raffenscheine 166.10, Unionbant 87.30, Zürfenlose 48.30 Baubant 10.—, Anglo-Baubant 19.75, Ungar. Bovenkred. — — Munizipalbant —.—, Felt. Hien, 30. September. Offizielle Schlüpfung. Grundentlastung 81.25, Ung. Eisenbahnanlehen 99.75, Tarjaner ——, Anglo-Duig. —.—, Ung. Kredit 205.7 Unger. — —, Ung. Viandbriefe 86.25, Alföld 122 50, . St .—, Ung. Nordostbahn 116.—, Ung. Ostbahn 46,— 64.75, Ung. $ofe 79.50, Theißbahn 152.—, edit 60.50, Munizipalbanf — —, das gemeinfame Streben N : 2 grißem — der Handelövertrag' zw » Br