Pester Lloyd, Januar 1877 (Jahrgang 24, nr. 1-31)

1877-01-13 / nr. 13

..- . garns gegeben : . § Wie ein frostiger Hauch zerstörend hinnwegfährt über junge Blüthen, die ein sonniger Märztag hervorgezaubert, . o hat der in unserem jüngsten Abendblatte enthaltene res Roaiuthe an Die Syeakeder, cute reiche Vegetation unwundersamer Hoffnungen und Wiünsche zerstört, welche seine Kundgebungen über die Orientfrage in weiten Kreisen des Landes wachgerufen. Es war nicht nur der Ton, welcher aus diesen leiteren wie die ver­­söhnende Schluß-Harmonie eines sturmbewegten, in seinen Tugenden, wie in seinen Starthü­mern gleich großen Lebens hervorklang; der ganze Inhalt, der ganze Gedan­­kengang dieser merkwürdigen Briefe legte auch dem un­­befangenen Beobachter und gerade diesem den Schluß nahe, Ludwig Rosfuth habe sich durch die Logik der Geschichte von der Wahrheit überzeugen lassen, daß Ungarns Existenz als Staat und Nation dody nur im Verbande mit Oester­­reich gesichert sein sönne. Denn zwei Thatsachen hat Kofsuth in jenen Briefen, die eine direkt. Die andere wenigstens indirekt anerkannt: erstens, daß, angesichts jener großen europäischen Krise, welche unserem Lande mit den erniierten Gefahren droht, die A Interessen Ungarns, Deisterreichs und der Dynastie identisch sind; zweitens, daß die ungarische Nation in den slavischen Elementen ringsum seine Freunde und seine Verbündeten, sondern Gegner, ja in einem bestimm­­ten Kalb­ sogar Feinde auf Tod und Leben finden würde. Schließt aber die Anerkenntnig­­ dieser beiden Thatjadhen nicht Das eklatanteste Desaren der in den legten zwei Der­zennien befolgten Bolitit Kossuth’s in sich? Wenn Die ein­zige auswärtige Komplikation, mit der Ungarn überhaupt zu rechnen hat, wenn die Orientfrage in dem Wagenblide, als sie kaum noch mit der ganzen Wucht ihres Inhal­­tes in den Vordergrund tritt, uns, selbst nach der­­ festen Heberzeugung Rossuth’s, an die Gemeinschaft mit Dester­­reich anmeist — in welchem Lichte man alsdan­n auf der Schaubühne ‚des reellen Lebens die Tendenz einer abso­­luten Loslösung Ungarns von Oesterreich erscheinen? Ist es möglich, die Erigenzien der inneren Bolität eines Gemeinwesens als eine in sich selbst abgeschlossene Summe zu betrachten, die von den wirkenden, treibenden und schaffenden Faktoren des äußern Berferverkehrs ewig unberührt bleibt Und wenn dies schlechterdings nicht möglich ist und men nun insbesondere unter unseren ethnographischen Verhältnissen der Gedanke völlig absurd erscheinen muß, die innere Staatspolitik ganz ohne Rüd­­fit auf die auswärtige Lage zu ordnen — wo sind dann die praktisch wirksamen Bürgsgaften für die Existenz­en­­in dem staatsrechtlichen Verbande mit Oesterreich, oder in der Zuslösung von Oester­­reich ? Heute werfen wir den Gefahren der Orient-Ver­­mndlung gegenüber die Potenz der österreichisch-ungarischen Monarchie in die Waangschale, die Potenz, die selbst Kos­­suth so imponirend erscheint, daß er den Krieg gegen Ruß­­land predigt ; was hätte das „unabhängige Ungarn den tödlichen Gefahren der Orient Frage entgegenzustellen ? Etwa die Freundschaft der benachbarten flavischen Stämme ? Ach, in dem Schmelztiegel der brennenden Frage wurde der Gehalt der zweiten dee Kosjuth 3, der sogenannten Donau- Konföderation, geprüft und es zeigte sich, daß sie ein echter Diamant ist, denn ( sie verflich­tigte sich) in Nichts. Wie überzeugend, mit welch glänzender Rhetorif hat Kossuth in seinen zwei Briefen über die Orient­frage diesen großen­ Serthum seiner eigenen Polität bekämpft ! Mit meld­­tiefer patriotischer Sorge spricht er von der Bewegung der fla­­vischen Stämme, welche Furcht beschleicht ihn bei dem Ge­danken, daß diese Völker dur­ Rußland ebensowohl „ge­­födert“, als „bewältigt“ werden könnten, in welch lebhaf­­ten Tönen malt er die Gefahren aus, die Ungarn aus der „Befreiung“ der Balfanwölfer erwahren würden! Wären aber alle die Gefahren, die sofflich schildert, geringer, wenn wir in diesen Elementen — Bundesgenossen gegen Rußland suchen müßten Hätte die flavische 30er und der konfessionelle Geist, die Rußland voranträgt, eine geringere Anziehungskraft auf diese Elemente, als die Bundes-Genossenschaft mit „den Magyaren” ? All diese Fragen und Gedanken, auf welche, nebenbei gesagt, die jüngsten Triester Demonstrationen und Die ezechtihen „Pereat Ungarn!", die gestern Abends vor dem Prager Hotel Tschernajeffs erschollen, eine beredte, leider sehr verständliche Antwort enthalten — alle diese Fragen und Gedanken wurden durch die Orientbriefe Kosjuth’s wachgerufen; man sah, daß Koffuth angesichts der Ent­­wicklung der uns zunächst berührenden aktuellen Ereignisse im Orient die beiden Prämissen seiner eigenen Politif negirt und glaubte, daraus folgern zu künnen, er werde auch die Konsequenzen derselben für seine Strebungen, die für seine Rersen abseits lassen. Man traute dem großen Manne auf die moralische Größe zu, sie vor der praktisch erwiesenen Wahrheit zu beugen, selbst wenn darüber ein Theil seiner Lehrmeinungen entwerthet würde, und so kam es, daß auch in weniger fanguinisch angelegten Kreisen der Glaube zu reimen begann, Kossuth werde heimfehren verfühnt und verfühnend, um als erster Bürger des Landes theilzunehmen an den Kämpfen und Mühen, an den Erfolgen und Trachten seiner Nation und bereinst — in hoffentlich noch fernen Tagen — das Haupt auf dem heimathlichen Boden zur Ruhe zu legen. Mit seinem legten Briefe hat Koffuth diese Hoffnung zerstört. Er ist, was er war und anders will er nicht sein. Er will eine Legende bleiben und als solche fortseben in dem nationalen Sagenfreife­n für die Ak­uwalität hat er Briefe, aber seine That. „So Darf nicht neuerdings das Unterthanen- BVerhältniß auf mich nehmen gegen­ Ber seinem Hereicher, Der zugleich Berreihn­der Karser ist... Sür meine Berson bleibt der Bruch unreparir­­bar" — mit diesen Worten weist Kossuth die Aufforderung zur Annahme des Mandats zurück und mit diesen Worten stellt Kofjuth für seine Person sich außerhalb des Kreises,­­ wo das praktische Leben der Nation seine Gestaltungen hervorbringt. Es ist ein hartes Loos, zu welchem Kofjuth selber sich verurtheilt und und steht es nicht zu, Darüber zu rechten. Er will das lebende Denkmal sein einer ge­­schichtlichen Epoche, die mit jedem Tage weiter zurücktritt aus dem Horizont der aktuellen Welt — ehren wir in ihm nicht nur den Schöpfer jener Epoche,­­sondern auch die Selbstverleugnung, mit der er an der Vergangenheit festhält ! Von diesem­ idealen Gebiete ist der Uebergang zu der profaiischen Bankfrage allerdings schwer , aber Kossuth widmet derselben den größten Theil seines Briefes, und so können wir darüber nicht schweigen. Neben manchen durch­­aus praktischen und richtigen Bemerkungen über die Bar­theile eines selbständigen Kreditwesens gegenüber der Bank­­einheit oder der in den Mai-Stipulationen geplanten Or­­ganisation tritt in diesen Ausführungen Koffuth’s ein Irr­­thum hervor, der umso bedauerlicher ist, als die ganze Argumentation wider den Modus der Bank-Gemeinsam­eit auf demselben beruht. Koffuth nimmt nämlich an, daß der Motenbetrag der Nationalbanf ein unausreichender sei und daß der Widerstand Oesterreichs gegen das Banfprojekt daraus resultive, daß man drüben fürchtet, in dem eigenen Kredit verkürzt zu werden. Nun ist aber, abgesehen davon, daß der Mangel, den Kossuth an der Nationalbank tadelt, leicht reparivbar, wenn er überhaupt vorhanden wäre, abgesehen an davon, daß die Noten der Nationalbank die Menge der Geldzeichen keineswegs erschöpfen, weil ja außerdem au­f schwere Mengen Staatsnoten zirfuh­ren — so it, sagen wir, abgesehen davon, hinlänglic bekannt, daß der Widerstand Oesterreichs gegen das Bank­projekt­­ gerade Die entgegengefegte Ursache hat. Nicht eine Ein­schränktung, Sondern eine Ausweitung des 8 — allerdings bes Mr fhr­inge­n man in Desterreich von der geplanten Bank-Organisation und vorzugsweise diese Sorge ist dabei im Spiele, wenn auc­­­ politisch nüchterne Köpfe sich gegen den paritätischen Einfluß Ungarns auf die Bankverwaltung erhngen. Durch­aus zutreffend dagegen ist, was Kossuth über die Nach­theile vorbringt, welche die Durchführung der Mai-Stipu­­lationen im Vergleich mit einer selbständigen Bank für Ungarn haben würde, und wenn es noch eines Beweises be­­durft hätte, daß die „Parität“ Ungarns in der Bankver­­waltung nur eine scheinbare bliebe, so wäre er durch die Ausführungen Kossuth’s vollständig erbracht. Jedenfalls zeigt aber die Auseinanderlegung Kossuth’s in der Bank­­frage, daß der große Patriot sich einen hellen Blid an für die materiellen Probleme des Staates bewahrt hat ; — es schmerzt uns tief, bezüglich der politis­schen nit das Gleiche jagen zu können. , Die verswhsenschaftlichen Staats­­und die Advokaten-Prüfungen. K. Man gebe der Schule, was der Schule,­­ dem Staate, an dem Staate gebührt! Der Staat lasse den Wirkungskreis der Schule unberührt ; verwahre­ sich dagegen gegen jedes Eingreifen der Schule in seine Machtsphäre. Diesen Grundgedanken zum Ausgangspunkte genommen , dürfte die Studien- und Prüfungs­frade, den Hauptzügen nach, naturgemäß in folgender Weise zu ordnen sein. Die gemeinschaftliche Vorbereitung zum ersprießlichen weiteren Studium sowohl der Rechts- als Staaatswissenschaften feite ausschließlich die Schule. Sie hat demnach auch die soge­­nannten Grundprüfungen, die weder eine Auszeichnung, noch auch eine Befähigung nach sich ziehen, sondern Lediglich den Beweis bieten sollen, daß der Geprüfte sich dem W Vorbereitungs-Studium mit Eifer und Verständnis widmete, im eigenen Wirkungskreise ab­­zuhalten und zu regeln. Der Staat ist biebei nur insofern bethei­­ligt, als derselbe vor der Zulassung zur Staatsprüfung von Sedem, der sich derselben unterziehen will, den Nachweis der gehörigen Vorbereitung, folglich auf den Nachweis der mit Erfolg abgelegten Grundprüfungen verlangen muß. Er hat sich demnach auch in die Entscheidung der in Lehrkreisen viel ventilirten Frage, ob es zweckmäßig sei, die Ablegung der Grundprüfungen binnen einer peremptorischen Frist zu verlangen, nicht einzumengen. Möge die Schule diese, unter unse­­ren Verhältnissen jedenfals nicht leichte Frage mit Erwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gründe nach eigenem Gutdünken lösen. Sie allein ist in der Lage, den Grad der Vorbildung der, mit nur immer unverd­ächtigen Maturitäts-Zeugnissen bei ihr Eintreten­­den, sie allein auch die auf den Gang des Studiums Einfluß neh­­menden, sonstigen ,oralen Berhältnisse gehörig zu beurthei­­len und richtig zu würdigen. Sie wird sich da wohl die Frage stel­­len müssen­: ob unter unseren speziellen Verhältnissen das von größerem Nachtheil sei, wenn Süuglinge von achtzehn, neunzehn Jahren, die oft­ noch mit der Syntar kämpfen und mit der Necht- Schreibung nicht ganz in’s Reine gekommen sind, vom Latein aber ge­­­wöhnlich nur hie und da bange träumen, [bon nach Ablauf eines Jahres geriissermaßen gezwungen werden, sich) zur Prüfung aus der gesammten europäischen Rechtsgeschichte u­nd dem gesammten römischen Medte zu melden; oder das, wenn es den Studirenden möglich gemacht wird, Semester nach Gemei­ster mit ruhigem Gemüth in dem Bewußtsein verstreigen zu lassen, daß ja eine Prüfung noch weit im Felde sei. Von der zu ertheilenden Antwort hängt die Lösung dieser Frage ab, der jedenfalls die Bedeutung zu unterlegen sein wird, daß von Umweillebeln das fleinere zwermählen fer! Indessen so oder so : Eines dürfte die Schule dabei nicht unbe­­rücksichtigt lassen und zwar, daß der richtige Humanismus eben bei den Grundprüfungen Die größtmögliche Strenge von Seite der Prüfenden beansprucht. Wer nicht die nöthige Vorbildung oder sonst nicht die Eignung zum ersprießlichen Studium der Rechts­­und Staatswissenschaften bessst, muß schon in diesem ersten Stadium in einer unzweideutigen Weise darauf aufmerksam gemacht werden. &3 ist das viel humaner gehandelt, als wenn man erst nach langen Irrfahrten den inzwischen zum Manne Gereiften zu einer bittern Täuschung gelangen läßt — unbefümmert um sein weiteres Gesichd oder das Chidjal Derjenigen, die einem solchen Indi­­viduum in Die Hände geliefert werden. So wie die gemeinschaftliche Vorbereitung, ist auch Die wei­­tere, streng wissenschaftliche Ausbildung und Graduirung der Adep­­ten Sache der Schule. Auch hierin muß derselben freie Hand gelas­­sen werden. Der Staat hat, unseres Gr­effens, sein Recht, vorzu­­schreiben, welche Studien jene betreiben sollen, die vom Staate zur Entlohnung ihres Strebens eine Begünsti­­gung weder beanspruchen wollen, noch auch ge­­wä­hrt erhalten werden. Hier ist also das Feld für die streng wissenschaftliche Behandlung der einzelnen Disziplinen, für die aus­­führlichsten Spezialkollegien, für das freie Wählen der zu hörenden Veiträge gegeben. Wer diese Richtung einschlägt, der kann nicht ge­­jweungen werden, Die Zeit des Duadrienniumd auf vorges­chriebene Hauptkollegien zu verwenden. Die Hilfsmittel der Literatur sind heutzutage so leicht zugänglich, daß es dem Manne des wissenschaftlichen Strebens getrost überlassen wer­­den kann, sich über das Gesammtgebiet des ihm nöthigen Wis­­sens auch ohne Vortrag zu orientiren. Einem solchen Manne ge­­genüber besteht die Aufgabe der Schule Lediglich darin, ihm die rich­­tige Anleitung darüber zu bieten, wie einschlägige Partien des Wissens streng wissenschaftlich behandelt werden müssten, und wo die Duellen zur weitestgehenden Information zu suchen und zu finden seien. Nüst derselbe die Anleitung nicht gehörig aus, nun so ist das eben nur sein Schade, nicht aber auch derjenige des Staates. Dagegen ist Lebterer dafür zu sorgen verpflichtet, daß Diejenigen, welche die Belohnung ihrer auf das Studiun verwende­­ten Mühen nicht einzig und allein vom eigenen Bewußtsein oder von der Universitätsbehörde, sondern in etwas mate­riellerer Reife vom Staate verlangen, in der Schule alles Das aug wirklich gelehrt erhalten und lernen, was der Staat zum Nuten und Frommen der Bevölkerung von diesen verlangen muß. Bezüglich dieser kann es daher mit einigen Spezial­­kollegien, mit dem noch so tiefwissenschaftlichen Er­­fassen eines Lieblings-Gegenstandes nicht abgethan sein. Hier muß ein übersichtlicher , seine­swegs ober­­flächlicher Unterricht aller jener Gegenstände verlangt werden, ohne deren Kenntniß ein Niemanden schädigendes Wirken auf praktischer Bahn ganz undenkbar ist. Hier ist der Staat ver­­pflichtet, sich davon aug zu überzeugen, daß diesem seinem Gebote Genüge geschehen ist. Das geeignete Mittel dazu sind die wahren Staatsprüfungen. Auf­­ diesem Terrain ist die Lehranstalt nicht mehr eine Prüfende, sondern eine Mitgeprüfte. Eine Ab­weihung bieven muß von Uebel sein, wohingegen das von uns empfohlene Institut der wahren, nicht aber nur dur eine Fiktion repräsentirten Staatsprüfungen dem wissenschaftlichen Aufschwunge der Le­hranstalten nie­mals hinder­­lich werden kann, sobald nur ausgesprochen wird, daß die missen­­schaftliche Graduirung einer vorläufigen Ablegung einer Staatsprü­­fung weder bedingt, noch aug lesgtere die erste zu vermitteln vermag. Die mit der Handhabung der Staats­­prüfungen zu betrauenden eigenen Organe des Staates mer­­den das Aufblühen des wahrhaft wissenschaftlichen Lebens an den Hochschulen gewiß neidlos bewundern und feyerlich nicht zu hindern versuchen ; dagegen sich in ih­rem Urtheil auch nicht beeinflussen lassen von dem Geflunter Derjenigen, die die Wissenschaft bei jedem Worte im Munde führen und es für eine zopfige, ganz erbärmliche Ber­­nirtheit erklären, zu verlangen, daß die Hochschule von der erträums­ten Höhe der Schradenlosen Regionen zeitweilig auf die Erde herab­­steige und sich zur Magd des praktischen Lebens erniedrige ; insbe­­sondere dann nicht, wenn sie bemerken sollten, daß hinter diesem Ge­­­­flunfer ja gar oft nichts weiter als nur Raub und möge,­brannte Afde zu finden sei. Den Rechten der Professoren son eine solche Neuerung oder vielmehr nicht Neuerung, sondern Zusammenstellung der Staatsprüfungs-Kommissionen jene Pro­­fessoren, die hiezu die Eignung besißen, nicht übergehen, so wie z. B. auch der Läftigminister zu den, der Schule gewiß ferner liegenden Advokaten-P­rüfungen al Prüfungs- Kommissäre auch Professoren zugezogen hat, gegen welches Vor­­gehen, eben weil die Wahl stets eine richtige war und auch fest ist, Niemand die geringste Einmendung erhebt. 63 fällt gewiß Niemandem ein, gegen die einzelnen Professoren in feindseliger Absicht Front zu machen. Was nicht geduldet werden sollte und beizeiten gebrochen werden müßte: das ist lediglich die Domnipotenz der Schule dem Staate gegenüber auf sol­chem Gebiete, wohin das Interesse der Schule nicht hinaus­­greift, hingegen jenes des Staates sich lebhaft zu regen beginnt. Es ist eine allgemeine Klage, daß die Schule heute weder für das Richteramt, noch für den Dienst der politischen A­d­ministration, noch endlich für die ehrenvolle Mission der Advokatur einen gehörig vorbereiteten Nachwuchs, wenigstens diesen nicht in nöthiger Anzahl Liefere. &3 wird allgemein anerkannt, da die Zahl derjenigen, die nach längerem Wirken auf praktischer Bahn sich bei den legten praktischen Prüfungen als solche dokumentiren, die fan das Maturitäts-Zeugniß nicht hätten erlangen sollen und ss dann doch durch alle Metorien des höhern Studiums durchzu­­schwindeln vermochten, einen höchst ungünstigen Perzentiab liefert. Dieses Datum der unverfälschten Statistik muß zu rascher Abwehr auffordern, muß jeden Unbefangenen auf den Gedanken lenfen, daß etwas faul sei da hinten — in Dänemark. Die Abhilfe liegt nahe; sie liegt darin, daß dem Spruche zu Ehren verholfen werde: Jedem das Seine! Man lähme das wissenschaftliche Streben der Hochschulen nit; doch wahre auf die Unteressen des praktischen Lebens! Die Klage wird dann sofort verstummen, daß unsere rechtswissenschaftlichen Lehranstalten — vor Allem die juridische Fakultät der Universität zu Budapest — demnächhst ihren Namen wie lucus a non lucendo führen werden. Der Andrang Sener, die im praktischen Leben der Böttin Themis Huldigen wollen, zu den staatsunwissen­­schaftlichen Kolegien in einer so ausgiebigen und ausschließlichen Extension, daß für das eigentliche juridische Studium beim besten Willen fast gar seine Zeit mehr übrig bleibt, — wird sofort aufhören, sobald die Jugend nur weiß, daß die Vor­­bedingung einer Zulassung zur Ausübung des höhern Justizberufs in erster Linie nicht die Ablegung einer staatswissenschaftlichen Prüfung sei, und somit auch weiß, daß man in Ungarn Advokat aug ohne spezielle Gunst Derjenigen werden könne, die — als Gramm­atoren [hredlich gefürchtet werden. Diese3 bedingt aber nothwendigerweise eine entsprechende Heine Reform auch der sogenannten praktischen Prüfungen — der Richteramts- und der Advokaten-Prüfungen, oder vielmehr jener Normen, die sich mit den Vorbedingungen der Zulassung zu solchen Prüfungen befassen. Wir wollen auch so dieses Thema berühren — in möglich­­ster Kürze, damit die Geduld der durch­ wichtigere Weltbegebenheiten in­ Anspruch genom­menen Leser nicht allzu sehr ermü­det werde. zzz Im Leitartikel bes­­ kelet Nepe” vom 11. b. Mt. wird — mit Bezug auf die unlängst unter Mitwirkung sänstlicher Kataster- Direktoren abgehaltenen größere Konferenz in Angelegenheit der künftigen Kataster- Arbeiten, in­­ welcher das Glaborat eines Zentral-Susperior zur Verhandlung gelangte — dieses Elaborat eine Regierungs-Arbeit genannt und behauptet, daß die in demsel­­ben ausge­wiesenen Reinertrags-Summen bei der Anfertigung des Katasters maßgebend sein werden, woraus die Folgerung gezogen wird, daß „da die Regierung bei Revision des Katasters von solchen Grundlagen ausgeht, es­lar sei, daß das ihr vorschriebende Ziel nicht auf die Behebung der Ungleichheiten gerichtet sei, sondern, un­­ter dem Vormando der Ausgleichung, auf eine große Steuer- Erhöhung.”­­­­ Gegenüber diesen den Sachverhalt entstellenden Behauptungen sind wir von kompetenter Seite zu der Erklärung ermächtigt,daß 1.das erwähnte Elaborat durchaus nicht als Regierung­s-Elaborat bezeichnet werden kann,des­ weder das Elaborat selbst,noch die ein­­zelnen Beilagen desselben­ der Beurtheilung und Entschließung des Finanzministers unterbreitet wurden,daß 2.die darin aufgezählten Reinertrags-Summen beides-An­­fertigung des künftigen Katasters in keiner Beziehung maßgebend sein werden,denn dieses Versuchs-Elaborat wurde blosbehufs-Dar­­legung eines Modus des bei der Schätzungs zu besor­genden formellen Verfahrens ohne jede Rücksicht auf die Richtigkeit des Resultats der meritorischen Schätzung von­ einigen Beam­ten ausgearbeitet—und dieses Elaborat wurde vom Finanz­­minister weder in formeller,noch in meritorischer Beziehung geprüft «—ja es wird ihm zu diesem Behufe erst nach der Feststellung unter­­breite­ s­ Jene Daten aber,welche"ReletsJiepe"bezüglich der Be­­rechnung des Reinertrages zitirte,wurd in dem fraglichen Elaborate blos beispielsweise angeführt,s die zitirtenhohen Reinertrergssätze figuriren als Ertrag der als Gärten Kultivisten Barzellen. 63 wurden mit Zuziehung der außerhalb des Ministeriums stehenden Beamten Konferenzen gehalten und solche finden noch statt, aber diesen Konferenzen werden nur jene Theile des fraglichen Elaborats zur Beurtheilung vorgelegt, die sich auf das [formelle Verfahren beziehen, die Beurtheilung der im Glaborate als Beispiel angeführten Reinertvagg-Berechnungen bildete nicht den Zweck dieser Berathungen. Diese Konferenzen­ wurden deshalb abgehalten,weil es die hohe Wichtigkeit des­ Anfertigung des neuen Katasters erfordert, daß die bei der durchzuführen­den­ umfangreichen Operation zu be­­folgenden Modalitäten in­­ jeder Beziehung erwogen werden und daß nur ein solches Verfahren acceptirt werde, in welches ein dem Gesetz entsprechendes Mesultat der Kataster-Revision sichert. Da bisher betreffs der Modalität des Verfahrens noch keinterlei Feststellung erfolgte und die diesbezüglichen Verhandlungen noch im Zuge sind, so befindet die ganze Frage sich noch im Stadium der ersten­­ Vorbereitung; das fragliche Glaborat bildet nicht nur nicht das Elaborat der Regierung, sondern die Ergebnisse der Ver­­andlungen konnten dem Finanzminister noch gar nit vorgelegt und können daher der öffentlichen Diskussion nit unterzogen werden, die daraus gezogenen und am Schlufse des Artikels er­­wähnten Folgerungen entbehren einerseits jeder Basis und beweisen andererseits, daß der V­erfasser in den Gefesen nicht bewandert ist, da er die Leser — im Widerspruche mit den Verfügungen des 9.­A. VII. 1875 — glauben machen will, daß die Regierung den Kataster-Heinertrag feststellt, während dies Durch das Gefek zum größten Theile aus Grundbesigern bestehenden Kommissionen zuge­wiesen und diesen ‚Kommissionen ein solcher Wirkungskreis und so freie Bewegung gestattet wird, wie dies in den Belegen anderer Länder kaum zu finden ist. — Der Kommunikations-Minister hat in A Angelegenheit der Weiterbeförderung der von Serbien nachhause zurückkehrenden Nuffen an sämmtliche Eisenbahn-Direktionen einen Grlaß gerichtet, nach welchem die Heimreise der Auffen ohne Hinderniß gestattet wird, auch für den Fall, als dies in größeren Gruppen oder in besonderer Waggons geschieht. Jedoch darf­ der Militär-Tarif nicht angewendet werden und ist überhaupt Alles zu vermeiden, was den Transporten den Charakter eines Truppen-Transportes geben könnte Die Waffen sind den rüdreisenden Raffen nicht zu belasten, sondern als gemeines Fracht­­gut zu transportiren und an der Grenze den Betreffenden wieder auszufolgen. (Lebteres haben wir bereits im Abendblatt mit­­getheilt.) « (Mit der hochgeehrten Aufschrift 9. b­­ar Erzellenz gefällig, mir die Ansichten der hohen ungarischen Regie­rung in Betreff der Regelung der Bankverhältnisse und die dahin telenden Vorschläge mit dem Erfuhren mitzutheilen, um. Cxzellenz­te diesbezügliche Entschliegung der Bankdirektion baldmöglichst zu­kommen zu lassen­­«» »" Ich habe sofort alle Anordnungen getroffen,nn1 diesem WunscheEm Exzellenz inthm­lich kürzesteanst entspreche­n können,m­ußte aber die hochgeehrte Note E1v.Exzellenz 11 mit Rück­­sicht au­f deren maßgebende Bedeutung auch des­ gemeinschaftlichen Bepat­zung der Bankdirektion­ und des s Bankausschusses vorlege als wech­terer letztere,nach einem Beschlusse der Generalversammlen der Nationalban­k vom 20.Jänner 1876 an den Verhandlungen über die künftige Gestaltung der Nationalbank theilzunehmen hat. Erlauben mirEm Exzellenz nunmehr,ihnen das Ergebni­ß dieser gemeinschaftlichen Perathik II der Direktion und des Auss­­chusses der Oesterreichischen Nationalbank unter vollständiger ZJFcttheilung der hier gelten­d gemachten Grü­­tde,zxtrKen 11ti­iß zu ringen. Aufgefordert, die auf Beschlüssen der Hohen ungarischen Ner­vierung beruhenden Vorschläge, bezüglich der Regelung der Bank­­verhältnisse in Ungarn in weifliche Erwägung zu ziehen, steht zu­nächst die Direktion der Oesterreichischen Nationalbank vor einer, jeden­falls ihm vermiegenden Gntscheidung, melche durch die Umstände, unter denen sie zu fafsen ist, gewiß nicht erleichtert­­ wird. Sollen auch nach diesen Vorschlägen die Aktionäre der Oesterreichischen Nationalbank die Ungarische Nationalbank gründen,’ so kann doc nicht unbeachtet bleiben, daß der Natur der Sache nach die heute bestehende Bankgesellschaft durch die Gesammtheit dieser Aktionäre gebildet wird, daß diese Bankgesellschaft heute gewiß nicht berechtigt wäre, eine Notenbank in Ungarn zu gründen, und daß er , mindestens fraglich ist, ob dieser Bankgesellschaft bei Erneuerung des P­rivilegiums von der geiesgehenden Gewalt in Oesterreich für künftig ein solches Recht eingeräumt werden wird. Angesichts des Entschlusses, welchen die Bankdirektion fallen hat, ist sie überdies, wie schon früher manchmal, nicht allein der Verwalter eines fremden Vermögens, der Bar- und Nachtheil gegeneinander abmwiegt. Mit dem Ernkte des Augenblices wählt auch ihr Ziel, und über­ die Aufgabe eines gewöhnlichen Werktages hinaus muß sie bei ihren Erwägungen zunächst die großen, wirthschaftlichen Interessen der Monarchie im Auge behalten. » Durch die sachliche und unbefangene Beurtheilun­g der wesent­­­ichen­ Ausgaben einer Nationalbank und durch die Wahl der geeig­­neten Mittel, welche erforderlich sind, um diese Aufgabe zu gehe­n­ es der Bankdirektion gelungen, unter den sehr schwierigen Ver­­hältnissen, namentlich der legten Jahre, eine Gefährdung des In­­stituts und der ihm theilweise anvertrauten, öffentlichen Interessen bintanzuhalten ; vielleicht darf die Bankdirektion, indem sie auch heute denselben Grundfüßen folgt, die Hoffnung hegen, daß es ihr nicht mißlingen wird, jenen Nachsichten Geltung zu verschaffen, welche die Erhaltung der gesunden Grundlagen des Geldmesens der Monarchie verlangt.­­ ·­­ Zu einer weiflichen Erwägung der hier vorliegenden Vor­schläge übergehend, kann es die Bankdirektion gewiß nur freudig be­­grüßen, daß die hohe königlich ungarische Regierung entschlossen ist, die Regelung der Bank-Angelegenheit in Ungarn in die Hand zu nehmen, und daß sie s­chon bei­ dem e­rsten Schritte zu Diesem Ziele, in gewissen Sinne wenigstens, nach Auknüpfungspunkten in Oester­­reich fpricht. Da­ die hohe ungarische Regierung sich dabei zunächst an die Oesterreichische Nationalbanf wendet, ist für diese ohne Zwei­fel ein Zeichen höchst ehrenvoller Anerkennung. Ansofern Bieber insbesondere die staatsretliche Stellung Un­­garns betont wird, darf die Oesterreichische N­ationalbank vielleicht in Erinnerung bringen, daß sie sich bis auf den heutigen Tag darauf beschränkte, die ihr vertragsm­ägig, entgeltlich und gejeglich einge­­räumten Rechte, für die Dauer dieser Rechte und nicht weiter, " zu vertreten. Zwischen Erfüllung und Außerachtlassen dieser Pflicht gab es für sie seine Wahl. Grundfäße, deren Duchführung theilweise vorerst nur bestehen der allerwesentligsten Hauptsache nach in Wieu­mer die Entscheidung der hohen­ ungarischen Regie­­rung ausfallen möge,die Entschließung der N Nationalbank,ob sie die ihr vorgeschlagene Gründung einer ungarischen Notenbank nach den angegebenen Grundlagen auf sich zu nehmen und ersprießlich durch­­zuführen im Stande sei, dann wohl nur auf wirthschaftlichem Boden wurzeln und von der Beantwortung der Frage abhängen, ob­ die der Nationalbant zu Diesem 3wede zugedachten Rechte und, G Sicher­­stellungen es ihr ermöglichen, die damit verbundenen Pflichten zu übernehmen. " Diese angedeutet ist,, Volgendem : Die Aktionäre der Oesterreichischen Nationalbank gründen die Ungarische Nationalbank mit einem Kapital von 30 Milionen Gulden in Pietau­. Beide Banken sind, jede für sich, vollkommen selbständig und von­einander unabhängig. Die Verwaltung der einen Bank ginge, wie zu vermuthen, ebenso wie jene der andern aus der Wahl der betreffenden Generalversammlung hervor. Beide Banfen nehmen gegenseitig die von ihnen ausgegebenen Noten in Zahlung an. Die gleiche Solidität der Verwaltung, die gleiche Bemerk­ung der von ihnen ausgegebenen Noten soll bei beiden Banken dadurch DEREN werden, daß Statuten und Reglement beider im Großen und Wesentlichen gleichlauten, daß zur Ueberwachung der Gebahrung beider Banken eine „genau umschriebene” Kontrole bestellt wird und daß die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem diesfalls abzu­­schließenden Vertrage zwischen beiden Banken einem von beiden Regie­­rungen aus den Obersten Gerichtshöfen der beiden Staaten zu wűbe­lenden Schiedsgerichte zugemiesen wird. er Die Frage, ob eine selbständige ungarische Notenbank mit einem in Metall eingezahlten Kapital von 50 Millionen Gulden, also mit dem Nechte, etwa 70 Millionen Gulden, vielleicht al mehr, in Noten auszugeben, bei den vorzugsweise landwirthschaft­­lichen K­apitals-Bedürfnissen Ungarns im Stande wäre, eine­ solche Notenmenge auch nur annäherungsweise in Umlauf zu sehen oder bei der Baarzahlung im Umlaufe zu erhalten , ohne jene Grenze zu überschreiten, welche jeder Notenbank in jedem Lande von der Natur der Dinge vorgezeichnet ist, mag vorerst fäglich unerörtert­­ bleiben. . Da" selbständige und von­einander unabhängige Banken die von ihnen ausgegebenen Noten gegenseitig in­ Zahlung nehm­en, kommt wohl vor, und zwar ebenso zwischen Banken eines und des­selben Landes, als all zwischen Banken verschiedener Staatsgebiete. Aber dann ist für die Sicherheit solcher Noten anders vorgesorgt, als nur dur Statuten, die im Großen und Wesentlichen "gleich­­lauten ; anders als durch eine wie immer­­ geartete Kontrole, anders als durch ein Schiedsgericht der obersten Just­ibehörden. Zivedmäßig edachte Statuten haben auch für Notenbanten unzweifelhaft: ihren Wert­ ; auch eine bestimmte Kontrole mag, wenn sie verständig ge­­übt wird, wnsich wirken, und feldet ein Schiedsgericht kann in­ ein­zelnen Fällen nothunwendig werden. Aber weder für die Solidität der Verwaltung noch auch für die Sicherheit der Note leistet eine einzelne dieser Vorkehrungen oder ihre Gesammtheit eine ausreichende und verläßliche Gemahr. « Ganz abgesehen von Notenbanken,liegt selbst bei anderen Kredit-Instituten in dem Wortlaut 7 der»Statuten,auch wenn ihnen­ verschiedenartige Kontrolen zur Setze stehen,durchaus­ keine ganz verläßliche Bürgschaft auch nur für die Salivität der Ber­­maltun­d sie die tägliche Erfahrun­g lehrt,werden Finanzinstitute verschiedener Art,HypothekeItba11te1t,Sparkassen und dergleichen mit Statuten,die im Großen und­ Wesentlichen gleichlauten und­ mit mannigfachen Kontrolen, bald gut, bald schlecht verwaltet. Sa ein und dasselbe Institut kann mit denselben Statuten, wenn die Auf­­fassung der Verwaltung mwechselt, in sehr verschiedenem Geiste, sehr verschiedenem Erfolge verwaltet werden. Daß dies bei Noten­­banken noch viel entscheidender zu Tage tritt, den des Mißgreifens viel näher liegen, dafür bieten die Notenbanken der Vereinigten Staaten von Nordamerika ein sehr lehrreiches und wohl zu beherzigendes Beispiel.­­ Das amerikanische Bankgefegz ist ja sogar strenges. Für das Kapital der Notenbanken ist, im Verhältnisse zur Einwohnerzahl der betreffenden Stadt, eine Minimal-Grenze fest­­gerebt. Die der Bank gestatteten Geschäfte sind genau bezeichnet, einige besondere Geschäfte sind ihr ausdrücklich untersagt, eine äußerste Grenze ist gezogen, bis zu welcher Personen, Firmen oder Korporationen Schaldner der Bank werden dürfen, eine andere, bis zu welcher sie selbst gemisse Verpflichtungen übernehmen darf. Aber der amerikanische Geieggeber begnügte sich damit nit. Er verlangte von den verwaltenden Personen der Baut in mehreren Fällen einen persönlichen Eid. Neder Direktor hat eine eifrige und ehrliche Geschäftsführung eidlic anzugeloben und zu beschwö­­ren, daß die von ihm erliegenden Aktien sein freies Eigenthum sind. Eine Menjorität der Direktoren und der Präsident oder ein besonders vorsichtiges, Raffier­­ haben eidlich zu bestätigen, daß Alles geschehen ist, was nach Vorschrift des Geleges zu geschehen hat, bevor die Bank ihre Geschäfte beginnen darf; insbesondere muß der Präsident oder der Kaffier eidlich bestätigen, daß die Kapitals-Einzahlung geleistet worden ist; die zulegt genannten Personen haften überdies für die Michtigkeit der dem Schagamte halbjährlich vorzulegenden Nachweisungen mit ihrem Eide. Endlich kann ein Organ der Bun­desbehörde, so oft es nöthig erscheint, zur genauen Untersuchung aller Geschäfte der Bank Personen abordnen, welche auch berechtigt sind, die Angestellten und Agenten der Bank unter deren Eid zu vernehmen. Und welchen Erfolg hatte dieses, strenge, unter die Huth, mier­derholter Eidesleistungen gestellte Bankgefet bezüglic­h der Solidität der Geschäftsführung ? Nach dem amtlichen Berichte vom November 1874 ha Amerika, von den einschließlic­­ der acht Goldbanken gegründeten 2200 Nationalbanken 35 ihre Zahlungen eingestellt und 137 frei­­willig liquidirt. Im Jahre 1874 haben 3 ihre Zahlungen ein­­gestellt und 20 liquidirt. Von den 35 falliten Banken zellen für die liquidirten Forderungen ihrer Gläubiger (ausschließlich der Banknoten) 5 den vollen Betrag, 15 z­wischen 15 und 50 Berzent, 12 BOlDdEn 58 und 98 Berzent, 3 hatten Ende 1874 noch nicht ab» gewidelt haben in Die Gesammtsumme der liquidirten Schulden dieser Banten belief ss auf 13 Millionen, die Forderungen der einzelnen Gläu­­­­biger betrugen mit d­en 9000 und 1.600.000 Dollars mit weil hier die Gefah­ 7 .­ x Diethtwortnote der Nationalb­anfi auf dasgäarielkigpwjetit Die heute Nachts eingetroffene Abendnummer der „N. fr. Presse“ veröffentlicht die Yiote des Gouverneurs der Nationalbank an den f. ungarischen Finanzminister vom 19. April 1876, in wel­­cher die Motive auseinandergelest werden, welche damals die Desterreichische Nationalbank bestimmten, die Gründung einer Kartell-Bank in Ungarn abzulehnen Wir sossen das Métenstüdt dem Wortlaute nach folgen:

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