Pester Lloyd, September 1879 (Jahrgang 26, nr. 242-270)

1879-09-11 / nr. 251

. da . BE »der Budapest, 10. September. . Die Angaben über den Inhalt der, den beiden Par­­lamenten zu unterbreitenden Vorlage bezüglich Verwaltung Bosniens und der Herzegovina, welche wir in unserem jüngsten Mor­genblatte nach der „Neuen fr. Presse” reproduzirten, der dürfen, wie uns von verläßlicher Seite mitgetheilt wird, in jenem Theile, der sie auf die­ Stellung der beiden Neini­­sterien zu Dieser Frage bezieht, einer wesentlichen Korrektur. Der ungarische Meiniter-Präsident hat nicht die An fhauung vertreten, „jede besondere Gefegesvorlage sei über­mülig, da nach G.A XI: 1867 ipso facto Die Kontrole den Delegationen zufalle.”" m Gegentheil ! Das österreichische M­inisterium, damals noch unter der Leitung des Herrn v. Stremayr, stellte die These auf, daß da die Dissupation und Administration Bosniens und der Herzegovina auf einen internationalen Vertrage beruhe und da nach dem Gesete über die gemeinsamen A­ngelegenheiten „die in Betreff internationaler­­ Verträge etwa nothwendigen Verfügungen” als gemeinsame Angelegenheiten bezeichnet werden und dem­­­gemäß in die Kompetenz des gemeinsamen M­inisteriums des Auswärtigen fallen — auch die Verwaltung Bosniens und der Herzegovina ipso facto dahin gehöre und eine weitere gejegliche Verfügung nicht mothtwendig sei. Der ungarische Minister-präsident war jedoch ganz entgegen gefragter Ansicht. Er berief sie auf dasselbe Gejeb, welches überall nur von gemeinsamen Angelegenheiten der unter der­ Herrschaft Sr. Majestät stehenden Länder spricht, und den Kreis der gemeinsamen Angelegenheiten in­­ Tantente im Einternehmen mit der Krone ‚Diesem Sinne genau umschreibt, mit dem ausdrücklichen Beifage, daß sich alle diesfälligen Bestimmungen nur auf jene Aus­­gaben beziehen, welche in d­iesem Gewebe als gemeine Tante bezeichnet sind . Alles, was darü­ber hinausgehe, sei eine Erweiterung der Kompetenz der gemeinsamen Regierung, beziehungsweise der Delegationen und eine solche Erweiterung könne, wenn sie ü­berhaupt als noth­wendig erscheint, auf verfassungsmäßige­m Wege nur durch einen Beschluß aller Hiezu kompetenten Bastoren defretigt wer­­den. Aller selbst im besten Falle, wenn man nämlich die Konzession machen wollte, die Nichtigkeit der vom österrei­­cischen M­inisterium aufgestellten Ansicht nicht Direk­ zu negiren, sondern die Frage nur als kontrovers einzustellen. Handle es sich Doch noch immer um eine authentische Fan­terpretation des Gesees, zu welcher wieder nur jene Fat­toren, welche das Gejäß geschaffen haben, also beide Bar berechtigt sind. — 68 dürfe daher, im­ Gegengabe zu der Österreichischen An Ihauung, jedenfalls eine Vorlage an die Parla­­mente gemacht werden. Die Vorlage, um welche es sich jet handelt, ist jonach das Resultat eines Kompromisses, dessen dee, wie man uns sagt, vom Grafen Andrassy aus ging und bei aller Achtung Fir den Herrn Meinister des Auswärtigen glauben wir es wrummwunden aussprechen zu missen, daß diese dee eine recht unglückliche ist, und daß die nunmehr zu Stande gekommene Vorlage unseres bes­cheidenen Dafürhaltens jeder wenig Aussicht hat, in ihrer heutigen jor jemals Gefegeskraft zu erlangen. Es it wohl überflüssig zu sagen, daß der einzig ride­tige Standpunkt derjenige ist, den der ungarische M­inister­­- Präsident von allem Anfang her in dieser Frage einge­­ niemand mehr­ geben man, Kongreß uns nicht verleihen, nommen hat. Das Recht zur Ossupation und Aominie­stration von Bosnien und der Herzegovina beruht aller­dings auf einem internationalen Veitrage, allein — ohne die Kontroverse darüber zu erneuern, ob der Kongreß ab nur zur Erteilung dieses Nechtes befugt war — das. Eine febt doch außer Zweifel: mehr als dieses Necht fonnte, als er Hat, auch. der Er konnte im besten Falle die Zustimmmung der europäischen Mächte zu­­ diesem Alte instativen und damit die, wenn man so jagen darf, äußere Seite der Frage lösen; allein die innere, staatsrechtliche Seite, die Art und Weise, wie die Bestimmungen des Kon­­gresses hier durchzuführen, wer nach innen die Verantwortung für die Durchführung zu tragen, wer die Kosten derselben — zu bestreiten habe, alles dies sind Fragen, die absolut nicht Gefeßes fü­r das gerade Gegentheil? ! in die Kompetenz des Kongresses fallen und deren Entscheidung sich die Parlamente nicht aus der Hand nehmen lassen können und dürfen, wenn sie nicht auf ihre wichtigsten Prä­­rogative verzichten wollen. Um die Unhaltbarkeit der vom Österreichischen M­inisterium verfochtenen Ansicht zu Demon­steiren, genügt es, eine einzige Frage aufzumwerfen. Der Kongreß hätte, wenn er die Osfupation genehmigte, eben­so gut das Recht gehabt, auch die Annexion der oft genannten Provinzen an Oesterreich-U­ngarn auszusprechen , wird man mut zu behaupten wagen, daß damit die Sache erledigt wäre, daß die Durchführung dieser Annexion als eine „zu Betreff internationaler Verträge nothwendig gewordene Verfügung“ lediglich Die Delegationen angehen widle und die Parlamente nichts" weiter dreinzureden hätten ? Und Jan Stentand mit gutem Gewissen behaupten, daß die Ur­­heber des Gefäßes von 1867, als sie die Kompetenz des gemeinsamen Ministeriums, beziehungsweise der Delegation feststellten, auch nie einen Augenblick daran gedacht haben, diesen Faktoren Die, wenn auch nur zeit­weilige Verwaltung irgend eines Ge­bietes anzuvertrauen und Die Diesfältigen Ver­­fügungen der Kompetenz der Parlamente zu entziehen ? Spricht nicht vielmehr jede Zeile und der ganze Geist des Spädelten Hat ja, wie gesagt, das österreichische Ministerium Ehrgerweise seinen ursprü­nglichen, völlig unhaltbaren Standpunkt aufgegeben und sich prinzipiell zu einer Vorlage an die Parlamente bereit erklärt, die denn auch wirklich nach nicht ganz geriütz­ten Geburtswehen endlich fertig wurde. Gie­st, wie man uns mittheilt, sehr kurz, und umfaßt nicht mehr als vier Baragraphe, vorn denen jedoch intjeres Erachtens leider sein einziger so formmlich ist, daß ex fi­ zur Mitnahme empfeh­­len wü­rde. In ersten Baragraph wird ausgesproc­hen — und das ist offenbar eine Konzession, welche der österreichischen Arfhanung gemacht wurde —, daß die Verwaltung Bos­­niens und der Herzegovina, welche im Sinne beg ®.-U. XII. 1867 eine gemeinsame Angele­­genheit bilde, in das MNeffort der gemeinsamen Negierung falle. Si Diefer ‚Zaffıı i ft jedoch Der Baragrap) entweder überflüssig oder unges­nügend Bildete die Verwaltung Bosniens und der Herzegovina, wie Dies österreichischerseits behauptet wird, wirtlich) Schon „im Sinne des Gef-Art. XII: 1867" eine gemeinsame Angelegenheit, dann fiele sie eo ipso in das Nesfort der gemeinsamen Negierung und es hätte weder Sinn noc Zived, dies neuerdings in einen Gefege auszusprechen, hadlden es ohnehin bereits in einem Gefege ausgesprochen it. Sit aber diese Verwaltung nach den bestehen­­den Gefegen Feine gemeinsame Angelegenheit — und wir haben soeben dargethan, daß sie das nicht it — dann muß man sie durch ein eigenes Geseb, welchen alle berufenen Faktoren zustimmen, exit austeu­lich als solche derfah­ren und dann dann eine so wichtige Frage, wie sie hier vorliegt, nämlich die Erweiterung der Kompetenz der gemeinsamen Negierung und der Delegationen, doch nicht so gleichsam im Vorübergehen, fast Hätten wir gesagt auf Schmuggelwegen, gelöst werden. Im zweiten Baragraph der Vorlage wird aus»­gesprochen, daß an allen Berathbungen des gemein­­samen Ministeriums bezüglich­ der Verwaltung Bosniens und der Herzegovina beide Landes-Ministerien durch ihre Vertreter theil­zunehmen haben Dieser Bara­graph ist uns geradezu unverständlich. Wer an den Be­­zu fiimmern , es steht Sr. Majestät das Recht zu, in jeder Angelegenheit wen immer zu Rathe zu ziehen und wir wühren sein Beispiel dafü­r, daß dieses Hecht­ durch­ irgend eine geießliche Bestimmung jemals beschränkt worden wäre. Handelt es es aber um die Beschlußfassung in den auf Bosnien und die Herzegovina bezü­glichen Ange­­legenheiten, dann ist Dieser Paragraph erst recht wicht zu verstehen , demm entweder gehören diese Angelegenheiten zu den gemeinsamen, und dam­ it ez im Gef.-Art. XII : 1867 ohnehin schon­er und deutlich ausgesprochen, daß sie zwar durch Die gemeinsame Negierung, „jedoch im Einvernehmen und amter Zustimmung der Ministerien beider Staaten" zu erledigen sind und dann ist auch Dieser zweite Paragraph überflüssig, oder es sind dies seine gemeinsamen Angelegen­­heiten, da hat die gemeinsame Regierung überhaupt nichts dam­it zu thun. Die lesten zwei Paragraphe enthalten dann jene auch von der „N. jr. Bresse” erwähnte Unterscheidung zwischen „ordentlichen Laufenden Ausgaben­ der Oisupations-Länder und solchen, welche fü­r „bleibende Jnvestitionen”, wie Bau­ten, Eisenbahnen u. s. w. zu machen sind; die ersteren unwirden in die Kompetenz der Delegationen, die letteren in jene der beiden Parlamente fallen. Der Autor der Vorlage “Scheint merkwürdigerweise gar seine Ahnung davon gehabt zu haben, daß er durch diese Zweitheilung das von ihm im ersten Paragraph proflamirte Grundprinzip geradezu auf den Kopf stellt. Denn wenn die Verwaltung Bosniens und der Herzegovina wirklich schon im Siune des G.­A. XII. 1867 ipso facto zu den gemeinsamen Angelegenheiten gehört, dann man von folch einer BZweitheilung seine Rede sein. Der­ erwähnte Gefäßartikel­­ fennt nämlich gemeinsame Angelegenheiten, welche in die Kompetenz der gemein­­samen Negierung fallen und deren Kosten von den Delegationen bewilligt werden; er fennt dann solche Ange­­legendheiten, mit denen gemeinsame Negierung und Delega­­tionen nichts zu Schaffen haben und welche jeder der beiden Staaten selbständig sich sein eigenes Parlament mit dem­ betreffenden Ministerium erledigt; aber solche Angelegen­­heiten, welche zum Theile gemeinsame, zum Theile besondere sind, deren Kosten zum Theile von den De­legationen, zum Theile von den P­arlamenten bewil­­ligt werden. J 0­­ he Angelegenheiten fennt das bestehende Geieg nicht Man kaun sie Schaffen, weil ja das Parla­­ment souverän ist und mit Zustimmung der Krone Alles thun fan, was es will; aber es ist das ein Novum, welches einen besonderen legislativen Mt erfordert, und hierin liegt der schlagendste Beweis dafür, daß die Berufung auf die beistehenden Gefebe ud die Be­­­hauptung, daß die Verwaltung Bosniens und der Herzego­­vina „im Sinne Dieser Gefege" schon eine gemeinsame Angelegenheit bilde, durchaus um richtig sei. So noch mehr: der Gefeg-Artikel XII vom Jahre 1867 über die gemeinsamen Angelegenheiten widerspricht sdivert jener Zweitheilung, welche bezü­glich der Angelegenheiten Bosniens und der Herzegovina in V­orschlag gebracht werden will. Nach diesem Gejegartikel fallen unter Anderem die militärischen Aus­­gaben in die Kompetenz der Delegationen und zwar ohne irgend­welche Ausnahme. Nun hat aber bekanntlich auf das Kriegsimmnisterium in seinem Budget „ordentliche Tau­sende Ausgaben”, wie z. B. jene für die Verpflegung der Mannschaft und dann „bleibende Investitionen", wie z. B. den Bau von Kasernen, Spitälern, Befestigungen u. |. w. und do it er Niemandem eingefallen, d­iese Ausgaben zu trennen und einen Theil den Delegationen, den anderen Theil den Parlamenten zu überantworten. SUR Zu allen Ueberfluß wäre die Sache­­ auch noch­ prak­­­tisch ganz undurchführbar. Der Begriff: „ordentliche, [am fende Ausgaben" und jener: „Daeride Imnestitisnen” sind 10 dehnbar, daß eine Scheidung dieser Angelegenheiten aud die Ueberweisung einer jeden Kategorie an eine­ andere Körperschaft zu einer unerschöpflichen Quelle­ von Differenzen und KompetenzHader zwischen den verschiedenen parlame­n­­tarischen Faktoren werden müßte ;­ein­e so genaue Umschrei­­­ung, welche hier jedem Konflikte vorbeugen würde, ist geradezu unmöglich. Und Dann­­ noch eine Trage! Das Budget Bosniens und der Herzegovina muß schließlich doch irgendwo bilancirt werden, [dat aus dem Grunde, weil ja das R­esultat dieser Bilanz, welche die ge­­sammten Einnahmen und Ausgaben umfaßt, in vielen Fällen für die Bewilligung oder Nichtbewilligung einer Woft maßgebend sein dürfte Man wird vielleicht eher geneigt sein, irgend eine „snmvestition" zu wotiren, wen man weiß, daß die eigenen Einnahmen der Oisupations­­länder ü­ber deren ordentliche laufende Ausgaben hinaus einen Ueberschuß ergeben, und man wird ungefehrt bei der VBotirung der laufenden Administrationse-Ausgaben vielleicht minder Triefevifc) sein, wenn manm weiß, in welchen Maße die Einnahmen duch die Anvestitions-Auslagen in Anspruc genommen werden und wie viel davon fü­r die laufende Ad­ministration zur Vers­­ügung steht. Wern aber die eine Kategorie Dieser Auslagen von den Delegationen zur bewilligen ist, die ja nicht in voraus wisfen Tunen, was von den P­arlamenten fir Jus­vestitionen gefordert wird, oder umgekehrt, wenn von den Parlamenten fü­r eine Investition Geld verlangt wird, ohne daß dieselben wissen, in welchen Verhältniß die laufenden Ausgaben zu den Einnahmen stehen werden, dann ist jede Orientirung sehlechterdings uumöglich. Dabei wollen wir nur noch im­­Vorbeigehen bemerken, daß es — um 3 eines sehr gelinden Ausdruches zu bedienen — mindestens recht eigenthümlich it, überhaupt von bleibenden Investitionen dort zu sprechen, wo Das Gebiet Yelberenoh sormiot unter­ bleibender Desis ist, vielmehr nach der bestimmten Konvention geradezu als unter der Souveränetät des Sultans stehend bezeichnet wird. Bezügung des Schlüssels, nach welchem die Beitragsleistu­ng zu den Verwaltungs-Auslagen für Bosnien und die Herzegovina erfolgen soll, it, wie wir mit Be­stimmtheit versichern können, in der Vorlage nichts ge­sagt und das wäre am Ende Doch wenigstens konsequent, wenn diese Verwaltungs-Angelegenheiten schon ipso facto anch auf Grund des G.A. XII . 1867 zu den gemein­­samen Angelegenheiten gehören würden, denn dann wäre selbstverständlich auch für Die Beitragsleistung jener Sch­lüffel maßgebend, nach welchem die Quote fü­r Die ge­meinsamen Angelegenheiten ü­berhaupt berechnet wird. Allein wenn die erwähnte Zweitheilung der Verwaltungs-Angele­genheiten plangreifen sollte, wäre auch hier noch eine offen­e­­ Frage zu lösen,­ denn sile solche Auslagen, welche von jedem Parlament separat bewilligt werden, existirt ein Duotenschlüsfel nicht, sowie man denn ü­berhaupt,­­ je weiter man diese merkwü­rdige Zweitheilungsidee ver­­folgt, immer tiefer in ein Labyrinth hinein gerät­, aus welchem es schlechterdings keinen Ausweg gibt. So ist es 3. DB. gar nicht abzusehen, was geschehen soll, wenn irgend­eine Ausgabe für eine sogenannte „bleibende Investition“ von dem einen Parlament nach der Vorlage der Negie­­rung, von dem andern aber am in reduzirter Biffer oder gar nicht bewilligt wird? Bei den Delegationen gilt in diesem alle die kleinere Summe als bewilligt und als lotes Mittel ist noch die gemeinsame Abstimmung da; bei­züglich der Voten der zwei vollkommen­ selbständigen Par­­lamente aber existirt eine solche Bestimmung nicht. Auch die Frage, wie es mit den Schlußrechnungen zu hal­ten sei, scheint dem Beifasser der Vorlage wenig Kopf­­brechens verursacht zu haben, und doch mi­ssen wir fragen: , wird es über die Verwaltungs-Auslagen Bosniens und der Herzegovina zwei Schlußrechnungen geben, deren eine ü­ber die laufenden Auslagen von­ den Delegationen, die andere über die nvetitionen von den Parlamenten geprüft wird? Samen Ministerium manipulirt werden, wer wird Diesem das Absolutorium ertheilen? Die Delegationen, die mit einem beträchtlichen Theile dieser Ausgaben gar nichts zu schaffen haben? oder die Parlamente, denen die gemeinsa­­men Minister nicht verantwortlich sind ?­­ Oder werden sich diese Parlamente an ihre betreffenden Miinisterien halten, von denen es ja in der Vorlage ausdrüeklich heißt, daß sie nur an den Berathungen über die bosnisch-herzegovi­­nischen Verwaltungs-Angelegenheiten theilzunehmen hätten, ohne daß ihre Verantwortlichkeit in dieser Richtung irgendwo in der Vorlage auch nur prinzipiell ausgesprochen, geschweige denn für umschrieben wäre? — — — Fassen wir alle hier erwähnten Umstände zusammen, so werden unsere Leser uns vielleicht beistimmen, wenn wir sagen, daß Diese Vorlage nicht eine Lösung, sondern eher eine noch weitere Verwirrung der ohnehin ver­worrenen Frage der bosnischen Administration bedeute, daß nam­ent­­lich die Unterscheidung zwischen laufenden Verwaltungs- Auslagen und dauernden Survestitionen gar seinen Sinn habe, daß dauernde Inestitionen in einem Lande, welches nicht uns gehört und so lange es nicht uns gehört über­haupt nicht zu machen sind, wenn sie nicht für Die laufende Adm­inistration selbst als geradezu unerläßlich erscheinen, daß also die Pflicht der Negierung dahin gehe, die Auslagen für Bosnien und die Herzegovina ü­berhaupt, und welcher Natur sie auch sein mögen auf das Minimum werfen zu beschränken, was für eine halb­­wegs geregelte Verwaltung unumgänglich nothwendig ist. Wir geben zu, daß, nachden wir einmal jene schönen Gegenden beseßt haben, dieselben auch irgendwie administrirt werden müssen,­ und daß bei jenen verworrenen Zuständen, wie sie durch Die heitere Haftung des Artikels XXV des Berliner Vertrages geschaffen wurden, für den Augenbli­d allerdings nichts Anderes übrig bleibt, als diese Verwaltung provisorisch dem gemeinsamen Ministerium, somit auch die Wotk­ung der Kosten an die Delegationen zu übertragen; allein eine prinzipielle Erweiterung des Wirkungskreises der Delegationen für immer oder auch nur für unbescränfte Zeit scheint und weder nothwendig tod wünschensunwerth. Die Ueberweisung jener Agenden an die gemeinsame Regierung und die Delegationen muß ausdrücklich und in unzweifelhafter Weise den Charakter eines möglichst rasch wieder zu beseitigenden proviso­­rischen Nothbehelfes an sich tragen; sie muß als Konsequenz einer Zwangslage erscheinen, welche das Parlament nöthigt, eine unbestritten ihm und ihm allein zustehende Befugnis für Kurze, genau bestimmte Zeit, für ein höchstens zwei Jahre an die Delegationen zu übertragen. Innnerhalb dieser Frist — ja wie die Dinge sich gegenwärtig anlaffen, vielleicht noch frühere — wird die Situation in den offupirten Ländern so weit geklärt sein müssen, daß die Parlamente eine De­­finitive Entscheidung über Die staatsrechtliche Stellung der Offupationsgebiete treffen künnen, wenn das dann über­­haupt noch nöthig ist. Vielleicht gelingt es dem ungarischen Minister-Präsidenten, bei der Rückkehr von seinem Urlaube eine Neuflumm­ung der A­rgelegenheit in d­iesem Sinne durchzufegen und dadurch langen und unergeb­lichen, wahr­­scheinlich auch resultatlosen Debatten vorzubeugen. Denn wenn es auch dem Herrn Grafen Taaffe vielleicht glühen mag, für die Vorlage in ihrer­jebigen Form sich eine Majorität im neuen österreichischen Reichsrathe zu schaffen, so wäre ihn ja damit allein absolut nicht gedient, wenn nicht eine identische Entscheidung des ungarischen Parla­­mentes zustande kommt, und daß hier die Vorlage in ihrer­ jegigen­ Fassung zur Annahme gelangen künnte, alt, .so weit unsere bescheidene SKemmtniß der Verhältnisse und Stimmungen. reicht, mindestens im höchsten Grade mi wahrscheinlich. h so» 16­­egend einen Segen­tann heilzunehmen a Budapest, 10. September. Der „Belter Lloyd" hat mit den Artikeln, in denen er meinen Organisations-Entwurf bezü­glich des Unterrichtswesens der Refor­­mirten so objektiv und eingehend behandelt, in anerkennensnwerther Weise dargethen, daß er, troß der zwischen der Negierung und der protestantischen Kirche abschwebenden Kontroversen, weder die Sache, noch meinen Entwurf, noch dessen Verfasser vom Parteistandpunkte beurtheile. Erlauben Sie daher, geehrter Herr Nedakteı, daß au­ch in Bezug auf die in der Samstags-Nummer Ihres hochaefcrägten Blattes berührte Regelung des sta­atlichen Aufsichtsrechtes in Kürze meine Ansicht entwicle — frei von jeder politischen Partei­­rücsicht, einzig und allein im I­nteresse der Beleuchtung dieser Frage. So halte dies für umso nothbvendiger, als ein großer Theil des Publitums noch bis heute über das Wesen der zwischen Protestanten und Regierung auf der Tagesordnung stehenden Kontroverse hinsicht­­lich der Regelung des Staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Drientirung und weil zu fü­cc­ten ist, daß die entgegenstehenden Meinungen in der Hilfe der Diskussion auf der einen oder der andern Seite zu übereilten Schritten hinweiken könnten, die nur der Sache schaden würden. Vielleicht darf ich mich auf meine in der Literatur und im Reichstage seit einer ziemlichen Reihe von Sahren entwickelte öffent­­liche Thätigkeit berufen, zum­­ Beweise, daß ich­ den Staat zur Aus­übung der Oberaufsicht für berechtigt und die Inanspruchnahme dieses Rechtes welcher Konfession immer — also auch meiner Kiirche — gegenüber wenigstens in dem Maße für noth­wendig ewankte, als es der „Better Lloyd” wünscht. Auch davor fürchte ich mich nicht, daß nus der Staat unsere Lehranstalten wegnehmen wolle. Sehen wir doch heutzutage, daß er, wo es angeht, auch diejenigen lieber aus der Hand gibt, die es besißt. Desgleichen stimme­ ich mit dem „Prester Lloyd“ davon überein, daß die Aufsicht des Staates am einfachsten, mit der möglichsten Vermeidung­ von Kollisionen und ohne nnne­nehmlichkeiten (ja mit wirklichen Erfolge nur in diesem Falle) ausgeübt werden kann, wenn der öffentliche Unterricht bei den Kon­fessionen gut organisirt und die Lehranstalten entsprechend ein­gerichtet sind. Dieses Resultat wird sich, wie ich Hoffe, aus der Men­sisirung meines Entwurfes ergeben. Trogdem bin ich überzeugt, daß die gegenwärtigen Besorgnisse der Protestanten nicht­­ un­begrü­ndet, sondern vollständig motivirt sind. Die in den ministeriellen Wınktationen an die Oeffentlichkeit gelangte Regelung der Aufsicht, ja sogar der einen andern Inhalt befitende, blos formelle Gefegentwurf über die Aufsicht u­ unaus­nehmbar. Schon das Prinzip, daß blos über die Aufsicht ein Gefeg geschaffen werden soll, muß perhorreszirt werden, weil Diet nicht nur für die Autonomie unserer Kircye, sondern im Allgemeinen fü­r Die Freiheit des Unterrichts gefährlich ist und weil dieses Prinzip den Bruch bedeuten wide mit der von der ungarischen Legislative für wohl 1790 als in dem 1868er Volksschulgefege inaugurirten, zued­­entsprechenden Richtung. Den Grund will ich tut angeben: Wenn die Legislative in einem formellen, blos bezüglich der Aufsicht geschaffenen Gehege die Regierung zur Ausübung der staatlichen Aufsicht ermächtigt — mas wird da die Regierung beaufsichtigen? Giwa, ob die Schulen der Protestanten und in diesen der Unterricht den geießlichen Anfor­­derungen entsprechen? Nein, denn das Gefeg über die Aufsicht sagt nicht, wie die Gymnasten und Hogidgulen und in diesen der Unterricht­ organisirt und eingerichtet sein müssen. Sie kann nur beaufsichtigen, ob unsere Schulen nach ihrem Geschmace oder dem ihrer Organe gut seien und ob unsere Behörden dem oft wechselnden Gefallen und­ den Verfügungen der Regierung entsprechen. (Hier darf man bei Schaffung eines Grießes nicht b­03 auf das Vorgehen merkung erlauben, daß die Grenze nicht vom Artikelschreiber oder dem Redakteur des „ Bester Lloyd“ gezogen wu­rde, daß Dies auch das Geieg nicht vermöchte, sondern daß. Alles der individuellen Einsicht der Minister, ja Sogar ihrer häufig unwechselnden Organe anheim­ der gegenwärtigen Negierung verbeitigen.) Der „Bester Lloyd“ sagt: „Wir wären die Ersten, welche gegen eine allzu weit gehende Aufsicht des Staates Einsprache er­blieben.” Ich bezweifle dies nicht, aber ich möchte mir doch die­se Die Furt vor dem willkürlichen, oder scheinbar auf Minutios­­itäten sich erstrebenden und ernstlich verlegenden Verfahren ist nicht unbegründet, wie vielfache Beispiele bezeugen. Ich erwähne nur Eines. Ein junger Mann bestand, nachem er an der Debrecziner Hochschule den juridischen Kursus absolvirt hatte, an der Klaufene­burger — also einer staatlichen — Universität mit gutem Erfolge die Nigorosen. Das Ministerium annullirte das im Nigorosum er­­langte Zeugniß, da es sie ergab, daß der Kandidat römisches Recht in wöchentlichen 4 und nicht 5 Stunden gehört hatte (obwohl er in anderen Vorlesungen dies einholte). Punkt 5 des 8.­A. I. 1790 verfügt deutlich, daß die Unter­tit3-Ordnung (Coordinatio literariae Institutionis) nur ein Gefet festzustellen sei und dies ist auch für die Protestanten von Diftigkeit. In der historisch festgestellten Richtung wurde auch das 1868er Wolfsschul-Gefeß geschaffen, in welchem die Rechte und Pflichten der schulerhaltenden Religions-Genossenschaften finm­t und die Erfordernisse der konfessionellen Volksschulen sowie das Mini­­­malmaß des Unterrichts dargelegt sind. Die Staatsregierung fan dann in der durch dasselbe Gefäß bestimmten Weise darauf achten, ob in den Schulen die gefegliche Unterrichts-Ordnung eingehalten wird. Diese Nichtung befolgten nicht nur die von Baron Götvds vorgelegten Gefegentwürfe über die Mittel- und Hochschulen, sondern an die späteren, namentlich jene Vorlage, welche der Unterrichts-Ausschuß des Abgeordnetenhauses im Jahre 1874/75 mit so vieler Mühe end­­gültig feststellte und welche die Negierung einen Tag vor der öffent­­lichen Berathung im Hause zum Schmerze aller Freunde der Sache von der Tagesordnung abstellte. Sin jener Vorlage war ausreichend und energisch für die staatliche Aufsicht gefolgt. Aus den Zeitungs­­berichten fanute das Publikum nicht nur den Teit des Ausschuß- Entwurfes, sondern auch die Ausschuß-Debatten. Einzelne sprachen sich gegen den Entwurf aus, den die Firk­lichen Behörden erhoben seine Ginwendung, ja die Befter ref. Superintendenz verschob die Regelung ihres Schulwesens aus dem offen ausgesprochenen Motiv, daß sie abwarten wolle, bis diese Vorlage Gesechtskraft erlangt. Und was geschah fest mit den, die Schwierigkeiten vermeiden mwollenden Entwürfe über die Staatsaufsicht? Zeigt nicht auch diese Thatsache, in welcher Richtung die Frage zu lösen wäre ? ! Samohl, die Protestanten müssen sowohl im I­nteresse ihrer Freiheiten, als auf Grund der historischen Präzedentien wünschen, daß im Sinnte des ©.­U. XXVI: 1790/91 (gleiicie für die "Volig« regulen geshehen "­) auch hinsichtlich des Mittel- und Hochschuls- Unterrichts ein Gefeg geschaffen werde, in welchem die U­nterrichts- Ordnung, die Rechte und Pfligten der Konfessionen hinsichtlich ihrer öffentlichen Schulen und die Modalitäten umschrieben seien, unter welchen der Staat beaufsichtigt, ob Die Konfessionen in ihren Lehre anstalten jene geiegliche Schulordnung einhalten. Die ungarischen Staatsmänner aber mögen sich freuen, wenn eine Konfession selbst eine derartige Maßregel der ungarischen Legis­­­ lative wünfgt. Aladár Molnát. ferung zu sz Die telegraphischen Meldungen unseres jüngsten Abend­blattes über den Borntarfeh unserer Truppen in Novi-Razac wird durch die nachfolgende telegraphische Depesche der „N. fv. Brejse” bestätigt und theilweise ergänzt : 0»Bivonac Han Kotlina, 9. September, 2 Uhr Mittags. Heute 5 Uhr Früh, fette sich unsere Kolonne unter gleichen Sicherheitsmaßregeln wie gestern in Bewegung. Der Mann war ungemein anstrengend und schwierig ; er herrschte glühende Hige. Südlich von Kovacs wechselt mit Einem Tal der Charakter des Ter­rain. Bis dahin hohes, mit Urwaldungen bedecktes Mittelgebirge, zeigt sich südlich von Kovacs Karstformation, tahle Berge mit Gerölle, zum Theil felsig und ohne Wasser. Der Saumweg, der schon von der Grenze an schlecht war, wird von Kovacs an immer schwerer gangbar, so daß es die Meiter an vielen Stellen vorziehen, abzufigen. Heute Früh braten von Plevlje kommende Bei­­wohner des Ortes über die Stimmung der dortigen Ber­­ölkerung _alarmirende D Berichte “; zahlreiche Mohamedaner Blevljes sollen die Stadt verlassen und die türkische Mer gierung die­ Entwaffnung angeordnet haben. Lebtere eng wäre in diesem Zeitpunkte nur geeignet, die Erregung der Bendle steigern. Unsere bivaren kampflustigen Truppen hofften daher heute Früh, während­ des Bormarsces auf Widerstand zu stoßen. Diese Erwartung erfüllte sich nicht. Um 8 Uhr stellten sich bei der auf­ dem Marsche begriffenen Vorhuth zwei von Plevlje kommende Delegirte ein mit der Anfrage, um melde Stunde unsere Truppen in Kevlje einvu­den,­ und meldeten gleichzeitig, daß und die türkische Truppe vor der Stadt empfangen werde. Die friedliche Bewegung Plevljes und des gesammten Oilupations-Gebietes eve fheint hremit-gesichert. Auch der heutige Marsch wurde durch nichts gestört. Bon der Zivil-Bevölkerung zeigten sich heute mehr Personen als gestern, Niemand jedoch in Waffen. Die Truppen-Verpflegung it vorzüglich. Die Truppen sollten mit­ dem gestrigen Tage die Kriegsgebühren beziehen, der diesbezügliche Befehl it jedoch noch ausständig. Morgen wird Blevlje belegt.” = Die Bemerkungen, welche die französische Presse an die deutsche russische Zeitungspole mit­knüpft, sind entweder lediglich orientirender Natur oder von plumper Schadenfreude ein­­gegeben, bieten also in beiden Fällen nichts, was der Erwähnung werth wäre. Das „Journal des Debars“ selbst, welches ich mit dem Gegenstande beschäftigt, bringt weder zur Sache noch in seinem Urtheil etwas Neues bei. Zu seinem eigenen Leidwesen muß es in diesem Streit, den er auf den persönlichen Antagonismus der Fürsten Bism­ard und Gortscharoff zuwüchtiget, für den Eastern Partei nehmen: es erinnert an den Ausspruch Sofef de Maistre's, daß „die flaviiche Gier Feine Grenzen, fenne," und zeiht Nuland des Undants gegen die Deutsche Regierung, welche es im feiten Kriege vor dem größten Unglück bewahrt hätte. Nach der Auf­­fassung des „Soucnal des Débata" it das Drei-Kaiser-Bündnis fest in eine zweite Phase getreten: sein Schwerpunkt liege nicht mehr an , Petersburg, sonden in Wien und Budapest. Fürst Bismarc, die Seele öieses­­ Bündnisses, beobachte eben für die äußere Politik Dieselbe Methode, wie fir die tumere ; hier wie dort wechsle er je nach den thatsächlichen Bedürfnissen des Augene blieb seine Bundesgenossen Gr geht von Ruhland zu Oesterreich- Ungarn, fhliegt Herr Ch. Gabriel, wie von den Nationalliberalen zu den Konservativen, erregt an beiden Stellen große Hoffnungen, die er nur zur Hälfte erfüllt, verspricht viel und gibt so wenig als möglich. Liefert sich niemals gar aus, bewilligt vielmehr Ti Bundesgenossen gerade nie so viel, als er ihnen schlechterdings nicht verweigern zu dürfen glaubt und hält sie doch durch die Loch­­speise von Vortheilen, die er ihren beständig vor den Augen leuchten läßt und vielleicht niemals zugestehen wird, bei sich fest. Aber es it­nd nicht bewiesen, daß der Schau­fer Wilhelm, der ihn in seiner parlamentarischen Taktik niemals stört, ihm auch für die auswärtige Politik vollkommen freie Hand läßt. Am Vorabend­­ des Berliner SKongriffes, gerade in dem Augen« blide also,­­da Herr­­ v. Bismarck ich zu seiner Schwen­ fung nach Oesterreich-Ungarn hin anfchiete, sagte der Kaiser Wilhelm: „Die Gefchüse mögen vom Welben Meer bis zum Sndus und von Kantichatta bis zur Seine und Temfe donnern . Alles das wird das ruffisch-deutsche­ Kaiser-Bindniß noch nicht umbringen.”­ Wenns wahr ist, daß Here v. Bismarc wegen der Mission des Feldmarschalls v. Manteuffel nicht zu Nathe­ gezogen worden, und daß die Zusammenkunft von Alexandrowo die Frucht eines sponta­­nen Entschlusses des Kaisers Wilhelm gemesen ist, so hat die öffente die Meinung in ihrem Justinkte Das echte getroffen, wenn sie erachtete, daß die Sournalisten noch so sehr mit ihren F edern fedje­ten könnten und Die walfisch-deutsche Allianz Doch nicht exschü­ttert wide. Here v. Bismarc hat auf seinen Souverän Einfluß genug gehabt, um ihm die Bundesgenossenschaft Garibald­­i aufzudrängen, es wiil ihm aber nie gelingen, ihn dem Safer Alexander II. abe wendig zu machen.­­ Die englische Negierung hat Loeben ein Blaubuch über die unter britischem Schiite stehenden Malayen-Staaten veröffent­­licht. Am Juli vergangenen Jahres übersandte Gouverneur Gir 38. 6. 3. Robinson dem Minister für die Kolonien einen Briefe­wechsel mit Captain Douglas, dem britischen Mefidenten im Salan«­gor, bezüglich der Verhaftung mit Ablegung von Tinta Pangline Jaja und einige Bemerkungen über die worrkliche Stellung und Funktionen Ihrer Majestät Mefidenten in den unter britis­cchem Schuß stehenden Staaten; an deren Schluß beibt­ es: „Die Gingelheiten bemweifen, daß die unter unserem Schuß stehenden drei Staaten unzweifelhafte Hilfsquellen besigen, welche unter dem bestehenden System beträchtlich entwickelt worden sind. Obgleich die in meinem Besis befndlichen Informationen mit nicht berechtigen, sofortige große Resultate in Berat, Salangor oder Sungeti Ujong, sowohl bezüglich einer baldigen Zivilisation des Bol­tes, eines Zuzugs größerer Einwanderungsschaaren, als auch bezüg­ lich eines Zuflusses fremden Kapitals­­ vorauszusagen, so jehe tt doch einer Fortdauer des Friedens, der Ordnung und der Sicherheit für eben und Eigenthum entgegen, welche derzeit herrschen, indem ich gleichzeitig Die­ Hoffnung ausspreche, daß der Genuß der so lange Zeit unbekannten Segnungen und Die Lehren, welche ji aus einem guten Beispiel und einer gerechten Regierung ziehen lassen, mit der Zeit von Erfolg sein werden.” Der Wiederfall auf die Engländer in Kabul, D Original-Korrespondenz des „Beiter Lloyd“­ F. London, 7. September. War das gestern wieder eine Ueberraschung für das englische Bublitum, das schon gemeint hatte, mit der "oz afghanischen : N­ie Angelegenheit , vollkommen fertig zu sein " je Bolitit gänzlich ruhen und der géz .

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