Pester Lloyd, April 1880 (Jahrgang 27, nr. 90-119)

1880-04-08 / nr. 97

— —­­ " Ch­apert,7.91ph­l." ,D—-i«.Wie viel oder wie wenig Antheil auch unnsere Justizpolitik an der Machtlosigkeit der Strebungen,der «Juristenstände,am Niedergange heilsamer Rechtsver­­ns duch Rechtslehramt, Richterthum, Rechts- und Staats-Anwaltschaft haben mag, wie gering­­ ihre direkte Mitschuld an den Mißbildungen dieser formgebenden Justizorgane im besten Falle auch sein könnte, so trifft die Rustigregierung doch unter allen Umständen die volle Ver­antwortlichkeit für Die­ Beschaffung des ange­wendeten Rechtsstoffes, für die Leitung des Bildungs­­preises unseres objektiven Rechts. Wir vermeiden absicht­­lich das große Register der Unterlassungen auf dem­ Gebiete d­es inneren Öffentlichen Rechts, wie betreifs Herstellung der möglichen Rechtseinheit in den Ländern der Stefanzkrone, welche bisher thatsächlich nicht einmal eine aufrichtige Ne­­ziprozität verbindet, Ausbildung der verfassungsmäßigen bürgerlichen Rechte auf politischen, nationalen, religiösen, sozialen Gebieten, Regelung des für die Dauer unhaltbaren Verhältnisses von Kirche und Staat u. A. m., da in allen Fragen selbst nicht vorwiegend politischen Charakters das A JustizElement einfach ignorirt, die Lösung oder Nicht- Lösung derselben ausschließlich durch das leitende innere Verwaltungsressort bestim­mt und diese absolute Monopoli­­sirung von der obersten Justizstelle derzeit mit heiterer Be­­quemlichkeit geduldet wird. Wir beschrünten uns auf ein­­ bescheideneres Feld, wo politische Ohnmacht seinen Schug­­antel der Unthätigkeit borgt, auf das Feld des Privat weitß. „ Es hat nie solche Noth geherrscht, es hat auf privat — rechtlichem Gebiete nie eine ähnliche Situation gegeben, als diejenige­n­, welche wir seit nahezu zwei Jahrzehnten ertragen müssen. In übereiltem, unweitem Zorne befreii­ten wir 1861 die Abolition Der österreichischen Gefege ud Wiedereinführung des ungarischen positiven Rechts, welches aber bereits 1848 in allen wesentlichen Institutionen grunds­­tüßlich aufgehoben, somit 1861 de facto eigentlich gar nicht mehr vorhanden war. Wir restitwirten die spärlichen anti autvten Fragmente mittelalterlichen adeligen Ge­wohnheits­­rechts, ebenso unzeitgemäße Kurial-Dezisionen des vergans­genen Jahrhunderts, fügten in Dies feine Chaos des Uns 'gewissen ein paar moderne Institutionen Tote ein, welche im Widerspruch­ mit dem galvanisirten Geiste des alten­­ Rechts einer gesunden Entwicklung a priori unfähig ge­­­­macht waren, und verwiesen die Gesellschaft der Gegenwart mit ihrem reichen woirthschaftlichen und nenen sittlichen­­ Reben auf dieses spärliche Rechtserbe, daran sie ihr Aus­­kommen finden sollte, · .So fehlen fast alle positiven Bestim­ungen über die Rechtsquellen,das ganze internationale P­rivatrecht,die­swichtigstett Partiext des Per·s011er«1-und Familienrechtsz von :ein e xkr Obligationenrecht ist keine Spar vorhanden;ding­­liche Rechte im beweglichen Sachen sind desgleichen un­­erfindlichz die Entsswicklung des ganzen Immobilienrechts ist­­ c«auf den einzigen,unnatürlichen Mittelpunkt des erhaltenen Grundbuchs-Instituts gestellt;im Erbrecht sind avitische and moderne Elemente vergub­t, die sein Solon mit­einan­­der zu verführen vermag. An Einige Beispiele für viele! Die Bestimmung der rechts wirkenden Handlungsfähigkeit von Minderjährigen, ein täglich ‚praktisches Problem, ist enthalten im­ Halb römisch, halb ger­­manisch, doch ganz antiquirt gefaßten Zripartitum Wer­­böczy’s von 1514 im Allgemeinen, in sic) Iafonisch wieder: a Sefegen von 1715, 1792, 1802 bezüglich Der eldschulden, im widersprechenden Auslegungen Dieses Konglomerats durch Kurial-Entscheidungen, alte Rechtslehrer von Autorität und neue Rechtslehrer ohne Autorität. Dieses „Mecht” wurde im Jahre des Heil 1877 durch das aus sächsischer und italienischer Quelle rezipirte nenne materielle Vormundschaftsrecht­e aufrechterhalten! Diesen „Nechte” v­iderspricht prinzipiell die Zivilprozeß-Ordnung von 1868 und so Disharmoniven auf Tritt und Schritt, materielles und formelles Recht. Das Chevecht, die ethische Grund»­äage der sozialen Gliederung und Ordnung, ist immer noch ein vielfältiges, rein Konfessionelles, die bedeutendste Privatrechts-Quelle somit eine — um staatliche. Für die große Majorität der ungarischen Bürger gelten noch Heute tausendjährige Labungen des fanonischen Medi, nach der Fassung auf dem tridentinischen Konzil im XVI. Jahrhundert von geistligen Gerichten gehandhabt. Da Herrscht al­so noch die Weisheit Gratian’s und sonstiger scholastischer Mönche und Bäpste, die auf Grund mißverstandener aristotelischer Logik und Metaphysit ein theologisches Recht konstruirten und für ewige Wahrheit offenbarten. Daß dieses Recht im Laufe der Zeiten oft um­sinnig, oft grausan, oft revolu­­tio­när und umsittlich geworden it, das hat den Staat nicht zu Kimmern, der auf diesem Gebiete den Willen der heili­­gen Kirche nur mit weltlicher Macht zu vollsthieden hat, wie zur Zeit Innozenz’ III. Daß die Folge solchen Nechts ein täglicher, massenhafter, glaubenloser Glaubens­wechsel der Bürger ist, und in dieser Komödie alle religiöse Sitt­­lichkeit verloren geht, das ist Sache der Heiligen Kirche. Ein katholisches Mädchen von zwölf Jahren kann gegen den Willen der Eltern eine giftige Ehe eingehen trat allen Widerspruchs des Geistes des staatlichen Rechts und der Bernunft. Denn das war weise zur Zeit der Belehrung im Süden, wo die Menschen früh reifen und werfen. & Der Schuß der Ehre ist noch ein rein privatrechtlicher, das heißt, er ist geregelt im Geiste des Strafrechts zur­zeit, als dessen Prinzip noch der Loslanf von der Privat­­race, die Sühne durch eine Privatgeldbuße mit Partizipie­rung des Staates war. Das patriarchalische Wehrgelöf­ften,­­ wie es das barbarische, gewaltthätige Bolt in den germani­­schen Wäldern vielleicht vor 2000 Jahren ausbildete, wie es zur Zeit der extern christlich-germanisch thätigen Könige Ungarns rezipirt worden ist, besteht in unserem gesitteten Gemeinwesen, im Zeitalter der Staatshilfe und bürgerlichen­­ Gleichheit noch immer zu Neht. Im XIX. Jahrhundert haben der Magnat und Prälat, der Edelmann und Prie­­ster, der städtische Bürger, der Landbauer ein verschiedenes Maß der getransten Ehre von 400—20 fl. Die Größe der Verlegung kommt nicht in Betracht, nur der Stand des Verlegten, wie zur Blüthezeit des Feudalstaats Karl Robert’s. Und um den Kelch der Leiden voll zu w­achen, überlieferte man die Handhabung Dieses Ehrenrechts im Jahre des ‚Heils 1877 an den­­ Bagatellrichter! Da soll der Nechts­­fin des Bolfes nicht verloren gehen ! Derart it das vorhandene spärliche Necht beschaffen. An­ der unendlich großen Welt des Unbekannten, worüber gar seine Nechtstagung vorhanden ist, hand­rt das freie richterliche Ermeffen und zeugt auch wnmwillfürlich ein tan ‚zendfaches individuelles „V­ernunft-Necht, das allerdings nur in dem einen Falle der gewohnten widersprechenden Entscheidungen vernünftig sein Fan. Der wissenschaftlich gebildete, praktisch erfahrene Ad­­vokat muß aufrichtigerweise in 99 Fällen von 100 seinem Klienten sagen: „Dieser Anspruch it problematisch; es ist hierüber gejeglich nicht­ besti­mmt, wenn wir das Glüd haben, die Sache bei der Kurie in den Senat % zu biit­en, so gewinnen wir nach österreichischem Rechte, das dort im solchem alle angewendet wird. Haben wir das Un­­­glied, vor den Senat Y zu gewatnen, so werden wir nach dem dort maßgebenden süchsischen Rechte abgemiesen ; im Senat 3 ist die Sache zweifelhaft, da man dort nach ungarischen Ge­wohnheits- und V­ernunftrechte in ähnlichen Fällen verschiedene Dezisionen befolgt hat; wir haben also Chancen zu einem Berfudg­e." Das ist die Prozeßlotterie des ungewiss man doch Wissenschaft nichts gewinnen, di Rechts, wo d) Unwissenheit nichts verlieren kan. Noch schlimmer ist nazirekich die Lage Hier am Desten­ des gewissenhaften, tüchtigen Dichters, der thäte, dem berühmten Vorbilde des weisen Bridoye in Rabelais? Pantagruel zu folgen und sich, ohne die Akten zu lesen, sein Urtheil aus den Wirfeln zu schöpfen. Sagte doch ein berühmter ungarischer Minister und Gelehr­­ter das charakteristische geflügelte Wort: „Der Staat habe sein Interesse daran, ob Kläger oder Befragter den Prozeßt gewinne.“ Die Folgen liegen auf der Hand. Einfaltspinsel und Charlatane können zu Nahm und Reichthm­ gelangen ; Wissen und Geist führen im Richter und Advokatenstande selten zu Wide und Lohn. Das Ansehen der Justiz unter­gräbt die siegreiche Chifane; das nackte Ur­recht fordert schamlos oft gewährte Anerkennung. Der ehrliche Man ist der V­ersuchung des Nechtswahns ausgefegt; das gute Necht geht oft verloren, da man­ es nicht weiß. Beleg und Erwerb, Kapital und Kredit, Arbeitslohn und Erbe, Familien- und P­ersonenstand, sie alle sind unsicher, denn es fehlt ein ob gut oder schlecht, aber doch giftig vorhandenes, positives, gerieistes bürgerliches Recht, eine Grundbedingung jedes geordneten Gemeinwesens. Da galt es, rar abzuhelfen. Das einzige theilweise Nemediun bis zur Einführung eines bürger­­ligen Gejegbuches wäre ein zeitgemäßes öffentlich­­mündliches Streitverfahren gewesen; nur dies hätte das Erreichen zweier Ziele ermöglicht: erstens Auswahl und Emporkommen tüchtiger Nichter und Advo­­taten aus dem Troß von Dilettanten durch eine Faktische Konkurrenz und damit Hebung des Bildungs-Niveaus, des wissenschaftlichen Geistes und moralischen Einflusses Dieser­­ Justiz-Organe; zweitens die Wahrung, beziehungsweise Herstellung eines einheitlichen Rechts durch die öffentlichen Verhandlungen und Entscheidungen eines wirt­lichen Inffationshofes. Was geschah aber statt bessen ? Die Zivilprozeß-Ordnung behielt das alte, bBburean frat­ische System, das schriftliche Verfahren bei; man freb­te einen Kassationshof, der nun zwecklose vierte Instanz wurde, wo die erlesensten Richter das richtige Einhalten von Ter­­minen, Aushängen von Edikten und ähnliche untergeordnete Formfragen prüfen, zu welch’ geistiger Arbeit jeder Dorf­­richter genügte. zu BR Der avitische Naturalismus der Majorität und Liebe des Schlendriand siegten über die Einsprache Balthasar Horvát­s, über die­sen der großen, alten Reform-Epoche. AS Konzession nannte man jenes Verfahren, wo statt in Sachschriften in P­rotofolie geschrieben wird, ein mü­nd­­liches und fehnf allmälig noch etwa zwölferlei Verfahren in Handels, Wechsel, Bagatellfahen u.­­. f., mit Ber quidung der Wirkungskreise gerichtlicher und administrativer Behörden, wodurch dem Kasfationshose ein Riesenfeld der Thätigkeit im Entscheiden und Abweifen von Kompetenz-Kon­­flikten erwuchs, die täglich vorkommen müssen, weil kein M­ensch mehr genau weiß, welchem Forum und Verfahren manche Sache unterliege. Man konzedigte auch eine Oeffentlichkeit derart, daß vorher angemeldete Parteien und Vertreter dem Referate ihrer Angelegenheiten beiwohnen dürfen, wenn sie auch merklich ungern gesehene Gäste sind im Den engen, dumpfen Amtsstuben, welche die Oeffentlichkeit d­en physisch beschränken und wo die höchsten, rechtsgelehrten Richter ihr halbes Leben in geistiger Arbeit, ungesunder Luft, unwirdiger Umgebung durchleiden müssen, während beispielS­weise jeder Finanzschreiber im Rollpalaste über einen prächtigen Salon verfügt. Und wie sollten Richter die An­wesenheit des Publikums nicht ungern dulden, welche derart ü­berbü­­det sind, daß, wie beispiels­weise beim Kassa­­tionshofe, zur Erledigung jeder Angelegenheit durch­schnittlich 2­ bis 5 Minuten Zeit bleibt, innerhalb welcher ein Vertrag gehalten, Akten gelesen und geprüft, die Sache bedacht, besprochen, entschieden sein soll, innerhalb welcher aber faktisch natürlich nur das censeo des Refe­­renten zustimmend zur Kennt genommen werden kann, woraus sich ergibt, daß 4— 8 oberste Nichter der Er­ledigung von Tausenden normaler Fälle nur zeitvergendend zusehen können, wobei ein fremdes­ Zuhörer- Publifm­ wohl nicht erwü­nscht sein laut. Da aber jeder Prozeß in Ermangelung von Gefegen ein Gottesspiel ist, dessen Zufalls-Chancen erst bein Kassa­­tionshofe erschöpft werden können, so nimmt Jedermann alle vier Berufungs-Sustanzen in Anspruch. Zur Hertel­lung des Gleichgewichts hat man mut ein rasches, einfaches Bagatell-Verfahren für 25 PVerzent der P­rozesse — fü­r Die Saden bis 50, eventuell 100 fl, den Schub der ganzen Skala der Ehre von jener a 20 fl. 58 zu jener a 400 f­l., die Brogefje armer, also 90. Berzent aller Leute — derart geschaffen, daß es da gar seine Berufung gibt. Zur Beruhigung der Bürger entscheidet diese Sachen als oberste Rechtsquelle ein Kadi (Friedensrichter) ohne Willen und ohne Ahnung was immer für eines Rechtes, dessen Willkürlichkeiten bald Sedermann überzeugen, daß es viel weiter sei, dem Kampfe um dieses Recht zu entsagen, auf Bagatell-Forderungen influsive Ehrenfchuß a priori zu verzichten und so den Intentionen des GCejeggebers — Au­schredung vor Rechtsverfolgung — nachzukommen. Und bei solchen Zuständen wagte es die Justiz- Regierung eine mit allen Exibfünden der Schriftlichkeit, des gebundenen Beweisverfahrens, der Referenten­ustiz be­­haftete Meonfive-Novelle zur B Zivilprozeß-Ordnung, eine P­aragraphen-Sammlung ohne Wahl und schlecht überlegt aus dem D­eutschen Gesebe und österreichischen Entwürfe einzubringen und auf dem Balkionsgange unserer Kodifi­­kation als provisorische Uebergangsstation zur Mündlichkeit zu empfehlen ! Das große Werk der Kodifikation des materiellen Privatrechts ist desgleichen noch am Anfange des Anfangs, nachdem man doch ein­­ um wissenschaftliches Verfahren, welches allen Negeln der Gefeßgebungszrift Hohn spricht, Zeit und Arbeit nublos vergeudet hat. Wie unsolide Eisen­­bahn-Bau-Unternehmer vorerst die leichten, billigen, wenn auch unbringbaren Streben ausführen, so begann man den Aufbau des Privatrechtes an den Giebeln, durch eine freie Niedertragung des D­eutschen Handels, Wechsel- und Konkursrechts, welche ohne das Fundament eines allgemeinen bürgerlichen Rechtes nahezn unbrauchbar waren. Bei Schaffung des legteren wollte man dem nationalen Geiste und vielleicht auch dem Ausstehen eines deutschen Vorbildes Rechnung tragen. Anstatt die ausgezeichnetsten Kräfte zu unerläßlichen Borarbeiten heranzuziehen ; anstatt Plan und Methode der Ausführung zu bestimmen ; anstatt Gegenstand und An­fang, Ststen und Technik, Sprache und Form des Gefeg­­buches, die Prinzipien der einzelnen Rechtsinstitute, deren Berhaltung zu­einander und zu den allgemeinen Bestim­­mungen voraus festzuseßen ; anstatt den vorhandenen Rechts­­stoff mit Inbegriff der neuen Spezialgefäße zu sammeln und Kritisch zu fichten ; anstatt Die Resultate der neueren Kodifikationen und der modernen vergleichenden Rechts- und Sesehgebungs-Wissenschaft zu berücsichtigen , bestellte man nach dem mißlungenen Experiment einer Kodifikation von Windschein's Pandekten vier Redaktoren, die je einen Theil des Gefegbuches sofort im Detail auf eigene Faust ohne Zu­sammenwirfen ausführen, und dabei heimische, österreichische, deutsche, schweizerische Quellen planlos tranzskribiven, ein nothwendig disharmonisches, juristisches Duodlibet aus­­arbeiten und durch ein Konzert von Widerspr­üchen die Un­möglichkeit beweisen­­ sollen, auf diesem Wege zu einem brauchbaren Werke zu gelangen, was allerdings Einsichtige ohne diese Kostspielige demonstratio ad hominem voraus­­sagen konnten. Und so wurde mit stiller Ignorirung der Kritik und Umgehung der Wissenschaft der Grundstein unserer Rechts­­­ordnung verlegt amd der Fortgang vom Omega gun Alpha, den die Logik unserer Justizpolitik gewählt hat, unabsehbare Ferne entrüdt.­­ . Ausßer der großen,wü­rdigen Schöpfu­ng des Straf­­gesetzbuches,dessen Erzwingun­g auf der Energie eines Mannes beruhte,und der Gerichts-Organ­isation,deren Prinzipien in Bälde aufgegeben wurden,haben wir auf dem Gebiete der justiziellen Schöpfungen nichts zu­ ver­­zeichnen,das wir dem Haben des Staates zuguteschreiben könnten-Die iinere Reform,welche auf der Bilduung des Justizwesens ruhenmnlt,ist ist letztere Zeit nicht allein nicht vorgeschritten,sondern geradezu­ auf traurige Abwege gewat­telt. Das iustitia regnorum fundamentum ist ein Vers gessenes Miene-Tekel, welches der Geist einer besseren Zeit umsonst als heiliges Bermächtniß niederschrieb. Die Mänz­­ner mit dem Glauben der alten und dem Wissen der neuen Zeit, noch sümpfen sie vergebens den Herrenfampf wider das Schlechte, wider Schwachmuth und Unwisjfenheit. Noch ringe Die neue Gesellschaft im den Banden des alten Staates nach den ersehnten Institutionen, noch sind Die Früchte der Zeit aus den schmerzlichen Wehen der sozialen und staatlichen Umgestaltung nicht geboren. Dog es Lebt und es mehrt sich das neue Geschlecht, welches das, was dunkle Impulse einst zum verschwomme­­nen Ideale schufen, im Haren, geistigen Bilde vor sich sieht und um verwandten Auges m­it ernster Arbeit D diesem Ziele zustrebt. Vom rechtzeitigen Erreichen des Zieles hängt Heil und Bestand des Gemeinwesens ab. Das Banner dieser Streiter für Recht voranzutragen ist der hehre Beruf der obersten Justizverwaltung. Dieser Wü­rde entspricht aber jene Regierung nicht, deren einzige Justizpolitik darin besteht, die Justiz der Politik zu opfern, das Recht an die Macht auszuliefern und die Selbsterhal­­tung zum Selbstzwede zu proflamiren. in e [44 die Volkszählung, (Schluß.) — el-- Ein interessantes Moment dürfte sich auch ergeben durch die Frage nach dr Gemeinde Angehörigk­eit, welche nicht mehr, wie im Jahre 1869, fiktiv, sondern auf Grund des G.A. V. 1876 nunmehr rechtsgiftig definirt werden kann und dodurch auch der über die ungarische Staatsbürgerschaft handelnde G.­U. L . 1879 erst seine zahlenmäß­ige Grundlage erhält, welche fernerhin nlle mehr eine künstliche Evidenzhaltung bedingt, um den jeweiligen Stand der ungarischen Staatsbürger zu nennen. Damit dies auch schon mittelst der Volkszählung geschehen könne, muß sie der Akt außer der faktischen Bevölkerung aug auf die Erub­ung der vechte lien (population de droit) erstreben. Diese kann einfach fest­­gestellt werden duch die Abrechnung der anwesenden Frem­­den von der Zahl der faktischen Bevölkerung und Hinzurechnung der abwesenden Ginhheimischen. Hier aber dürfte eine namentliche Erleichterung des Zählwerkes daraus resultiren, daß Logiere überhaupt nur der Zahl wag und ohne Berücksichtigung irgend­welcher näherer Momente aufgezeichnet werden. Hiedurch ent­fallen zahlreiche Sch­wierigkeiten, welche sich bei der Zählung des Jahres 1869 bedeutend fühlbar machten, ohn­e dennoch richtige Re­sultate zu liefern. Und doch konnte man diesmal über diesen Um­­stand umso leichter hinausgehen, als ja am Beginne des Jahres 1881 in allen zivilisirten Staaten Europas gezählt wird und die von irgend­einem Lande Abwesenden an dem Orte ihres Aufenthaltes ohnehin dem Zensus verfallen, das demgemäß gesammelte Material der Fremden aber in leichter Weise zwischen den verschiedenen Staa­­ten ausgetauscht werden kann. Einen bedeutenden Fortschritt befindet Ferner die Zählung der dem Militärverbande angehörigen Personen, welche im Einverneh­men mit dem gemeinsamen £. u­. E. Kriegsm­inisterium überall, wo dieselben außerhalb der Kasernen oder ärarischen Ge­bäude wohnen, ebenso wie die Zivilbevölkerung von bürgerlichen Zahlungs-Agenten gezählt werden, während über die in Kasernen ze­ untergebrachten Truppen und deren Angehörige den übrigen Zä­h­­lungsfragen entsprechende Listen angefertigt werden müssen. Vom strengeren Standpunkte der Wissenschaft ließe es ss zwar bekämpfen, vom Standpunkte der Praxis aus aber ii es jeden­­falls als Vorzug zu betrachten, daß bei Gelegenheit der Volkszählung ach die mit körperlichen oder geistigen Gebrechen behafteten Personen, als: Blinde, Taubsturme, Geisteskranke und peziell Kretins, besonders nachgewiesen werden, Märe der über die öffentliche Gesundheitspflege Lautende &.­U. XIV . 1876 bereits überall ausgeführt, so [teke sich von dieser Erhebung absehen, umso mehr als es bekannt ist, daß Geiste3­>­­tranke von Laien nicht im­mer als solche erkannt werden kön­­nen, ein ärztliches Barere aber bei Gelegenheit der Volkszählung nicht leicht beigebracht werden sout. In Oesterreich, wo hierüber vom Sanitätspersonal alljährliche Nachtweise einlaufen, wird an von dieser Aufnahme Abgang genommen, Ber­ing jedoch du­rfte selbst die mangelhafte­­ Aufnahme noch immer den Intersjtanten genug bieten, und sollten auch einige zi­eifelhafte Fälle unaufgezeichnet verbleiben, so erhält man doch die notorisch Geistesfransen und Kretins, sürwie Blinde und Taubstumme. Hinsichtlich welcher wohl weniger Bedenken auftauchen dürften. Wie wir erfahren, haben ich mehrere unserer Hervorragendsten Ärztlichen Kapazitäten und Hygieniker fire diese Aufnahme ausgesprochen und lassen sich dies­­mal umso werthvollere Nach­weisungen erwarten, al bei jedem ein­­zelnen der mit­ solchen Gedischen Behafteten nicht nur Alter, Deli­gion u. |. w., sondern auch das sich wird erbringen lassen, 06 der­­felde irgend welchen Unterrigt genossen und des Lesens und Sc­hrei­­bens kundig it oder nicht. Entgegen den Anforderungen der Wissenschaft und allen Be­­schlüssen des internationalen statistischen Kongresses it e3 jer dog), daß mit der Vollszählung irgendwelche andere Aufnahmen verbunden werden sollen. Wenn daher in Ungavır mit der Volfs­­zählung zugleich auch eine Biehbzählung geplant wird, so kann man dem wenigstens vom theoretischen Standpunkte aus umsom weniger beistimmen, als jede derartige Verbindung anderer Materien auf Kosten der Punktlichkeit der Bevölkerungszählung felbst fällt. Wie oft muß sich aber die grüne Theorie den grü­men Wünschen der praktischen Nothb­endigkeit beugen, „und im Hindi auf unsere eben nicht glänzenden finanziellen Verhältnisse darf man es auch dem Minister für Aderdan: nicht zu Schwer aufrechnen, daß er den bei Gelegenheit einer Volkszählung ohnehin in Bewegung zu feßen­­den Fortspieligen Apparat auch voll auswügen will, und wenigstens über den Rindviehstan­d verläßlichere Daten zu erhalten wicht, ohne — wenn au in einer gelegeneren Jahreszeit — wieder neuere 20—30.000 fl. aufzu­wenden, um eine bessere DVieh­­zählung durchzuführen. Wir müssen es sehen als Fortschritt be­trachten, daß man sich endlich erinnert hat, inwiefern bereits bes­­tehende Materialien-Sammlungen — mögen dieselben auch nict von der Schablonemäßigen Gesemmtaufnahme herstan­men — zu bewüßen sind, und daß man von der Zählung der Pferde diesmal ab­­sehen will, weil diese alljährlich mittelst Sntervenirung des Landes­­vertheidigungs-Ministeriums­ ohnehin konfexibirt werden. Gönnt man jedoch den Zählern einmal diese Erleichterung, so haben wir nichts dagegen, wenn bei dieser Gelegenheit wenigstens eine ap­­prozimative Zählung des Geflitzels versucht wird. Auf allzu große Genauigkeit werden die zu gewinnenden Zahlen wohl seinen An­­spruch machen dürfen, aber einen Begriff über den annähernden Stand dieser Thiere dürfte man doch erhalten. Wichtiger noch beinahe ald ,w­a­s”, scheint uns unter der gegenwärtigen Administrative, „w­ie” gezählt werden soll, wie sich unsere Behörden und namentlich die im Jahre 1869 noch nicht ber­standenen Verwaltungs-Ausschüsse der Ausführung gegenüber ver­­halten werden und nach welcher Method­e die Zählung über­haupt durchgeführt werden soll. So­weit dieselbe bisher festgestellt und nun bekannt ist, scheint es jedenfalls ein wenn auch gemagter, so doch unleugbar au genia­­ler Gedanke, die ganze Aufnahme mittelst Zählerblättchen durchzuführen, und nach der beifälligen Aufnahme, welche die Idee zuerst im, statistischen, Landesrath und später im Volkszählungs- Ausschuß fand,­­ wo dieselbe einstimmig angenommen wurde, dürfte Igg auch die Nenliftb­arkeit gesichert sein. . eine wirkliche Selb­st­za­hl­u­n­g durchführbar ist, indem jedem halbwegs gebildeten Familienvorstand die Möglichkeit geboten wird, für sich und seine Angehörigen die Zählblättchen selbst auszufüllen, während Zählungslisten zu verfassen nicht Ledermanns Sache ist. Eigentli sind es auch nur zwei ernstere und stichhaltig scheinende Einwürfe, welche gegen die allgemeine Annahme der Zählblättchen vorgebracht zu werden pflegen. Erntens, daß hiezu eine sehr gebildete Bevölkerung gehört, und zweitens, daß die Dianipulation oder Auf­arbeitung (depouillement) mit so großen Blättern als zur Auf­nahme aller angeführten Daten erforderlich sind, viel zu s­chmerfäl­­­ig ist. Man war daher bis nun gezwungen, kleinere Manipulations- Blättchen kopiven­ zu lassen, was nicht nur einen großen Zeitauf­­wand erfordert, sondern auch bedeutende Kosten verursacht. Nun läßt sich aber auf den ersten Einwand entgegnen, das bei welch immer anzu­wendender Methode das Gros selbst der gebil­­detsten Bevölkerung immer von Zählungs-Agenten gezählt wird und ob nun solch ein Zähler mehr oder weniger Zählblättchen selbst einträgt — deren Ausfüllung, nebenbei bemerkt, um gar Bieled leichter und einfacher als die einer Zählungskiste ist —, hat das wenig zu jagen. Den zweiten Einwurf hat die Form der in Ungarn anzähmen­­denden Zählblättchen so glücklich gelöst, daß jede weitere Kopi­ung entfällt. Es werden nämlich alle auf die gestellten Fragen zu ertheilenden Antworten auf eine Seite des Vlättchens geschrieben, dieser Theil dann abgetrennt und man erhält zum Depouillement einen länglichen Streifen Papier, dessen Manipulirung gar ein Schwierigkeiten bietet. " Bedenkt man ferner,daß durch Axisarbeituu­ng des Urmaterials im Zentrale alle so zahlreichen Fehler,die sonst bei Zwischenstellen so häufig gemacht werden,entfallen,daß das M­aterieIk viel besser ausgen­utzt werden kann und man so nach nicht nur zu reicher­ exi« sondern auch zu wichtigeren Mesultaten gelangt, so muß der erwähnten Methode jedenfalls der Vorzug vor allen anderen ein­­geräumt werden. Und selbst die Geldopfer stellen si­­ch­ den Staat geringert denn es entfällt in der Provinz jedwede Aufarbeitung, und daß die Gelde im Zentrum mit geschulten Kräften sgneller und pünktlicher, demzufolge aber auch billiger geleistet werden kann, steht außer allen Frage. 8 tritt hier einfach) der Fabrik­betrieb dem Hand­werkse betriebe entgegen und was ersterer legterem gegenüber in diesen Richtung zu leisten vermag, it befannt. Freilich wird neben dem statistischen Candes- Bureau eine Art Fabrik errichtet. und profitfertig zwei- bis dritthalbhundert Arbeiter verwendet werden müssen. Na hätte aber dieser Apparat Fam ein halbes Yar zu fungiren, um zu den Endresultaten der Zählung zu gelangen. Ueber die Organisirung in der Provinz soll vorderhand wo nichts beschlossen sein, obwohl nach den bisherigen Ansichten an eine Aufstellung von besonderen Zahlungs­kommissionen, die folda im­­ Jahre 1869/70 fungirren, dermal nicht gedacht werden sol. Wir halten auf die für einen gesunden Gedarffen, den die Erfahrungen der früheren Zählung gereift dürften. Das wichtigste Glied im ganzen Zählungswerke it der Zählungs-Agent. Diesen zu bestellen, zu überwachen und zu fonteoliven, kann ganz gut Aufgabe des einmal bestehenden Verwaltungs-Ausschusses sein. Und doch den an der Spike beg Ausiguffes stehenden Obergespan erhält der ganze Vorgang, trog der e­rd­uschten freien Betheiligung der Bevölkerung, einen staatlichen Charakter, wie folcher einem Werte von den Dimensionen einen Volkszählung ab­­zulonmt. Ohne uns in zu viele Detail des ziemlich komplizirten Mechanismus der Zählung einzulasfen, glauben wir doch die Haupt«­umeisfe derselben ziemlich genau flizziet zu haben, um sowohl das Interesse des Publikums auf diesen hod­tigen Akt zu lenken, als auch unsere Hoffnung auszusprechen, daß wir auch von der diesmali­ gen Durchführung der Volkszählung die besten Resultate erwarten. Streng genommen ist Died die einzige Deisobe, bet tveldjer 1 warnt.” haben — Die Ernennung Herren vo Szlavy? zum gemeinsamen Finanzminister ist, wie wir vernehmen, von Sr. Majestät vollzogen worden ; dieselbe wid am nächsten Samstag durch eine Zu­schrift des Minister-Präsidenten dem Abgeordnetenhause bes­­anıt gegeben und am­ Sonntag dur die beiden Amt­s­blätter zu Budapest und Wien publizirt werden. Zu Beginn der Samstag-Sigung wird noch Herr v. Szlávy präsidiren, jedoch, nachdem unter den Einläufen als legtes Stu­d­obs erwähnte ministerielle Zuschrift verlesen worden sein wird, den Präsidentenjig sofort verlassen und dann innerhalb der im Subompatibilitätsgesäß festgestellten Zrift von 43 Stuns den auch sein Abgeordneten-Mandat zuvierlegen. Herr v. Szlávy begibt js dann Anfangs einstiger Woche nach Wien, um in die Hände Sr. Magestat den Amtgeld abzer­­legen und die weiteren mit der UWebernahme seines neuen Amtes verbundenen­ Förmlichkeiten zu erledigen. Nach etwa acht Tagen gedenkt Herr v. Szlávy behufs Ordnung seiner Privat-Angelegenheiten für kurze Zeit hieher zurüczukühren. — Die Wahl des neuem Präsidenten wü­rde in Der Montagsjigung Hs Abgeordnetenhauses vor 2 gehen­­; es darf als feststehend angesehen werden, da seitens der Majorität der gegenwärtige Kommunitikationgs Minister Thomas v. BEhYy fandidirt werden und daß dieser im alle seiner Erwählung den Präsidentenposten auch anzunehmen geneigt sein wird. — Minister Trifort hat heute dem Abgeordnetenhause in einem Hefte die Dokumente vorgelegt, welche sich auf die Thätig­­keit der von Sr. Majestät zur Prüfung der unter Aufsicht und Verwaltung des Kultus und Unterrichtsministers stehenden Fonds und Fundationen entsendeten Neuner - Kommission beziehen. Das soeben im Druck erschienene erste Heft enthält: I. Einen Vertrag des Ministers vom 19. Dezember 1879 an Se. Majestät, in welchen die Erlaubniß zur Druchlegung der Kommissions-Verhand­­lungen eingeholt wird. U. Ein Schreiben des Kommilitons- Präsidenten, Judex-Curiae Georg v. Mailath, vom 23. Jänner 1878, mit welchem die an Se. Majestät gerichtete Vorlage der Kom­­­mission mit den BVBerhandlungs-Arten übersendet wird. II. Die Repräsentation der Kommission vom 23. Jänner 1878 an Sr. Majestät über ihr Vorgehen. IV. Der Vortrag des Ministers vom 4. Oktober 1878, in welchem die Repräsentation der Konmission Sr. Majestät unterbreitet wird. Die übrigen Verhandlungs-Üikten werden in einem der zunächst erscheinenden zweiten Hefte enthalten sein. Selbstverständlich werden wir die Dokumente woran wir heute durch Raummangel verhindert sind. — Die Vereinigte Opposition hat in ihrer heutigen Konferenz das Budget des Handelsministeriums in Verhandlung gezogen und beschlossen, ‚Die seiteng einzelner Mitglieder der Bartei im H­ause zu geschehenden Ausführungen betreffs der Entwicklung der Hausindustrie, der Organisation des gewerblichen Fachunterrichts, der Einführung des praktischen Unterrichts an Stelle des sogenannten höheren Unterricht in den landwirthschaftlichen Anstalten u. s. w. zu untersfttigen. — Die in den Zeitungen erschienenen bekannten Henderungen des Barons Béla Bányidy in Angelegenheit der Parteifusion werden im einer am Montag stattfinden­den Konferenz zur Verhandlung kommen, zu welcher die abwesenden Mitglieder der Partei telegraphisch eingeladen wurden. — Aus dem Interview mit Gladstone, welces wir im telegraphischen Auszuge nach der „Wiener Allgemeinen Zeitung“ braten, reproduziren wir noch die folgende Stelle, welche in dem Telegramm nicht enthalten war. „Man hat — Sagt Gladstone — betrefft" de" „austrian incident" (des österreichischen Ziirchenfalles) mir Bosheit vorge­­worfen. ch habe nicht Alles gelesen, was darüber geschrieben wurde; er kann Manches falsch gefärbt sein. Sch Fenne wohl den Unterschied a dem feüderen Regime Oesterreich u­nd dem heutigen freiheitlichen. 3 fällt mir nicht ein, die V­erdienste ein­zelnen österreichischer Kabinett für den Wortschritt zu verrennen und ich bin nur argwöhnisch betreffs der „foreign policy” (der aus­wär­­tigen politik). 349 halle den Namen Metternich, ja ich Tage­sdreimel, ich halfe Alles, was im geringsten an besfen Sestens der Einmischung in die Angelegenheiten frei zu machender Völker erinnert: Man solle da unten die befreiten flavischen Namen sich mittheilen, sofort ihre Zukunft bauen lassen, aber sich nicht deren Land aneignen. Wer da weiß, was das­ englische Wort „hands off!" (Hände weg!) bedeutet, nennt meine Politik ; „hands off!” füge ich nochmals. Was ih­­ menlich über Oesterreichs orientalische Politik gesagt, war zw. Pflicht. I am the watchful dog that barks. (Ich bin er wadjane. Hund, der best) Ein guter ea­d muß seine Schuldigkeit thun. Ich habe nicht­ gefaßt: „Es it Alles jo”, for Pa mit may a "(63 tann einke­en.) Be meinte B: 28 48

Next