Pester Lloyd, Juni 1897 (Jahrgang 44, nr. 131-156)

1897-06-01 / nr. 131

. «"Viidzi«voit,31.Mk­i. ."HI-Morgen wird das Abgeordn­ete gihausi darangehen, seinerseits dass monumentale Werke sich giltig zu beende­­, als welches sich die radikale,moderne Reform unseres Stra­­verfahrens darstellt.Nachde­m das Gesetz über den «S­t­raf­prozeß selbst ge­schaff­en und­ in den jüngsten Tagen .­"au­ch der Entwu­rf des Gesetzes über die Geschwornengerichte angenommen worden, erübrigt nur noch die Schaffung des Einführungsgefeges zur Strafproze­ordnung, damit das Auftagzministerium ernstlich die entsprechenden Vorbereitungen treffen Fanne, welche für das Stillebentreten dieser Reform nothunwendig­ sind. Heute wäre es wohl schon zumindest überflü­sig, auch nur ein Wort über die Bortheile zu verlieren, welche das Land von diesem neuen Gehege erwartet, welche ihm Hier gesichert werden. Die Legislative, die Wissenschaft ımd alle sonst be­­theiligten Kreife haben dies wiederholt anerkannt und gewiß würde Diese­ngetheilte Anerkennung auch dem Entwurfe des Einführungsgefeges, den ja vom selben Geiste durcc­­­­ Drungen,­ von denselben Intentionen getragen ist, zutheil geworden sein, wenn nicht gegen den § 16 im legter ‚Stunde‘ Bedenken aufgetaucht wären, Die, wenn sie in der That begründet wären, die Vorlage Dieses Paragraphen mit Net­­­ale casus belli er­scheinen lassen müßten. Wir sagen, Diese Bedenken tauchten in legter Stunde auf; denn obwohl die betreffende Bestimmung schon in dem vor mehr als Jahresfrist ver­­öffentlichten Referentenentwurf enthalten war, erinnern wir uns nicht, diesen Besorgnissen früher in irgend­einer Kritik des Entwurfes, oder in der Breite überhaupt begegnet zu­­ sein, während erst im Jänner des laufenden Jahres anläßlich der damaligen Engquete-Berathungen plöglich die Auffassung fi) immer mehr geltend machte, der $ 16 des Entwurfes involoire eine Verlegung der Preifreiheit und sei geeignet, in diese eine Bresche zu schlagen. Worum Handelt es sich nun eigentlich ? Das zweite Ah­nen des § 16, denn nur dieses bildet den Gegenstand der Anfechtung, besagt in seiner heutigen, vom Justiz Mussinuffe auf Antrag des Ministers Erdély an­genommenen Fassung, daß zum Wirkungskreise der könig­­lichen Gerichtshöfe gehören: „Die im Wege der reife ,be­­gangene, mach den SS 259 und 261 568 G.-V. V . 1878 (Strafgefes) zu bestrafende Verleimndung und Ehrenbeleidigung, insofern Diese nicht gegen die in den SS 262 und 461. des 8.-A. V. 1878 bezeichneten Personen begangen wurde, wenn ai die Verleumdung und Ehrenbeleidigung sich nicht auf die Ausübung des Öffentlichen Berufs des Verlegten . " beziegt" Um den Umfang dieser Bestimmung genau er­­wägen zu können, müssen wir den Anhalt der bezogenen Paragraphen des Strafgefeges fennen. Diese lauten : s 259. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit einer Geld»­strafe bis tausend Gulden ist die Verleumdung zu beitragen­­, wenn der Verleumder seine Behauptung durch eine Drudkchrift oder durch eine öffentlich ausgestellte Abbildung veröffentlicht oder verbreitet hat. § 261. Wer gegen einen Andern sich eines beschimpfenden Aus­­— insofern nicht der Fall des § 258 (Berleumdung) vorliegt — das Vergehen der Ohrenbeleidigung Munizipiums und oft..., wenn er den beschimpfenden Ausbruch in der im § 259 bezeichneten Weise veröffent­­licht oder verbreitet hat, mit Gefängniß 518 zu drei Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Gulden zu betrafen... § 262. Die öffentliche Verleumdung oder "Ehrenbeleidigung, welche gegen die duch das Gefeb geschaffenen Korporationen,­ De­­­hörden, oder deren Deputationen, Mitglieder begangen wird, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit einer Geldstrafe bis 2000 fl. zu befrafen. § 461. Als öffentliche Beamte sind jene ,zu­ betrachten, die Ír­it ihres Amtes, ihres Dienstes oder ihrer speziellen Betrauung verpflitet sind, die behördlichen genden der staatlichen Verwaltung oder Rechts­­pflege, eines and­ jene, oder einer Gemeinde zu versehen, die bei den duch den Staat, ein Munizipium , oder­ eine Gemeinde unmittelbar verwalteten öffentlichen Fundationen, bei solchen Spitälern,Lennanstalten als Inspektoren, Aerzte, Beamte oder Diener angestellt sind. Die königlich öffentlichen Notare werden ebenfalls als öffentliche Beamte betrachtet. ü Bisher gehören die im $ 259 und im zweiten Theile des­ § 261 bezeichneten »Verleumdungen und Ehren­­beleidigungen im Sinne des$ 12 des &.­X. XVIII . 1847/48 (Breßgeseß) vor die Geschmornengerichte,­ der vorliegende 8 16 will sie aber in seinem zweiten Ah­nea vor Die Gerichtshöfe verweisen und daraus wird­­ min hieß und da gefolgert, daß der Entwurf eine Verlegung der Preßfreiheit bezwecke. Das Wesen der P­resfreiheit liegt ohne Hinweisel darin, daß­ Liebermann, wie dies auch im § 1 des G.A. XVIII : 1847/48 ausgesprochen wird, „eine im Wege der Presse frei mitthheilen und freiverbreiten könne". Dieses Recht wird durch den § 16 offenbar in seiner Weise verfinzt. Der besondere Gerichtsstand (das Schwurgericht), welcher Für die durch Druckschriften begangenen Delikte und insbesondere auch fü­r die hier in­­ Pede stehenden Vergehen bei uns stam­irt, wurde, ist nur eine accessorischei ®arantie, deren Aufhebung, wie wir «dies in zahlreichen anderen Staaten sehen, die Prehfreiheit selbst noch durchaus nicht gefährdet. Nach wie vor wird Keder auch solche Gedanken frei mittheilen und­­ verbreiten können, die etwa für einen Privaten verlegend sind; nur, sol er für diese Veröffentlichung­ nicht mehr vor Geschwornen, sondern vor einem Dreirichter-Kollegium Nede und Antwort Stehen. Angesichts des Umstandes, daß wir uns heute eines ausgezeichneten, unabhängigen, über jeden Berz dacht, der parteilichkeit erhabenen Nichterstandes erfreuen, fan in dieser Bestimmung seine „Auslieferung des Ange­­­sagten erblicht werden. Ihr 3wed ist in der That auch nur die Schonung des­­ Beleidigten, nicht aber eine Verkürzung des Angeklagten in seinen Rechten, die ja eben durch die neune Strafprozestordnung so wesentlich erweitert und in so hohem Maße gesichert werden. Die bezügliche Bestimmung des § 16 kann daher auch mit der Trage der Preßfreiheit gar nicht in Verbindung gebracht, sie kann aber auch) nicht als reaktionär bezeichnet werden. Sie künnte im Gegenteil eher als Beweis für den er­freulichen Fortschritt dienen, welchen wir auf dem Gebiete der Justizpflege gemacht haben, der es min auch uns gestattet, diese Vergehen, wie dies auch andere Staaten unter ähnlichen Verhältnissen gethan, dere ordentlichen Gerichten zuzumeisen, des Gesagten, Halten so sehr wir es ab) jederzeit für unsere Pflicht erachtet haben und in Zerkunft für unsere Pflicht erachten und theilen, nicht deshalb gegen bie af eilen; nicht deshalb gegen die Zaffung dieses Ah­nens sind, weil sie in der Besimmung selbst eine Gefährdung der Prehfweiheit erbliden, sondern weil sie durch weitere Ausnahm­en anfähigen Mißbräuchen wirksamer vorbeugen möchten. Wie das viehimtrittene Alteren aber fest zertrit it, sind Mißbräuche auch, o­hnedies nahezu ausge­­schlossen. Das Prinzip ist nämlich, daß BVerleum­dingen nd gegen Private vor die Gerichtshöfe, — falls aber die Berleumdungen oder Ehrenbezeichnungen gegen­­ solche Bersonen begangen werden, welche im Sinte unseret Der Mir Gejege als öffentlich wirtend zu betrachten sind, vor die Geschwornengerichte gehören. Der Entwurf konnte Hier nicht weiter gehen, als unsere positiven Gesebe­ gehen. nister hatte im ursprünglichen Entwü­rfe an der Unterschei­­dung festgehalten, welche diesbezüglich schon der G.A. XVII .1847/48 angenommen hat. Hier werden nämlich die fraglichen Delikte vom Gesichtspunkte des­ Strafausmaßes danach getheilt, ob je „gegen einen öffentligen Beamten oder jemanden, der in Öffentlicher Betrauung vorgeht, Hin­­sichtlich jierm der amtilichen Handlungen" (§ 11), oder ob sie „gegen eine Brivatperson” (812) begangen werden. Im Peferenten-Entwanfe und al noch in dem dem­­ Hause vorgelegten Gefegentwurfe war denn auch nur einfach von Privatindividuen die­ Rede. In seinem Antrage, welcher der heutigen Fassung zu Grunde liegt, ist aber der Minister, um Hinsichtlich seiner Intention jeden Zweifel auszuschließen, von den seither geschaffenen Gefegen und speziell von den bezü­glichen und hier maßgebenden Bestimmungen des Straf­­geseßes ausgegangen. Die er gegenüber dem Presgesee noch dadurch verschärfte, daß er selbst jene Verleumdungen und Ehrenbeleidigungen in die ex­zeptionelle Kategorie aufnahm und im Wirkungskreise der­ Geschmwornen­­ belich, welche sich auf private Verhältnisse im öffentlichen Leben wirtender Per­­sonen beziehen. In konsequenter Befolgung des aufgestellten Prinzips will Minister Erdély einzig und allein die Berson, gegen welche das Delikt gerichtet ist, als Kriterium für­ den Gerichtsstand annehmen. Er will eben, Durchdrungen von der Ueberzeugung, daß das richtige und gerechte Strafverfahren nicht nur die Interessen des Angeklagten, sondern auch Die des Berlegten wahrnehmen muß, den Privatpersonen volle Sicherheit dafür gewähren, daß sie für eine Beleidigung, die ihnen in der Presse zugefügt wird, ihr Recht suchen und größere Gefährdung ihrer angegriffenen Ehre auch finden können. Hingegen will er selbst die Möglichkeit ausschließen, daß Angriffe, welche das öffentliche Leben, beziehungsweise dessen Organe betreffen, unter irgend­einem Bornende den Geschwornen­­gerichten entzogen werden sollen. Um all dies zu erreichen, ‚konnte er sich nur an die bestehenden Bestim­­mungen des materiellen Gefäßes anlehnen. Sind diese heute nicht mehr zutreffend, so kan nur Durch eine Novelle abgeholfen werden, aber das formale Nedht Fo A et Dein MN LE LETELTE ELT, Widerspruch stehen. Daß dies ganz unmöglich ist, geht wohl am besten aus dem Bwiespalt hervor, welcher diesbezüglich zwischen den liberalen Mitgliedern des Justiz­­. Ausschhusses entstanden ist. Chorin wollte hier kategorisiren und vom zweiten Al­nea des $ 16 noch weiter ausnehmen, also bei den Geschwornengerichten belassen, „die gegen Advo­­katen, Werzte, Ingenieure, Direktoren und Aufsichtsraths­­mitglieder von zur Öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, ferner gegen Präsidenten, Ausschußmitglieder oder Funktionäre von unter behördlicher Aufsicht stehenden Vereinen, Gesellschaften und Anstalte­r begangene Befleum­­dung und Ehrenbeleidigung, insofern diese sich auf Die öffent­­liche Eigenschaft der Genannten, beziehungsweise auf die Ausübung ihres Berufes bezieht." Abgesehen davon, daß diese vesportable Liste noch immer nicht erschöpfend it, da ja bei unserem ‚weit verz­weigten Öffentlichen Leben selbst der einfachste Mensch mit öffentlichen Leben in unmittelbaren Kontakt ab­, birgt diese Spezifikation außerordentliche Gefahren für gänzlich­ unbetheiligte Körperschaften in sich. Wenn ein Bankdirektor oder der Leiter eines Vereins im Dieser­­ eigenschaft angegriffen wird, leidet Doch gewiß nicht nur die angegriffene Person, sondern in viel höherem Denpe die betreffende Bank, der Verein darunter, deren­­ Ansehen, deren Wohl und Wehe mit ihren leitenden P­ersonen so eig ver­­knüpft ist. Ueberdies wide aber Diese Ausweitung der Ausnahmen auch noch das Verfahren erschweren und kom­pliziren, da ja immer in erster M­eihe entschieden werden müßte, in welcher Eigenschaft" der Verlegte angegriffen wurde. Aus dem Gesagten glauben wir mit Recht folgern zu können, daß die Preßfreiheit durch die­ in Nede stehende Bestimmung des $ 16 nicht tangirt oder gar ‚bedroht wird, am­ allerwenigsten wird sie Dies in ihrer­­ Eigenschaft als Schußwall der Berfaffung und der Öffentlichen Freiheiten, da Privilegien und Garantie belassen werden, unter deren Schuß unsere Hei­­mlsche Breffe einen’ so mächtigen Aufschwung genommen, ein so wichtiger Faktor­ des­­ öffentlichen Lebens ge­­worden. In dieser Entwiclung will und­ wird der 8­16 ° die ungarländische Breffe auch künftighin nicht hemmen. Auch das ist nicht zu befü­ch­ten, dag wahre, begründete Mäittheidungen über Privatpersonen un­bedingt eine Verurtheilung des Angeklagten werden zur Folge haben. Die neue Strafprozesordnung enthält Hier­idon das Nemedium in fi, indem sie den Richter von den Fesseln des­­ Beweiszwanges befreit. Wenn aber­ das unparteiische, im Zukunft ohnehin auf freier Beweiswürdigung beruehende Urtheil unserer mit dem ‚Zeitgeiste immer­ fort­schreitenden Richter den Wandel­ herbeiführen wird, daß die Breite, sei es im redaktionellen, sei es in dem dem Publikum gegen Bezahlung zur Verfügung stehenden Theil, sich weniger, mit, um unwahren Beschuldigungen von Privat­­personen und deren privater Verhältnisse befassen werde, welche mit dem Gemein­wohl ohnedies keinerlei Zusammen­­hang haben, dann wird gewiß gerade die Presse es sein, welche dieser Bestimmung in erster Reihe Dank zollen wird,­­ihe ja nach Dieser Sichtung, all­­ jene Angriffe­­ biiden. dem Justizminister Erdély auf diese, von ihm stets entsprechend wahren Freiheitsliebe gegeben; Absicht eines Attentats, gemindigte Ynstitu­tion , oder eine reaktionäre Tendenz schlechterdings nicht imputiren können. Minister Erdély neuesten Hat in den jüngsten Jahren­ oft genug eflatante Beweise seines echter Liberalismus, er ist zu Sruftig gelegen da wir speziell verkörpert einer eng mit den modernen fortschrittlichen Errungenschaften verwachsen, welche in unseren , als ein solcher Verdacht and mim mit einem Schatten von Berechtigung auftauchen könnte. Noch weniger kann aber der ganzen liberalen Partei, die sie sich seit ihrem stets dieser Bezeichnung wü­rdig gezeigt,­­ Zuge­muthet werden, daß zur Verwirklichung dieser Pläne so die Hand bieten werde. Denn Hinsichtlich des Prinzips, das in dieser Bestimmung zum Aus die Friedensbehin­di­gungen der­ Pforte ganz einfach zurüc-­­­­­­­k werden. Der Gambetta der Hellenen verweigert Kriegsentschädigung, weil der eigentliche Mitheber des Weges angeblich die Türken gewesen, die geforderte Grenz­­reguliring Berufe auf einer umzutreffenden strategischen Beurtheilung der Positionen zwischen Trifala und Claijona ; auf die Kapitulationen könne Griechenland nicht verzichten, weil sonst die griechischen Unterthanen des Badijdjab der Willt­­e der ottomanischen Behörden ausgeliefert wirden u­nd was den Abschluß eines Auslieferungsvertrages betrifft, so wäre ein solcher bei dem Zustande der firkischen Justiz durchaus unzulässig. Das heißt wohl: mit anderen Worten: Edhem, Bajda und­ seine Soldaten sollen wieder ruhig dahin gehen, woher sie gekommmen sind und für die Wohl­­fahrt Griechenlands möge dann Europa sorgen. Bei solcher Sachlage gäbe es hinter anderen Umstän­­den allerdings ein sehr einfaches Mittel, die Griechen aus ihrer sorglosen Gelbsttäuschung aufzurotten, nämlich die Auslieferung an die Gnade oder Ungnade­ des türkischen Siegers. In einem solchen Zalle füme gewiß innerhalb acht Zage ein Friedensvertrag zu Stande, der freilich Griechen­­land an den Bettelstab bringen müßte. Leider wissen die politischen Schacherer in Athen, daß si die Großmächte für den status quo interessiren, Daß einige Höfe um die Situation der griechischen Dynastie besorgt sind und nun wird drauflos gesündigt, ja sogar das dreiste und ärgerliche Schlagwort Hinausgeworfen , daß Griechenland nicht den Gendarmen Europas abgeben wolle, an Wahrheit waren jedoch­ Die um den Frieden besorgten Signatarmächte Die Gendarmen Griechenlands, welches Heute kaum mehr als Staat bestünde, wenn man die fürfen unbehelligt losgelassen hätte. Natürlich werden die Bäume des sorglosen Uebermuths nicht in den Himmel wachsen dürfen, doch wird es kaum ohne Ultimatum in Athen abgehen und es dürften, wie wir vor einigen Tagen an dieser Stelle auseinandergelegt haben, die­ Friedensverhandlungen viel länger dauern, als vielfach nach dem­ militärischen Abschlusse des Krieges angenommen wurde. Jedenfalls werden die Griechen­­ von den Gelbst­­fosten abgesesen — den Frieden „sehr theuer bezahlen müssen, so schlau und so armselig sie auch heute noch tun. Von der unbedeutenden Grenzberichtigung, welche man in Konstantinopel fordert, braucht­ gar nicht eingehender gesprochen werden, da es sie dabei nur um ein unbedeutendes Territorium handelt, und wenn die türkischen Militärs eine " starre" Grenze verlangen, so ist das wohl ein Minimum für die Beschwerden und Kosten­­ eines sieg­­reichen Krieges. Die Frage der Kriegsentschädi­­gung it wohl die schwierigste, doch dürfte sie zu erledigen sein. Die finanzielle Mißwirthschaft Griechenlands ist ja schon lange sprichwörtlich geworden und es gehört zu den equisdierten Kühnheiten, wenn. Heute minister Ralli seine ablehnende Haltung in der Kriegsentschädigungsfrage Duck­ eine wohlwolende Obsorge für Die­bec der helleni­­schen Staatsgläubiger motivirt. Man braucht nur Die einzelnen Posten des griechischen Staatsbudgets Revue passiren zu lassen, um fs von der Möglichkeit ziemlich ausgiebiger Ersparungen zu überzeugen. Die Ausgaben für das Heer und die Kriegsmarine betragen 216 Vei­lionen Frances, also relativ viel mehr als die anderen Balkan­­staaten für ihre militärischen Streitkräfte verwenden. Bisher betrug der Friedensstand der­ griechischen Armee 27.000 Mann, welcher in Zukunft bedeutend reduzirt werden kann, wenn das Heer nur mehr zur Sicherung der inner Nähe und Sicherheit verwendet werden sollte. Die relativ großen Ausgaben für die Marine haben sich während des abgelaufenen Krieges noch weniger bewährt, da die griechi­­schen Panzer sich bekanntlich nur auf die Beschiebung offener Küstenstädte beschränkt hatten. Desgleichen ist die Verwaltung in Griechenland weit festspieliger als in den Ballanstaaten, und da dürfte es kaum schwer fallen, an dem griechischen Staatsbudget eine Ersparniß von etwa 15­ Mil­­lionen Francs vorzunehmen, wo dann ale Verpflichtungen­­ gegenüber den Staatsgläubigern erfüllt, wie die aus der Kriegs­­entschädigung entspringende Anleihe amoutifirt werden könnte. Die Kapitulationen wie der Abschluß eines Auslieferungsvertrages werden wohl seine besonderen Schwierigkeiten bereiten, da man selbst auf der Pforte auf diese Fragen seinen besonderen Werth zu legen­ scheint. In Konstantinopel, wo nach verschiedenen übereinstimmenden Mittheilungen eine Art von Militärpartei im Entstehen begriffen ist, wird man sich offenbar nur rücksichtlich der Grenzregulirung und der Kriegsentschädigung ziemlich hart­­nädig zeigen. Ob diese Militärpartei ein Ausfluß des mohamedanischen Selbstgefühls oder blos eine gegen die konziliante Politik des Sultans Abdul Hamid gerichtete ünstliche Schöpfung ist, konnte bisher noch nicht ermittelt werden. Unter allen Umständen ist das Anschwellen des osmanischen Chauvinismus und­ Fanatismus als eine dire­ dte militärischen Siege erzeugte , naturgemäße Strömung aufzufassen, mit welcher die Kabinete in den bevorstehenden Phasen der diplomatischen Unterhandlungen jedenfalls zu rechnen haben werden. In Athen scheint zur Stunde Niemand zu wissen, wer hoch und wer­ Kellner sei. Das Ministerium Kalli that zwar, wie schon erwähnt, noch immer sehr groß, doch fehlt es­ nicht an Nachrichten, welche auch von der Möglichkeit einer Ministerkrise sprechen.­­ Es ist ja begreiflich, ja joga wahrscheinlich, daß Kalli sehr gut weiß, wie am Ende der Verhandlungen der Friedensvertrag werde ausfallen müssen, und es konnte nach der bisherigen Haltung der griechischen Regierung nicht überraschen, wenn Kalli nach der Methode aller ‚großsprecherischen Patrioten im schwierigsten Augen­­blicke, als Held des Widerstandes zurücktreten und einem anderen Sabinet den fostspieligen Friedensschluß überlassen möchte. Daneben läuft noch immer die antidynastische Be­­wegung, welche den König für den Krieg, den Stoa­­prinzen, für die­­ Niederlagen­­ verantworts macht. Sehr gefährlich erscheint­ diese­ Bewegung nicht mehr, nachdem jeder Grieche wissen muß, was das Land wagen­ würde, wenn König Georg abdanzen, oder gar die republitanischen Alluren­ Oberhand gewinnen sollten. Glücklicherweise macht sie auch eine Aktion geltend, welche gegen Die hellenisc­he Liga — die sogenannte „Ethnite Hetairia" — gerichtet ist. Geheime Gesellschaften .Haben in der modernen Entwicklung Griechenlands zu jeder Zeit eine große­­ Rolle gespielt. Dem Freiheitskampfe. vor siebzig Jahren ging der Bund der „Bhik­la Hetairia” voraus und den Stun. König Otto’S hat seinerzeit eine Art von Wohl­­fahrtsausschuß, Die „Detairia Epitheriia" herbeigeführt. Während der rechten Jahrzehnte hatten sich verschiedene ‚Darüberschaften”,­ so die epirotische und Die, mazedonische, gebildet, aus deren Bereinigung schließlich Die jenige unheil­­volle. „Ethnite Hetairia” entstand.. Sie, wurde am 1. No­­vember v. a. im­­ Wege einer in der­ ganzen­ Welt, wo Griechen wohnen, arrangirten Fichlichen Demonstration forme­lid installier und es strömten von jenem Tage an Geld­ und Vreimillige in ansehnlichen Mengen nach Kreta und nach Grie­­chenland. Unter der Devise Konstantin’s des Großen : „Em touto­nika“ wurde jene­ Agitation eingeleitet, welche Delyannis im­ Geheimen bevorzugte, welcher König­­ Georg nicht zu widerstehen vermochte und­­ die schließlich ‚Den Krieg. Herbei geführt Hat. Wie Schmählich ich die Mitglieder und Anhänger dieser Liga während des Krieges selbst benahmen, ist bekannt und wenn sich heute­­ bereits in Athen der Un­wille gegen diesen gemeinschädlichen Geheimbund regt, so kann das, nur begreiflich, erscheinen und muß im Interesse Griechenlands , sogar mit Befriedigung begrüßt, werden. Hat einmal diese Nationalliga gänzlich abgemwirthichaftet, dann wird auch die Ernüchterung der öffentlichen Meinung eintreten und es werden sich die Friedensverhandlungen erfolgreicher, gestalten künnen, als dies heute noch den Anschein hat. Die „Ethnile Einführung des Strafverfahrens. “ Die liberale Partei des Reichstages verhandelte in ihrer heute unter dem Präsidium Baron Friedrich B­odmanicztys stattgehabten Sagung den Gelegentwurf über die Einfüh­rung ded Strafverfahrens, welchen Referent Ludwig Pi eingehend beleuchtete und zur Aus­nahme empfahl. Stanz Chorin erklärt, er und einige seiner Genossen hätten wohl im Justiz-Ausschhsse den Standpunkt des 8­16 in der neuen Textigung des Ministers angenommen, sie seien jedoch noch um einen Schritt weitergegangen und mollten das schmurgerichtliche Verfahren an auf solche Funktionen ausdehnen, welche theils in­folge des gesellschaftlichen Berufes der Betreffenden Öffentlicher Natur sind, theils auf provisorischem öffentlichen Auftrag beruhen. In Folge dessen schlägt Redner für $ 16 eine Modifikation vor, und bittet im Falle der Ablehnung derselben ihm und seinen Genossen zu gestatten, im Lause ihre eigene Ansicht vertreten zu können. §16 würde im Sinne der Modifikation Chorin’s folgendermaßen lauten: „Nicht unter A­ inen 2 des $ 16 fallen und in den ausschlich­­h­en Wirkungskreis der Gefirmwornengerichte gehören ; a) die im Wege von Drudkorten gegen Öffentliche Beam­te (§ 461 G.-A. V . 1878) oder gegen die im § 262 des 6.-A. V.1878 aufgezählten Korporationen, Behörden oder deren Deputationen und Mitglieder begangene Berleumdung und Ehrenbeleidigung, selbst wenn sich die Verleumdung und Ehrenbeledigung nicht auf die Aus­­übung des öffentlichen Berufes des Verlegten bezieht ; b)die im Wege von Drucksorten gegen­ Geistlich)e,3­(dvokaten­, Aerzte,Ingenieure,Professoren und Lehrer,gegen­ Direktoretk und Aufsich­tichs-Mitglieder von zi:öffentlicher Rechnuungslegiung Ver­­pflichteten Unternehmungen,und gegen­ Preisidejitext,­Astd­uk,­­mitglieder oder Funktionäre von unter behördlich k­ontrole stehenden Vereinten und Anstalten begangene Verleumdung und Ehren­beleidigung,insofern sich die Berleum­dung oder Ehrenbeleidigung auf diese ihre Eigenschaft,beziehungsweise auf die Ausübung ihres Berufes bezieht ; c)die«n"n Wege von Druckfakten begangen­e Verleumdung oder Ehrenbeleidigung gegen die im§262 des G.­A.V.1878 11icht mitgezählten,öffentlichen Aufträge­r nachkommenden Personen, insofern diehr­emidung oder Ehrenbeleidigung sich auf ihren öffen­tlich­en­ Ar­ftr­ag,oder auf ihren öffentlichen Dienst bezieh­t.«" Gustav Beksics nimmt das System des Gesetzentwurfes an und geht nicht so weit,wie Chorin,er ist aber auch der Ansicht, daߧ16 zu korrigiren ist,in­dem die Direktore I­ der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen und die Geistlichen den Geschwornengerichten zugewiesen werden sollten.Wenn diese Bestimmung in den Gesetzentwurf aufgenommen wird,ist Redner bereit,ihn anzunehmen und auch im Hause zu seinem Schutze das Wort zu ergreifen­. Kornel Emmer schickt voraus,er habe vor der Ausschuß­­verhandlung den Führer der Partei darüber befragt,ob die Anna­hme des§16 als Parteifrage betrachtet wird,da er in­ diesem Falle volle Passivität beobachtet hätte.Die Antw­ort,di­e­ er se­rhielt,hat ihm jedoch vollkom­men freie Hand gelassen,und so hast er im Ausschuss s seiner Meinung Ausdruck gegeben, daß so lange sein sostematisches neues Vreßgeies geschaffen wird, an das 1848er Preßgeies nicht gerührt werden solle. Diese Ansicht wird Redner aug im Abgeordnetenhause zum Ausbruch bringen. Minister-Präsident Baron Desider. Blanffy wils die An­­nahme des in Rede stehenden Paragraphen nicht zu einer­­ Barteiirage machen, er erklärt jedoch, Daß die Negierung an dem Gejesentwurf, so, wie­ er ii, festhbält. (Leb­­hafte Zustimmung), die in ihm niedergelegten Prinzipien sich zu eigen macht (Lebhafte Zustimmung) mi Das Wesen des Ge­ fegentwurfes berüh­rende Mo­difikation anzunehmen nicht geneigt ist. (Lebhafte Zustim­­­mung.) Es handelt sich heute darum, Die­ Vorlage nicht nur ihrem inneren Inhalte nach), sondern auch mit Rücksicht auf jene Gesichts­­puntte zu beurtheilen, aus welchen man sie angreift und zu Falle bringen will. Nebner will die Mitglieder der Partei in ihrer freien Ueberzeugung nicht beeinflussen, bittet sie aber, die in dieser Angeles­­enheit abschmebenden großen politischen Nachsichten reiflich, in Erträ­­gung zu ziehen und erst dann einen Beschluß zu fallen. (Lebhafte Zustimmung,) . Johann Kola erklärt,daß er,«ob nun§16 zu einer Partei­­frage def­arirt wird oder nicht. Die in ihm enthaltene Bestimmung billigt und unverändert annimmt. Koloman Tipa votirt den Gelegentwurf mit Einfluß des § 16 aus zwei Gesichtspunkten : im Interesse der Preßfreis­heit und im Interesse der Geschwornengerichte Man hat:Nedner viel vorgeworfen, niemals hat man jedoch gesagt, daß er die Preßfreiheit angegriffen habe. Aber selbst Diejenigen, die ihn hiefür lobten, haben erwähnt, daß man die Privatehre nicht ohne den gehörigen Schuß lasfen könne, da dies große gesellschaftliche Schichten zu Syeinden der Preßfreiheit macht. Eben dies it der Grund, weshalb man si vor den Geschwornengerichten in weiten Kreisen fürchtet. Man muß also die Gescwornengerichtesdauer bewahren, daß sich die öffentliche Meinung des Landes gegen sie fehre. Nedner nimmt deshalb den Gejegentwurf mit jammt dem § 16 in der Heberzeugung an, daß er damit seine Pflichten für das Vaterland, die Freiheit, und insbesondere für die Preßfreiheit erfüllt. (Lebhafte Zustimmung.) Emerich Szivak betont, daß z­wischen­ dem Standpunkt Chorin’s und Betfics und dem des Gefegentwurfes Fein prinzipieller Gegentat besteht, da jene blos die Grenzen hinausschieben wollen, was doch nur Sache der Appreziation it. ES wäre eine übertriebene Auslegung der Parteidisziplin, wenn Nedner und seine. Öenoffen — sich jeder A­ggression enthaltend — ihre Ansichten in den Debatten des Hauses nicht entwickeln könnten. Wenn aber die Opposition das Gebiet der Gewaltsamkeit betreten und die Einheit und das Prestige der Partei angreifen sollte, so werden sie dieselbe keinesfalls unterjrügen. (Lebhafte Zustimmung.) « Minister-Präsident Baron Bänffy findet es natürlich, daß die freie Aeußerun­g der Ansichten­ nicht angefechtett werden kann, insolange die Regierungs-Vorlage nicht zu einer Partei-Machtf­rage gemacht wird;aber er kann sich nicht der Hoffnung hingeben,sdaß dies nicht geschehen werde; vielmehr glaubt er, schon der­ Beginn der Debatte werde jeden Überzeugen, daß die Angelegenheit r­icklich zum Gegenstand einer Partei-Machtfrage gemacht wurde. Er hält die Betreffenden für viel bessere Parteimitglieder, als daß er von ihnen voraussegen könnte, daß sie nicht zu beurtheilen müssen werden, welche Haltung sie unter solchen Umständen zu beobachten haben. (Lebhafte Zusti­mmung.) August Pulpky spricht sich für die Annahme der Vorlage aus und ist der Meinung,daß minimale juristische Differenzen verrs­­chwinden müssen angesichts jener politischen Bedeutung,welche die Frage in ihrer gegenwärtigen Aufstellun­g besitzt- Gabriel Daniel protestirt gegen die Beschuldigung,daß jene,die den Paragraphen annehmen,Feinde der Preßfreiheit wären.Schon die Freiheit wor den Besetzerheirschp,daß in Ehrens­beleidigungsfällen alle Staatsbürger vor das nämliche Gerichtsforum gehören. Gustav Groiß hält zwar die abschwebenden Differenzen, nicht für so minimal wie Bully und er nimmt den Paragraphen, druds bedient, oder eine .Gedanken im Prinzip Fo Hoch wir daß gegen ihn­­ einmüthig und werden, . Bestande es auch eine Wir beschimpfende Handlung begeht, können wir auf Grund gegen jeden Eingriff zu Gefahr, können die der begeht auch die hehre Idee der Preffreiheit dieselbe zu vertheidigen, im zweiten Ah­nen des drud gelangt, müthigten­, da auch EChorin herrscht er dies in Preffreifeit umso weniger, die und jene, fehligen somie § 16 einen solchen Die feine Ansicht nicht der Liberalen Partei find, er wolle Ein­­Ehrenbeleidigungen ohne viele Kosten, ohne oc­ ! „.Diesem treten | . . Budapest, 31. Mai. x 60. traurig und so bemitleiven smwerth auch die Lage Griechenlands, in­ diesem Augenblicke ers­­cheinen mag, so­:„belehrend ist sie "andererseits » für seine Staaten und Völker. Hellas vermag nicht den­ Sieg fort­zufeßen, aber es möchte auch seinen Frieden fließen, wenigstens seinen folcjen, wie ihn­­ sonst, Besiegte zu bezahlen und zu schliefen haben. Er Herrscht eine Verblendung und Verwirrung in Athen, wie­­ im Laufe eines kanserottirenden Kaufmanns, der in­­ seiner Verzweiflung noch immer irgend­eine wunderthätige Hilfe erwartet und noch immer seiner Gläubiger pottet. Heute wird der König beschuldigt, daß sich Griechenland, in ein solches Abenteuer gestürzt Hat, morgen wird England und Italien­ der Vorwurf gemacht, daß sie — man weiß nicht recht, auf welche Art — Griechen­­land zur Aktion ermuntert hätten; dann werden wieder der Kronprinz und die Hofpartei als die alleinigen Urheber­ der schmählichen Niederlagen bezeichnet... Man Findet in Athen alle Tage einen neuen Prügelm­abhen oder Berräther, den man beschimpfen darf, aber es findet sich keine einzige ver­­nünftige oder muthige Stimme, welche ‚die Situation für und mmverhüllt Hinstellen­­ und den modernen „Balifaren‘ gerade heraus jagen würde, was nunmehr zu tun wäre, um so wasch und so billig als möglich aus dieser traurigen­ ‚Lage : Herauszukommen. Wie, ein Spiegelbild dieser Nathlosigkeit und optimistischen ‚Leichtfertigkeit erscheint das Memorandum, welches das Kabinet Rallı in Form einer Note an die Großmächte gerichtet hat und in welchem fé ei BER­ER TE AERERN auf.d.iaBahn"en- Hetairia" ist der größte Sünder unter den modernen „Balifaren”, welche _ Griechenland einer gänzlich umvorbereiteten Abenteuerpolitik­ ges drängt und schließlich in den Krieg getrieben haben. Man sollte sie aus dem Wirken und der Gefährlichkeit­ der griechischen Nationalliga in allen übrigen Balkanstaaten eine gute Lehre abstrahlten und stets daran denken, wohin schließ­­li) die Geheimbindelei führt, melde von Männern, hat jeder Verantwortung geleitet, weit mehr die Suche und die Existenz des eigenen Staates als den Bejig des Nachbarn bedroht. Die „Ethnike Hetairin“ besist verwandte Institu­­tionen in Serbien, Bulgarien und Rumänien, welche analog gebildet sind und ähnliche Ziele verfolgen. Die Regierungen in Belgrad, Sophia und Bukarest sollten die Thätigkeit dieser Vereine gut Überwachen, damit sie nicht eines Tages dorthin gelangen, wo Griechenland sc­hon vor drei Monaten stand und wo­ es keinen anderen Ausweg gab, als Die Ent­thronung der Dynastie oder die Erklärung eines gänzlich­ unvorbereiteten Krieges, der nicht anders als­ mit einer schmählichen N­iederlage und mit einem tostspieligen Friedens­­vertrage enden mußte. : .

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