Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1920. február (67. évfolyam, 28-52. szám)
1920-02-25 / 48. szám
Zeweseneil österreichischen Reichsrat vertretenen Königreichen !lnd Ländern infolge der eingetrenen Ereigniste anfgehört hat, und daß die Nationalver^annnliing sich die Feststellung der aus all diesen Tatsachen ^ich ergebenden Folgen fiir die fjeit nach den: Friedensschluß vorbchalte. Eine intcrparteiliche Lereinbarung bindet serner die drei Parteien an die Versügimg des 8 ^3 der Vorlage, die die auf die Zuriickleitung der (besetze und das Recht der Hausauflösung bezüglichen Beschränkungen feststellt. Mit Rücksicht auf die interpartcikiche Vereinbarung bittet der Vorsitzende, der Auslchuß möge mit Vermeidung einer allgemeinen Tebattc sofort in die Details eingehen. Ministerpräsident Karl Hußnr bittet nm die Anordnung der allgemeinen Tebatte, damit auch diejenigen im allgemeinen zur Vorlage sprechen können, die nicht Rèitglicder de: ! drei Parteien sind, die die Vereinbarung abgeschlossen haben. Gras Julins Andrâssy N'iinfcht nicht zur Vorlage im allgemeinen zu sprechen, denn er sieht, daß es ohnedies umnöglich wäre, irgendein Argument zur Geltung zu bringen, weil der Ausschußbcratung eine interparteiliche Vereinbarung vor- - ausgcgangen ist; durch diese VereinbaruM ist die große Mehrheit Les Ausschusses gebunden, wodurch die ganze Verhandlung zu einer Formalität getrorden ist. Er ersucht, diese Mode nicht cinzuführcn, weil damit der ganze Parlamentarismus abgenützt und der Ernst der weiteren Verhandlungen gefährdet wird. Tas war bisher niemals Uebuiig. Stets hatte in erster Linie der Ausschuß von: fachlichen Gesichtspunkte die Vorlagen verhandelt und erst daiur gelangten sie zu den Parleien. Wenn jedoch noch vor der Ausschußverhandlung ein auf ! albe Tetails sich erstreckender Pakt unter den die große Mehr- ! heil bildenden Parteien zustande gekommen ist, dann ist die Ausschußverhandlung nur eme Formalität und unluitzer Zeitverlust. Ministerprâsidet Kar! .tzußär erklärt, daß man aus dem jetzigen Vorgehen keineswegs einen Usus macken wolle. Die Nationalversammlung hatte" bisher keine Ausschussa. Es wäre seinerseits eine Gewissenlosigkeit und ein VersâuiMis gewesen, wenn er bisher nick ts getan und nickt versuchtchâtte, mit den Parteien über die Äiederber ellun^ der Verfassungsmäßigkeit und über die proviseriscke Regelung der oberbcn Staatsgewalt Verhandlungen zu sühren, bis der siaatsrechiliche Ausschuß sich nicht konsntuiert. Hätte er das nicht getan, dann hätte die Frage einen Aufsckub von zwei bis drei Wochen erlitten, was in einer so kritiscken ijeit unverzcihli^ gewesen wäre. Das soll unter keinen Ums änden ein Prajirdiz für die Zukunft bedeuten. Tie zwischen den Parteien zu.ande gekom» inene Vereinbarung tangiert übrigens die Beri)andlutig in keilrer Weise. Tie die "Vereinbarung abgescklosscn haben, ließen sich von sehr wichtigen und patriotischen Bedenken und Beiveqgründen leiten, damit in^ der Nationalversammlung nicht schon bei der ersten Vorlage solche Gegensätze auftauchen, deren Auftoerfung in diesem Augenblick andere wichtige Interessen des Landes eventuell kaia irophal berühren würde. Graf Julius Andrâssy will jetzt die Vergangenhcht 1-icht zum Gegenstand der.Kritik machen, wenn er eS auch für s wichtiger gehalten hätte, daß jeder Buchstabe der Vorlage, toenii auch um den Preis der Ver,Zögerung um einige Tage, gründlich erwogen werde. Die Erklärung des Ministerpräsidenten, daß dies für die Folge kein Präzedens sein soll, sei völlig beruhigend. Juslizminister Stefan Bärczy billigt im allgemeinen den Ausgangspunkt der Vorlage, die bestrebt ist, sich aus-chließlich auf jene Fragerr zu beschränken, die mit der Regejung der provisorischen Ausübung der obersten, Staatsgewalt' kng zufamlneuhängen. Doch findet er in der Vorlage noch immer Fragen, die vielleicht unnötigerweise in die Vorlage einbezogen wurden und die mit weitgehenden Konsequenzen verkitüpft sit'b. Es ist lm allgemeinen eine sehr wichtige Frage, ob die Nationalversamniliing, beziehungsweise der staatsrechtliche Ausschuß die strenge Einhaltung der Rechtskontinuität will, die strenge Wiederkehr, die Verbindung niit der Vergangenheit der Verfassungsmäßigkeit, mit ihrem letzten Zeitvunkt, denn wenn die Vorlage das will, dann entspricht sie ihrem Ztvecke nicht. Eine andere wesentliche Frage, die überhaupt entschieden werden muß, ist die, ob tatsächlich der Nationalversammlung Las Gesehgebungsrecht zuerkannt wird? Seinerseits würde er es für richtiger halten, wenn irach deni Vorbild der Zett vor dem siebenundsechziger Ausgleich dce Nationalversantmlung nicht Gesetze, sondern LanLesbeschlüfse erbringen würde, welche Landcsbeschlüsse .spârer zu inartikulicren wären, wenn die Ausübung der obersteir Staatsgewalt endgültig wiederhergestellt sein wird. Alexander Simonyl-Semadam mißbilligt stm Gegensatz zu Andräsiy eben das in >der Vergangeichcit befolgte Verfahren, demnach die Gesetzentwürfe erst in den Ausschüssen und dann erst in den Parieien verhandelt wurden. Jp den Parteiklu-bs können die Mitgliod-er der Parteien von dem Rechte der Kriiik viel freier Gebrauch macl>en als in den Ausschüssen oder später im Hause, wo sie durch Parteidisziplin gebunden sind. In der Vergangenheit ist es oft vorgekornmen, t>aß die Parteien nicht mehr in der Lage tvaren, chre eigenen, gute Intentionen verfolgenden und vielleicht auch nützlichen Abänderungen durchzuführen, weil die Regierung und die Parteiführer durch die in den Ausschüssen getrofse"nen Vermnbarungen gebtmden waren. Heute nrüsse übrigens von jeder früheren Gepslogenheit abgeschen werden, weil'die speziellen Verhältnisse spezielle Methodell erfordern. Er hält die Aufwerfung der Rechtskontinuitätsfraae für gefährlich insolanae, als die Akechrskontinuität nicht tatsächlich wlederbergestellt fei, und solange der König nicht auf dem Thron sitzt, könne die Rcchtskontinuität der Form gemäß niemals besfehen. Von einer sormgcmäßen Rechtskontinuität kömre nur dann die Rede sein, wenn sämtliche verfassungsuräßigen Faktoren der Legislative zugegen und in Funktion sind. Er bittet daher, diese Frage ausmschalten.. . Was diq Fvage betrifft, ob die Entschlüsse der Ükational- Versammlung Gesetze oder Landcsbeschlüsse zu nurneir seien, gcht seine Bkoinung derhin, daß wenn die Nätiönalvcrsaunnlung nicht das Selbstvcrrvauen har, daß, was sic schafft, richtig mrd ehrlich gemacht sei und Gesetzeskraft haben werde: ihre ganze Arbeit vergeblich sei. Tic erste Grundbeeingung jedcs Erfolges sei, daß das Lrgan, das irgendeine Arbeit verrichtet, seinein eigenen Werk vertraue und sich selbst für dieses Werk Enugcnd kräftig irnd zu dessen Verrichtung berechtigt halte, der mmmluirg entsendet, mrd zwar auf Grund dcS liberrrlsteii, allgerneinsten Wahlrechtes. damit sie rn seinem Namen zum Vorteil des Landes Gesetze schaffen. ASZ^ud die Zeiten nicht danach, um jetzt an sülchen Kleinuchkenen unswb finden. -Dre ,^elLeir ersürdern jLde Ver» fugung, die zur Sicherung der L rdrrung nötig ist. Das ist vrcl wichtiger, als die formelle Rechtsköntiir,irtat. Wcnit sich die ucationalversammlung zur Lchasiung von Eeietzm nicht berufen hält, kann auch die Entente sagen, daß sie deren Berechtigung zum Friedensschluß nicht anerkenne. Wer da will, daß wir nicht in Ordnung kommen, nicht zum Frieden gelangen, der schreitet ohne Zweifel den richtigen Weg, wenn er solche > Frageii erörtert. So wollen wir denn unsere eigenen Rechte isicht bczlveifeln, nicht »rnsere eigene Kraft in Zweifel zieheii,. und was die Hauptsiachc ist, degradieren wir uns nicht selbst vor der Entente, denn dann wird man mit uns keinen Frieden schließen, oder wenn rnan es auch tun wird, so wird dieser Friede nicht als ein solcher gelten, den wir im Nanien der Nation geschlossen haben. Tie Vcrciicbarung der Parteien hatte nicht den Zweck, ihre Arbeit bequemer zu gestalten, sondern den, das Lano leichter zürückzuleiten in das regelmäßige Geleise. Er bittet datier, feftzuhalten an dein, was die Parteien miteinander festgesetzt haben. ' ' Bëla Turi stellt fest, daß cs jedermann fern lpg, die Verhandlungen des Ausschusses ihres Ernstes zu Eberapben oder in ihrer Freiheit einzuschränken. Tie Vereinbarung hak sich auf nichts anderes als darauf bezogen, daß aus dem Gesetzentwurf jede Frage akisgeschaltét weäe, für deren Verhand- , lunq heute die Gclcgenl>eit nicht gijiistig ist, um solchermaßen zu sichern, daß die l:jiation3lverfzi,„nlung ihren ersten Schritt ohne jede größere Debatte tun könne. Außer den auslandspolitischen Gesichtspunkten war dies die .Hauptursache der Verständigung. Graf Kuno.Klebelsberg erklärt, für ihn sei die Annahme der Vorlage nur dadurch ermöglicht, daß gemäß der Vereinbarung der Parteien die Fragen ^r Legalität und Legitimität offen gelassen wurden. In der Vorlage feien jedoch mehrere Ausdrücke enthalten, die dem Prinzip dsr Leaalitat uird der Legitimität zu präjudizieren scheinen. Diese Ausdrücke könmen später so hingestellt werden, als hätte die Nationalversammlung durch die Ann.rhme dieser Vorlage schon gegenüber dem erwähnten Prinzip Stellung genommen. Wird man sich aber später bei der Interpretation mit vollem Recht darauf berufen können, daß der Rschtsschöpfer hier gerade und ausdrücklich von der Absickst aeleitet war, die Fracwn der Legalität und Legitimität auszuschalten, so wird es nicht nwglich sein, aus gewissen Ausdrücken Les Textes welterreichende Folgerungen abzuleiten. Dies betonend, nimmt er die Vorlage lm allgemeinen am . Zoltán Hornhânßky glaubt, cruch ans der Erklärung Karls IV. geradezu folgern zu können, daß die Nationalvcrsamrnlung ein gesetzgÄendes Forum fei. Da die oberste Gew-alt von der Souveränität, der Nation ausgeübt wird, schafft die llkationalversammlug im öbertragene.n Rechtskreis dieser Souveränität nicht Landesbeschlüsse, sondern Gesetze. Graf Viktor Széchényi fragt, wer heute für dld' Bewachung der heiligen Krone verantwortlich sei mrd wie die Bewachung der Krone in Zukunft geregelt werden wirv. Ministerprädcnt .Karl H ußâr teilt mit, daß die Regieriing diesbezüglich in kürzester Zeit einen Gesetzentwurf'einbringen werde. ' -'e: . . ' i Enrerlch O r f f y legt der interparteilichen Vereinbarlmg nicht den Sinn bei, als ob dârch jedes Wort der Vorlage endgültig fZtqefetzt wäre. Wichtig fei der in dsr interpartèilichcn Vereinbarung steckeicke Wille. Dieser Wille aber richte sich darauf, daß die Verhandlung der Fragen der Legalität und Legitimitcst auf cinen späteren, entsprechenderen Zeitpunkt verschoben werde. Tris bedeute iedöch nicht, daß über die Vorlage keine Tebatte zulässig sei. Stefan Bârczy betont wiederholt, daß imch der ungarischen Verfassung ein Gesetz nur durch die Sanktion des mit der Krorre des heiligen Stefan gekrönten Königs zufianoe komnlcn könne. Tie l^andesbeschliifsc können ja auch nachträglich noch inartikuliert werden. Der Ausschuß ging hiermrs in die Spezialdebatte ein und wählte auf Vorschlag des Ministerpräsidenten Bèla Turi zum Referenten. s In der Dpezialdebatte wurde der Gesetzentwurf von Punkt, zu Punkt ausführlich diskutiert: Eine "längere Diskussion entspann sich beim einlcitenL-en Teil. (8raf Julius An drä sfy ergriff zu diesem Teil das Wort und reslekticrie vorersl am die Worte Alexander Simontzi-Semadams. In der Vergangenheit lag der Fehler nichi darin, daß man die Parteien vor vollenLele Tatsachen gestellt, sondern darin, daß man die ' Partei siandpunkte übertrieben habe. Tas Parteilcbcn habe alle Freiheit völlig vernichiel. Dies habe sich nicht in kurzer Zeit, sondern ^mch und, nach jo enüvickelt: Will man nun emc neue, demokratischere Richtung inaugurieren, will man, daß die öffeistlichen Freiheiten größer seien und das neue ' Regime einen wirklichen Fortschritt bringe, so muß der Gcsundunasprozeß hier cinsetzen. Tie Bewegungsfreiheit der Abgeordneten müße gewahrt werden, die Macht der Parteien dürfe nicht zur Tyrannei ausarlen. Er könne sich die Aeußerungen Bârczys über die formelle Nechtskonlinuität nicht zu eigen machen. Ob inan wolle, oder nicht, die Rechtskoniinuilät kann nicht herqestell: werden. Die Grundlage der Nationalversourmlunz ist der, Rechtssatz, daß die Nation 'berechtigt ist, über ihr "Schicksal selbst zu entscheiden. Es könne natürlich nicht erlaubt werden, daß die Natioiralversammlung diese Möglichkeit inißbrauche, sie Niüsse also ihren Wirkuiigskreis selbst einschränken. Er würde cs für richtiger halten, wenn die Nationalversammlung ihre Beschlüsse nichr „Gesetze", sonderü „Landesbcschlüssè mit gesetzlicher Lirafl" nennen toürde, weil sie deni juridischen Terminus tocbmeus: „Gesetz", nicht entsvrecben. Dies bedeute keineswegs eine geringere Celtuna der Beschlüste, Wei! ihnen nicht die Beneniruiig, smidern die inoratische Kraft, die die Natwitalversainnilung repräsentiert, Geltnng verschafft.,. ' Ähgèordiiètèr Michael Dbmötö 'i' ist, ber Ansicht,' daß es Sache der NHisquelle und 'der rechtsschaffenden Faktoren ist,'ben Namen ihrer Rechtsvorschrifwn 'festzusteUM^ Es sei zwstfelloâ, meint er, daß in"unserer heutigen Läge saktisch wie juridlsch die NcstionalversaMNlunq die oberste Staotsgetoalt Erstellt, sic ist daher die rcchtsschafsenLe Körperschaft,'deren Schöpfungen zweifellos GesetzÄkraft beanspruchen. Abzeordneter Johann I. Kovács findet, daß der Ausdruck: „Tie Ausübung der königlichen, Gewalt ruht seit dem 13. November 1918" "keine Feststellung vpn Tatsachen, sondern eine rechtliche Qualifizierung sei. Um diese Frage entwickelte sich eine längere Debatte, in deren Verlauf Staatssekretär llrassay folgendes Amendement vorschlug: „Tie königliche Gewalt wird feit dem 18. November 1918 nicht ausgeübt." Wbgeordnetei: Johann I. Kovacs stellt, ausgehend von der Auffasiung, daß der Gesetzcniwurf ausschliehlich' Laisachen seshzusiellen habe, den Antrag, daß der Text des Entwurfes IN folgender Weife mvdisiziert werbe: ,Iarl IV. verzichtete seit ,bem 13. November 1918 auf jedwede Teilnahme an der Fichrung der Staatsgeschästc und ist auch seithe'r d«n Lcmdi' ftrn." . . Der Ausschuß nimmt das Amendement des Staats^«r» tärs Rassay an. Abgeordneter Johann I. Kovács wird seinen Antrax dem Plenum in Form eines Minoritätsvotums untcrbreilcu, Tie- Bestimmungeir Les ersten Abschnittes übiw die Wiederherstellung der Versassnngsmäßigkeit wurdm sodann mit geringfügigen Aendernngen angenommen. Bei der Verhandlung des zweiten Abschnittes über di« provisorische Regelung der Ausübung der obersten Staatsgewalt wurde auf Antrag des Grafen Julius Andrässr und des Staatch'ekretärs Kar) R a s s all) in den Text folgender Passus eingesck)3ltet: „Die Nationalversammlung wählt auch bis dahin, bis sie die Ausübung der Gewalt des Staatsober. Hauptes cndaüliig regelt und das Staatsoberhaupt auf Grund dieser Regelung seine Würde tatsächlich übernimnrt, zur provisorisch.'u Versehung der Gesckäsie des Staatsoberhauptes... l'incn Reicbsverwescr." Abgeordneter Alcrander Szabo stellt die Frage, ob es nickt richtiger wäre, die Amtsdauer des Reichsverwescrs zeitlich zu begrenzen? Ackerbanminisier Julius Rubigek erklärt, daß diese Feststellung gelegentlich der Enischcidung über die Stcratsform am Platze sei. Es sei überflüssig, die Ausübung der Gewalt des provisorischen Staatsoberhauptes an einen Termin zu knüpfen, da kwch die Nationalveriammlung kraft ihrer gesetz. geberischen Macht den jetzt geschaffenen Zustand jederzeit abändern , kann. Abgeordneter Alexander Simonyi - Scmadam ist auch schon aus dem Grunde c^gen diese Idee, weil sie elgeiltsich die Einschmnggelung der Institution Republik bedeütelt würde., ' : . Aus dem Satze des 8 13: „In der Frage der Wahl Lev Staatsform und der Person des Staatsoberhauptes ist der Reichsverwèfer..wird das Wort „Wahl" auf Antrag Grafen Julius Andrâssy und des Staatssekretärs Kari Rassay gestrichen. Bei der Verhandlung der Bestimmungen über die löinschränkung der Gewalt des Reichsverwesers brachte Abgeordneter Johann I. Kovács die Bestimmung über die Nichtausübung des obersten Patronatsrechtes zur Sprache. Ministerpräsident Karl, Hußär erklärt, daß über die Ausübung des obersten Patronatsrechtes ein besonderer Gesetzentwurf eingebracht werden wird. Tie Katholiken ständen übrigens auf dem Standpunkt, daß das oberste Patronatsrecht nur durch den gekrönten König ausqeübt wer* den kann. Auf Antrag des Abgeordneten Ladislaus K. Pek'^es wurde zum Wstiz über die Ausübung der vollziehendem Gewalt folgende Ergänzung angenommen; „Dies jedoch sdaß nämlich alle Verfügungen und Maßnahmen des: Reichsverwesers, einschließlich der auf die bewaffnete Macht bezughabenden Veriügungeil nur rechtswirkfam sind, Wenn, sie chirch den zuständigen verantwortlichen Minister gegen* gezeichnet wurden) kann jene, die Wehrmacht betreffenden verfassungsmäßigen Rechte des Reichsverwesers, die sich aus das Kommando, die Leitung und die innere Organisation, der Ungarischen Nationalen Armee beziehen, nicht tangieren." In dem Wortlaut des Eides des Reichsverioesers WutdL auf Aütrag des Ministerpräsidenten Karl H u ß ä r folgeriLL Ergänzung ausgenommen: ,,... Gesetze, . - . Bräuche halten werde und auch durch andere halten lassen tverdc." Die übrigen Paxagrapheil des Gesetzentwurscâ wurdW lmverändcrt angenommen. j - r- d è 25.1'edrriLr 192(1 Der ttAgarifche FriedensverLraK. Die Stadt Sopron gegen die Loslösung von Ungarn. Tas Ung. Teb-Korr.-Bureau berichtet: Die Repräsentanz der Sicckt Sopron hielt am 19. d. eine Generäersammjung, die vom Regierungskommissär Fertsâk mit einer ungarischen ,Ansprache eröffnet wurde. Der Negièrungskommissär setzte seine Rede in dentscher Sprache fort, indem er auf die übermenschliche Arbeit hinwics, die von uujserer Friedensdelegation in Paris zur Rettung des Vaterlandes verrichtet wird. Besonders betonte er, die Perfon des Grafen Apponyi'sèl eitic Gewähr dafür, daß die Vertretung un« serer Sache der besten und würdigsten .Hand anvertraut ist, Ter Regierungskommissär machte die Generälversamurlung mit der an Oesterreich gerichteten Note der ungarischen Regierung bekannt, wies auf deren Wichtigkeit hi» und betonte, das; die Negierung auf diese für die westungarifchen Komitate zur Lebensfrage gewordene Angelegenheit überaus großes Gewichr lege. Er'wolle kaum glauben, daß Oesterreich die jahrhundertelange historische Gemeinsamkeit mit Ungarn, mit dem es auch den Weltkrieg durchgekäinpft hat, vergessen könne. Es muß jä auch jenseits der Leicha bekannt sein, daß die wcstnngarische Frage von böswilligen Nachbarn äufgèrollt worden istjf in deren Interesse es lag, zwischen de» Völkern Ungarns und Oesterreichs einen Zankapfel zu schleudern. Aber sie "werdeir ihr Ziel nicht erreicken, da die Völker dieser zwei Länder lzeute mehr denn je aufeinander angewiesen seien. Aus jedenl Wort der Note der ungarischen Regierung gcl>e ja hervor, daß sie in Frieden und 'Freundschaft, mit dem österreichischen Volk zu leben wünscht. Wir dürfen nicht verzagen, Ungar» rvird aufunsnicht verzichtLn. Wir haben aber die Pflicht, unserem tausendjährigen Vaterland die Treue zu bewahren. Die Generalversammlung demonstrierte begeistert sowohl l>ei der Erwähnung des Namens Apponyis wie auch am Schlüsse der Rede. Das Friedettsmerk. Eine Revision des Vertrages zugunstm der Besiegte». Berlin, 24. Febmar. Das Ächt-Uhr-Blatt meldet aus Zürich: Der.Eclair bestätigt, daß eine Revisiond e s Friedensvertrages zugunsten der Besiegten ftattfinden werde. (Ung. Tel.-Korr.-Bur.) Lloyd George über die Revision des Friedensvertrages« ^Telegramm des Bester Lloyd.t R o t t e r d a m, 24, Februar. Ütach einer Remernreldung aus London erklärte Lloyd George im Unterhause, er HaltsZolcuigc iede T iIkuj>ion uber eine Revision des Berlra»