Pester Lloyd - esti kiadás, 1924. október (71. évfolyam, 206-231. szám)

1924-10-01 / 206. szám

L.L.OHr Oktober 1924 >vvugtan>0Ä sur ausreicyeno genug yair, um oie ^anoesoer­­'teidlgung zu schwächen. Im Anfang des Weltkrieges hatte die nationalistische Propaganda in Schweden eine Ver­stärkung des Heeres durchgesetzt; nunmehr fordern die Wähler aller Parteien aus wirtschaftlichen Gründen eine Ermäßigung des Heeresetats. Schweden verfügt über sechs Jnfanterledivisionen und zwei Kavalleriebrigaden, dazu kommen noch die Spezialtruppen und die Marine. Die Konservativen und der Bauernbund wollen lediglich in die Auflassung einer Kavalleriebrigade einwilligen. Kavallerie­formationen sind selbstverständlich auch setzt schon außer­dem jeder Infanteriedivision zugeteilt, hingegen soll die Dienstzeit, -die jetzt bei der Infanterie 165 Tage beträgt, auf 195 Tage erhöht werden. Die Sozialdemokraten und die Liberalen wollen lediglich eine Dienstzeit von 140 Tagen zulassen. Für den verminderten Heeresetat verlangt die Regierungsvorlage 130 Millionen. Die Konserva­tiven wollen 135 Millionen bewilligen, der Bauernbund 120 Millionen, die Liberalen 110, die Sozialdemokraten 88 Millionen. Die Liberalen wünschen die Verminderung der Infanterie um zwei Divisionen uüd die Auflassung der zwei separaten Kavalleriebrigaden. Die Sozialdemo­kraten hingegen haben vorgeschlagcn, lediglich drei Infan­teriedivisionen aufrechtzuerhalten, hingegen seien die Luft­streitkräfte zu vermc'^ -n und neue Unterseeboote zu bauen. Wie man sieht, bestchen zwischen den Vorschlägen der verschiedenen Parteien große Differenzen. Die So­zialdemokraten könnten ihrem Standpunkt nur dann zum Siege verhelfen, wenn es ihnen gelingen würde, siebzehn Mandate zu erringen, was zur Voraussetzung hätte, daß sie auch die sieben Mandate, die zurzeit die morsche schwe­dische Kommunistenpartei besitzt, an sich reißen. Auf eine t Ilnterstützung von feiten der Liberalen können die So­zialdemokraten kaum hoffen, denn diese sind in zivei Gruppen gespalten. Von den 41 Liberalen in der bis­herigen Zweiten Kammer neigten ein Drittel nach rechts, zwei Drittel nach links; beide Gruppen aber haben von den ungünstigen Erfahrungen genug, die sie zweimal in einer Regierungskoalition mit den Sozialdemokraten zu machen Gelegenheit hatten. Die Lage ist also reichlich ungeklärt und die Entscheidung liegt allein bei den Volks­­massen. Schiedsspruch Liber ArLikeL 194 des FriedensVsrtrages. Non Dr. Viktor Bátor, NechtZkons ule Uten der Pester Ungarische:: Kommer­­z: a l b a:: k. Bekanntlich verleiht der Friedensvertrag den gewesene:: vlliierten und assoziierten Mächte:: das Recht, Güter, Rechte und Interessen u::garischer Sdcratsbüvger od^cv von 'ihner: abhängiger Gesellschaften innerhalb ihrer Gebiete zurückzu­behalten und zu liquidieren. Eine wichtige territoriale Er­­weiteru:lg des Liquidationsrechts gewährt de:: Ente::temäch. ten Artikel 194 des Friede::svertrages. Dieser verpflichtet Ungarn, alle Rechte und Beteiligunge:: ungarischer Staats­angehörigen an alle:: ösfe::tliche:: U::ter::shn:::n-ge:: stoulss «ntrsprisss ckkiUlits pubUqusj oder an allen Konzessione:: ::: Rußland, in der Türkei, -in Deutschland, Oesterreich oder Bulgarien, oder in den Gebieten, die früher Ungar:: oder seinen Verbiindete:: gehört habe::, zu erwerbe:: und die Gesamtheit dieser Rechte u::d Beteiligunge:: der Reparations­­kommissio:: zu übertragen. Ungar:: ist weiter verpflichtet, seine auf diese Weise geschädigten Staatsangchörigen z:: entschä­digen. Ebenso ist die ungarische Neaiernng verpflichtet, e:ne Liste aller i:: Betracht kormnende:: Rechte und Beteiligunge:: der Rep-arationskommission zu übermittel:: und zugunsten der Ententemächte smvohl i:: seinem eigenen Namen wie in dem seiner Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Bc­­ieiligungen, die ir: dieser Liste -etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten. Ter Hauptzweck dieser B-estinununge:: war, unserer Meinung nach, keinesfalls nur eine Erleichterung -der Ei::­­lbringung der Reparationsforderurrg-e:: der Ententernächte. Beteiligungen a:: öffentliche:: U::ter::ehnru::ge:i und Kon­zessione:: Ware:: immer die erste:: Mittel der -tvirtsch-aftliche.:: Erpansio:: u::d hatte:: stets ei::-e gewisse wirtschaftspolitische BLdeut::ng. Der Fric-densvertra.g tvollte mit -dieser Be­stimmung die wirtschaftliche:: Beziehungen zwischen den ge­­wes-enen Mittelmächte:: ::nd den von ihnen abgetretene:: Ge­bieten aus Politische:: Rücksichte:: nach Tu:ilichkeit abbauen. Die Reparationskommissio-:: hat diesen: Paraqraphe:: Line sehr -weitgehende Auslegu:lg gegeben. Ihrer Auffassung i Ncuh habe:: ungarische Gesellschaften, die in de:: obe:: bezeich- i Mete:: Gebieten Transport-, Elektrizitäts-, Beleuchtungs- j oder Bergwerksunternehm::::gc:r aufrechter-h-alte::, die Ueber- j ilassung dieser Unternehrnung-e:: z:: verlange::. Ungarisch-e Staatsbürger sollen ihre K.rpilalsbeteili-gn::ge:: sAktien, Prioritätsaktien, Obligatione:: usw.j a:: solche G-esells-chaf­­ten, die -ihren Sitz -außerhalb Ungarns haben, abtreten. Die Reparationskomniissi-on macht hiebei kei::e:: Unterschied Mischen Ge-sellsch-afte:i, die ausschließlich solche Unter­­mehmnngen betreibe::, u::d solche::, die ::-ebst — ihrer Aus­legung nach — ge:nei:r::-ütz:ge:: oder ko::ze!ssionierte:l Untcr­­r:ehmu::gen auch andere Betriebe habe::. ES wären ::ach M::sicht der Rej.:ar!atio:rskommission nickst ::::r die Ko::zessiv­­nen, d. h. -die vo:: hoher Hand verliehene:: Roclste auf E:::­­!richtu::g oder Führung gewisser Betriebe abzutreten, sonder:: auch die auf Grund einer Konzession arbeitende:: Bergwerke, Fabriken, sowie deren Einricht::::ge:: und Jmn:obilien ::n vllgenleinen. Ebenso n-im:nt die Reparatio::skon:missio:r kei::e Rücksicht darauf, ob die Berechtigte:: seit Beginn des Krieges vder seit de::: Waffe::stillsta::d ihre Rechte und Bcteiligu::gc:: pn Ausländer oder a:: a::dere veräußert habe::. Es ist selbstverständlich. Laß weder die ungarische noch die deutsche und d:-e österreichische Regierung sich diese Auslegung ! des Artikels 194 z:: eige:: .qe:nacht haben. Die Reparations- ! kommission und die deutsche Regierung haben verei::bart, daß j die strittige:: Frage:: einem Schiedsrichter zur Entscheidung Anterbreitet werde:: sollen. Da der u :: .a arisehe Friedens­vertrag -diesbezüglich mit dem de::1schen Vertrage vollständi.q übereinstimmt, :v:lrde die Durchführung des Artikels 194 Ungar::' gegenüber solange suspendiert, bis der Schiedsrichter die . Frage bezüglich des deutschen Friedens­vertrages entschieden haben wird. Mit Rück­sicht auf die große wirtschaftliche Bedeu-tun-q der schiedsrichter­lichen Entscheidung erscheint es uns angezeigt, die Haupt­streitfragen einzeln zu erläutern: 1. Unserer Auffassung nach bezieht sich Artikel 194 nicht auf die Tschecho-Slawakei. Der Friedensvertrag macht in allen feinen Bestimmungen stets einen Unterschied zwischen Ge­bieten, die auf Grund des Friedensvertrages abgetreten wur­den, und solchen Staaten, die aus der Zerstückelung der österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind. Der tschecho-slowakifche Staat besteht nach Auffassung des Frie­densvertrages seit dem 28. Oktober 1918, und zwar als Folgewirkung der Revolution; er hat als Staat schon den Versailler Friedensvertrag mitabgeschlossen, kann daher nicht erst durch die späteren Verträge von Versailles und Saint Germain seine Gebiete abgetreten erhalten haben. Obwohl Artikel 194 ausdrücklich nur solche Gebiete erwähnt, die von Ungarn oder Oesterreich abgetreten worden sind, wünscht die Reparationskommission die Abtretungspflicht auch auf ge­meinnützige Unternehmungen und Konzessionen zu erweitern, die sich im Gebiete der Tschecho-Slowakei, also —wie soeben er­wähnt — nicht in von Ungarn oder Oesterreich abgetretenem Gebiete befinden. 2. Wir verstehen unter „Lntrsprisos â'ntllits publMis" solche Unternehmungen, deren Betrieb einem größeren, nicht -näher begrenzten Kreise von Personen unmittelbar zugute kommt. Es handelt sich uni Unterntchmungen, die den Ver­­'waltungsgrundfätzen des öffentlichen Rechtes unterstchcn, und die eigentlich Arbeiten verrichten, die von dem Staate und den Koumrunen durchgeiführt, beziehungsweise aufrechterhalten 'werden sollten. Die „Ilntrspiises â'utilltv publigue" üben mithin eigentlich einen Teil der „putssnnov pudUgns" aus; solche Unternehmungen wären: die Eisenbahnen, Straßen­bahnen, Schiffahrtunternehmungen, Gasanstalten, Anstalten zur Versorgung des Publikums mit Wasser, Elektrizität und Nachrichten. Demgegenüber versteht die Reparati-onskammis­­sion unter „Lntroprisas â'utilits pnbUciuo" auch Berg­werke, Oelfelder und Steinbrüche. ch Der größte Unterschied zwischen unsrer er Auffassung ünd jener der Reparationskvmmission besteht in der Frage der Konzessionen. Unter Kongezsion verstehen wir das Recht, ge!wisse öffentliche Arbeiten auszuführen gegen gewisse Vorteile, und besonders das Recht, das Werk zu betreiben, es arlszubeüten während einer Konzessionszeit, unter Aus­schluß dritter Personen. Man kann unter Konzession keines­falls die Betriebe, die Einrichtungen und die Güter verstehen, die zur Ausübung des Kongefsionsrechtes noitiwen-dig sind. Artikel 134 schreibt denn auch nicht die Ueiberlassung der 'Güter, die mit der Ausübung der Konzession verbunden sind, vor, sondern nur die Abtretung der Konzession, das heißt: der Berechligung selbst. Die Rsparationskommifston da-gegen versteht unter Konzession nicht nur das Recht auf Errichtung nnÄ Jnbekriebhaltung der Anlagen, sondern die Anlage und Betriebe s-e-Ib-st. Daher erhebt die Reparatioirsikommifsion Anspruch auf das ganze Vermögen der Gesellschaft, beziehungs­weise auf die Kapitalbet-eiligungen an Gesellschaften, die eine Konzession betreiben. Eine ebenso wesentliche Meinungsverschiedenheit Mischen der ungarischen, der österreichischen und der deutschen Regierung sirnd der Repara-tionskommission wurde durch die Tatsache h-ervorgerufen, daß in allen Staaten, -die in Verbindung mit Artikel" 124 in Betracht kommen, so insbssondere auch kn den von Ungarn abgetrcnnten Gebieten, zur Eröffnung und zuni Betriebe von Bergwerken und ähnlichen Unternehmungen administrativrechtliche Bewilligungen der polilischen, beziehungsweise Polizeibehörden notwendig sind. Dies bezieht sich in allen früheren ungarisckzen Gebieten auf alle -Schwefel-, Salz-, Erdölanlagen und speziell in Sieben­bürgen, in dem gewesenen ungarischen Grenzgebiet, und in -Kroatien und Slawonien auf Kohlenbergwerke. Diese adnnni­­strativen Bewilligungen können selbstverständlich keinesfalls als Konzessionen betrachtet werden. Jedermann, der gewisse vorgeschriebene Bedingungen er- ! füllt, hat ein rbsol-utes Recht, zu verlangen, daß ihm diele Be­willigungen erteilt werden. Wir verstehen unter Konzessionen nur solche Rechte, die nach dem freien Ermessen einer Verwal- LungIbehörde erteilt werden, ohne daß jemand ein Recht darauf hätte, die Konzession zu erhalten. Ob der Fall einer Konzession vorliegt, ist immer nach der Landesgesctzgebung zu beurteilen. Bergwerke, Steinbrüche können daher nicht als Konzessionen i-m -Sinne des Artikels 194 bezeichnet werden, wenn nach der ' Landesgesctzgebung, wie dies in Großungarn der Fall war, ! unter gewisserl Voraussetzunen ein Rechtsanspruch auf Ver- i leihung des Gewinnungsrechtes besteht oder disses dem - G-rundstückeigrn.ümer ohne weiteres zusteht. - Ebensowenig lmnn die Rcparmionsbommissi-on die Ab­­ ' lretnng der wirklichen Konzsisionsrechtc verlangen, wenn eine Uèbcrtrcdguirg der Konzession nach -dem bestehenden Landesrechte, oder nach dem Konzessionsoertrag ansz-eschlossen ist, weil in diesen Fällen eine rechtlich-e Unmöglichkeit hinsichtlich der Abtretung ! besteht. In solche:: Fälle:: wäre cs naurcntlich nicht genügend, daß die u::garische:r âsellschafte:: ihre Konzessionsrechte der un­garische:: 8lcgierung u::d diese der R-eparat:onsko:nm:ssion ab­­rrct-cn, so:-:der:: cs :nüßte der Staat, der die Ko:rzession erteilt hat. s-ei::e Ei::willigu::g z:: dieser llebcrtragung geben. Die un­­garisch-e Regierung ist jedoch k-eincssalls verpflichtet, irge::d:velche diplomatische oder a::derc Schritte r:: :l::ternch:::cn, n::i vo:: der Ncgi-ernng eines anderen St^rawS stlche Einwilligungen einzu­holen, noch auch ist die Dlöglichkeit hiezu vorhanden. 4. Nach der Auffassung der NcparationSlio:mnissio:r bezieht sich die Verpflicht::::g der ungarische:: Untertanen, respektive der ::::g'arische:r Regicrn::g je ::ach de::: gegebcarcn Falle bei Gesell­­schaftc::, die ihre:: Sih i>: U::gar:: haben, auf die Ad:rctn::g der Betriebe n:rd Ini:nobilien, die den: in den: Artikel bezeich­nete:: Gebiete liege::, oder falls die Gesellschaft ihre:: Sitz nicht i:: Ungarn hat, auf die Abtretung der Kap?.alöbeteiligu::ge:: von :lngarische:: physisch::: :::ch natürliche:: Personc::. Diese Aus­­lcg::ng l:an:: keinesfalls richtig sein; ma:r kann ::n:nögl:ch unter , Rechte u::d J::ter:ssc::^ einnral die Güter, BecriebKianlage:: selbst i:::d i:: a::dere:: Fälle:: wieder die Rechte u::-d Interesse:: a:: solche:: Güter:: nn-d Anlage:: vca'stehen. Die Enlschcid::::g kau:: leicht getroffe:: werden, wc::i: wir dc:r Artikel 194 :nit andere:: Besti:n:n:rngen des Friedcnsveic­­trages vergleichen. So z. B. spreckjc:: Artikel 232 ebenso wie alle an.dcre::, die die Lig::idatio:l feindliche:: Eig-entu:ns bc­­stininie::, vo:i G ü t e r n. Rechten und Interessen. Temgege::­­über spricht Artikel 194 :: u r vo:: Rechte:: ::nd Interesse::. Wir gla::be:: also, das; Artikel 194 ::ur Anwendung finden kann, Wern: Rechte, Interessen, Kapitalbetciligu::gerr a:i solche:: Gesell­­schafte:: bestehen, die in Deutschlmrd, Oesterreich, in den ab­­getren::w:: Gebiete:: usw. ihre:: Sitz haben, falls diese dort eine entrvprrss ck'nlilllè publlgue oder eine Konzessio:r haben. Abtretungspflichtig sind z. B. Aktien einer siebenbürgischerr Eisenbahn-A.-G., die ei:lem Ungarn gehören. Falls aber eine ungarische Gesellschaft Eisenbahn- oder andere gemeirmützige Unternehmungen irr Siebenbürgen aufrechterhült, hat die unga-rsiche Gestuschast, respektive dre ungarrsche Regrerung diese nicht abzutrete::, da der Friedensvertrag ::: allen seinen Be­­stimmunge:: :r::ter „Rechten, Interessen" nicht das Eigen­tumsrecht versteht, welch letzteres im Friedensvertrage immer: mit „Güter" („dien", „xiopsitz^") direkt bezeichnet wird. 5. Eine weitere Frage ist -es, was mit Kapitalbeteiligun­gen geschehen soll, die sich aus Gesellschafte:: beziehen, die nicht nur gc:nei::nützigL Unternehmungen betreiben, respekkive Kon­zessionen haben, so::dern auch andere Betriebe, anderes Ver­mögen halben, so z. B. wen:: die Siebe::bürg>ische Eisenbahn­gesellschaft außer de:: Eisenbahnen und den dazu -ge'^renden Mater:alie:: noch anderes Ver:nögen, z. B. Aktien anderer -Aktiengesellschafte:: oder Barverm-öge:: hat. Da be^i den Aktien sclbstverstä-::dlich kein Unterschied ge:::-acht werden kann, aüß welche:: Teil des Vermögens der Gesellschaft sie sich beziehen» findet eine Mtretu:vq bei solche:: Gesellschastc:: nicht statt. 6. Die ReparationAkommission versteht unter Kapital­beteiligungen, Rechte und J::teress-en nicht n::r Aktien, sonderrt ebenso Obligatione:: und a::dcrc ähnliche ForderungsreMv. Die i:itcressierten Negieru::ge:: habe:: -felbstverständlich diLsea -Standpunkt nicht a::erkan::t. 7. Vo:: großer Bedeutung ist die Frage des sogenannten Stichtages, d. h. welcher Zeitpunkt dafür maßgebend ist, ob ::::garische Rechte oder Interessen bestehe::. Die Reparations­kommissio:: wünscht die Ueberl-assung all jener ungarisch» Rechte und Interessen, die :m Zeitpunkt des Waffenstill­standes bestanden habe::, ohne Rücksicht darauf, ob diese von den Berechti-gtc:: sei-t diesen: Zeitpunkt veräußert worden sind oder nicht. Es erscheint uns überslüfsig, auf die wirtschaft­liche:: Konseq::enzen zu verweisen, die eine solche Regelung Hervorrufen- wü-rde. Es ist bekannt, daß mit,'Mcksicht auf die politische:: und wirtschaftliche:: Verhältnisse ungarische Staats­­biirger i:: sehr vielen Fälle:: seit den: Waffenstillstand ii^e Beteiligunge:: ar: ne:rausländische Gesellschas^ten verkaufti haben; meistens Ware:: sie durch diese Gesetzgebung, s respektive durch das Vorgehen der Regierungen deri neue:: Staaten, hi-ezu sogar gezwungen. Jetzt, nach Verlauf, von sechs Jahren, möchte die Reparationskommissio:: alle diese Geschäfte r-ückgän-qig mache::. Außer dlefe-n- gefchäftlichen und wir:schaftlich-e:: Bed-c::ike:: bl'sieht a-u-ch keine rechtliche Grundlage z:: einer nachträ-gllichen Nullifizierun-g dieseri Tra::srEtio::en. Ungarische Staaisbüvger waren bis zrrm^ 5. November 1921, an welchem T-age dis Verordnung 9311/1921 LI. L. publ-iziiert wurde, berechtigt, über alle ihve­­durch Artikel 194 des Friedensvertr-a-ges g-etro-ffenew Rechte! und Interessen frei .z:r ver'fiigen, da erst diese V-erordnu-ng -die! Verâu-ftcr::::-g so-l-cher Rechte und Interessen an Au-sländer! crnterfa-gt. .Dies-eMe Ver-ordüunq -knüpft die Usbertragung s-ol-­­ch:er Rechie -und Jnter-Lssen Mischen nnga-rifchen Staatsange-­­hörige:: sogar -än die Bewilligung des FincrnUninisters, biezie­­hunHweise in- der Bervrd-nung Z. 10.3-0S/1921 Ll. L. an die Bcwillig-nntz der Geldiststil-u-tszmlvale. Die deutsche Rsgi-erung !hat i:r dieser Beziehung vor dem: Schiedsrichter den Stand'­­pu::kt vertreten, da-ß der Tag der Ratifiziere.ng des F r i e d e:: svertrages maßige-bemd sei. Für Ungarn kön­nen wir nicht einma l d i e -s c:: S t i ch t o- -g -anerkennen, fo-nder:: ::nrder 5. N-ovenlber 1921 kann für die Be­urteilung des Bestehens von sokchen ungarischen Rechten und Interessen m-a-ßgebend sein, -die irr dieser Verv-rdnung ange­führt worden sind. Die obe::erwähnte Verordnung der ungarischen Regie­rung steht übrigens auf den: Standpunkt, den wir oben aus­führlich geschildert haben, ausgenommen eine Beziehung. Die Vm-ovdnung wünscht ::Z!mlich, daß die Eiger:tumsrechte unga­rischer -Ges-ell!schLft>en und Prfvatipersonen an gemeinnützigen -Anstalten und Betriebe:: in -den in Frage kommenden Ge­bieten ebenfalls angemeldet, demnach wahrscheinlich ebenfalls -abgetreten werden. Wir hoffe::, daß der S^edsrichter auch in dieser Beziehung unseren Standpunkt anerkennen wird. Der Schie-dsrichter hat vor einigen Tagen sein Urteil über alle diese Fragen der Reparationskommission der deutsche:: Regierung übergeben. Da diese Entscheidung nicht nur für Deutschland, sondern ebenso auch für ungarische Rechte und Interessen maß­­gebend sein wird, ist es wünschenswert, daß zwecks Aus-i Hebung -der diesbezüglichen Rechtsunsicherl)eit die Ent» lckeiduna ebrÜens bekanntacaebeu :verden möae. ZNM Problem dsr Arbettsleilttug. Wer aus den bahnbrechenden Arbeiten von Max Weber! ::::d Troeltsch das gewaltige Ringen -kennt, mit de:n die Re-^ formatio:: u::d der Puritanismus eine :n::erwel1I:che Ethik zu begründe:: trachtete, eine Ethik, für die die Arbeit nicht. Sühne oder -Strafe nach der Verbannung aus dem -Paradies bedeutet, sonidern Inhalt und Zweck des Lebens, den drr -Mknsch Praktisch als seine:: Beruf, ideell als seine Sendung, seine Ausevwähltheit fühlen soll, der wird begreifen, weshalb das Problem der Sinnlosigkeit der Teilarbeit mit der fortschreitende:: Mechan-isieru::g imrner mehr ins Zentrum aller gesellschaftlichen Probleme rückte. Der Hauptgrund, weshalb die industrielle Arbeiterschaft immer wieder auf -die Bah:: der Politik -des Klassenkcunpfes gerät, darf nicht allein i:: Lohn- und Arbeitszeitfragen gesucht werden, so:lder:: noch mehr i:r der Tatsache, daß immer größere Massen der in-dustriellen Arbeiter einen ei::zigen Handgriff in: Arbeitsprozeß zu verrichten haben und darüber hinaus dein Ganzen des Betriebs des Judustriezweigs, der Volks­­-wirlschast als etwas Fremdem verständnislos gegenüberstehen. Solange sich der Arbeiter als S klaveder Ak aschi n e und nicht als Herr der Maschine fühlt, ist jede Politik der Arbeitsgemeinscksttft hoffnungslos. -Vo:: de:: verschiedenst-cu Ausgangspuirkte:: und mit den :::an::igsaltigster: Mitteln ist schon verfrkcht worden, dieses Grmrdübel der industrielle:: Arbeitsteilung zu überwinden. Der letzte große Versuch in dieser Richtung ist mit dem Nmnsn von Henry Ford verknüpft, dessen Prinzipien wohl mit Recht z:l de:: lst'iß:!:nftritte::sten unserer Zeit gehören. In einer sehr anregenden Broschüre*) reduziert der Ordi­narius für S-oz-iolvgie an der Universität Haniburg, Friedrich v. G o t tl - O t tli l-ienfe ld, den Sim: Fordscher Ideen auf die Formel: „Stetiger Preisabbau, kräftig *1 v. Gottk-O-Itlllienfeld, o r d i s:nu s? Para­phrasen über das Verhältnis vo:i Wirtschaft u::d technischer Ver­nunft bei Henry Ford und Firiedrich W. Taylor. Jena, G­­Fischer, IM.

Next