Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1927. május (74. évfolyam, 98-122. szám)

1927-05-01 / 98. szám

Dao mobiiistevte Uolk. Nachklänge zur Mlitärdebatte in Frankreich. (L.) Die ftanzösische Deputiert>enkammer hat das Gesetz über die „Org a nisat i on der g a il z e n Ra­tio n f ü r d e n K r i e g s f a l l" votiert. Zu konstatieren, daß insöesorrdere das ' Ende der Debatte in rasendem Tempo vor sich c,in.q, wäre zu wenig gesagt, denn — wie sich selbst das halbofsizielle Blatt Le Tempâ auLgedrückt hat — es wurde einfach wegeskamotiert. Der über­wiegende Teil der französischen Presse hat überhaupt be­mängelt, daß Bestimmungen, von so großer Tragweite wie die V er te i d tg UN gsi nsta nd s etz u ng der Grenzen, die Inanspruchnahme vonHan - del und Industrie, die Trennung der Kriegsbefugnisse des Oberkommandos von jenen der Regierung bloß der Gegenstand einer überhasteten Verhandlung waren; und da ihre Vor­bereitung durch die militärischen Stellen und im Schoße der Parlamentskommissionen in so gründlicher Weise er­folgte, sei nur zu bedauern, daß die Kammer sie keiner eingchenderen Prüfung gewürdigt hätte. Die Gründe hiesür ließen die Eile noch unbegreiflicher erscheinen. Daß der Referent der Gesetzesvorlage, Deputierter Paul-Boncour, zugleich auch Völkerbunddelegierter Fraistreichs in Genf sei, ändere nichts an dem jetzt be­reits posthumen Wunsch, nach dem entsprechende Dispo­sitionen hätten getroffen werden müssen, auf Laß die Militärdebatte, gleichgültig, ob in An- oder Abwesenheit des Berichterstatters, auf so breiter Grundlage geführt werde, wie cs ihrer Wichtigkeit entsprochen haben würde. Wenn man die 31 kommunistischen Stimmen nicht in Betracht zieht, ist das Gesetz beinahe einstimurig an­genommen worden. Obwohl die sranzösische Presse über diese Einmütigkeit zwischen Regierung und Opposition hocherfreut ist, unterdrüÄ sie nicht ihre Bedenken be­züglich einiger Bestiinmungcn, über die, wie sie hofft, iin Senat noch manches Wort gesprochen werden wird. Diese Bestimmungen haben einen Teil der Kämmer geblendet durch den Schein von neuerwachtcm Bürgersinn großer Vorfahren, sotvie einer demokratischen und kriegerischen Emphase, deren gekünsteltes Wesen tveniger skeptischen Zuhörern bloß ein Lächeln entlockt hätte. In Wirklichkeit waren viele von jenen, die das Gesetz votiert haben, und nur wenige unter denen, die es angeregt und vorbereitet hatten, von denr Wunsche und der Absicht geleitet, die iJdeen von Jean Jaurès in die Wirklichkeit umzusetzen, ;was den gewissermaßen theatralischen Charakter einiger der angenommenen Artikel erklärt. War es denn ^beispielsweise in der Tat unausweichlich, die Mob.i­­!lifierung der Frauen, Greise und Kin­­!Ler vorzusehen und ihnen in der natio­nalen Vc rteidigung eine Rolle zuzu­­!w e i s e n, die nur unnützen Aeußerlichkei - cken dient und gar keinen realen Wert Ihat? Bei einem Eindringen des Feindes ins Land Ikönnten diese waffenunfähigen, aber als kriegerisch aus- Igeboten gekennzeichneten Personen Gefahr laufen, auch Wrperlichen Schaden zu erleiden. Nach der natioiralistifchen Presse hat sich die Karmner chuch demagogischer Wahlvoreingenom­­'m e nh eiten nicht enthalten, als sie bestimmte, daß die .Betriebe für jegliches Kriegsmaterial unter staatlicher Ocitung zu stehen haben ivcrden, Ivodurch die Privat­­sindustrie der Aussicht auf Berdienstniöglichkeit irn Kriege beraubt wird, obwohl die letztere das beste Mittel dazu ein Marinmm an Bowafsnnng und Ausrüstung zu crzeugem Mit einer gewiß nur symbolischen Geste wurden ferner alle lebendigen Kräfte der lstation in den Schrnelz­­ticgel der nationalen Verteidigung geworfen, aber aus Angst vor Len Arb e iter fy-ndtkaten, die hofften, sich dem allgemeinen Kriegsdienstpflichtgesetz entziehen zu können, wurde nach den rechtsgerichteten Blättern viel zu lange gezögert. Auch habe man sich mehr und länger rnit der Frage der mobilisier b a r e n D e p utierten als mit dem Problem der Rolle beschäftigt, die R e g i e - r tt 'N g und Oberkomm >ando in derLeitung der K r i e gs op er a ti o n en zu spielen haben werden. Die getroffene gesetzliche Verfügung in diesem Belangt tverdè die tm Weltkrieg aufgetretenen Unzu­­könnnlichkeiten nur noch erhöhen: nmn wird voin Geiste Les Palais. Bourbon durchdrungene Parlamentsmitglie- Ler bei der Armee und von der Front zurückgekehrte De­putierte in der Kammer sehen, die das Arnieekommando kritisieren und Schauernmren verbreiten werden. Den schädlichen Folgen dieses Systems hat Frank­reich im Weltkriege wie durch ein Wunder entgehen kön­nen, ob dies auch in einem eventuellen Zukunftskriege der Fall sein wird, sei mindestens ungewiß. Als Vorbeu­gungsmittel wurde folgender Vorgang gewählt: Von nun an muß jedes Parlamentsmitglied gleich zu Beginn der etwaigen Mobilisierung sich dafür entscheiden, ob es Kriegsdienst leisten, oder sein Mandat ausüben will. Es wird Soldat oder Deputierter, Kämpfer oder Sena­tor, aber keineswegs beides zugleich, sein können. Die Entscheidung wird unwiderruflich sein, daher ist es wahr­scheinlich, das; an der Front weniger politische Einflüsse zur Geltung kommen und in den Wandelgängen des Parlaments keine Paniken ausbrechen werden. Trotzdem hält die Rechtspresse diesen Zustand noch immer nicht für ideal. Nach ihrer Ansicht ist im Kriege sowohl wie im Frieden, und in erhöhtem Maße noch im Kriege, der Platz der Politiker auf den Bänken des Parlaments und nirgend anderstvo. Das Volk habe sie nicht zu dem Eheste gewählt, daß sie die Schützengräben bevölkern, oder Män­­wl und Schuhe zählen in den Magazinen des Etappen­raumes: es hat sie souverän gewählt, um die Nation in Zeiten der Gesahr zu vertreten, um die Gesetze in den Dienst des Krieges zu stellen, um die Regierung zu unterstützen und darüber zu wachen, „daß die im Kampf stehende Republik nicht voin Frie­den überrascht werde". Derjenige Bürger, der sich einer Wahl durch seine Mitbürger unterwirft, müsfe wissen, daß er hiemit dem Waffentragen entsagt, und dre Wähler müssen sich dessen bewußt fein, daß sie, wenn sic einem im stellungspflichtigen Alter befinÄichen Kandi­daten ihre Stimme geben, ihn von den militärischen Ver­pflichtungen seiner Altersgenossen entheben. Es gebe nichts Itormaleres und Natürlicheres, auch nichts Ande­res und Besseres, was dem tadellosen Funktionieren der demokratischen Institutionen der Republik mehr ent­spräche. Auf dem soeben abgeschlossenen sozialdemo­kratischen Kongreß in Lyon lvurde die beinahe einstimmige Annahme des Gesetzes über die Organisie­rung der ganzen Nation für die Kriegszeit einer scharfen Kritik untersvorfen. Es wurde gefordert, feststellen zu lassen, daß diese Abstimmung nur die sozialdemokrati­schen Abgeordneten als Einzelpersonen verpflichtet, daß aber die Sozialdemokratische Partei als solche sich ihre .Handlungsfreiheit vorbeihält und Liese Angelegenheit einem Nationalkongreß zur Prüfung unterbreiten wird. Dieser Antrag veranlaßte den Abgeordneten Rènaudel, dieses Gesetz iir Schutz , zu . nehmen und vor übereilten Beschlüssen zu warnen. Dessen­ungeachtet wurde auch weiter gegen das Gesetz „Oder der Selbstmord!" wiederhole ich, rneine Herren, und La habe ich auch zmn gesetzten Recht heiim­­gefttnden. Diese Alternativen mußten sich die Angeklag­ten immerhin vor Augen halten, dieser dritten Eventuali­tät, sie konnte auch die erste sein, konnte und durfte sich einer, der eine solche llntat begeht, nicht verschließen, und der âolus ovsntuLlis, inrmerhin also eine Absicht, die mitklingen mußte und die die Rechtskunde als Absicht, die deul Täter nicht frenid ivar und mitzuzähleir hatte, auf­faßt, ist gegeben. Und nun, meine Herren Richter, siehe: dasGesetz ist initu ir s, ni>an muß es bloß mit dein Ge­­wisseir lesen, das freilich immer den kürzeren zieht, ivenn sich voii dem Intellekt allein unterkriegeir läßt. Warten Sie nicht tausend Jahre, bis ein Reichsgericht alle unsere RechlLweisheit ivieder über den Haufen wirft. Die An­geklagten haben ein vorsätzliches Vevürecheil! begangen, Las Sühiie fordert, nach Slihne schreit. ...Ter Verteidiger war ein Manii von Herz und tiefer Empfinduiig. Er hätte aui liebsten dem Aiikläger applaudiert uiiL die Bestrafung seiircr Klienteir selber beantragt, dies verbat ihm aber mit Recht seine Standes­­erhik, und so inrrßte er denn Leni Freispruch beantragen. Das Gesetz — führte er aus — könne nicht gleich ei^nsiil Bunriiielzug bci jeduir Dorf anhalteir uird desseii Sondergepäck aufiiehmcn. Der ckolus ovoirtualis inüssc klar gegeben sein. Es schießt eirrer auf einen Vogel und trifft seine Schwiegermiittcr, die riebeir diesem stand. Das ist der ckoliis evsiitualis, wenn aber jener Schuster seinem Lehrling eineir Pantoffel air Len Kopf schleitderir tvill und die in diesciii Moment eiiitreteirde Meisterin trifft, fo ist das, trotzLenr er iri seiner ersten Verblüffung schmilnzelnd „auch Wt" gesagt habe, immerhin bloß eiir nach seiner Meinmrg günstiger Zufall, aber keiir Dolus. Der Gerichtshof sprach die Angeklagteii frei. Die Judikatur kenne keine solche Jnterpretierstng des Dolus. Es sprängen nicht alle verleuindeten Mädcherr in den Brunnen. Von Hunderteir eine, und ein so kleiner Pro­zentsatz könne nicht inr Rahmen des Eventuellen betrachtet werden. Man könnte die Aiigellagteir eventuell wegen Verleumdung verurteilen, hiefür sand sich jedoch kein be­rufener Antragsteller, Lenii „die Selige" hatte keinen dcrzu berechtigten Verwandten... Protestiert und erklärt. Laß es den Sozialisten jsdö Möglichkeit benehme, während eines Krieges internatio« nale Tätigkeit zu entfalten. Da man dieses Gesetz an­genommen habe, werde man andere Staaterr nicht daran, hinderm können, ähnliche Gesetze zu schaffen, wie man züm Beispiel es den deutschen Sozialisten nichst ver­wehren köime, gegen die GesamtMobilisierung ihres Volkes einzutreten. Wie mair sieht, hat sich Frankreich ein Gesetz ge­geben, dem sowohl die Regierungspai'teien lvie die Oppo­sition ztvar zugestimmt haben, mit dem aber weder die ersteren noch die letztere vollkominen zufrieden sind, und das die Republik im Lichte des nicht mehr zu überbietenden Militarismus er­scheinenläßt. Und der sollte doch durch L ie Niederr-ingung Deutschlands aus der W elt ges chafft w erd en! ictwaL! Eine Vorlage Lieser Art kam nach Abweisung Lurch die kleinen Untergerichte an das Reichsgericht in LeipM und dieses gab der Klage mit der ebenso ver- Iblüffeniden wie großzügigen Begründung statt: „uns ffümmere in erster Reihe Las Schicksal des 'deutschen Kindes und nicht die intimen Beziehun­gen des chelichcn Dreiecks. Der Gatte sei eiir vermögens­­ffoser Mann, während der, sich im übrigen zUr Vaterschaft bekennende Dritte ein reicher Herr ist. Das Gericht hat pber über die Versovgun.q eines neuen Rcichsan.qehörigen, sticht aber über Moral und Unmoral zu urteilen" — und (das füge schon ich hinzu) wer ein Geld hat, kann sich Mätressen halten — sagt ein altes Wiener Couplet... Das Urteil wirkte vorerst verblüffend, denn es ischlug alles tot, was wir seit der alten Römerzeit für ^Gotteswahvheiten hielten, aber als man anfing, es mit Lem Gewissen aufzusaugen, da war es wie eine Er­leuchtung. Und sehen Sie, meine Herren Richter, es gibt Wahrheiten, die tausend Jahre ihren Dornröschenschlaf ischlafen, bis eines Tages der junge Ritter kommt. Das stinglück Ler Rechtswissenschaft liegt eben in dem Kleben ^m Hergebrachtem Hat in England einmal ein lorck ollisk justios vor zweihundert J-ahren ausgesprochen, ein Glas sei blioß hartgefrorene Luft und die Luft dürfe un­gestraft zertrüanmcrt werden, so wird dies im britischen Reich kein späterer Richter anders sagen... Bauen wir einmal eine Brücke über die iin vor­liegenden gräßlichen Fall zwischen Tat und Folge liegende Kluft, die wie eine blutige Wunde nach Heilung ruft, -schreit, ja heult. Ein Mann mußte und rnuß doch damit xechnen, daß eine Verleumdung solcher Art für ein Mädchen solcher Art die allerfolgenschwersten Wirkungen mach sich zicht. Sie wird daraufhin als Dirne verschrien und von ernsten Bewerbern gemieden iverden. Den Ruf vernichtet, Ler Ehre beraubt, von den sittsamen Mädchen ebenso wie von Len GeheimfünLerinnen geinisden und von letzteren ganz besonders verachtet, ein verstoßener HunL: da mußte Loch irgend etwas geschehen, das eine oder das andere: als Geächtete fort von der Heimat, oder als zertretene und zertrümmerte Bettlerin ihrer Ehre ihre Tage zu Hause weiteLschlePpen, oLer derSelbst­­piorL! 8oontptz, r'. Unk 1927^ Konflikt Mischen dee lrnlgorischen Regiernng «nd den Mazedoniern. — Von unserem Berichterstatter. -­­ Sophia, 27. April. Schon seit längerer Zeit ist die mazedonische Emigration - unter dieser Bezeichnung ist die „legale" Gruppierung der in Bulgarien lebenden Bulgaroma.stdonièr zu verstehen _ .uit der Regierungskoalition und dem Kabinett Liaptschew unzufrieden. Ihr Organ, die täglich erscheinende „Make­­donia", schlägt einen ziemlich scharfen Ton gegen die Regie­­rung an und kritisiert mit besonderer Wucht die auswärti.ge Politik, soiveit sie die Beziehungen zu den anderen Balkan­­stqaten betrifsti. Dlie Mazedonier Machen dem „Tenrokra­­titscheski Sgotvor" und der Koalitionsregierung Man.gel an Fürsorge rind Lieblosigkeit gegemtber den Flüchtlingsmassen aus Griechisch-Mazedonien und Thrazieli zum Vorwurf; A'ußenniinister Burow ist ihnen nicht energisch genug, er geht in seinem Entgegenkonnnen gegenüber d«n Nachbarstaaten viel zu weit, und sie haben ihn stark im Verdacht, er konnte , die bulgarischen. Minderheiten in Jugoslawien, Griechenland und Rumänien eines Tages preis.geben, mit den bulgaro­­mazedonischen Ideologien und Bestrebungen schmählich Han­­del treiben, um mit den Nachbarn bessere Beziehungen herzu­­stellen und sich das Vertrauen und die Gunst der Großmächte zu sichern. In dieser Be'ürchtung fühlen sich die Mazedonier durch den festen Entschluß der Regierung noch mehr bestärkt, in Gemäßheit einer im Jahre 1919 zwischen Venizelos und Stanrboliisky geschlossenen Sonderkonvention die in Thrazien und Griechi^sch^Mkzedonien befindlichen bulgarischen Kirchen, Schulen, Klöster und Friedhöfe an Griechenland zu „ver­äußern". Im Wege der vom Völkerbund eingesetzten grie-! chisckMulgarischen gemischten Kommission für „freiwiÜi.ge"^ Emigration soll der pekuniäre Wert dieser Liegenschaften ge« schätzt und liquidiert werden, wobei auch die auf bulgarischeiw Territoriunr befindlichen griechischen Kirchen, Schnlen^^ Klöster ujsw. in gleicher Weise abgeschätzt und an Bulgarien! veräußert würden. Also ein wechselseitiges Tauschgeschäft zwi-' scheu den zwei Staaten. Da die bulgarischen Objekte an Zahl und Wert viel bedeutender sind fmehr als 300 gegen etwa 70^ griechische Liegenschaften), so dürfte der bulgarischen Regie­­rung aus dieser Transaktion ein bedeutender Ueberschn'ß zufallen, was bei der prekären finanziellen Lage des Staates fchwer ins Gewicht fällt. Nur ist es mehr als fraglich, ob sich die griechische Regierung bereit finden wird, diesen Ueber­­schuß bar zu zahlen. Andererseits und wenn Bulgarien dis betresftnde Beftimmun.q der Sondcrkonvention nicht einhält, , verfallen alle Rechte auf jedwede Entschädigung, die Objekts gehen in den Besitz Griechenlands über, und Bulgarient müßte dessenungeachtet die auf seinem Gebiet befindlichen griechischen Gemeindegüter, deren Geldwert angeblich mehreres Milliarden ausmacht, einlösen und bezahlen. , So wird die Konvention vom 27. November 1919 voü der Regierung Liaptschew ausgelegt; in diesem Sinne hat; Außenniinister Burow eine Interpellation darüber im Parla-I ment beantwortet und durch ein amtliches Kommrunique be­kräftigt. Aus diesem Grunde ist er fest entschlossen, dis Liquidierung der Angclegenl-eit tatsächlich durchzuführen, und, Ministerpräsident Liaptschew, der bekanntlich selbst Maze­donier ist, erklärte rundweg etner vor ihm erschienerren maze­donischen Delegation, daß auch er persönlich der Meinung seines Außenministers zustimme und dis Liquidierung der Angelegenheit ins Werk setzen werde. Die maz-cdonische Emigration jedoch protestiert mit aller Krast dagegen und streitet der bulgarischen Regierung jedwedes Verfügungsrecht über diese Güter und Liegen­schaften ab. Die Kirchen, 'Schulen, Klöster, Friedhöfe und sonstigen Liegenschaften in Griechisch-Mazedonien gchören, einzig und allein den betreffenden Gemeinden, Städten und Dörfern, und nur diese könnten darüber verfügen. Diese Güter seien res saoias und unveräußerlich, weil die Ge­­meinden öffentlich-rechtliche Institutionen und keineswegs private Bethausvereinigungen find, die nran als aufgslöstl und nicht mehr bestehend betrachten kann, weil sich ihrs Mitglieder verstreut haben und ausgcwandert lsind. Eins Kirchen- und Schulgemeinde in Mazedonien trägt den Charakter einer Politisch-administrativen Behörde und in> vielen Fällen deckt sie sich sogar vollkommen mit dem Be­griff einer solchen. Diese Gemeinden stehen außerdem unter Schutz und Leitung des bulgarischen EMrchais in Konstanti­nopel, das doch eine türkische Institution ist. Mit welchem Recht, so fragen die Mazedonier, will die bulgarische Regie­rung fremdes Eigentum veräußern und vertauschen? Dis betreffenden Bestimmungen der Sonderkonvention können sich höchstens auf den Bssitz nicht mehr bestehender privater'

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