Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1930. március (77. évfolyam, 50-73. szám)
1930-03-01 / 50. szám
PESTER LLOYD Samstag, 1, März 1930 • 4 • 1. wegen eines vor dem Datum dieser Entschließung verübten Vergehens, sowie wegen einer eventuell mit diesem zusammen abgeurteilten Übertretung zu einer acht Tage nicht überschreitenden Freiheitsstrafe oder als Hauptstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, falls die letztere zu einer acht Tage nicht überschreitenden Freiheitsstrafe abgeändert werden müßte; 2. wegen eines mindestens drei Jahre vor dem Datum dieser Entschließung verübten Vergehens, sowie einer eventuell mit diesem zusammen abgeurteilten Übertretung zum Freiheitsverlust von nicht über einen Monat oder als Hauptstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, falls* letztere infolge Uneinbringlichkeit zum Freiheitsverlust abgeändert werden müßte; 3. wegen eines mindestens fünf Jahre vor dem Datum dieser Entschließung verübten Vergehens, sowie einer eventuell mit diesem zusammen abgeurteilten Übertretung zu einer Gefängnisstrafe von nicht über 6 Monaten oder zum Staatsgefängnis verurteilt worden sind, — unter der Bedingung indes, daß der Verurteilte, falls er innerhalb von fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder eines absichtlichen Vergehens neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden Sollte, auch die diesmal bedingungsweise nachgesehene Strafe abzubüßen hat. b) Aus Gnade sehe ich die Hälfte oder falls schon mehr als die Hälfte abgebüßt sein sollte, den rückständigen Teil ihrer Freiheitsstrafe jenen Personen nach, die durch die Zivilstrafgerichte wegen eines mindestens fünf iJahre vor dem Datum dieser Entschließung verübten Verbrechens zu einer mehr als ßmonatigen, aber ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Die in den Punkten a) und b) bewilligte Gnade erstreckt sich auch auf die als Nebenstrafe bemessene Geldstrafe, falls diese wegen Uneinbringlichkeit zu einer Freiheitsstrafe umgeändert werden mußte, — erstreckt sich jedoch nicht auf die sonstigen Bestimmungen des Urteils. Im Falle der Kumulierung von Delikten wird der Verurteilte der Gnade dann teilhaftig, wenn die Dauer der wegen der in den Punkten a), 1., 2., 3., beziehungsweise b) erwähnten Delikte bemessenen Gesamtstrafe das in den Punkten a), 1., 2„ 3., bezw. bl festgesetzte lAusmaß nicht übersteigt. III. Ich begnadige schließlich auch jene, gegen die wegen eines mindestens drei Jahre vor dem Datum dieser Entschließung verübten Vergehens das Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden müßte, ausgenommen den Fall, daß das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil bereits eine, einen Monat übersteigende Freiheitsstrafe verhängt hätte. Falls das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil eine, einen Monat überschreitende Freiheitsstrafe verhängt hätte, ist das Verfahren fortzusetzen, — hinsichtlich der Frage aber, ob der Beschuldigte auf Grund des Punktes II der Gnade teilhaftig werden soll oder nicht, ist das Ausmaß der rechtskräftig festgesetzten Strafe maßgebend. Im Falle der Kumulierung von Delikten sind die im letzten Absatz des Punktes II enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. IV. Weder auf Grund des Punktes 1, noch auf Grund des Punktes II oder III können Personen begnadigt werden: 1. die das Delikt im Auslande verübt haben; 2. gegen die ein Steckbrief oder eine Kurrende erlassen worden ist, die bis zum Datum dieser Entschließung nicht zurückgezogen wurde; 3. die wegen eines vor dem Datum dieser Entschließung verübten Verbrechens oder wegen eines innerhalb von drei Jahren verübten absichtlichen Vergehens rechts kräftig zum Freiheitsverlust verurteilt worden sind. V. Indem ich unter Berücksichtigung der an die Sicherheit der Rechtsordnung sich knüpfenden Erfordernisse die Rahmen der allgemeinen Anmestie in obigen Bestimmungen festlege, verschließe ich mich aus Billigkeitsrücksichten auch davor nicht, daß ich über diese Bestimmungen hinaus in Fällen, die besondere Würdigung verdienen. ausnahmsweise den Geist der Verzeihung walten lasse solchen Personen gegenüber, die in ihrer durch die mißlichen W irtschaftsverhältnisse hervorgerufenen drückenden Lage oder unter der die Willenskraft lähmenden Wirkung der Leidenschaften sich außerhalb des Rahmens der allgemeinen Amnestie gegen die Gebote des Strafgesetzes vergangen haben, falls unter Berücksichtigung ihrer Individualität, ihrer Lebensverhältnisse und sämtlicher Umstände des Straffalles begründete Hoffnung vorhanden ist, daß die Gnade von günstiger Wirkung auf ihre künftige sittliche Haltung sein wird. Ich fordere den kön. ungarischen Justizminister auf, idas zwecks Durchführung dieser meiner Entschließung 'Erforderliche dringlichst zu veranlassen. Auf Vorschlag des kön. ung. Justizministers: I. Erlasse ich im Gnadenwege den Vollzug der Freiheitsstrafe jenen Personen, die vom königlichen Strafgericht oder vom Polizeistrafgericht wegen einer vor dem Datum dieser meiner Entschließung begangenen Übertretung — (jedoch mit Ausnahme der Gefällsübertretungen) — rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht über fünf Tage oder als Hauptstrafe nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, die aber im Falle der Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Tagen umzuwandeln wäre. II. Erlasse ich im Gnadenwege die Hälfte der Freiheitsstrafe jenen Personen, die vom königlichen Strafgericht oder vom Polizeigericht wegen einer vor dem Datum dieser Entschließung begangenen Übertretung — (mit Ausnahme der Gefällsübertretungen) — rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Tagen oder als Hauptstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, die im Falle der Nichteinbringlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Tage unizuwandeln wäre. III. In den unter I. und II. aufgezählten Fällen erstreckt sich die Begnadigung außer der Hauptstrafe auch auf die Geldstrafe als Nebenstrafe, wennn diese im Falle der Uneintreibbarkeit in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln wäre, erstreckt sich aber auf die übrigen Bestimmungen des Urteils nicht. IV. Erlasse ich im Gnadenwege das Strafverfahren jenen, gegen die das Verfahren wegen Übertretung einzuleiten oder fortzusetzen wäre (mit Ausnahme der Gefällsübertretungen), die ein Jahr vor dem Datum dieser meiner Entscheidung verübt wurden, — vorausgesetzt, daß ln der Angelegenheit bis zu dieser meiner Entscheidung noch kein erstinstanzliches Urteil erflossen ist. Wenn in der Angelegenheit wenigstens ein erstinstanzliches Urteil erbracht wurde, das aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Beschuldigte nur in dem Falle begnadigt, wenn nach dem Stande des Verfahrens die erste j oder die höhere Instanz auf eine Freiheitsstrafe von nicht Í mehr als fünf Tagen oder auf eine Geldstrafe erkannt hat, die im Uneinbringlichkeitsfalle auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Tagen ungewandelt wäre. V. Erlasse ich im Gnadenwege den Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen jenen Personen, die wegen Gefällsübertretungen rechtskräftig verurteilt waren, die zum Zeitpunkt dieser Entschließung diese Strafe verbüßen, ohne Rücksicht darauf, ob die Freiheitsstrafe im Urteil ursprünglich ausgesprochen war oder nur -wegen Uneinbringlichkeit aus einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. VI. Auf Grund der Punkte I, II, beziehungsweise IV und V werden jene Personen nicht begnadigt, die innerhalb 2 Jahre vor dato dieser meiner Entschließung wegen der gleichen oder einer ähnlichen Übertretung rechtskräftig verurteilt waren. VII. Zur Feststellung dessen, wer auf Grund dieser Entschließung zu begnadigen sei, sind hinsichtlich jener Verurteilten, die ihre Strafe verbüßen, die Vollzugsbehörden (kön. Bezirksgericht, Staatsanwaltschaft, Polzeistrafgericht), sonst aber jene Behörden berufen, die in Gefällsangelegenheiten zuständig waren, beziehungsweise den Vollzug der rechtskräftig festgestellten Strafen in Evidenz halten. Budapest, 1. März 1930. Horthy m. p. Dr. Tibor Zsitvay m. p. r *?Von zuständiger Seite knüpft man an die oben abgedruckte Entschließung des Reichsverwesers einen längeren Kommentar, in dem daran erinnert wird, daß der Reic.hsverweser Ungarns seit der Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit von dem ihm im G.-A. XVII: 1920 übertragenen Begnadigungsrecht siebenmal Gebrauch gemacht hat. Den ersten Gnadenakt hat der Reichsverweser am 24. Dezember 1920 ausgeübt und jenen gegenüber Gnade walten lassen, die anläßlich der zwischen dein 31. Oktober 1918 und dem 21. März 1919 unter der Einwirkung der damaligen Massenbewegungen, Verbrechen verübt haben. Zum zweiten Male hat der Reichsverweser am 16. Juli 1921, zum dritten Male am 20. August 1921, zum vierten Male am 3. November 1921, zum fünften Male am 22. Dezember 1921 Gnade walten lassen. Den sechsten Gnadenakt hat der Reichsverweser am 20. Dezember 1926 erlassen; er betraf alle jene Delikte, die vor dem 31. Oktober 1918 verübt worden sind, der siebente Gnadenakt schließlich ist am 1. März 1928 erlassen worden und bezog sich auf solche Personen, die wegen Beleidigung des Staatsoberhauptes und eines Mitgliedes des königlichen Hauses, wegen Schmähung der ungarischen Nation, Aufreizung gegen die Verfassung, das Gesetz, Behörden oder behördlichen Organe verurteilt waren. Die jetzt veröffentlichte Entschließung des Reichsverwesers, so heißt es u. a. weiter im halbamtlichen Kommentar, hält mit Rücksicht darauf, daß die vor dem 31. Oktober 1918 und in der Revolutionszeit unter dem Drucke der Massenpsyche oder aus politischen Beweggründen verübten Delikte bereits im weitesten Kreise amnestiert worden sind, andere Richtlinien vor Augen. Sie wünscht einerseits den Geist der Vergebung, andererseits spezielle rechts politische Interessen zur Geltung zu bringen. Dank der einschlägigen Bestimmungen werden hauptsächlich die sogenannten Massendelikle der Gnade teilhaftig, was wohl in der Erwägung seinen Ursprung hat, daß angesichts geringfügigerer Rechtsbrüche die Gnade auf die Verurteilten von bessernder Wirkung sein wird. Die Entschließung enthält überdies eine spezielle Klausel für solche Fälle, die wohl nicht in den Rahmen der allgemeinen Amnestie eingefügt werden können, denen gegenüber jedoch dessenungeachtet der Geist der Vergebung von Fall zu Fall zur Geltung gebracht werden soll, dann nämlich, wenn das Delikt unter dem Druck der mißlichen Wirtschaftsverhältnisse oder aber unter der lähmenden Wirkung der Leidenschaften verübt worden ist. Steuer-, Gefälls- und Gebührenamnestie. Das Amtsblatt wird morgen, Samstag, anläßlich des zehnjährigen Jubiläums des Reichsverwesers eine Verordnung veröffentlichen, laut der der Reichsverweser sein allerhöchstes Begnadigungsrecht auch auf Geldstrafen ausdehnt, die wegen Steuerbetrugs, Gefällsübertretungen und Ordnungswidrigkeiten verhängt wurden; in einzelnen Fällen wird er sogar die Einleitung eines Strafverfahrens nachsehen. Sein Gnadenakt erstreckt sich in erster Linie auf Geldstrafen, die wegen bereits vor dem 1. Januar 1925 begangener Gefällsübertretungen, bzw. Ordnungswidrigkeiten rechtsgültig verhängt wurden. Mit Ausnahme der Steuerbetrüge unterliegen diesem Gnadenakt sämtliche vor dem 1. Januar 1925 begangenen Delikte und Unterlassungen, die gegen Steuer-, Gebühren- und Monopolgesetze begangen wurden und die hiefür verhängten Geldstrafen werden, sofern sie bisher nicht beglichen wurden, erlassen. Zweitens wird das Strafverfahren im Gnadenwege denjenigen erlassen, die durch Kürzung oder Gelährdung der öffentlichen Steuern einen Steuerbetrug, eine Gefällsübertretung oder Unterlassungen begangen haben, oder ihre diesfäiligen Handlungen, bzw. Unterlassungen einer Finanzbehörde oder einem ihrer Organe aus freien Stücken zur Anmeldung bringen, bevor diese davon Kenntnis erhalten, spätestens aber bis 1. April 1930, vorausgesetzt, daß sie gleichzeitig den betreffenden Betrag begleichen oder in annehmbarer Weise sicherstellen. Anszclchnungen. Halbamtlich wird gemeldet: Das Amtsblatt wird morgen die folgenden Handschreiben des Reichsverwesers verlautbaren: Auf Vorschlag des kön. ung. Ministerpräsidenten verleihe ich dem kön. ung. Finanzminister Dr. Alexander Wekerle in Anerkennung seiner mit hervorragender Hingebung und unermüdlichem Pflichteifer dem Vaterlande geleisteten wertvollen Dienste das Ungarische Verdienstkreuz I. Klasse. Budapest, 25. Februar 1930. Horthy m. p. Graf Stefan Bethlen m. p. Auf Vorschlag des kön. ung. Ministerpräsidenten verleihe ich dem kön. ung. Justizminister Dr. Tibor Zsitvay von Zsitvateö in Anerkennung seiner mit hervorragender Hingebung und unermüdlichem Pflichteifer dem Vaterlande geleisteten wertvollen Dienste das Ungarische Verdienstkreuz 1. Klasse. Budapest, 25. Februar 1930. Horthy m. p. Graf Stefan Bethlen m. p. Auf Vorschlag des kön. ung. Ministerpräsidenten verleihe ich in Anerkennung ihrer eifrigen und hervorragenden Dienste dem Staatssekretär Dr. Stefan Uray von Ura, stellvertretemdem Chef meiner Kabinettskanzlei, das Ungarische Verdienstkreuz 11. Klasse mit dem Stern und dem Kabinettskanzleirat Dr. Julius Ambrözy von Séden das Ungarische Verdienstkreuz II. Klasse. Gleichzeitig gegestatte ich, daß dem Kabinettskanzlei-Sektionsrat Dr. Géza Langsfeld meine Anerkennung bekanntgegebea werde. Budapest, 25. Februar 1930. Horthy m. p. Graf Stefan Bethlen m. p. Auszeichnung des Chefs der Kabinettskanzlei Dr. v. Vértesy. In der morgigen Nummer des amtlichen Blattes wird folgendes Handschreiben des Reichsverwesers erscheinen: „Auf Vorschlag des kön. ung. Ministerpräsidenten verleihe ich dem Chef meiner Kabinettskanzlei Dr. Alexander Vértesy von Vértesalja in Anerkennung seiner mit besonderer Hingebung geleisteten wertvollen Dienste das ungarische Verdienstkreuz 1. Klasse.“ Der Reichsverweser hat die Auszeichnung Alexander v. Vértesy persönlich überreicht und gleichzeitig seinem Danke für dessen eifrigen Dienste Ausdruck verliehen. Festsitzung des Tébe. Der Verein der Sparkassen und Banken hat heute das Jubiläum des Reichsverwesers in einer Plenarsitzung unter Vorsitz seines Präsidenten Roland v. Hegedűs begangen. An dieser Feier haben sämtliche Mitgliedsinstitute in Budapest und in der Provinz, ferner die Ungarische Nationalbank und die Geldinstitutszentrale teilgcnommen. Es waren erschienen: von der Ungarischen Nationalbank Direktor Adolf Lenk, von der Geldinstitutszentrale: stellvertretender Staatssekretär Andor Iklódi Szabó, Generaldirektor Max Pásztor und die geschäftsführenden Direktoren Achill Déschún, Jakob Leszl und Koloman Sándor; von seiten der durch die Tébe vertretenen Budapester Geldinstitute: Britisch-Ungarische Bank —- Vizepräsident-Generaldirektor Alexander Fleißig und stellvertretender Generaldirektor Heinrich Kálmán; Innerstädtische Sparkasse — Präsident Franz Székely; Budapester Giro- und Kassenverein — Generaldirektor Aladár Bányai]; Budapester Gewerbebank — Generaldirektor Ignaz Heßlein; Budapester Gemeindesparkasse — Generaldirektor Ludwig Reményi-Schneller; Holzbank - Aktiengesellschaft — Vizepräsident Alexander Fleißig und Direktor Samuel Glasner; Vaterländische Bank — Vizepräsident Paul Szécsi und geschäftsführender Direktor Eugen Rapoch; „Hermes“ Ungarische Allgemeine Wechselstuben-A.-G. — Administrateur délégué Géza Szücs; Hungaria-Bank — Generaldirektor Géza Balia; Landes-Bodenkreditinstitut der Kleingrundbesitzer — geschäftsführender Direktor Karl Loewe; Zentral-Wechselstuben-A.-G. — Präsident Eugen Metzler und geschäftsführender Direktor Aladár Gáspár; Ungarische Allgemeine Bank — Präsident Leopold Horváth; Ungarische Allgemeine Creditbank — Generaldirektor Tibor v. Scitovszky und die geschäftsführenden Direktoren Baron Georg Ullmann und Géza Kovács; Ungarische Allgemeine Realitätenbank — Vizepräsident-Generaldirektor Desider Halom; Ungarische Allgemeine Sparkasse — Präsident-Generaldirektor Leopold Horváth und geschäftsführender Direktor Emanuel Halász; Ungarisch- Böhmische Industrialbank — Generaldirektor Johann Engel; Ungarische Verkehrsbank — Präsident Baron Marzeil Madarassy-Beck, sowie die Direktoren Robert Treusch und Hugo Tolnai; Ungarisches Bodenkredit- Institut — Generaldirektor Zoltán v. Koós; Landesverband Ungarischer Bodenkreditinstitute — geschäftsführender Direktor Samuel Tyrnauer; Ungarische Hypothekenbank — Präsident Béni v. Enycdy und geschäftsführender Direktor Ludwig Ferenczi; Ungarische Escompte- und