Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1934. július (81. évfolyam, 146-171. szám)

1934-07-01 / 146. szám

Sonntag, 1. Juli 1934 „Die Wandlungen des ungarischen Privatrechts in Rumänien.“ Vom Universitätsprofessor Dr. KARL v. SZLADITS. Dr. Nikolaus Újlaki, einer der gediegensten juristischen Fachsohriftsteller der jungen Generation, der bereits mit seiner vortrefflichen privatrechtlichen Bibliographie*) der ungarischen Rechtswissenschaft einen unschätzbaren Dienst erwies, hat sich der schwierigen, doch hochwichtigen Aufgabe unterzo­gen, die Änderungen im ungarischen Privatrecht in den abgetrennten Gebieten zusammenfassend darzu­stellen. Der Reihe nach hat er vorerst „Die Wandlun­gen des ungarischen Privatrechts in der Tschecho­slowakei“ (1931, 258 S.), sodann „Das Schicksal des ungarischen Rechts in den an Österreich und an Po­len gelangten Gebieten“ (1932, 126 S.) geschildert. Als drittes Glied dieser Reihe ist nunmehr seine Mo­nographie über „Die Wandlungen des ungarischen Privatrechts in Rumänien“ erschienen. Diese Arbeit ■weist dieselben Vorzüge auf, wie die vorherigen, systematische Vollständigkeit, gründliche Bearbei­tung der Quellen auf Grund eingehender und müh­samer Forschung an Ort und Stelle, sowie strengste Objektivität in der Darstellung der für den ungari­schen Juristen oft peinlichen Vorgänge. Das neue Buch ist vielleicht das vollkommenste der Trilogie; jedenfalls bringt es eine Fülle an in­teressantem Stoff. Es wird durch die Abgrenzung der sechs besonderen Rechtsgebiete des neuen Rumänien eingeleitet (S. 13); ihre Mannigfaltigkeit erfordert einheitliche interterritoriale Kollisionsnormen, als de­ren Grundprinzip das Domizil dient. (S. 46—51). Diese Buntheit der Rechtssysteme erweckt selbstver­ständlich den Drang nach Rechtsangleichung und Vereinheitlichung sowohl in einzelnen Rechtsgebil­­den, als auch durch zusammenfassende Kodifikation |(S. 32—36). Es folgt (S. 37 u. ff.) eine lebhafte Schilderung der Arbeiten des „Gesetzgebenden Rats“ '(der einheitlichen Kodifikations-Kommission), die schon sehr weit vorgeschritten sind: der Entwurf des Zivilgesetzbuches ist, außer dem Erbrecht, fertig­gestellt, und sein erster Teil (Personen- und Fami­lienrecht, samt internationalem Privatrecht und Übergangsrecht) harrt bereits parlamentarischer Verhandlung. Der Entwurf stützt sich zwar auf den Code Napoléon, doch trägt er der neuen Rechtsent­wicklung weitgehend Rechnung, so wird z. B. unser altbewährtes Grundbuchrecht auch in Altrumänien eingeführt (S. 42—45, 112). Auch die Entwürfe der Zivil- und Straf Prozeßordnung, des Handels-, Wech­sel- und Scheckrechts und des Strafgesetzbuches wurden veröffentlicht, so daß die Gesetzvereinheit­lichung weite Gebiete umspannt (S. 46). Das ungarische Rechtssystem blieb, soweit es nicht durch neue Gesetze abgelöst wurde, in den abge­trennten Gebieten in Geltung; doch mußten schon viele Einzelgesetze der Reform oder Vereinheit­­lichung weichen. So wurde die Grenze der Volljäh­rigkeit auf 21 Jahre herabgesetzt (nunmehr in allen abgetrennten Gebieten). Ein neues Konfessionsgesetz regelt Religionswechsel und religiöse Erziehung der Kinder. Das Recht der juristischen Personen wurde, auf Grund des sehr verständigen obligatorischen Eintragungsprinzips, neu aufgebaut (S. 72—80). Das Vormundschaftsverfahren wurde auf die or­dentlichen Gerichte übertragen (S. 97). Dagegen hielt unser vortreffliches Ehegesetz stand, bloß die Form der Eheschließung im neuen Zivilstandes­gesetz wurde einheitlich geregelt (S. 80). Bezeichnen­derweise erweist sich das Gewohnheitsrecht wider­standsfähiger als das Gesetzesrecht; so blieben z. B. die zum Teil ständisch gegliederten Institute der Errungenschaftsgemeinschaft und des Witwenerb­­techtes, trotz Abschaffung der Adelsbezeichnungen, unverändert (S. 94, 180) und lebt der ungarische Gerichtsgebrauoh in der Rechtsprechung der rumä­nischen Gerichte weiter (S. 24). Im Vermögensrecht fällt die radikale Abschaf­fung der Familienfideikommisse auf (mit freier Ver­fügung des letzten Besitzers, S. 102). Ein neues Autorenrecht bringt im einzelnen ganz moderne Ge­danken (z. B. Anrecht des Künstlers auf die Wert­steigerung des Werkes, S. 113). Mit dringlichen Spe­zialgesetzen wurde vielfach aufgeräumt: das Patro­natsrecht ist abgeschafft (S. 111), Berg-, Wald-, Jagd- und Wasserrecht sind vereinheitlicht (S. 120 bis 132). Das traurigste und wohl auch unwürdig­ste Kapitel rumänischer Gesetzgebung, die Agrar­reform, hat der Verfasser mit großer Zurückhaltung dargestellt (S. 115). Ebenso verhält es sich mit dem neuen Schuldnerschutz (1934), der dem Vernich­tungswerk gegen ungarischen Besitz die Krone auf­­setzt (S. 140—147). Neue Zinsgesetze sind entstan­den (S. 148—152), Registrierung der Eigentumsvor­behalte an Maschinen und Fuhrwerken wurde ein­­geführt (S. 159). Ein neues Arbeitsgesetz (1929) ent­hält viel moderne Rechtsgedanken, die aber an vie­len technischen Unvollkommenheiten der Textie­rung scheitern (S. 161—176). Diese probeweise Aufzählung läßt auf die Reich­haltigkeit des bearbeiteten Stoffes schließen; die Nachweise sind überall von mustergültiger Pünkt­lichkeit. In der soeben erschienenen Nummer der Zeit­schrift Jogtudományi Közlöny schließt der Verfasser den Kreis durch eine zwar sehr knappe, aber voll­ständige Übersicht des Schicksals des ungarischen Rechts in Jugoslawien (erscheint als Nr. 23 der Biblio­thek des Jogtudományi Közlöny). Somit hat er in jahrelanger, mühevoller Arbeit sein Werk zum Ab­schluß gebracht und das gesteckte Ziel restlos er­reicht. Die Übersicht der Wandlungen des ungari­schen Rechtes in den abgetrennten Gebieten, die uns der Verfasser vorführt, ist eine Quellenarbeit, die jedem unentbehrlich ist, der mit dem Rechte der „Nachfolgestaaten“ in Berührung tritt. Ich bin über­zeugt, daß auch der Jurist dieser Staaten dem Stu­dium von Ujlakis Quellenarbeit nicht entraten kann. Nirgend gibt es eine Bearbeitung der neuen Rechts­­wandluhgen, die sich mit ihr an Pünktlichkeit und Vollkommenheit messen könnte. Für den ungarischen Juristen aber ist Ujlakis Quellenwerk besonders lehrreich. Mit Genugtuung sehen wir die zähe Widerstandskraft, die die unga-rische Rechtsentwicklung vieler Jahrhunderte dem Zerstörungsdrang der neuen Machthaber entgegen­setzt. Doch dürfen wir uns keiner Selbsttäuschung hingeben: es sind dort drüben bereits viele Breschen in das ungarische Rechtssystem gelegt, und die Hoch­flut vereinheitlichender Kodifikation ist schon nahe daran, darüber hinwegzuschlagen. Die Rechtseinheit ist schon an so vielen Punkten zerstört, daß ihre Wahrung keinesfalls als stichhältiges Argument der ungarischen privatrechtlichen Kodifikation entgegen« gehalten werden kann. Es war entsagungsvolle Mühsal, den spröden, zerfallenden und zum großen Teil überganghaften Stoff zu einem einheitlichen Werk zu formen. Doch hat sich der unermüdliche Verfasser mit diesem Werke dankenswerte Verdienste um die ungarische Rechtswissenschaft erworben. Das Bewußtsein wohl­gelungener, nützlicher Arbeit möge ihn für seine Mühe entschädigen. *) Hetven év magánjogi irodalma. A magyar magánjog bibliográfiája 1861—1930. (Budapest, 1930, Verlag K. Grill, XIX-i-572 PESTER LLOYir • 5 • J-iic die Stc&udldeidwAf Beim Einkauf stets auf das I-Etikett achten. nur Stoffe mit haltbaren Farben, also indanthren­­farbige Stoffe! Es brauchen nicht teure Quali­­tären zu sein, um korrekt auszusehen. Auch der beste Stoff wirkt unvorteilhaft, wenn die Farben verblasst oder verwaschen sind. Bei indan­threnfarbiger Kleidung handelt es sich um höchste Farbechtheit, indanthrenfarbige Garderobe aus Baumwolle, Agfa-Travis und anderen Kunst­seiden, Vistra und Leinen ist unübertroffen waschecht, lichtecht, wetterecht. Indanthren Die vereitelte SA-fersdnvénug. Der Wechsel an der Spitze der SA. München, 30. Juni. (DNB) Die Reichspressestelle der NSDAP teilt folgende Verfügung des Führers mit: „Ich habe mit dem heutigen Tage den Stabschef Rohm seiner Stellung enthoben und aus der Partei und SA ausgestoßen. Ich ernenne zum Chef des Sta­bes Obergruppenführer Lutze. SA-Führrer und SA­­Männer! Die seinen Befehlen nicht nachkommen oder zuwiderhandeln, werden aus der SA und der Partei entfernt, bezw. verhaftet und abgeurteilt. Gezeichnet Adolf Hitler.“ München, 30. Juni. (DNB) Der Führer hat folgendes Schreiben an den Obergruppenführer der SA Lutze gerichtet: „Mein Obergruppenführer Lutze! Schwerste Verfehlungen meines bisherigen Stabschefs zwangen mich, ihn seiner Stellung zu entheben. Sie, mein lie­ber Obergruppenführer Lutze, sind seit vielen Jahren, in guten und schlechten Tagen ein treuer und vor­bildlicher SA-Führer gewesen. Wenn ich Sie mit dem heutigen Tage zum Chef des Stabes ernenne, dann geschieht dies in der festen Überzeugung, daß es Ihrer treuen und gehorsamen Arbeit gelingen wird, aus meiner SA das Instrument zu schaffen, das die Nation braucht, und ich mir vorstelle. Es ist mein Wunsch, daß die SÁ zu einem treuen und starken Glied der nationalsozialistischen Bewegung ausgestal­tet wird.“ München, 30. Juni. (DNB) Der Chef des Stabes der SA, Lutze, hat folgenden Aufruf erlassen: „SA-Kameraden, Führer und Männer! Der Führer hat mich an seine Seite als Chef des Stabes berufen. Das mir dadurch bewiesene Ver­trauen muß und werde ich rechtfertigen durch un­verbrüchliche Treue zum Führer. Als ich vor etwa 12 Jahren zum ersten Male Führer einer kleinen SA war, habe ich drei Tugenden an die Spitze meines Handelns gestellt und sie von der SA gefordert. Diese drei Tugenden haben die SA groß gemacht, und heute wurde ich, in schicksalsschweren Stunden, an die Seite des Führers gestellt. Die drei Tugenden sind: Unbedingte Treue, schwerste Disziplin und hingebender Opfermut. Mit diesen Tugenden wollen wir, Nationalsozialisten, gemeinsam marschieren. Gezeichnet Stabschef Lutze.“ Ein Befehl des Reichskanzlers. Berlin, 30. Juni. (DNB) Reichskanzler Adolf Hitler hat dem neuernannten Stabschef der SA, Lutze, folgenden Befehl gegeben: „Wenn ich Sie heute zum Stabschef der SA er­nenne, dann erwarte ich, daß Sie sich hier eine Reihe von Aufgaben angelegen sein lassen, die ich Ilmen hiemit stelle: 1. Ich verlange vom SA-Führer genau so wie vom SA-Mann blinden Gehorsam und unbedingte Disziplin. 2. Ich verlange; daß jeder SA-Führer, wie jeder politische Führer dessen bewußt ist, daß sein Be­nehmen und seine Aufführung vorbildlich zu sein haben für seinen Verband, ja für unsere gesamte Gefolgschaft. 3- Ich verlange, daß SA-Führer, genau sowohl politische Führer, die sich in ihrem Benehmen in der Öffentlichkeit etwas zuschulden kommen lassen, aus der Partei und aus der SA entfernt werden. 4. Ich verlange, insbesondere vom SA-Führer, daß er ein Vorbild in der Einfachheit und nicht im Aufwand ist. Ich wünsche nicht, daß der SA-Führer kostbare Diners gibt, oder an solchen teilnimmt. Man hat uns früher hiezu nicht eingeladen, wir haben auch jetzt dort nichts zu suchen. Ich verbiete insbesondere, daß Gelder aus Mit­teln der Partei oder überhaupt der Öffentlichkeit für Sektgelage und dergleichen verwendet werden. Das Stabsquartier in Berlin, in dem, wie nunmehr fest­­gestellt wurde, monatlich bis 30.000 Mark für Fest­essen usw. ausgegeben wurden, ist sofort aufzulösen. Ich verbiete daher allen SA- und Parteiführern ganz allgemein, sogenannte diplomatische Diners zu ge­ben. Der SA-Führer hat kein« repräsentativen .Vet*

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