Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-02-25 / nr. 32

@ride­­nt wöchentlh Amal filon­­tag, Mittwoch ‚freitag und Samstag ‚ frei . 20 ar. vierteljährig 2 A. 20 hr. ·Herinarensterdtani»·,25.Februar-« 1850. nn or Gohmeikershen Gudich g­ange­­Inserate aller Art werben in De Mortet für das halbe Jahr & ft., das Das ei­lige @inrüc Mierteljahr B A., den Monat 40 Ar. Sp e, einer einspaltigen Petitgeile kofen 8 Mit Deftversendung halbjährig “ fl. ar. für eine zweite und dritte Wie­­derholung ® Ar. CH. ie­­g - Amtlicher Theil. Nr. 1314 C.M. G. Rundmachung. Um die Aufstellung der F. Finanzwache in Siebenbürgen möglichst zu beschleunigen, habe ich die unverweilte Aufnahme des Af­­fertirungsgeschäftes angeordnet. —­­In die E . Finanzwache können alle jene Leute eingereiht werden, welche: a. die österreichische Staatsbürgerschaft besigen ; b. einen rüstigen, vollkommen gesunden Körper haben; e. unverehelicht und soweit e 8 sich­ um Wittwer handelt, Finder: [08 find. d. im Lebensalter nicht unter neunzehn und nicht über dreißig Jahren stehen. Diejenigen, welche aus dem activen Dienste der ELF. Armee unmittelbar oder doch vor Verlauf eines Jahres nach Erlan­­gung des Militär Abschiedes zur Finanzwace übertreten, genießen die Begünstigung, daß sie biß zum vollendeten Alter von fünf und­drei­­ßig Jahren aufgenommen werden dürfen. e. Der Aufzunehmende muß „des Lesend, Schreibens, der Ans­fangsgründe der Neb­enkunft und der im Lande üblichen oder ver­­wandten Sprachen, auf jeden Fall aber der deutschen Sprache fun­­dig sein. Ausnahmswerte dürfen des Lesens, Schreibens und Rechnens Unfundige bis zum sechsten Theile des jeweilig foftemisirten Standes der Aufseher aufgenommen werden. f. Der Aufzunehmende muß si mit dem Tauffcheine , falls er die Schule besucht hat, mit dem legten Schulzeugnisse; ferner über seine Beschäftigung seit dem Austritte aus der Ecule, und endlich über seinen früheren Lebenswandel befriedigend ausweisen. — Die Genüse der SonanzWachmannschaft sind: Löhnungen für Aufseher 45 Kreuzer, Ober­uffeher 20 Kreuzer, RNespicienten 35 Kreuzer E. M. täglich; außerdem Provinzial: und Local:Zufhüße, Die gegenwärtig für Auffeher mit 8 Kreuzern, ObersAuffeher 10 Kreus­zer, Nespicienten mit 7 Kreuzer CE. M. täglich bemessen werden ; ferner V­efleidungsbeiträge und Naturalquartiere sammt Einrichtungs­­stücen und in deren Ermangelung die lustemisirten Entschä­digungen. Auch erhält die Mannschaft­­ Uebernachtungsgebühren, wenn sie in auswärtigem Dienste außer Greifungen und Vorpäffen übernachten muß, und Antheile aus den eingehenden Vermögensstrafen von den zur gefeglichen Amtshandlung gebrachten Gefälls-Uebertretungen. Die Aufnahme in den Mannschaftsstand geschieht in der Regel als Aufseher und auf die Dauer von vier Jahren, mit dem der Ges­fällsbehörde vorbehaltenen Rechte, den Aufgenommenen in dem Laufe des ersten Jahres des Dienstes entheben zu können. — Nach Verlauf der vier Jahre erlischt das eingegangene Dienst­­verhältniß, und er steht sowohl dem Manne frei, aus dem Wachkör­­per auszutreten, als auch der Behörde, ihn des Dienstes zu enther­ben. Sucht er dagegen um die dauernde Aufnahme bei der Finanz­­wache an, so kann ihm solche unter der Vorauslegung, daß er si verselben durch seine Verwendung würdig machte, und auch sonst seine Beibehaltung im Dienste sich als zuläßig darstellt, bewilligt werden, und es kommen ihm im Gewährungsfalle die allgemeinen Begünstigungen­ zu, in die ein definitiv­ angestellter Staatsdiener­­ Anspruch hat. — Den aufgenommenen Individuen der Mannschaft, welche ihrer gefeglichen Militärpflicht no nicht Genüge geleistet haben, steht für die Dauer ihrer Dienstleistung in der Finanzwache die zeitliche­ Bef­­reiung vom Militärdienste zu. Die Aufnahme geschieht­­ bei­ den Sktiens - Commandanten zu Karlsburg, Klausenburg, Bittung, Udsarhely, Esik-Szereda, Hermann­­stade und Kronstadt oder den zur Aufnahme in diesen Orten bestellten Aufnahms­kommissionen und es haben sie die Bewerber bei denselben zu melden. Was die gegenwärtige Gränz- und Gefällenaufsicht (Ueberreiter, Kontrafhen, Salz, Spurien- Wächter) betrifft, so wird auf deren Ein­­reihung dieselbe zue Aufnahme bestellt werden­ genommen und­ Hermannstadt am 9. Februar 1850. Der f. f. Zivil- und Militär-Gouverneur im Großfürstent­ume Siebenbürgen, Feldmarschall-Lieutenant Ludwig Freiherr v. Wohlgemuth, auf welche Finanzwache die möglichste N Rücksicht FE DOES GE “ Nichtamtlicher Theil. Herm­annstadt, 22. Febr. Die Sächsische NationsUni­­versität beschäftige si gegenwärtig mit dem Gemeindegehege für das Sachsenland. Die Instruktion, welche die hohen Regierungsorgane bebufs der Organisirung des Gemeindelebens in die andern fünf Distrikte in­ Sieben­­bürgen erlassen haben (im Sachsenlande bleibt nach dem kaiserlichen Resfripte vom 22. Dezember 1848 bis zur definitiven Organisation die innere­­ Ver­­fassung und Verwaltung aufrecht) wird in der Berathung des Gemeindege­­feges mitberücksichtigt und mitbewugt. — Wie wir vernehmen, hat die Uni­­versität an die Kräfte im Sachsenlanve die Aufforderung ergehen lassen, Ent­­würfe von Stätte» (Gemeinde) Ordnungen für si selbst auszuarbeiten und zu unterlegen. Wir künnen diesen Schritt nur billigen, Er findet seine Be­­gründung in Dem provisorischen Gemeintegefeg feld. — Es ist Mancher der Meinung, daß man im ähnlicher Weise dle obschwebenden Fragen früher hätte an die einzelnen Kreise zur Aeußerung meisen sollen. Es ist mit vielen An­­gelegenheiten in früheren Konfluren also gehalten worden. Allein wäre es wohl, fragen wir die Erfahrung und unsere Selbstkenntnis,­ wäre es auf diesem Wege wohl möglich gewesen, und Wert der Vereinbarung bis zu der Frist abzuschließen, welche die hohe Regierung, will sie anders in der Röfung ihrer weiteren Aufgabe nicht aufgehalten werden, der Nation gönnen darf?! Ne­­ben der Unzulässigkeit dieses Verfahrens aus dem eben angeführten, gewiß ein­­leuchtenden Grunde, hob­ei die Nothwendigkeit desselben von selbst schon aus dem Umstande, weil, so viel wir unwissen, die Mitglieder der Nations-Universi­­tät von ihren Kommittenten mit­ Vertrauensvotum ausgestattet sind. —­ Etwas Anderes ist es mit den Gemeinde-Ordnungen für die einzelnen Städte. Hier entscheiden Gründe von oft ganz totaler Natur, und die nennt man in loco gewiß am besten 5 hier spricht das prosiforife Gemeindegefeg selbst für die Mairegel der Nations-Universität, und darum wird man ihr die Billigung nicht versagen können. — (Eingesendet von einem Bürger.) Ueber die Aufhebung des Breifh­anfes. Ich erlaube mir in Betreff der projektirten Aufhebung des Breifhanfes an ein Wörtchen laut werden zu lassen, in der Vorauslegung, daß es der Sage nur nügen könne, wenn sie von mehreren Gesten beleuchtet wird, En he u

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