Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1850 (Jahrgang 60, nr. 108-206)

1850-10-18 / nr. 165

K­s-- . s - .«--.-« Nr. 165. Erscheine wöchentl. 4 mal, Montag, Mittwoch, Srei­­"5: Siebenbürger Bote. nat A0fr.. Mit Postversen­­dung halbjähr. 4 Al. 30 fr, vierteljähr. 2­5. 20 fr. Hermannstadt am 18 Oktober 1850. Inserate aller Art werden in der v. Hochmeister’schen Buchhandl­ angenommen. Das einmalige Einrücken einer einspaltigen Petitzeile fostet 3 fr., für eine zweite und dritte Wiederholung 2fr.E.M. un­d Pannen Amtlicher Theil. Am 7. Oktober wurde im der F. E. Hof und Staatsbruderei in Wien das CI. Stüc des allgemeinen Reichsgefeg- und Regierungsblat­­tes, und zwar in polnisch-deutscher und ruthenischer ,deutscher Doppel­­ausgabe ausgegeben und verwendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 309. Die Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wo­­durch für sämmtliche Kronländer der Monarchie ein provisorisches Geset über den Privatunterricht erlassen und vom Tage der Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gefegt wird. Nr. 310. Die Verordnung des Ministers des Kultus und Unter­­richt vom 12. Juli 1850 über die Einführung von Kollegiengeldern an den Universitäten zu Wien, Prag, Pet, Lemberg, Krakau, Olmng, Graz und Innsbruck.­­ Nr. 311. Die Verordnung des Ministers des Kultus und Unter­­richt­ vom 14. Juli 1850, betreffend die Befähigung von Thierärzten, welche nicht Magister der Thierheilfunde werden. — Von diesem Stüde wurde am 3. August 1850 vorläufig blos die deutsche Alleinausgabe, am 27. September 1850 aber die italienisch-deutsche, am 28. Septbr. 1850 die slowenisch-deutsche, am 1. Okt. 1850 die serbisch- Cillizisch-­ deutsche und romanisch-deutiche endlich am 3. Oktober 1850 die böh­­misch-deutsche, magyarisch-deutsche und Frontisch- Cillixiich-) deutsche Dop­­pel-Ausgabe ausgegeben und versendet. . Das Faiserliche Patent vom 30. Dezember 1849, wodurch Ebenfalls am­ 7. Okt. 1850 wird ebenda das I. Stüb des allgem. Reichsgefeg- und Regierungsblattes, welches am 5.. Jänner 1850 vor: Häufig blos in der deutschen Alleinausgabe, am 12. August 1850 aber in der böhmisch-deutschen, am 13. August 1850 in der italienisch-deuts . fen, am 15. August 1850 in ruthenisch-deutscher, serbisch- Cillixisch­ d­eutscher und romanisch-deutscher, am 16. Aug. 1850 in slowenisch-deut­­scher und am 19. Aug. 1850 in polnischzbeutscher und kroatisch-­­illirisch­­deutscher Doppelausgabe erschienen ist, in magyarischsbeuticher Doppel­­ausgabe ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter: Nr. 1. die Landesverfassung für das Erzherzogt­um Oesterreich unter der Enns­er = dazu gehörigen Landtags- Wahlordnung erlassen und ver­­ündet wird. Am 11. Oktober wurde in der f. f. Hof- und Staatsbruderei in Wien das CXXI. Stück des allgemeinen Reichsgeieg- und Regierungs­­blattes, welches am 19. September 1850 vorläufig blos in der Deut­­schen -Allein-Ausgabe erschienen ist, in sämmtlichen neun Doppelaus­­gaben ausgegeben und­ verwendet. Dasselbe enthält unter: Nr. 352. Den Erlaß des Finanzministers vom 18. September 1850, womit die Bestimmungen festgelegt werden, welche nach der Aufs­hebung der­­ Ungarn, Kroatien und Slavonien, die serbische Woi­­nwobschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbürgen von den übrigen Kronländern scheidenden Zwischen-Zoll-Linie­ für den Verkehr der durch diese Linie getrennten Gebietstheile einstweilen noch zu gelten haben. Jeder Offizier binnen 24 Stunden sich erklären, ob er die Septembers in Da wolle. — Die Dinge sollen nun in Kurhessen zur Äußersten Entscheidu gebracht, die Steuern mit Waffengewalt Ville ide San­d nun zunächst auf weitere Nachrichten aus Kasfel gespannt, mo die Stimmung eine überaus gereizte geworben. „zodiana: Der Großherzog von Toskana hat, wie die Bariser „lithographirte Korrespondenz“ berichtet, eine erklärende Denkschrift in Bezug auf die Aufhebung der Verfassung an die französische Regierung gerichtet, in welcher er darauthum sucht, daß er sich zu dieser Mafregel entschlossen habe, weil das das einzige Mittel war, „si vor der Des­mokratie zu retten.” Berlin, 11. Dft.. Preußen schlägt bei Ablauf des Provisoriums eine definitive Organisirung der Union­ vor. Einige Bestimmungen, namentlich Die gemeinsame Verständigung über das Verhältni zum weiteren Bunde, sorwie die Bildung eines Organes ähnlich dem gegens Bogen Fürstenkollegium, sollen also gleich zur Ausführung gelangen. Die nion soll eine gemeinsame Verfassung bezwehen, das Schiedsges­­icht erhalten, die Ausführung aber den Zeitumständen untergeordnet bleiben. (Bei der unklaren Fassung dieser Depetche muß Die nähere Bestätigung der Thatsache abgewartet werden). ‚mit Sehnsicht erwartet, Hermannstadt, 17. Oktober. Die heutige Prost brachte und meistens fürhefftiche und schleswig­­ring­e Neuigkeiten. Der Furfürst ist nach der Haltung, welche eine Truppen beobachten, ohn­mächtig. Eine Hilfe nach Außen wird Das ist die Frucht der bösen Saat, die das preußische Kofettiren mit den Kasseler Steuerverweigerern zur Reife ge­bracht hat! Zu spät Frommen regt von Berlin die königlichen­ Privat­ fchreiben an, den Kurfürsten, welche zur Vermittlung und gütlicher Schlichtung rathen. Wenn man es einmal dahin gebracht hat, das das Fürhefftische Militär in seiner Pflicht warnend wird, dann bleibt allerdings nichts übrig als gütliche Schlichtung, dann ist sogar die In­­tervention bedenklich und der Triumph der Steuerverweigerer ist gewiß. Aber Preußen wird dereinst erfahren, daß­ die Nemesis, Die Furchesitische Regierung durch seine feindselige Haltung in diese demüthige Stellung gedrängt zu haben, nicht ausbleibt, und vielleicht am ersten an seinen eigenen Pforten anklopft. Die „Raffel. tg.“ bringt Hochwichtige Nachs richten: 1. Zwischen Oesterreich, Baiern, Sachsen und Würtemberg ist ein Offensiv- und Defensivbündnis abgeschlossen worden. Der Bei­­tritt Hannovers und mehrer anderer Deutschen Staaten wird mit Si­­cherheit erwartet. 2. Rußland Hat der österr. Negierung erklärt,­­es werde für den Fall eines zwischen Desterreich und Preußen ausbrechen­­den Krieges auf Seite Desterreichs stehen, und hat der Kaiser von Rußland dem Kaiser von Desterreich fünfmal hunderttausend Mann zur Verfügung gestellt. 3. Frankreich erkennt die Bundesversammlung als legale Generalbehörde Deutschlands an, und wird sich nächster­ Tage offiziell darüber aussprechen. In Bezug auf den schleswigeholsteinischen Kampf äußert sich die „Times“ in einer ihrer legten Nummern folgen­­dermaßen: Die europäischen Großmächte vermitteln zwischen den Schles­­wig-Holsteinern und den Dänen, Lord Palmerston gibt uns die­ besten Versicherungen eines guten Erfolges. Die ausgezeichneten Mitglieder des Friedenskongresses haben sich ins Mittel gelegt, und alles zu einer schleunigen Entscheidung durch ein Schiedsgericht eingeleitet. Elihu Burritt ist in Hamburg, um den Gang der Verhandlungen zu über­wachen — und die Dänen und die Schleswig-Holsteiner Kamifen wü­­thender als je. Alles ist im Zuge zum Frieden und alles was geschieht ist Krieg: Ein ganzes Heer von Friedensstiftern arbeitet; einige mit schönen Depeschen, andere mit salbungsvollen Episteln, einige mit glatten Reden, andere mit persönlichen Schmeicheleien; aber­ unglückli­­cherweise sind während dem zwei andere Armeen mit Pulver und Blei, mit Feuer und Schwert an der Arbeit. Hammersdorf, 15. Ost. Heute Vormittag betraten Se­­re, der an Zivil- und­ Militärgouverneur Siebenbürgens FMEL. Freiherr v. Wohlgemuth nebst Gemahlin, die zum zweiten Mal heimgesuchte x Nichtamtlicher Theil. Telegraphische Depeschen. Wien, 12. Ost. Die Karlsr. Zeitung meldet, daß Prinz Fried­­rich eine Reise nach Konstanz angetreten hat, um sich nach Bregenz­­ zu begeben und hier den Kaiser von Oesterreich im Auftrage des Großs heran­ zu bewillkommnen. K urhelfen: General Haynau hat vom Kurfürsten die Bollmacht­­ erhalten, den Offizieren aller Grade den von ihnen verlangten Abschied zu ertheilen, jene aber, welche den dienstlichen Gehorsam verweigern, sofort zu bestrafen. Im Folge befien Hat Haynau befohlen, es solle |

Next