Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1852 (Jahrgang 62, nr. 1-103)

1852-02-23 / nr. 31

152 v.J­ ins Leben"getr­eten sind,ist für die Verpflichtetin nunmehr ein Unterricht erschienen,wie dieselben die für die Grundentlastung schuldi­­gen­ Renten und Kapitalien zu bezahlen­ haben.Jedem­selben sind alle Modalitäten der Zahlung klar und erschöpfend entwickelt-sodaß dksi­ Betreffenden kein zweifel über die­ Art,wiesie sich in dieser für ihre Interessen so wichtigen Angelegenheit zu benehmen haben, übrig bleiben kann. Es wird diese Zahlung von den f. f. Steuerämtern eingehoben. Was vorerst die jährlichen Renten betrifft, so sind Dieselben mit der Grundsteuer in den üblichen Steuerterminen vorhinein zu entrichten. Ein Nachstand wird nicht geduldet und nöthigen Jaus durch jene Zwängs­­mittel eingetrieben, welche für die Eintreibung der Öamndsteuer gewüglich vorgeschrieben sind. Gesuche um Srchterstrebung sind­ nur im Falle von Elementarschäden und wenn überhaupt nach den Steuergelegen eine Steuerabschreibung statt­findet, zulässig. Die Entspeidung über derlei Gesuche steht der Grundentlastungsfonds - Direktion zu. Bezüglich der Kapitalseinzahlungen sind den Verpflichteten alle nur möglichen Erleich­­terungen gewährt. Alle Kapitalien (und Kapitalsrefte) unter 10 fl. EM. müsen binnen zwei Jahren bezahlt werden. Blei­apitalien (und Kapitalsrefte) welche 10 fl. EM. betragen oder Diesen Betrag über­steigen, müffen sammt Zinsen (Rente) nach Ablauf einer einjährigen Feist durch regelmäßige jährliche Einzahlungen längstens innerhalb 20 Jahren vollständig getilgt werden. Diese Tilgung hat auf folgende Art zu geschehen: Sind­ die Kapitalien (und Kapitalbreite), welche den Betrag von LO fl. übersteigen, nicht von Durch 10 ohne Wert theilbar, so müssen sie binnen der gedachten einjährigen Srift auf zehn abgeruns­tet, d. h. , muß der Betrag an Gulden und Sprengern, welcher nach der Theilung des Kapitals (Guldenbetrages) durch 10 übrig bleibt, baar eingezahlt werden. Ledrigens können die Verpflichteten binnen dieser Frist von einem Jahre auch größere Zahlungen auf Abschlag von dem Kapitale leisten, wenn nur der hiernach übrig bleibende Bei­trag desselben auf Zehn abgerunder it. Wenn Died geschehen, so kann die Berichtigung dieses Kapitals Cover Kapitaldreffes­ auf zweierlei Art erfolgen. Entweder der Verpflichtete zahlt 20 Jahre hindurch den 20. Theil des Entlastungskapitals, welches er nach Ablauf der mehr­ erwähnten einjährigen Zunft noch schuldet, und zugleich der Sproc. Zin­­sen (Rente), von jenem Betrage Desselven, welcher am Schlusse jedes abgelaufenen Verwaltungsjahres noch­ verblieb. In diesem Falle ver­­mindern sich also jährlich die Zinsen nach der Maß der in jedem Ver­­waltungsjahre geleisteten Kapitalsadsplagszahlungen. Nach 20 Jahren ist die ganze Schuld getilgt, oder Das Entlastungskapital wird samit den davon bis zur gänzlichen Tilgung entfallenden Zinsen in mehrere gleiche Jahresraten umgewandelt, durch Deren­zahlung sich der Ver­pflichtete nach Verlauf mehrerer OÖ, 10, 15, 20­ Jahre vor Kapital und Renten befreien kann. Diese unveränderlichen Jahresraten werden Annuitäten oder Amortisationsrenten genannt. Die Tilgung der Ent­­lastungsschuld duch Annuitäten hängt von der Wahl des Verpflichteten ab. Wägtt er nun, was ihm vom 1. November 1851 an frei steht, diese Tilgungsart, so hat er bei dem bezüglichen Steueramte mündlich zu begehren, daß seine Kapitals­chuld sammt I­nteressen vom Beginne des nächsten Verwaltungsjahres an im eine Zahlung von 5, 10, 15 oder 20 jährlich zu zahlenden Annuitäten umgewandelt werde,­­ Wer binnen der einjährigen Frist die Zahlungsart mittelst Annui­­täten nicht wählt, muß vom nächsten Verwaltungsjahre an seine Schuld nach der ersten angegebenen Art tilgen. Aber auch demjenigen Berz pfligteten, welcher seine Entlatungssguld auf die erste Art zu tilgen hat, ist gestattet, innerhalb der ersten 15 Jahre, wann immer zu bes gehren, Daß vom Anfange des nächsten Verwaltungsjahres sein K­api­­talsrest sammt Satzweilen in Annuitäten umgewandelt werde. Doc kann er dan­­ nur eine solche Annuität begehren, die Höchstens so viele Jahre beträgt, als ihm bei der feiteren Tilgungsart Noch­ zu Gute kommen. Den Verpflichteten steht er endlich an noch frei, ihre Ka­pitalschuld an den Entlastungsfond durch Dritte P­ersonen mittelst Ein­­lösung abzustatten. Wünscht nun jemand eine vorräthige Panrschaft feuchtbringend anzulegen, so bietet ei ihm Hiefür in der kostenfreien Uebernahme des Entlastungskapitals Die beste Gelegeneit dar.­­ Einigt er si diesfan­d mit den DVerpflichteten, so haben sie unmittelbar bei dem bezüglichen Steueramte die Anzeige hievon friftlich zu machen und zu­ bitten, ed möge der Entlastungsfond seine Forderung jammt dem b derselben gejeglich zustehenden bücherlichen Vorzugsrechte an den Einlöser durch Cession übertragen vier oder der andere von ihnen hat sich bei dem Steueramte anzumelden und das Zahlungsbüchel, dan das Geld fammt einem Gegenscheine (Erlagsscheine) über Das septere beizubringen. Das Steueramt händigt darüber der ‘Bartei ein amtli­­ches Recepifie ein. Langt man die von der Direktion des Entlastungs­­fondes ausgefertigte Gesjion bei dem Steueramte ein, so hat dasselbe das Zahlungsbücher sammt der Eesjion gegen Rücknahme des Recepifies dem Gesjionär auszuhändigen. „oft. E.) Wien, am 13. Februar. Die auch nur oberflächliche Betrach­tung der Verhältnisse der ehemaligen­ Seeverwaltung in Defterrei führte leicht zur Niederzeugung, daß dieselbe in seiner Beziehung halt­­bar war, sondern zur Förderung der wichtigen Interessen des Weltverk­­­­ehrs einer durchgreifenden Umgestaltung, ward, bedurfte. Es bildet das Seewesen einen durchaus selbstständigen und nach Ageschlossenheit naturnot­iwendig strebenden Zweig der staatlichen Ente­­ickklung, deöselben muß daher auf der Grundlage der Einheit stattfinden. An diesem Geiste der Einheit gebrach es jedoch mehr oder minder sämmtlichen Bestimmungen und Anordnungen, welche zur Regelung des Seenwesens erflossen waren.­­ ALS Beweis für diese der Pruris entnommene Behauptung mögen folgende thatsächliche Umstände dienen: Sanitätspflege die hatten Ichiedene Punkte der Begutachtung von Stimmungen den sich so In der Handhabung der Seer mannigfache Verschiedeneiten, so abwei­­chende Gebräuche eingeschlichen, hab mancher fremde Seefahrer, der ver­ in demsels­ben Staate gelandet zu haben glauben mochte. Dieselbe Unregelmäßig­­keit und Ungleichartigkeit waltete bezüglich wen, ten genau Gefegentwurf der Entrichtung der Gebüh­­r ai­­ Verordnung hinzu­treten mußte, um im Jahre 1845 für das Küstenland festgestellte Tonnengebühr auf es einen auf das Seewesen bezüglichen so unterlag er der die Unterbehörden zu Rathe zogen, bis der Gegenstand schließlich sogar an das Generalkommando zu Agram geleitet wurde. Die nautischen Ber wurden von Referenten entworfen, die außerdem noch mit zu befassen hatten. Die technischen Theile eines solchen Gefeges wurden den Baubehörden, welche nicht immer in der Lage waren, die Eigenthümlichkeit von Marinehaus Seewesensch wurzelten namentlich in zwei Umständen, für's Erste in der Zersplitterung der betreffenden Geschäftsgegenstände gel­einer­heit der Monarchie cas Pl­ter Kraft. Die wichtigsten Schritte den Grund Wien,14­.Februar.Wie wir au­s einer nachträglich eingelau­­fen­en­ telegraphischen Depesche ersehen,ist,vorausgesetzt,daß diese neuer­­liche Mittheilung verläßlicher ist,als die erste berichtigte,der Grundsatz der gehein­en Abstimmung,welche die progressiv-radikale Partei in­ Eng­­land m­­it großer Entschiedenheit verlangt,nicht in dem­ von der Regie­­run­g vorbereiteten Gesetzesen­twurf bezü­glich der Wahlreform aufgenom­­men­ worden.Es ist dieser E­instand von bedeuten­der Wichtigkeit,da die geheinte Abstimmung jedenfalls einen Angelpunkt aller Bestrebungen derklieform­partei bildet;es ist ihr in­ gewisser Beziehung sogar weniger an der Er­weiterung des W­­ahlrechtes gelegen,und solange jene Form eerilibstimm­ung nicht gewählt w­ird,dürfte sie schiierlich unterlassen, ihre Agitationen­ bis zur Erreichu­n­g des Zieles fortzufegen. Um­­ die Zähigkeit eines solchen Bestrebens zu verstehen, Nöthen, ich englische auf eigenthümer des Landes, sich mehr oder weniger willig ihren Wünschen, namentlich, vetteteten Sieben ein Ende machte, größtentheils Aristofratie elegt, wieder Berfassungswesen aristofratiicgen­ten der Konservativen Deshalb Hat ist er von legte Zeit wesentlich seinen unmittelbaren Einfluß auf­führte, in dem Mans in diesem­­ Betrachte schmerzlich empfundenen Abgange der Einheit des Ge­­sammtreiches, da bedeutende Küstenstredden einer gänzlich abweichenden Verfassung und Verwaltung Sie werden legen, unterstellt waren. Nunmehr ist Die Eine festgestellt und verbürgt; nunmehr äußerte sich auch die Seeverwaltung geändlich zu reformiren mit verstärk­­fucht zu erklären. Sie erkennen die Schwierigkeiten Das großen Grund­­die Leitung der Wahlen zum Unterhause; allein desto größer war ihre mittelbare Einwirkung. „Die von ihnen abhängenden fügten es, daß 1833 den sogenannten ver: nur solche Mitglieder in das Unterhaus gelangten, welche des Schuges und der Gunst der großen Grundeigenthümer sich erfreuten, englische ihr sich abspiegelnde Konservatismus jederzeit großes Gewicht auf die Beibehaltung der öffentlichen Abstimmung al­lerdings läge sich nicht in Abrede stellen, daß diese Methode auch Die Korruption waltete mit eiserner Stirne und der Stimmenlauf warb mit einer über­­raschenden Rücsichtelosigkeit betrieben. Wie die Dinge fegt stehen, wäre es offenbar unrecht, das Verhal­­der Selbst­­wohl eben so gut­­ ein , so daß Die dem Die Organisirung erst alle Seefüften ehe österreichischen Seefüfte berührte, nicht fürzllih eine ausgestattet , der Monarchie auszudehnen. Galt Die englischen Zustände für vor Augen Gebrechen und der ist, vorzubereiten, drei bis vier Gubernien, welche ihrerseits wieder verjegiedenartigsten Geschäftszweigen zu nennen, zur Feststellung überwiesen. Des so bewandten Dingen und namentlich nautischen Unterrichts Hinzugerechnet, Marine gezeichneten Be diesen Zweig hüten, die Mangelhaftigkeit des Eonnte von einem Aufblühen der in der That der auss Füllenbevölkerung Oesterreichs ihm vor dem Verdorren zu die große Unzukömmlichkeiten im Gefolge faum die Rede sein, einheitlichen Leitung Naturanlagen, die der nicht verfehlen dieser Richtung bereits geschehen, zu fördern und zu einer Achtung gebietenden Entfaltung seiner Marine zu­­ im in womit die um vormaligen Prinzipe. Die Lords, biesem alle die Neformbill find in wie sie neuestend angebahnt sidh und es bedurfte Organisation des blos aus Gründen derselben; im Jahre und für's Zweite hatten Die in dem auch P­rosperität Oesterreichs beruhte bis auf Zwar Die und österreichischen­ zu halten. Pächter so kam die

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