Siebenbürger Wochenblatt, 1840 (Jahrgang 4, nr. 1-104)
1840-05-28 / nr. 43
178 Terrain, welches die sogenannten Äußern Kalibardhen bewohnen, und dem Innern des Landes zu beseitigen.« »Die Bewohner dieses Terrains werden die Erleichterungen und Wohlthaten, welche aus dieser Mairegel für sie entspringen, nicht verrennen, und wohl erwägen, daß sie dadurch nicht nur im unmittelsbare Verbindung mit dem Lande, zu welchem sie gestören, gefegt werden, mit ihren übrigen Landesenten in nähere Berührung kommen, und die Befugniß ershalten, ihre Bitten, Klagen und Beschwerden ihren Vorgefesten persönlich vortragen zu künnen, sondern daß sie auch für ihren einen leichtern Abfag gewinnen, und damit alle Märkte dieses Landes, von ‚Denen sie bisher beinahe unuunterbrochen ausgeschlossen sparen, besuchen können, welches für sie, ihre Familien und ihren Wohlstand die ersprießlichsten Folgen haben wird. Und in Anbetracht dieser vielen und wesentlichen Bortheile zweifelt man daher nicht, daran, daß die Bewohner des erwähnten Terrains diese wohlthätige Magregel dankbar annehmen, und sicn die dießfällisgen Anordnungen der betreffenden Landesbehörden willig und ohne Murren fügen m werden.« »Es ist zwar ganz natürlich, daß zu derselben Zeit, wo den Bewohnern des bisher exponirten Tersrain der freie Verkehr mit dem Sunland eröffnet wird, dieselben zugleich von dem Ausland abgesperrt werden müssen, und es ist nicht zu Läugnen, daß daraus einige Beschränkungen für sie entstehen, bei weiflicher Weberfegung aber werden Helen, daß die Vortheile, welche aus dieser Mafregel für sie entspringen, die bezüglichen Rachtheile bei weitem übertreffen, und daß sie dadurch mit in denselben Zustand verfegt werden, in welchem sich so viele, innerhalb des Grenz«Borbons b mwohnhaften, Viehökonomen feit, undentlichen Zeiten und befinden,« allen jedoch Ihren betheiligten Unterthanen den Hebergang aus dem bisher gewohnten in ihren neuen Zustand möglichst zu erleichtern, und ihnen ihre neue Lage erträglicher zu machen, haben Ihre Majestät in Ihrer hohen Weisheit und unbegrenzten Gnade zus gleich zu beschließen geruhet, daß sie fürs ‚erste im Augenblick, der Vorrüdung des, Cordond. bloß einer Kontumaz oder Reinigung von fünf Tagen unterworffen, sodann aber ihnen den Perfekt mit den diesseitigen Inwohnern ohne weiters freigegeben und sie zum Einstritt und Snere des Landes sogleich zugelassen, und daß ihnen ferner im ersten Sabre auch in Beziehung des Salzes und der zu ihrem Unterhalt erforderlichen Früchte wesentliche Begünstigungen zugestanden werden toffen, welche ihnen durch eine besondere Verordnung werden bekannt gemacht werden.« 2Da aber jede Nenderung der gewohnten Verhäft« shfe im Anfang drücend erscheint, und man die darand entspringenden Beschränkungen gewöhnlich früher em»änder, als die Damit verknüpften Vortheile: so werden die von den oberwähnten Allerhöchsten Anordnungen hiemit in Kenntniß gefegt werden, zugleich gewarnet, sich nicht dem ersten Eindruck zu überlasfen, und ja nicht allen das im Unmuth zu unüberlegten Handlungen verleiten zu lassen, denn so wie Seine Majetät die Bewohner des biss der Grade in einem fo werden solle.« im der Allerhöchsten hohen Grade theilhaftig mad, so haben Allerhöchst dieselben andererseits zugleich zu en geruhet, daß gegen Alle jene, welche sich wider Berhoffen einige Widerleglichkeiten zu Schulden kommen haffen sollten, nach der Strenge der Gefege verfahren »Zur Ausführung dieser Maßregel endlich ist von Allerhöfften Orten;der Königliche Hofrath und Ober, Landescommissär Großfürstenthum Siebenbürgen Soferd Bedens von Scharberg zum bevollmächtigten Commissär ernannt worden, und ed werden dems nach alle jene, die ed betrifft, von diesem Landess Gmbernium ernstlich ermahnt, die von demselben in dieser Hinsicht zu erlasfenden Verordnungen genau zur befolgen. Dem königlichen Siebenbürgen.« Gubernium des Großfürstenthums Klausenburg, amt 10ten April 1840. Grf Johann Kornis, m, p. Gouverneur. Graf Ladislaus Lazar, um p. Kanzler. Carl Gebbel, m, p. Sekretär. Unmittelbar nachdem dieser Aufruf vorgesehen, versündet und gehörig erklärt worden war, wurde derselbe den anmwefenden Geistlichen in mehreren Bremsplaren mitgetheilt. Damit sie selben auch in ihren Kirschen dem versammelten Bolfe vorlesen, verkfündigen und erklären können, und bald hierauf rückte das hier zu ‚bestimmte Militär an die Äußerste Gränze des Landes um die bereits bestimmten neuen Cordonsposten zu befegen, wodurch die Einschließung der Kalibarden vollzogen wurde. Um jedoch die Sanitäts-Nachsichten auch bei dieser Gelegenheit gehörig zu beobachten, sind auch Die Obers Kalibarden, gleich andern, aus dem türkischen Provinzen hereinkommenden Versonen einer fünftägigen Kontumazperiode unterworfen worden, während welcher sie selbst, sammt ihren Häusern und Geräthschaften gehörig geprüft und gereiniget werden sollen. Nach Ablauf dieser Periode aber, nämlich nächsten Freitag am 29. I. M. Früh, wird die innere Cordondskinte gänzlich aufgehoben, und den bisher erponirten Oberkalibarchen der freie Eintritt inssinnere des Landes gestattet werden. Uebrigens wird durch; eine schleumige Errichtung eines Nasteiles und einer einstweilligen, ausschließlich, für vorerwähnten Kalibarchen, indem erponkten Terrains einerseits fiel