Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-04-08 / nr. 28
No. 28 ‚Siebenbürger Fair alergnänig] net Wochenblatt. — ‚Bewilligung, Ri Kronstadt, 8. April, ji « 1847. ö nf 38 ‚Oesterreichische Monarchie. 0. Siebenbürgen, Landtagsnachrichten. (42. Sigung. Schluß ) Der eine Hermannstädter Abg. Was das Schenfarecht anbelange, nehme er die Bestimmungen des 12. $. des Deputationgoperated an, wor nach den unterthänigen Gemeinden von Michael His Neujahr und dort, wo ee nöthig is, au bei andern Gelegenheit das Schenkerecht zugestanden werden sol, wobei sich von selbst verstehe, daß man die Realisieung dieser Einrichtung zu Gunsten der ganzen Gemeinde betreiben solle. "Die übrigen $. nehme er an und bemerfe "blos zum 17. $. daß viel e,welche ein Regal Dinner Motamseizen sollten. Nabe‘ er eine Bemerkung über eine Privatansüht‘; ‚er bedaure, daß der‘ ehrenwerthe Redner nicht gegenwärtig sei, da er aber öffentlich gesprochen habe, so künne dies, oohe seine Stellung und seine Achnung der öffentlichen Meinung zu verlegen, mit Stillschweigen nicht Übergangen werden. Bezüglichh der vom Kölner Administrator Gr. N. T. auf die Neißerung des’ Kronstädter Deputirten gemachten Bemerkung, als ob derselbe bLo3 dann freisinnige S Ideen » unterftüge,, "wenn sie mit dem eignen Vortheil verbunden seien, "entgegne er" T., daß er nicht anerkennen könne, er sei der Herr’ Graf Nichter über die Handlungen des Kronstädter oder eines andern Abg., 2. der Herr Graf habe’aus der Erklärung des Skronstädter Abg. das übergangen, daß bei der Einrichtung der Frolmenablösung die dasigen Unterthanen sich in einer so vortheilhaften Lage befänden, daß sie Feine größern D Vortheile ansprechen konnten , er führe nur so viel als Beispiel an, daß ein Wirth, wer eine ganze Seffion inne habe, an Frohnenablösung müht mehr als$ 2 fl. und "einige" Kreußer WB. IB.) bezahle. Diese Ansicht Kronstadts halte er für im Spitereffe" ver dafigen Herrschaft vorgebracht imd glaube,"der Kronstädter Abg. habe dazu Grund und Ursache gehabt, seineswegs aber eine Zurechtweisung verdient, so wie er (der Redner) daraus nichts auf sich oder seinen Kreis beziehe. Diese feine Aeußerung bitte er zu Protokoll zu nehmen. (Die fühl. Abg. sfimmen alle bet.) Ein Negalist fimmt für den Antrag des Gr. FT. mit dem Bemerken, waß das Gesetz zwischen einem Einfehrwirthshaufe und einer andern Schenke seinen Unterschied mache, daher den Grundherrn in allen Schenken auch während der Zeit von Michaeli bis Meihnechten geistige Getränke auszuscheinen gestattet sein solle. Ein Zar an der Abg. erklärt sich im Sinne seines Oberspans mit dem Beifuß, es solle für das Branntweinbrennen von jedem Kesser eine Türe vom fl. CM. abgenommen werden. Ein Abg. vom ®. Hunyad und ein Gerichtstafelbeifiger erklären ss für den Antrag des Gr. FT. Ein Abg von Rothelburg desgleichen, ein Regalist ebenso, nur, wünsce er beizufügen, man solle die Negalien nicht weiter ausdehnen, als das Gesez sie bestimme,.ı Der Oberg. vonlinteralba und ein Reg. sprechen sich für den Antrag des Gr Frans. Vielen Enunciation: Die Abg. von Zilahb und Bier eozf stimmen: dem Gr. FE. x bei. Ein Fogar. A6gı, wenn aus dem 17. $.. die Klausel wegbleibe, daß außer den angeführten dem Grundheren sein, andre Regal: zustehen: so müsse man doch etwas im Gefeg darüber anführen, daß der Grundherr die im seiner Donation angeführten Negalien nicht nach. Belieben vermehren: fünness Der Dberg. von Unteralba: ‚dies ı sei unausführbar, da die Negalien nicht einzeln in den Donationsinstrumenten angeführt seien: maibht 5. edk. » Nim faßte bei Präsident.das«kaul.tat der Berathungen in folgender Weises zusammen:in Betreff des den Unterthanen zustehenden Schenkirechtes gaben sich zwei Hauptansichten fund, ein Theilı der Stände, stimmte für das Operat der :system. »Deputation, welches in dieser Beziehung die Bestimmung, enthält: „das, den einzelnen Frohnbauern von Michaeli bis Neujahr zugestandene Schenfgrecht wird mn? der Weise auf die, unterthänigen Gemeinden übertragen,ı Daß, so mie, bieher, während’ Diesen Zeit die Grundherrn: nursin. dem fir Neifende dienenden ‚Einfehrwirchehänfern die, Schenfegerechtigkeit ausübten, dieser Gebrauch auch, fernerhin genau beobachtet "werden solle; Dar ferner die” Cinfünfte,des Schenfsrechts von Michaeli, bis, Neujahr Fünfzig, den unterthänigen Gemeinden zugehören, so. hat Das diesfällige Recht der einzelnen’ Frohnbauern hiermit aufzuhören.’ Ein andrer Theil, der, Stände unterstüßt den Antrag des Gr. $. %.; der Präsident trägt denselben vor. Zwischen beiden Vorschlägen finde ich mehr einen > ” _ — .