Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-10-25 / nr. 85
eb: > "T«594 12:«§.«Aufd«’en b«en-Fß’eireten Ackern und Wiesengründen ist,bis die ganze Fechsung des Jahres nicht eingebracht worden,——in den Obst und Weingärten überhaupt—die Jagd bei StracznozixIYEYeL tw» ausgenommen den Fall, ae bei einer auf Helgedeenem Boden angestellten Jagd die Jagdhunde, indem sie das Wild verfolgen, und Verbotene einbrechen; wenn t diesem Falle der Jäger seinen Hunden nicht folgt, findet seine Strafe statt, und es ist nur der etwaige Scharden zu verfegen. An abgesonderten Drtem hingegen darf der Grundherr jagen. 13. $. Wer in fremden Zeichen ohne Erlaubnißfifcht, werden nach Approb. Th. 3. Tit. 12 mit 12 U fl. gestraft. Diese Bestimmung wird auch auf diejenigen ausgedehnt, welche mit immer, in fließendem Wasser BeR eigendg, das „Fischen verboten is, ohne Erlaubuigen. .. « » .H.S.Wer durch die Behörden oder in Folge des Einverständnisses«der Grundbesitzer eingerichtete Sand und Feldwegse gegen ComnTh.3.Tit.3.ArtLemnimmt,, abgräbt, aufadert, ‚vieselben um. Lehm, oder Sand zu fauchen verwühlt, oder, deren Gangbarkeit auf was immer, für „eine Weile un Ol an wer das Bett der Gewässer und deren ‚Ufer, verändert, wird, neben Stragleitung für dem bi zur, Wiederherstellung entstandenen Schaden, mit 12 U. fl. gestraft. . ._. " i".15.skWe"r"«die Brücken,«»fehtränken’,»Röhren und andere Bxiinnen««nZnd"JsdEedabei,desieidlichen,Tr"ogel eschadenedxdexeitfozcxauohiurpkkesykpiesecyeppvheanch«r—kgsq·i5·tge,«is«efMachdavon pveedievazikgo dcigewzheiieemmeudxkezjon neben Schaden exsgtzxei,sie trafe"von 12»UstL leisten. Eben jo au. der, mel her, Aderzäune, die EHE NDR von Wein- und, Obststäden,, PROBEN, SR 21BI immer, für eingehegten Dörter, oder deren Thore Thüren, oder die innerhalb der Einfriedigung befindlichen, Gemüse und Steffen ‚beschäedigt verstiehlt und, verbrennt. _.. ..««.16.§.Die Anfertigung , der ‚Unterschiede zwischen Feldgründen, welche, verschiedenen Personen DEBEN, mittelst Rasenstreifen, Grenzsteinen, hölzernen Säulen oder Crohügeln, wenn solche einem der benachbarten Beftger veranstaltet wird, darf bei 12 U. fl. Strafe nicht gehindert werden. Und, wenn jemand die befichende Derartige, Unterschiede verändert oder, aufadiert, wegwirft, zerstrümmert, foll._derselbe ebenfalls mit 12. 0. fl. gestraft werden. — Wo jedoch die Grenze durch Fein besonderes Zeichen bestimmt war, sollen die Darüber entstehenden Differenzen der Markungsreambulirung , oder Ausmessung behoben werden. ” „17. 8. Wer unter dem Vorwande des Nichtwissens der Grenze den Grund eines Andern sich zueignet, und darüber verständigt, Doch das Erzeugniß desselben fortnimmt, wenn solches indessen auch, nicht mit, Beischlag befegt werden kann, sol, nachdem von 7 unbeholtenen Einwohnern die Messung vorgenommen worden, und die Beschwerde,als gegründet befunden wird, außer dem Doppelten Werthe des Schardens noch 12.U. fl. Strafe erlegen. « 18.9: Wer bei Dürre namentlich in den Wäldern Feuer anzündet, und solches nicht auslöscht ıc — sol neben dem Erfa für den entstandenen Schaden noch im Sinne,der vaterländischen Gefege eine härtere Körperstrafe erleiden. Bei gleicher Strafe wird verboten an ordentlichen Viehtransstellen Hanf zu weichen. 19. 8. Nachdem allein den auf den oben angesführten Approb. Gelegen fußende Prozessen sonst üblichen verschiedenen Gebräuche aufgehoben werden, soll für die Zukunft' folgende Prozeßordnung gelten... "Wer ein auf der That eingefangenes Vieh, auch nach geschehener Zahlungs- oder Bürgschaftsleistung, nicht sogleich bherauggibt, muß nach 3 Tagen und nachher für jedes zurückehaltene Vieh 3 U. fl. und überdies noch für jede Aufforderung 24 U. fl. Strafe zahlen. Wer indessen, für seine Beschwerde, wegen des» atf seine Aufforderung nicht herausgegebenen Viehes nach Dec. Trip. Th. 3. Tit. 33. Abhilfe wünscht, dem steht der Weg des Gefeges offen. Wil der Eigenthümer während sein. Bieh eingetrieben ist, dasselbe ‚verpflegen.. . so darf ihn, ‚der Eintreibende , nicht. hindern bei. Erfag leisten je:den dem Biehe etwa. begegnenden, Schadens... Ungarn. (Schluß folgt.) Perth. Am, 15. Dez. bat. der follerne, Act der Installation Sr. Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs Stephan, f. ‚Statthalter, ‚ald. Obergespan des. Peter Comitats stattgefunden. Sämmtliche Bürgergarden der Stadt maren, in Parade. auzgerüct, und die ganze Handlung ist mit großem Gepränge vollzogen worden. ....— An sümmtliche Gomitate und Fünigl., Freistädte Ungarns is ein allerh. Sutimat, angelangt, demzufolge bei dem zunächst zu eröffnenden Landtage die bisher gebräuchhe Dietatur. CAbschreiben der N Reichstagsacten dur die Suraten für die Deputirten und ihre Sender) aufgehoben, und Statt derselben ‚eine ‚Lithographie die genannten Actenstücke liefern wird. (Deft.. 3) — Das Perther Komitat ‚gibt ‚in, seiner Landtageinfienition, den Ablegaten unter andern an die Weisung, dahin zu wirken, daß der Reichstag alljährlich zur bestimmten Zeit in Perth zusammentrete, die Deputirten aber auf drei Jahre gewählt werden, daß alles, geschehe, was das Emporblühen der ungar. Nationalität fordern künnte; da jedoch Die Erhebung derselben bei gegenwärtigen Verhältnissen, vom guten Willen der Nation abhängt, welcher in dieser Beziehung mehr wirken kann als irgendwelche Zwangsversuche, so solle der Reichstag nichts unternehmen, was die fremdzüngigen Völker Ungarns aufregen oder den Anschein der Einmengung in municipale Angelegenheiten haben künnte. & Somorn,. 12. October. Die Folgen in ihrem ganzen Umfang, der unglücklichen Katastrophe vom 7. d..M. sind noch nicht ganz ermittelt. Täglich werden Feidnahme aus dem Strome durch aufgeworfene Netze and Ufer gezogen. In Almad, eine Poll von Comorn, wurden 9 Leichen von den Wellen ang Land geworfen, »