Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-10-25 / nr. 85

eb: > "T«594 12:«§.«Au­fd«’en b«en-Fß’eireten Ackern und Wiesengrün­­den ist,bis die ganze Fechsung des Jahres nicht ein­ge­­bracht worden,——in den Obst und Weingärten über­­haupt—die Jagd bei StracznozixIYEYeL tw» ausgenommen den Fall, ae bei einer auf Helged­ee­nem Boden angestellten Jagd die Jagdhunde, indem sie das Wild verfolgen, und Verbotene einbrechen; wenn t diesem Falle der Jäger seinen Hunden nicht folgt, fin­­det seine Strafe statt, und es ist nur der etwaige Schar­den zu verfegen. An abgesonderten Drtem hingegen darf der Grundherr jagen. 13. $. Wer in fremden­ Zeichen ohne Erlaubniß­­fifcht, werden nach Approb. Th. 3. Tit. 12 mit 12 U fl. gestraft. Diese Bestimmung wird auch auf diejeni­­gen ausgedehnt, welche mit immer, in­ fließendem Wasser BeR eigendg, das „Fischen verboten is, ohne Erlaubuig­en. .. «­­ » .H.S.Wer durch d­ie Behörden oder in­ Folge des Einverständnisses«der Gr­undbesitzer eingerichtete Sand und Feldwegse gegen ComnTh.3.Tit.3.ArtLem­­nimm­t,, abgräbt, aufadert, ‚vieselben um. Lehm, oder Sand zu fauchen verwühlt, oder, deren­ Gangbarkeit auf was immer, für „eine Weile un Ol an wer das Bett der Gewässer und deren ‚Ufer, verändert, wird, neben Stragleitung für dem bi zur, Wiederherstellung entstan­­denen Schaden, mit 12 U. fl. gestraft. . ._. " i".15.skWe"r"«di­e Brücken,«»fehtränken’,»Röhren und andere Bxiinnen««nZn­d"JsdEedabei,desieidlichen,Tr"ogel­ e­­schadenedxdexeitfozcxauohiurpkkesykpiesecyeppv­­hean­ch«r­—kgsq·i5·tge,«is«efMachdavon pveedievazikgo dcigewzheiieemmeudxkezjon neben Schaden exsgtzxei,sie trafe"von 12»UstL leisten. Eben jo au. der, mel her, Aderzäune, die EHE NDR von Wein- und, Obsts­täd­en,, PROBEN, SR 21BI immer, für eingehegten Dörter, oder deren Thore Thüren, oder die innerhalb der Einfriedigung­­ befindlichen, Gemüse und Steffen ‚beschäe­digt verstiehlt und, verbrennt. _.. ..««­­­.16.§.Die Anfertigung , der ‚Unterschiede zwischen Feldgründen, welche, verschiedenen Personen DEBEN, mittelst Rasenstreifen, Grenzsteinen, hölzernen Säulen oder Crohügeln, wenn solche einem der benachbarten Beftger veranstaltet wird, darf­ bei 12 U.­ fl. Strafe nicht gehin­­dert werden. Und, wenn jemand die befichende Derar­­tige, Unterschiede verändert oder, aufadiert, wegwirft, zers­trümmert, foll._derselbe ebenfalls mit 12. 0. fl. gestraft werden. — Wo jedoch die Grenze durch Fein besonderes Zeichen­ bestimmt war, sollen­ die Darüber entstehenden Differenzen der Markungsreambulirung , oder Ausmes­­sung behoben werden. ” „17. 8. Wer unter dem Vorwande des Nichtwissens der Grenze den Grund eines Andern sich zueignet, und darüber verständigt, Doch das Erzeugniß desselben fort­­nimmt, wenn solches indessen auch, nicht mit, Beischlag befegt werden kann, sol, nachdem von 7 unbeh­oltenen Ein­­wohnern die Messung vorgenommen worden, und die Bes­chwerde,als gegründet befunden wird, außer dem Dop­­pelten Werthe des Schardens noch 12.U. fl. Strafe erlegen. « 18.9: Wer bei Dürre namentlich in den Wäldern Feuer anzündet, und solches nicht auslöscht ıc­ — sol neben dem Erfa für den entstandenen Schaden noch im Sinne,der­ vaterländischen Gefege eine härtere Kör­­perstrafe erleiden. Bei gleicher Strafe wird verboten an ordentlichen Viehtransstellen Hanf zu weichen. 19. 8. Nachdem alle­in den auf den oben anges­führten Approb. Gelegen fußende Prozessen sonst übli­­chen verschiedenen Gebräuche aufgehoben werden, sol­l für die­ Zukunft' folgende Prozeßordnung gelten... "Wer ein auf der That eingefangenes Vieh, auch nach gescheh­­ener Zahlungs- oder Bürgschaftsleistung, nicht sogleich bherauggibt, muß nach 3 Tagen und nachher für jedes zurückehaltene Vieh 3 U. fl. und überdies noch für jede Aufforderung 24 U. fl. Strafe zahlen. Wer indessen, für seine Beschwerde, wegen­ des» at­f seine Auf­­forderung nicht herausgegebenen Viehes nach Dec. Trip. Th. 3. Tit. 33. Abhilfe wünscht, dem steht der Weg des Gefeges offen. Wil der Eigenthümer während sein. Bieh eingetrieben ist, dasselbe ‚verpflegen.. . so darf ihn, ‚der­ Eintreibende , nicht. hindern bei. Erfag leisten je:­den dem Biehe etwa. begegnenden, Schadens... Ungarn. (Schluß folgt.) Perth. Am, 15. Dez. bat. der follerne, Act der In­­stallation Sr. Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs­­ Stephan, f. ‚Statthalter, ‚ald. Obergespan des. Peter Comitats stattgefunden. Sämmtliche Bürgergarden der Stadt ma­­ren, in Parade. auzgerüct, und die ganze Handlung ist mit großem Gepränge vollzogen worden. ....— An sümmtliche Gomitate und Fünigl., Freistädte Ungarns is ein allerh. Sutimat, angelangt, demzufolge bei dem zunächst zu eröffnenden Landtage die bisher ge­­bräuch­he Dietatur. CAbschreiben der N Reichstagsacten dur die Suraten für die­ Deputirten­ und ihre Sender) aufgehoben, und Statt derselben ‚eine ‚Lithographie die ge­­nannten Actenstücke liefern wird. (Deft.. 3) — Das Perther Komitat ‚gibt ‚in, seiner Landtage­­infienition, den­ Ablegaten unter andern an die Wei­­sung, dahin zu wirken, daß der Reichstag alljährlich zur bestimmten Zeit in Perth zusammentrete, die­ Deputirten aber auf drei Jahre gewählt werden, daß alles, geschehe, was das Emporblühen der ungar. Nationalität fordern künnte; da jedoch Die Erhebung derselben bei gegen­wär­­tigen Verhältnissen, vom guten Willen der Nation ab­­hängt, welcher in dieser­ Beziehung mehr wirken kann als­ irgendwelche Zwangsversuche, so solle der Reichstag nichts unternehmen, was die fremdzüngigen Völker­ Un­­garns aufregen oder den Anschein der Einmengung in municipale Angelegenheiten haben k­ünnte. & Somorn,. 12. October. Die Folgen in ihrem ganzen Umfang, der unglücklichen Katastrophe vom 7. d..M. sind noch­ nicht ganz ermittelt. Täglich werden Feidnahme aus dem Strome durch aufgeworfene Netze and Ufer gezogen. In Almad, eine Poll von Comorn, wurden 9 Leichen von den Wellen ang Land­ geworfen, »

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