Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-02-25 / nr. 16
also 98 dann darüber berathen,jetzt aber auf die Tagesfrage übergehen.c Lärmender Zuruf:jetzt,jetzt!) Der zweite Maroscher Abg.eklärt:Dascange Warten sei eine unangenehme Saxhy 65 Jahre seien mehr als hinreichend.Der Haremstexker Angst mit dem Antrag von Unteralba zufrieden. Einige fordern Enunciation. Präsident, was solle er enuncken. Auf dem vorigen Landtag hätten die Stände nach langer Debatte die Commission verworfen; wie solle er sie fest an die Tagesordnung geben, bevor man sich mit dem Stand der Sache gehörig bekannt gemacht habe. Der vorige Haremszefer Abg. Se. Majestät hätten mittelst f. Refcript verordnet, «ed solle die Sache wegen dem Szefler Militär verhandelt und hinausgesendet werden, der vorige Landtag aber habe sie zur vorzugsweisen Verhandelung bestimmt. Drei Regalisten erklären: Die Sekler Angelegenheit stehe mit der Tagesfrage in Verbindung; einer. .besonders kann nicht begreifen, warum man in einer so wichtigen Sache nicht eine Kommission niederliegen solle ? An diesen richtet der, Präsident die Frage, warum sei fi nicht zuerst mit den Acten des ‚vorigen Landtags bekannt mache, worauf dieser antwortete, weil die Sache schon während drei Landtagen unerledigt geblieben sei. Ein Negalist beschwerte sich, daß die Stände die Szeklerangelegenheit nicht mit der nöthigen Begeisterung unterfragten, worauf der Fogarascher Abg. antwortete, Daß Die Kandtagsprotokolle das Gegentheil bewiesen, und wenn die Bemühungen der Stände von seinem Erfolg gewesen seien, läge dies außer dem Bes reich ihrer Wirksamkeit. Der Abg. von Unteralba aber meinte, die Begeisterung sei sehr schön, wo und wenn sie an der Zeit sei. Endlich erklärte der Präsident zu mehrmalen, daß er die Bestimmung der Stefferangelegenheit zur Tagesordnung nicht so verstehe, daß deßhalb das Urbar beseitigt werden solle, und schließt die Debatte über diesen Gegenstand mit der Erklärung, es möchten die Stände vorzerst sich hierüber berathen; der Abg. von Häromizel oder eines andern Szeklerfreijes werde ihm dann das Ergebniß der vorläufigen Berarathung melden und dessen Einreihung verlangen. Hierauf begann die Berathung über den bestimmten Punkt des Urbarialoperats. Der eine Abg. von SInnerszolhof: nach seiner Ins firuction müsse er noch vor Regelung des Urbars Die Erfüllung eines Verlangens seiner Sender beantragen, daß nämlich sämmtliche den Urbarialbeziehungen unterworfene Gemarkungen des ganzen Landes mit Absonderung der Allodialgründe von den Colonicaturen ver>refsen, die Urbarialleistungen geregelt und nach Festlegung der diesfälligen Grundlage auch bis dahin, bis solche gehörig ausgearbeitet werden künnten, provisorisch ein zeitweiliges Urbar eingeführt werden solle, oder mit andern Worten: die Refigesverhältnisse welche er als mit dem Urbar genau verbunden ansehe, sollten sowohl in Beziehung auf Staat, als auch auf Staatswirthschaft und Berfaffung vor dem Urbar geregelt werden. Er unterflagte den Antrag mit folgenden Gründen: Wenn das Urbar sich blos auf die Regelung der Verhältnisse zwöischen Grundherr und Unterthan erstrece, sei es eine einseitige Palliativmaßregel und ermiege ebenso wenig Aufmerksamkeit als Besorgniß. Der Grundbesit werde als mächtiges constitutionelles Element in jedem ausgebildeten contitutionellen Staate vertreten, sei mit dem Urbar in enger Verbindung und fordre in seinen Verhältnissen eine zweimäßige Regelung, um so mehr, weil er dermalen selbst beim Adel in constitutioneller, wie in öconomischer Beziehung blos eine Fiction von Geieg und Beritrecht sei, eine blos auf Selbsttäuschung ‚beruhende Institution der freien Benügung des Eigenthums, denn stehe es ihm frei, mehr als die Hälfte oder Zweidrittheile seines Grundbefiges zu benügen ? Es seien im Baterlande Befigthümer vorhanden, von denen man ohne genaues Nachforschen nicht einmal fangen fünne wem file. gehörten, denn sie seien weder Allodiatur, noch könne sie der Unterthan als Golonicatur betrachten, sondern er zahlt davon unbestimmt nach Belieben seines Grundherrn die Abgaben und sie könnten ihm, blod nach des Grundherrn Gutachten weggenommen werden, wo er sodann, wenn er sein Kapital oder was er Darauf verwendet habe, womit er seine Wirthschaft betrieben und in erträglichem Zustande gelebt und man einen Theil des Kapitals der Nationalökonomie ausgesmacht habe, in einem Zustande der gänzlichen Entblößung aller Mittel zur Betreibung einer Wirthschaft aufgezehrt habe, zum Bettler werde. Dies verursache die schlechte Einrictung, welche dem Bolfe in Bezug auf sich selbst auf seinen Grundherrn und das Baterland Theilnahme Iosigfeit einflöße; eine weitere Folge v dieser schlechten Einrichtung sei die Indolenz, womit er seine Geschäfte betreibe, die Armuth, mit welcher er kämpfe und die Entiischung, in der er lebe. Wie nachtheilig für den Frohnbauern die Grausamkeit des Grundherrn sei, wenn er über seine Kräfte und Verbindlichkeit ungerechterweise bedrückt werde, ebenso nachtheilig sei für ihr auch das Patronat des Grundherrn; denn auch da sei er nie im reinen, ob er als Zoll seiner Dankbarkeit oder als Frohndienst die ungezählten Nobottage leiste. Diese Einrichtung habe sowohl den Grundherrn als auch den Frohnbauer an die unentgeltliche Arbeit gewöhnt, welche so dann Abnahme des Fleißes zur Folge gehabt habe. Der Redner fährt fort: Siebenbürgen ist seit acht Jahrshunderten ein constitutionelles Land, wenn wir aber die Zusammenstellung seiner constitutionellen Bestandtheile ohne Vorurtheil untersuchen, so finden wir die Lebendfraft weder im einem gesunden Organismus, noch im Einklang seiner Bestandtheile. Ich will Niemandem eine Aeigerniß, geben, aber ich betrachte Siebenbürgen bezüglich seines constitutionellen Lebens als einen dahinweifenden Körper, welcher wegen seinen Krankheitsstoff sein inneres Leben nicht zu erkräftigen vermag, und nur Äußerlich dann und wann eine transhafte Erscheinung blicfen läßt, wofür ich den Grund blos darin finde, daß der größte Theil unsrer Institutionen sich überlebt hat. Denn wenn ich unsre Innstitutionen betrachte, so finde ich Einrichtungen des Mittelalters, melde mehr