Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1921. April (Jahrgang 48, nr. 14381-14406)

1921-04-22 / nr. 14399

I­ ‚Be Be. I % & I — Ge Germanußei vor »0­9 zu u2:% Ebene DM eareıe u Nr. 14349 i a Rn ws 27 Sueneruhte l­ -Deutlches ar f att: ec Sermannpant, Freitag 22 April 1921 De Cerin IH 16; al 2 esen ge a 48. Jahrgang f . x RE Br “ » BR Schiedsgerichteverfahren an Stelle des ordentlichen Bıozeßrieges. Bon Dr. Wilhelm Grehtewig. fl. Aus dieser Liberalen und großzügigen Regelung des Säpiedegerichtes geht unstreitig hervor, daß unser heute gil­­tiges Wrozebrecht Die Anwendung der Schiedegerichte in hohem Dahe fordert und geradezu begünstigt. Alle Krite­­rien des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Stellung des Rites und die Wirkungen des Schiedsurteils, wie sie sie seit dem Haffischen, römischen Recht bis zur Neuzeit entw­idelt haben, sind in möglichst vollendeter Weise in den Vestimmungen zum Autprud­gelang. Der Schiedsrichter hat ebenso wie der­ staatliche Berufsrichter einen Rechts- Kreis zu entscheiden, ohne jedoch dabei an die Einhaltung der Formen der Zivilprogewarnung gefesselt zu sein. Es , ganz seinem, Ermessen überlassen, wie er und, mit welchen Mitteln er den Tatbestand feststellt; er kann Hiezu einen vereinfachten und möglichst prakiischen Weg wählen, wie er dem ihm zur Entscheidung vorgelegten Falle am besten entspricht. Ebenso ist der Schiedsrichter ‚bei der­ Erbringung des Urteils nicht an die einzelnen­ Besti­mmungen des gel­­tenden Rechtes gebunden; er kann den ‚Urteilsspruch nach eigenem freien Ermessen, und nach Billigkeit fällch. Er , wie Tein anderer Richter in der Lage, den Spruc, um us, summa injuria (Das­ höchste Recht ist das Unrecht, oder nach Luther: „Das stengeit Recht ist ie Bi AU waR Dr. ÄORERSE. “ es stellt­ Demi einmal knower sich schon sehr enge Geschäfts­j­ungen z­wischen Siebenbürgen und dem Altteich und am Kernteil ® ist es vom Standpunkte der seinerzeit zu er­­wartenden ‚„Vereinheitlichung auf dem Gebiete der Justiz­­pflege” gewis­nen ausschlaggebender Bedeutung, nnt melden Veiste Die Schiedsgerichtsfrage in Altromänien geregelt ist. Da kann man von vornherein festgestellt werden, daß das altromänische Gerichtsverfahren, ein Gereg aus dem Jahre 1900, die Schiedsgerichtseinrichtung in durchaus günstigem und modernem Geiste behandelt. Dabei enthält das Gefeh zum Teil ganz eigenartige Bestimmungen, die für alle Freunde des Schiedsgerichtsverfahrens großes theoretisches und prak­­­isches Interesse befssen und die deshalb hier erwähnt werden sollen. Der Schiedsgerichtsvertrag muß unbedingt auch die Namen der Schiedsrichter enthalten und dem zuständigen Gerichtshof zur Beglaubigung vorgelegt werden. Unter den Fällen, die dem Schiedsgericht überwiesen werden künnen und die im großen Ganzen Dieselben sind wie in Sieben» bürgen, erwähnt das Gejeg ausdrücklich auch solche Streit­ fälle. Die bei den Gerichten (auch bei dem Appellationshof) schon anhängig sind. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, sein Urteil von sei­­ner Konstituierung um gerechnet binnen fünf Monaten zu fällen, falls der Vertrag nicht anders bestimmt. Wenn die Richter dieser Verpflichtung ohne genügenden Grund nicht­ nachkommen, können sie wegen Verweigerung, der Recht­­­sprechung (pentru dagada de dreptate) wie Berufsrichter bestraft und zum Schadenerlag gegenüber den Parteien ver­­halten werden. Wenn die Richter­ in gerader Zahl vor­­handen sind und sich auf ein Urteil nicht einigen kennen, so wählen sie zum Dirimieren einen Oberrichter, fall sie Yezu nicht bevollmächtigt­ sind, so ernennt ihn der Prä­­sident des zuständigen Gerichtshofes beziehungsweise Appel­­lationshofes. Die Schiedsrichter sind berechtigt, alle Bel­egungen im Beweisverfahren zu treffen, wie sie dem or­­dentlichen Richter zustehen, ja, ie sind sogar befugt, den Eid selbst ohne Intervention, der Gerichtsbehörden abzunehmen; der natürlich ganz Dieselben Folgen Hat wie der vor Ge­­richt abgelegte, die gesehliche Bindung, indem ausgesprochen wird, daß die Schiedsrichter ihr Urteil auf Die bestehenden Gelege zu Safieren Haben, doch können sie von den Parteien im Ver­­trag. ‚beollmächtigt werden, nur nach ihrem eigenen Gewissen and. Eximesjen (numai dupes cugetul ji. chibzuiven Lor) zu arteilen.. Das Urteil der Schiedsrichter wird au) in diesem : ‚ außbrüchtich, gleichgestellt dem richterlichen Urteil Zur fochanteit des Schiedsurteild muß dieses mit einer­ ent nden Klausel vom zuständigen Gericht, dem das Urteil 5 Be­en VB it, a werden. (Ent a Ganz eigenartig ist die Bestimmung über Ganz, abweichend von den bisher erwähnten Schieds­­gericberend­it Die Appellationsfrage gelöst. Während nach, unseren, Bestimmungen gegen die Schiedsurteile eine Be­­rufung nicht zulässig ist, sind die Urteile drüben prinzipiell appellierbar und zwar ganz nach den Bestimmungen, wie die Urteile des Gerichtshofes. Ausgenommen von der Appel­­lation und demnach, endgültig rechtskräftig sind diejenigen Schiedsurteile, welche in Streitsachen erbracht werden, in denen nach dem ordentlichen Verfahren der Gerichtshof in legter Instanz urteilt, weiterh in den Streitfällen, die schon beim Appellationshof anhängig waren und von dort an das Schiedsgericht gelangten und schließlich­­ in­ den Fällen, imo die Parteien i­m Schiedsgerichtsvertrag ausdrücklich auf das der Berufung verzichtet haben. Es ist also in den­­ meisten Fällen ganz dem Belieben der Streitparteien an­­heimgestellt, den Schiedsspruch zu einem endgültigen Urteil zu gestalten. Erwähnenswert und bezeichnend ist auc Die Bestimmung, t­onach das Geset ausdrücklich Hervorhebt, daß die Parteien in der Wahl der Schiedsrichter unbehindert sind und d­iese RGRE TR­AniReR­ angehören können! Zusam­m­enfassend kann festgestellt werden daß das Gesec in Wltromänien die Schiedsgerichtsfrage ebenfalls in Libe­­ralstem Sinne regelt und dabei den Schiedsrichter in groß­­zügiger Weise mit Rechten ausstattet (z.B. das Recht der Beeidigung), die ihn dem staatlichen Richter vielfach gleich­­stellen. Die Intention dieses Gefüges geht unverkennbar darauf aus, die Einrichtung Lebensfähig und dem recht suchenden Publikum möglichst zugänglich zu gestalten. Wenn wir mun fragen, warum diese Einrichtung bei und in unserer engeren Heimat; noch so wenig, man ann gange, I W Bei mer ‚ sagen faum zur Babe gänzlich. g Frage, wi­e­ dem eh Aesche­ichenSwert erscheint, das schiedsrichterliche Verfahren einzu­­bürgern, so kann die Antiwort nur bejahend sein, denn e3 steht außer Zweifel, daß bei richtiger Auswahl der Schieds­­richten ihre Tätigkeit sowohl für unser Landvoll, als Ge­­twerbetreibende,­­Kaufleute und Industriellen von grobem Numen sein wir. Wenn das Schiedsgericht im normalen Rechtsleben eines Bolfes Bedürfnis ist, so gilt dies in vervielfachten Maße­­ für unsere gegenwärtigen außergewöhnlichen Verhältnisse. Die schon erwähnt, ist unsere neue Prozeordnung im Belt- Kriege, also unter ungünstigen Bedingungen ins­ Leben ge­­treten. Diese neue Brozefordnung mit ihrem streng dicht­geführten Prinzip des unmittelbaren und gründlichen ‚Vers fahrens In allen Instanzen verlangt gerade in der ersten Instanz geschulte und erfahrene Richter, die rasch und sicher arbeiten können, denn sonst ‚Auird die Wohltat zur Plage”. Nur Hatte Schon der Krieg es unmöglich gemacht, daß sich eine einheitliche von den höheren Instanzen beseitigte Spruch­­praxis ent­wickeln konnte Da’ fam mitten in den Ent­­wielungsgang der Zusammenbruch und das Ausscheiden eines großen Teiles des bisherigen Richterpersonales aus dem Justizdienst. Die Folge war natürlich ein allgemeines Stagnieren des Gerichtsganges, an vielen Orten sogar ein vollständiges Versagen. Nun hat man wohl durch die Er­­nennung neuer Richter und Berlegung einer größeren An­­zahl von Risen aus Altromanien nach Siebenbürgen dem Richterman­gel zum Teil abgeholfen,­ doch damit ist das Problem des Hagiosen Funktionierens unserer Austiz so lange nicht, gelöst. Denn abgesehen davon, daß noch manche Richterstellen auch heute unbelegt geblieben sind, sehen sich unsere neuen Richter, besonders auf dem Gebiet der Zivil» progei­e dar, eine­­ Aufgabe gestellt, die ihnen oft Unmög­­liches zumutet. Denn einesteils haben si die Radstände in der Biwijchenzeit in großer­ Zahl gehäuft, während an­­derenteils die Richter, selbst wenn, wie vorauszujegen, ihre Auswahl aus den besten Kräften Altromaniens geschah, beim größten Arbeitswillen und Fleige die Arbeit nicht beiwäl­­tigen können. Meüssen sie sich doch erst mit allem, d­as damit zusammenhängt: unseren Gef jegen (derem Welterregung in die romanische Sprache derzeit im Gange ist), unseren Landessprachen und unseren Lebensgeh­eimheiten vertraut machen­ .. Und wenn ‚sie Hiezu noch ‚so viel guten Willen mitbringen, ist e3."wohl ar, da e3 ‚längerer , Beit, bes dürfen wird,­­biß sie fh in das Bivilreferat; wei FR, Stamm­t haben, , (Ein. BEREITEN At). . .«. An eigener Sache.­ ­ Schhweiter ‚Brief. Basel, 3. April. Ich entnehme dem Ansichtenaustausc­­h­wischen unserer verehrlichen Schriftleitung und dem Blatte „Dacia Tras jana’, daß mein Auffas über Elsässiische Verhältnisse zensu­­riert worden ist, dann, daß nu­r das Testgenannte Blatt Voreingenommenheit gegen die Entertte, also gegen neunzehn Zwanzigstel der Menschheit, zum Vorwurf macht. Ich bitte nun, sowohl die Zensurbehörde, als unsere eigene und bie­tomanische Schriftleitung, dann die gesamte Oeffentlichkeit von nachstehenden Notiz nehmen zu wollen. 1. Mein Elsäffer Bericht ist auf Tatsachen basiert ge­­wesen; die elsäffischen Blättern aller Richtungen entflam­­­men und im französischen Elsaß nicht konfisziert­­ worden sind. Frankreich hat nämlich insoferne eine ganz anßerordentlich liberale Haltung eingenommen, indem er die Seligkeiten der Elsässer genau erkennt und von ihnen o offiziell nicht unmögliches verlangt. Auch Die Eisäffer haben das franzo-­phile Strohfeuer Längst abgelegt und bei aller allgemeinen Zufriedenheit mit der Zugehörigkeit zu Frankreich üben sie scharfe Kritik an den Fehlern der Franzosen,­ welche dies­e mit Interesse zur Penniniz­ie aber auch aus ihrer Haut nicht Heraus fönnen. ja gewiß von vielen Franzosen bedauert, da man im Elfak wicht Be­ließ, denn es hätte sich das Volk mit großer Majorität für Frankreich ausgesprochen. Wie sehr soger ultranatio­­nale Franzosen wie 53. ©. die „Action francaise” die ge­machten Fehler begreife a Bier härff fe ratio alen Sud here ger man hätte, Soldaten, Be­ immer petiehter waren als die Beamten, zur Ba abordnen sollen. Im der Sprachenfrage meint der erstatter, man solle sich nicht über das ‚Exläffer Dütich täu­­schen, es­ sei, eben nur ein deutscher Dialekt und könne die Schriftsprache nicht erregen. Diese deutsche­­ Schriftsprache sei für Schule und Kirche unentbehrlich und unerreglich. € 3 wäre unvernünftig, da die noch unverstandene französi­­sche Sprache aufzwingen zu wollen. Bei und­ Schule müsse die deutsche Sprache im iweitesten Sinne ver­­­wendet werden. Diese Uebergangszeit werde solange dauern, daß die jenigen Beamten ohne Kenntnis der französischen Sprache werden ausdienen können. Um eine Sprache zu lernen, brauche man noch nicht die andere zu töten, die bisher gesprochen wurde, da sonst seine Werstanden würde. Soweit der französische Gewährsmann. Und die betreffende Schriftleitung hat auch einen deutschsprachigen Kalender für Elsaß-Lothringen herausgegeben. Und andererseits sagte­ am 24. Februar 1921: der Mit­geordnete Jules Uycy im S Pariser Parlament wörtlich: VAljaffe est toujourz une colonne; une terre d’empire joud Pantoritée d'un statthalter. Aus diesen Beispielen mag Hervorgehen, das 5 feiner» Set Re an den Tag legte. 2. Diese Voreingenommenheit ist mir au ganz um N möglich. 3. selbst bin tschechischer Abstammung und stehe nur fulturell mit dem Deutschtum im Zusammenhang, mit Siebenbi, aber durch die Sieben M­enschen, die ich auf allen meinen Reisen zwischen Stodholm, Genf, Hegypten und Balästina gerade in Siebenbürgen besonders zahlreich ge­funden habe. ch habe viele Jahre unter­ Franzosen ger lebt und stehe ununterbrochen mit erstflas­sigen Französischen, Kulturvertretern im Zusammenhang; Reichsfranzosen, Bas­trioten, Inhabern der Ehrenlegion. Einige meiner Auf­läge wurden von solchen Franzosen gelesen; manche maßge­­bend von ihnen beeinflußt Das gesamte Beue der Schweiz, in dem ich bald 7 Sabre Ice und worin ich politisch und wirtschaftlich tätig bin, schließt eine 2 gek­omn­enheithefen aus« ganz besoMfiber gegen die Alliierten nasmt anderen Worten ee Vorurteile” bedeuten soll. BMsbielIühriger getreuer Staatsdiener sehe ich in der Bensurbehörde eine Staatseinrichtung und betrachte : Maßregelung seitens bietet als ebenso Fransend und empfinde sich wie einen, Zusammenstoß mit­ Polizei, Gericht, Zoll dergleichen. Deswegen habe ich meine Rechtfertigung­­ an den Vertreter­ dieser ERBEN gerichtet. » . Bit venia verbo. ; geht aus einem Rapport: de 5 of « l FE Br ' ö „ F , ee spi-MAY-OWN-:.«"-szv.s-WEL-.Jiss-sIII-If ae En SE PR EEE 2 272 wich 54 a « / {

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