Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1921. April (Jahrgang 48, nr. 14381-14406)
1921-04-22 / nr. 14399
I ‚Be Be. I % & I — Ge Germanußei vor »09 zu u2:% Ebene DM eareıe u Nr. 14349 i a Rn ws 27 Sueneruhte l -Deutlches ar f att: ec Sermannpant, Freitag 22 April 1921 De Cerin IH 16; al 2 esen ge a 48. Jahrgang f . x RE Br “ » BR Schiedsgerichteverfahren an Stelle des ordentlichen Bıozeßrieges. Bon Dr. Wilhelm Grehtewig. fl. Aus dieser Liberalen und großzügigen Regelung des Säpiedegerichtes geht unstreitig hervor, daß unser heute giltiges Wrozebrecht Die Anwendung der Schiedegerichte in hohem Dahe fordert und geradezu begünstigt. Alle Kriterien des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Stellung des Rites und die Wirkungen des Schiedsurteils, wie sie sie seit dem Haffischen, römischen Recht bis zur Neuzeit entwidelt haben, sind in möglichst vollendeter Weise in den Vestimmungen zum Autprudgelang. Der Schiedsrichter hat ebenso wie der staatliche Berufsrichter einen Rechts- Kreis zu entscheiden, ohne jedoch dabei an die Einhaltung der Formen der Zivilprogewarnung gefesselt zu sein. Es , ganz seinem, Ermessen überlassen, wie er und, mit welchen Mitteln er den Tatbestand feststellt; er kann Hiezu einen vereinfachten und möglichst prakiischen Weg wählen, wie er dem ihm zur Entscheidung vorgelegten Falle am besten entspricht. Ebenso ist der Schiedsrichter ‚bei der Erbringung des Urteils nicht an die einzelnen Bestimmungen des geltenden Rechtes gebunden; er kann den ‚Urteilsspruch nach eigenem freien Ermessen, und nach Billigkeit fällch. Er , wie Tein anderer Richter in der Lage, den Spruc, um us, summa injuria (Das höchste Recht ist das Unrecht, oder nach Luther: „Das stengeit Recht ist ie Bi AU waR Dr. ÄORERSE. “ es stellt Demi einmal knower sich schon sehr enge Geschäftsjungen zwischen Siebenbürgen und dem Altteich und am Kernteil ® ist es vom Standpunkte der seinerzeit zu erwartenden ‚„Vereinheitlichung auf dem Gebiete der Justizpflege” gewisnen ausschlaggebender Bedeutung, nnt melden Veiste Die Schiedsgerichtsfrage in Altromänien geregelt ist. Da kann man von vornherein festgestellt werden, daß das altromänische Gerichtsverfahren, ein Gereg aus dem Jahre 1900, die Schiedsgerichtseinrichtung in durchaus günstigem und modernem Geiste behandelt. Dabei enthält das Gefeh zum Teil ganz eigenartige Bestimmungen, die für alle Freunde des Schiedsgerichtsverfahrens großes theoretisches und prakisches Interesse befssen und die deshalb hier erwähnt werden sollen. Der Schiedsgerichtsvertrag muß unbedingt auch die Namen der Schiedsrichter enthalten und dem zuständigen Gerichtshof zur Beglaubigung vorgelegt werden. Unter den Fällen, die dem Schiedsgericht überwiesen werden künnen und die im großen Ganzen Dieselben sind wie in Sieben» bürgen, erwähnt das Gejeg ausdrücklich auch solche Streit fälle. Die bei den Gerichten (auch bei dem Appellationshof) schon anhängig sind. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, sein Urteil von seiner Konstituierung um gerechnet binnen fünf Monaten zu fällen, falls der Vertrag nicht anders bestimmt. Wenn die Richter dieser Verpflichtung ohne genügenden Grund nicht nachkommen, können sie wegen Verweigerung, der Rechtsprechung (pentru dagada de dreptate) wie Berufsrichter bestraft und zum Schadenerlag gegenüber den Parteien verhalten werden. Wenn die Richter in gerader Zahl vorhanden sind und sich auf ein Urteil nicht einigen kennen, so wählen sie zum Dirimieren einen Oberrichter, fall sie Yezu nicht bevollmächtigt sind, so ernennt ihn der Präsident des zuständigen Gerichtshofes beziehungsweise Appellationshofes. Die Schiedsrichter sind berechtigt, alle Belegungen im Beweisverfahren zu treffen, wie sie dem ordentlichen Richter zustehen, ja, ie sind sogar befugt, den Eid selbst ohne Intervention, der Gerichtsbehörden abzunehmen; der natürlich ganz Dieselben Folgen Hat wie der vor Gericht abgelegte, die gesehliche Bindung, indem ausgesprochen wird, daß die Schiedsrichter ihr Urteil auf Die bestehenden Gelege zu Safieren Haben, doch können sie von den Parteien im Vertrag. ‚beollmächtigt werden, nur nach ihrem eigenen Gewissen and. Eximesjen (numai dupes cugetul ji. chibzuiven Lor) zu arteilen.. Das Urteil der Schiedsrichter wird au) in diesem : ‚ außbrüchtich, gleichgestellt dem richterlichen Urteil Zur fochanteit des Schiedsurteild muß dieses mit einer ent nden Klausel vom zuständigen Gericht, dem das Urteil 5 Been VB it, a werden. (Ent a Ganz eigenartig ist die Bestimmung über Ganz, abweichend von den bisher erwähnten Schiedsgericberendit Die Appellationsfrage gelöst. Während nach, unseren, Bestimmungen gegen die Schiedsurteile eine Berufung nicht zulässig ist, sind die Urteile drüben prinzipiell appellierbar und zwar ganz nach den Bestimmungen, wie die Urteile des Gerichtshofes. Ausgenommen von der Appellation und demnach, endgültig rechtskräftig sind diejenigen Schiedsurteile, welche in Streitsachen erbracht werden, in denen nach dem ordentlichen Verfahren der Gerichtshof in legter Instanz urteilt, weiterh in den Streitfällen, die schon beim Appellationshof anhängig waren und von dort an das Schiedsgericht gelangten und schließlich in den Fällen, imo die Parteien im Schiedsgerichtsvertrag ausdrücklich auf das der Berufung verzichtet haben. Es ist also in den meisten Fällen ganz dem Belieben der Streitparteien anheimgestellt, den Schiedsspruch zu einem endgültigen Urteil zu gestalten. Erwähnenswert und bezeichnend ist auc Die Bestimmung, tonach das Geset ausdrücklich Hervorhebt, daß die Parteien in der Wahl der Schiedsrichter unbehindert sind und diese RGRE TRAniReR angehören können! Zusammenfassend kann festgestellt werden daß das Gesec in Wltromänien die Schiedsgerichtsfrage ebenfalls in Liberalstem Sinne regelt und dabei den Schiedsrichter in großzügiger Weise mit Rechten ausstattet (z.B. das Recht der Beeidigung), die ihn dem staatlichen Richter vielfach gleichstellen. Die Intention dieses Gefüges geht unverkennbar darauf aus, die Einrichtung Lebensfähig und dem recht suchenden Publikum möglichst zugänglich zu gestalten. Wenn wir mun fragen, warum diese Einrichtung bei und in unserer engeren Heimat; noch so wenig, man ann gange, I W Bei mer ‚ sagen faum zur Babe gänzlich. g Frage, wie dem eh AescheichenSwert erscheint, das schiedsrichterliche Verfahren einzubürgern, so kann die Antiwort nur bejahend sein, denn e3 steht außer Zweifel, daß bei richtiger Auswahl der Schiedsrichten ihre Tätigkeit sowohl für unser Landvoll, als Getwerbetreibende,Kaufleute und Industriellen von grobem Numen sein wir. Wenn das Schiedsgericht im normalen Rechtsleben eines Bolfes Bedürfnis ist, so gilt dies in vervielfachten Maße für unsere gegenwärtigen außergewöhnlichen Verhältnisse. Die schon erwähnt, ist unsere neue Prozeordnung im Belt- Kriege, also unter ungünstigen Bedingungen ins Leben getreten. Diese neue Brozefordnung mit ihrem streng dichtgeführten Prinzip des unmittelbaren und gründlichen ‚Vers fahrens In allen Instanzen verlangt gerade in der ersten Instanz geschulte und erfahrene Richter, die rasch und sicher arbeiten können, denn sonst ‚Auird die Wohltat zur Plage”. Nur Hatte Schon der Krieg es unmöglich gemacht, daß sich eine einheitliche von den höheren Instanzen beseitigte Spruchpraxis entwickeln konnte Da’ fam mitten in den Entwielungsgang der Zusammenbruch und das Ausscheiden eines großen Teiles des bisherigen Richterpersonales aus dem Justizdienst. Die Folge war natürlich ein allgemeines Stagnieren des Gerichtsganges, an vielen Orten sogar ein vollständiges Versagen. Nun hat man wohl durch die Ernennung neuer Richter und Berlegung einer größeren Anzahl von Risen aus Altromanien nach Siebenbürgen dem Richtermangel zum Teil abgeholfen, doch damit ist das Problem des Hagiosen Funktionierens unserer Austiz so lange nicht, gelöst. Denn abgesehen davon, daß noch manche Richterstellen auch heute unbelegt geblieben sind, sehen sich unsere neuen Richter, besonders auf dem Gebiet der Zivil» progeie dar, eine Aufgabe gestellt, die ihnen oft Unmögliches zumutet. Denn einesteils haben si die Radstände in der Biwijchenzeit in großer Zahl gehäuft, während anderenteils die Richter, selbst wenn, wie vorauszujegen, ihre Auswahl aus den besten Kräften Altromaniens geschah, beim größten Arbeitswillen und Fleige die Arbeit nicht beiwältigen können. Meüssen sie sich doch erst mit allem, das damit zusammenhängt: unseren Gef jegen (derem Welterregung in die romanische Sprache derzeit im Gange ist), unseren Landessprachen und unseren Lebensgeheimheiten vertraut machen .. Und wenn ‚sie Hiezu noch ‚so viel guten Willen mitbringen, ist e3."wohl ar, da e3 ‚längerer , Beit, bes dürfen wird,biß sie fh in das Bivilreferat; wei FR, Stammt haben, , (Ein. BEREITEN At). . .«. An eigener Sache. Schhweiter ‚Brief. Basel, 3. April. Ich entnehme dem Ansichtenaustauschwischen unserer verehrlichen Schriftleitung und dem Blatte „Dacia Tras jana’, daß mein Auffas über Elsässiische Verhältnisse zensuriert worden ist, dann, daß nur das Testgenannte Blatt Voreingenommenheit gegen die Entertte, also gegen neunzehn Zwanzigstel der Menschheit, zum Vorwurf macht. Ich bitte nun, sowohl die Zensurbehörde, als unsere eigene und bietomanische Schriftleitung, dann die gesamte Oeffentlichkeit von nachstehenden Notiz nehmen zu wollen. 1. Mein Elsäffer Bericht ist auf Tatsachen basiert gewesen; die elsäffischen Blättern aller Richtungen entflammen und im französischen Elsaß nicht konfisziert worden sind. Frankreich hat nämlich insoferne eine ganz anßerordentlich liberale Haltung eingenommen, indem er die Seligkeiten der Elsässer genau erkennt und von ihnen o offiziell nicht unmögliches verlangt. Auch Die Eisäffer haben das franzo-phile Strohfeuer Längst abgelegt und bei aller allgemeinen Zufriedenheit mit der Zugehörigkeit zu Frankreich üben sie scharfe Kritik an den Fehlern der Franzosen, welche diese mit Interesse zur Penninizie aber auch aus ihrer Haut nicht Heraus fönnen. ja gewiß von vielen Franzosen bedauert, da man im Elfak wicht Beließ, denn es hätte sich das Volk mit großer Majorität für Frankreich ausgesprochen. Wie sehr soger ultranationale Franzosen wie 53. ©. die „Action francaise” die gemachten Fehler begreife a Bier härff fe ratio alen Sud here ger man hätte, Soldaten, Be immer petiehter waren als die Beamten, zur Ba abordnen sollen. Im der Sprachenfrage meint der erstatter, man solle sich nicht über das ‚Exläffer Dütich täuschen, es sei, eben nur ein deutscher Dialekt und könne die Schriftsprache nicht erregen. Diese deutsche Schriftsprache sei für Schule und Kirche unentbehrlich und unerreglich. € 3 wäre unvernünftig, da die noch unverstandene französische Sprache aufzwingen zu wollen. Bei und Schule müsse die deutsche Sprache im iweitesten Sinne verwendet werden. Diese Uebergangszeit werde solange dauern, daß die jenigen Beamten ohne Kenntnis der französischen Sprache werden ausdienen können. Um eine Sprache zu lernen, brauche man noch nicht die andere zu töten, die bisher gesprochen wurde, da sonst seine Werstanden würde. Soweit der französische Gewährsmann. Und die betreffende Schriftleitung hat auch einen deutschsprachigen Kalender für Elsaß-Lothringen herausgegeben. Und andererseits sagte am 24. Februar 1921: der Mitgeordnete Jules Uycy im S Pariser Parlament wörtlich: VAljaffe est toujourz une colonne; une terre d’empire joud Pantoritée d'un statthalter. Aus diesen Beispielen mag Hervorgehen, das 5 feiner» Set Re an den Tag legte. 2. Diese Voreingenommenheit ist mir au ganz um N möglich. 3. selbst bin tschechischer Abstammung und stehe nur fulturell mit dem Deutschtum im Zusammenhang, mit Siebenbi, aber durch die Sieben Menschen, die ich auf allen meinen Reisen zwischen Stodholm, Genf, Hegypten und Balästina gerade in Siebenbürgen besonders zahlreich gefunden habe. ch habe viele Jahre unter Franzosen ger lebt und stehe ununterbrochen mit erstflassigen Französischen, Kulturvertretern im Zusammenhang; Reichsfranzosen, Bastrioten, Inhabern der Ehrenlegion. Einige meiner Aufläge wurden von solchen Franzosen gelesen; manche maßgebend von ihnen beeinflußt Das gesamte Beue der Schweiz, in dem ich bald 7 Sabre Ice und worin ich politisch und wirtschaftlich tätig bin, schließt eine 2 gekomnenheithefen aus« ganz besoMfiber gegen die Alliierten nasmt anderen Worten ee Vorurteile” bedeuten soll. BMsbielIühriger getreuer Staatsdiener sehe ich in der Bensurbehörde eine Staatseinrichtung und betrachte : Maßregelung seitens bietet als ebenso Fransend und empfinde sich wie einen, Zusammenstoß mit Polizei, Gericht, Zoll dergleichen. Deswegen habe ich meine Rechtfertigung an den Vertreter dieser ERBEN gerichtet. » . Bit venia verbo. ; geht aus einem Rapport: de 5 of « l FE Br ' ö „ F , ee spi-MAY-OWN-:.«"-szv.s-WEL-.Jiss-sIII-If ae En SE PR EEE 2 272 wich 54 a « / {