Temesvarer Zeitung, Juni 1938 (Jahrgang 88, nr. 120-141)
1938-06-01 / nr. 120
ZIARUL TIMISOAREI Abonamente: Lunar 90 Lei,pe 6 luni 500 Lei, un an 900 Lei. — Pentru strainatate 150 Lei pe luna. Pentru inmanare la Timisoara lunar 10 Lei mai mult Un exemplar Lei 4. Miercuri, 1. Iunie 1938 Anul 86 — Numarul 120 Primredactor: Josef Gassner. Redactor responsabil: Adalbert Schiff, Redactia (Tel. 14-17), Administratia (Tel. 14-65), Tipografia (Tel. 14-69), Timisoara I, Piata Bratianu. Er EEE ER EREEEET PEGORE AE GEHEN SRIZT IR RRERZGEN Verbindung der Vergangenheit Rumäniens mit der Zukunft Rede des Königs in der Zeitligung der Rumänischen Akademie Bucuresti, 31. Mai. Gestern nachmittags fand eine Festigung der Rumänischen Akademie statt, in welcher als neues Mitglied der bekannte Professor Traian Sapulescu aufgenommen wurde. Zu dieser Festsizung war auch Seine Majestät König Carol II. erschienen. Der Herrscher ergriff bei dieser Gelegenheit das Wort zu folgender Ansprache: Herr Präsident!Meine Herren! Die schöne Geste, welche Sie gestern dadurch erwiesen, daß Sie die Gräber der verstorbenen Herrscher des Landes mit Blumen schmückten, hat Mich zutiefst bewegt. Ich sehe in dieser Geste eine symbolische Handlung, die besonders in unserer Zeit eine besondere Bedeutung hat. Sie haben in einer pietätsvollen Weise eine symbolische Verbindung der Vergangenheit mit der Zukunft, zwischen dem, das gestern war, und dem, was morgen sein soll, geschaffen. Im Zuge der kulturellen Entwiclung des Landes, müssen wir, so oft wir einen Schritt vorwärts machen, immer wieder an die Vergangenheit denken und auf ihren festen Grundlagen den großen kulturellen Prachtbau des Rumänien von morgen errichten. Is bin immer wieder zutiefst bewegt, wenn Dir in Ihrer Mitte weilen kann.. Heuer ist es Mir eine besondere Freude, an Ihrer Tagung teilzunehmen. Wie der Herr Präsident bereits betonte, ist auch für die Rumänische Akademie eine bedeutungsvolle Wandlung eingetreten und Ich bin überzeugt davon, daß die Akademie diese Wandlung vollauf empfunden hat und keine Bemühungen scheuen wird, um dem Rumänien von morgen zu dienen. Alle Mitglieder haben eine sehr schöne Vergangenheit. Ich habe den einzigen Wunsch, daß Sie den Beweis erbringen, wie eine Vergangenheit mit der Zukunft verbunden werden kann. Dafür danke I< Ihnen herzlichst. Die Rede des Herrschers wurde von den Mitgliedern der ee Akademie mit großer Begeisterung aufgenom 905 Vermögen politischer Parteien, Vereinigungen und Organisationen unter etlicher Verwaltung Zwangsverwalter werden vom Justizministerium ernannt — Das deleigeseb erschienen București, 31. Mai. In der heutigen Nummer des Amtsblattes ist ein wichtiges Dekretgesetz erschienen, durch welches sämtliche Güter und Vermögensteile der aufgelösten politischen Parteien unter staatliche Verwaltung gestellt werden. Das Dekretgese hat Iage Wortlaut: Art. 1. Die Güter (Vermögen) der am 31. März 1938 aufgelösten Vereinigungen, Gruppen und politischen Parteien wird unter die Verwaltung des Justizministeriums gestellt. Art. 2. Als Güter, die einer politischen Bereinigung, Gruppe oder Partei gehören, werden auch die Vermögensteile betrachtet, die sich im Besitz einer Person befinden, falls sie erwiesenermaßen Parteizdeen dienten, oder die Berufung hatten, für parteipolitische ZweFe verwendet zu werden. Art. 3. Auch die den Parteizwecken dienenden bürgerlichen Vereinigungen und Parteihäuser, selbst wenn sie unter einer anderen Benennung Parteizwecen dienten, die politischen Handelsvereinigungen und Genossenschaften, sowie alle ähnlichen Vereinigungen, die parteipolitischen Zwecken dienten, oder eine politische Gruppe oder Partei vor der Auflösung derselben am 31. März 1938 unterstützen, werden ebenfalls unter Verwaltung des Justizministeriums gestellt. Art. 4. Jede, nach dem 31. März 1938 getätigte Vermögensveräußerung oder Güterübertragung der mit diesem Tage aufgelösten politischen Parteien, Gruppen usw. ist rechtsungültig. Art. 5. Die gegenwärtigen Verwalter oder Besitzer der Güter der aufgelösten politischen Parteien und Bi, sowie der Vereinigungen und Organisationen, die unter Qualifizierung der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes fallen, ferner die Aktionäre oder sonstigen Anteilbesiger der in den Artikeln 2 und 3 aufgezählten Vereinen und Organisationen sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen von der Veröffentlichung dieses Gesetzes an gerechnet, dem Justizminister eine Deklaration vorzulegen. Diese Deklaration muß die genaue Beschreibung der Güter und Vermögensteile der aufgelösten Partei, Gruppe usw. enthalten, die Ordnungszahl der im Besitze des Deklaranten befindlichen Aktien, sowie den genauen Umfang und Wert seines Besitzanteiles. Der Deklaration muß eine legalisierte Kopie über den Rechtstitel des Besitzes beigelegt werden, sei es ein immobiles Vermögen, oder andere Güter. Auch die rechtfertigenden Arten über den Erwerb des Aktienbeftes müssen der Deklaration beigelegt werden. Diese Deklaration zu geben, sind alle Personen verpflichtet, in deren Händen am Tage der Veröffentlichung dieses Defretgesäßes die Aktien oder die sonstigen, den Besitzanteil bescheinigenden Dokumente waren.Diese Aktien oder Vermögensteile können weder weitergegeben, noch verkauft, oder als Garantie für eine bestehende oder vermeintliche Schuld deponiert werden. Alle nach dem 31. März 1938 getätigten Aktienübertragungen sind in Evidenz zu halten und auch die früheren, falls das Datum der Uebertragung nicht genau zu ermitteln ist. Art. 6. Das Justizministerium wird durch eine Verordnung den Namen des staatlichen Verwalters bestimmen und zugleich die Güter aufzählen, mit deren Verwaltung er betraut wurde, Art. 7. Die Verordnung des Ministeriums wird auch der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt und diese besorgt die Uebergabe der genannten Güter an den Verwalter. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft werden die Polizei und die Verwaltungsbehörden zur Durchführung der Ministerialverordnung Beihilfe leisten. Ueber die erfolgte Uebergabe wird ein Protokoll aufgenommen. Art. 8. Der Verwalter ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die im Interesse einer guten Verwaltung erforderlich sind. Er hat auch das Recht, den Mietzins, den Pachtschilling, oder die übrigen Einkünfte der seiner Verwaltung anvertrauten Güter einzutreiben. Art. 9. Der Verwalter kann die seiner Verwaltung anvertrauten Güter nicht für andere Zwecke verwenden, als für die Bestimmung, die sie ursprünglich hatten. Er ist aber berechtigt, den Parteien eines Hauses, das ihm zur Verwaltung übergeben wurde, innerhalb des geießlichen oder kontraktlichen Termines zu kündigen. nate Art. 10. Der Verwalter ist verpflichtet, alle sechs Mal eine genaue Verrechnung über die Verwaltung der Vermögen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die inkassierten Gelder muß er bei der „Casa de depuneri“ einzahlen. Art. 11. Die auf Grund dieses Dekretgeseßes verhängte Verwaltung kann nicht früher aufgehoben werden, solange das zu schaffende neue Gesetz über die Gründung und die Tätigkeit der politischen Parteien nicht erschienen ist. Auch die Liquidierung des unter staatlicher verwaltunglichen Vermögens kann nicht früher angestrebt werden. befind- Wenn das neue Gesetz erscheint, so können die Personen, die auf Grund von authentischen Beweisen als rechtmäßige Vertreter der überwiegenden Mehrheit der aufgelösten Gruppen oder Parteien anerkannt werden, die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Liquidierung der unter staatlicher Verwaltung befindlichen Güter verlangen. Wenn kein Gesuch einläuft oder aber die Bittsteller nicht nachweisen können, daß sie die rechtmäßigen Vertreter der Mehrheit der am 31. März 1938 aufgelösten Partei oder Gruppe sind, so wird das Justizministerium von Amts wegen die Vermögensliquidierung verfügen. Die aus der Liquidierung hervorgehenden Stimmen werden unter den Mitgliedern der aufgelösten Parteien und Gruppen oder deren Vertretern in dem Verhältnis aufgeteilt, in welchem sie beweisen können, daß sie aus eigenen materiellen Kräften zur Schaffung des liquidierten Gutes beigetragen haben. Die Vermögensteile und Güter der Parteien oder Gruppen, die auf Grund des Staatssicherheitsgeseßes vom 15. April 1938 aufgelöst wurden, werden innerhalb von drei Monaten von der Auflösung an gerechnet, liquidiert. Die Artikel 12 und 13 enthalten technische Bestimmungen über die juridische Form der Durchführung der Liquidierung. Die Begründung Dem Deskretgeseß ist eine Ministerialbegründung beigefügt, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wird, daß die Auflösung der politischen Parteien, Bereinigungen und Gruppen am 31. März 1938 aus dem Grunde erfolgte, weil diese Organisationen der neuen Lage, die durch die vom ganzen Lande mit allgemeiner Begeisterung aufgenommenen Verfassung geschaffen wurde, nicht mehr entsprachen. Die Auflösung wurde außerdem von der Notwendigkeit