Temesvarer Zeitung, Juni 1938 (Jahrgang 88, nr. 120-141)

1938-06-01 / nr. 120

ZIARUL TIMISOAREI Abonamente: Lunar 90 Lei,­­pe 6 luni 500 Lei, un an 900 Lei. — Pentru strainatate 150 Lei pe luna. Pentru inmanare la Timisoara lunar 10 Lei mai mult Un exemplar Lei 4. Miercuri, 1. Iunie 1938 Anul 86 — Numarul 120 Primredactor: Josef Gassner. Redactor responsabil: Adalbert Schiff, Redactia (Tel. 14-17), Administratia (Tel. 14-65), Tipografia (Tel. 14-69), Timisoara I, Piata Bratianu. Er EEE ER EREEEET PEGORE AE GEHEN SRI­ZT IR RRERZ­GEN Verbindung der Vergangenheit Rumäniens mit der Zukunft Rede des Königs in der Zeitligung der Rumänischen Akademie Bucuresti, 31. Mai. Gestern nachmittags fand eine Fest­­­igung der Rumänischen Akademie statt, in welcher als neues Mitglied der bekannte Professor Traian Sapulescu auf­­genommen wurde. Zu dieser Festsizung war auch Seine Majestät König Carol II. erschienen. Der Herrscher er­­griff bei dieser Gelegenheit das Wort zu folgender Ansprache: Herr Präsident!Meine Herren! Die schöne Geste, welche Sie gestern dadurch erwiesen, daß Sie die Gräber der verstorbenen Herrscher des Landes mit Blumen schmückten, hat Mich zutiefst bewegt. Ich sehe in dieser Geste eine symbolische Handlung, die besonders in unserer Zeit eine besondere Bedeutung hat. Sie haben in einer pietätsvollen Weise eine symbolische Verbindung der Vergangenheit mit der­ Zukunft, zwischen dem, d­as gestern war, und dem, was morgen sein soll, geschaffen. Im Zu­ge der kulturellen Entwiclung des Landes, müs­­sen wir, so oft wir einen Schritt vorwärts machen, immer wieder an die Vergangenheit denken und auf ihren festen Grundlagen den großen kulturellen Prachtbau des Rumänien von morgen errich­­ten. Is bin immer wieder zutiefst bewegt, wenn Dir in Ihrer Mitte weilen kann.. Heuer ist es Mir eine besondere Freude, an Ihrer Ta­­gung teilzunehmen. Wie der Herr Präsident bereits betonte, ist auch für die Rumänische Akademie eine bedeutungsvolle Wandlung eingetreten und Ich bin überzeugt davon, daß die Akademie diese­­ Wandlung vollauf empfunden hat und keine Bemühun­­gen scheuen wird, um dem Rumänien von morgen zu dienen. Alle Mitglieder haben eine sehr schöne Vergangenheit. Ich habe den einzigen Wunsch, daß Sie den Beweis erbrin­­gen, wie eine Vergangenheit mit der Zukunft verbunden werden kann. Dafür danke I< Ihnen herz­­lichst. Die Rede des Herrschers wurde von den Mitgliedern der ee Akademie mit großer Begeisterung aufgenom­ 905 Vermögen politischer Parteien, Vereinigungen und Organisationen unter etlicher Verwaltung Zwangsverwalter werden vom Justizministerium ernannt — Das del­eigeseb erschienen București, 31. Mai. In der heutigen Nummer des Amtsblattes ist ein wichtiges Dekretgesetz erschienen, durch welches sämtliche Güter und Vermögensteile der aufge­­lösten politischen Parteien unter staat­­liche Verwaltung gestellt werden. Das Dekret­­gese hat I­age Wortlaut: Art. 1. Die Güter (Vermögen) der am 31. März 1938 aufgelösten Vereinigungen, Gruppen und politischen Par­­teien wird unter die Verwaltung des Justizministeriums gestellt. Art. 2. Als Güter, die einer politischen Bereinigung, Gruppe oder Partei gehören, werden auch die Vermögens­­teile betrachtet, die sich im Besitz einer Person be­­finden, falls sie erwiesenermaßen Parteizdeen dienten, oder die Berufung hatten, für parteipolitische ZweFe verwendet zu werden. Art. 3. Auch die den Parteizwecken dienenden bürger­­lichen Vereinigungen und Parteihäuser, selbst wenn sie unter einer anderen Benennung Parteizwecen dienten, die politischen Handelsvereinigungen und Genossenschaften, sowie alle ähnlichen Vereinigungen, die parteipolitischen Zwecken dienten, oder eine politische Gruppe oder Partei vor der Auflösung derselben am 31. März 1938 unterstützen, werden ebenfalls unter Verwaltung des Justiz­­ministeriums gestellt. Art. 4. Jede, nach dem 31. März 1938 getätigte Vermö­­gensveräußerung oder Güterübertragung der mit diesem Tage aufgelösten politischen Parteien, Gruppen usw. ist rechts­ungültig. Art. 5. Die­ gegenwärtigen Verwalter oder­­ Besitzer der Güter der aufgelösten politischen Parteien und Bi, so­­wie der Vereinigungen und Organisationen, die unter Qualifizierung der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes fallen, fer­­ner die Aktionäre oder sonstigen Anteilbesiger der in den Ar­­tikeln 2 und 3 aufgezählten Vereinen und Organisationen sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen von der Veröffentlichung dieses Gesetzes an gerechnet, dem Justiz­­minister eine Deklaration vorzulegen. Diese Deklaration muß die g­e­n­a­u­e Beschreibung der Güter und Vermögensteile der aufgelösten Partei, Gruppe usw. enthal­­ten, die Ordnungszahl der im Besitze des Deklaranten be­­findlichen Aktien, sowie den genauen Umfang und Wert sei­­­nes Besitzanteiles. Der Deklaration muß eine legali­­sierte Kopie über den Rechtstitel des Besitzes beigelegt werden, sei es ein immobiles Vermögen, oder andere Güter. Auch die rechtfertigenden Arten über den Erwerb des Aktienbeftes müssen der Deklaration beigelegt­ werden. Diese Deklaration zu geben, sind alle Personen verpflichtet, in deren Händen am Tage der Veröffentlichung dieses De­­fretgesäßes die Aktien oder die sonstigen, den Besitzanteil be­­scheinigenden Dokumente waren.­­Diese Aktien oder Vermögensteile können weder weiter­­gegeben, noch verkauft, oder als Garantie für eine be­­stehende oder vermeintliche Schuld deponiert werden. Alle nach dem 31. März 1938 getätigten Aktienüber­­tragungen sind in Evidenz zu halten und auch die frühe­­ren, falls das Datum­ der Uebertragung nicht genau zu ermitteln ist. Art. 6. Das Justizministerium wird durch eine Verord­­nung den Namen des staatlichen­­ Verwalters be­­stimmen und zugleich die Güter aufzählen, mit deren Ver­­waltung er betraut wurde, Art. 7. Die Verordnung des Ministeriums wird auch der zuständigen Staatsanwaltschaft mitge­­teilt und diese besorgt die Uebergabe der genannten Güter an den Verwalter. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft werden die Polizei und die Verwaltungsbehörden zur Durch­­führung der Ministerialverordnung Beihilfe leisten. Ueber die erfolgte Uebergabe wird ein Protokoll aufgenommen. Art. 8. Der Verwalter ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die im Interesse einer guten Verwaltung erforderlich sind. Er hat auch das Recht, den Mietzins, den Pachtschilling, oder die übrigen Einkünfte der seiner Verwal­­tung anvertrauten Güter einzutreiben. Art. 9. Der Verwalter kann die seiner Verwaltung an­­vertrauten Güter nicht für andere Zwecke verwenden, als für die Bestimmung, die sie ursprünglich hatten. Er ist aber berechtigt, den Parteien eines Hauses, das ihm zur Verwaltung übergeben wurde, innerhalb des geießlichen oder kontraktlichen Termines zu kündigen. nate Art. 10. Der Verwalter ist verpflichtet, alle sechs Mal eine genaue Verrechnung über die Verwal­­tung der Vermögen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die inkassierten Gelder muß er bei der „Casa de depuneri“ ein­­zahlen. Art. 11. Die auf Grund dieses Dekretgeseßes verhängte Verwaltung kann nicht früher aufgehoben werden, solange das zu schaffende neue Gesetz über die Gründung und die Tätigkeit der politischen Parteien nicht erschienen ist. Auch die Liquidierung des unter staatlicher verwaltung­lichen Vermögens kann nicht früher angestrebt werden. befind- Wenn das neue Gesetz erscheint, so können die Per­sonen, die auf Grund von authentischen Beweisen als rechtmäßige Vertreter der überwiegenden Mehrheit der aufgelösten Gruppen­ oder Parteien anerkannt werden, die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die­­ Li­­quidierung der unter staatlicher Verwaltung befind­­lichen Güter verlangen. Wenn kein Gesuch einläuft oder aber die Bittsteller nicht nachweisen können, daß sie die rechtmäßigen Vertreter der Mehrheit der am 31. März 1938 aufgelösten Partei oder Gruppe sind, so wird das Justizministerium von Amts wegen die Vermögensliquidierung verfügen. Die aus der Liquidierung hervorgehenden Stimmen werden unter­­ den Mitgliedern der aufgelösten Parteien und Gruppen oder deren Vertretern in dem Verhältnis aufgeteilt, in welchem sie beweisen können, daß sie aus eigenen materiel­­len Kräften zur Schaffung des liquidierten Gutes bei­­getragen­­ haben. Die Vermögensteile und Güter der Par­­teien oder Gruppen, die auf Grund des Staatssicherheits­­geseßes vom 15. April 1938 aufgelöst wurden, werden inner­­halb­­ von drei Monaten von der Auflösung an ge­­rechnet, liquidiert. Die Artikel 12 und 13 enthalten technische Bestimmun­­gen über die juridische Form der Durchführung der Liqui­­dierung. Die Begründung Dem Deskretgeseß ist eine Ministerialbegründung beige­­fügt, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wird, daß die Auflösung der politischen Parteien, Bereinigungen und Gruppen am 31. März 1938 aus dem Grunde erfolgte, weil diese Organisationen der neuen Lage, die durch die vom ganzen Lande mit allgemeiner Begeisterung aufgenom­­menen Verfassung geschaffen wurde, nicht mehr entsprachen. Die Auflösung wurde außerdem von der­ Notwendigkeit

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