Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-02-25 / nr. 16

Dritter . _ Nr. 16. Jahrgang. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Tadeln euch die Ueberweisen, Die um eigne Sonnen kreisen z. Haltet fester nur­ am ächten Altzerprobten einfach Rechten ! 14842, PW­ANSSTHLVANEA. (mana ehk anhat nae ee . Uhland. Ist die sächsische Nation wirklich nicht repräsentirt ?­ ­­ In der neuesten Zeit ist hie und da im Tone des Vorwurfs die Behauptung ausgesprochen worden, daß auf den Landtagen eigentlich gar nicht die sächsische Nation, sondern nur ihre Beamten repräsentirt seien, und aus keiner andern Voraussehung ist wohl auch der bei einem unsern Lesern aus dem leßten Blatte des Siebenbürger Boten bereits bekannten, höchst merkwürdigen Gastmahle ausgebrachte Toast auf die Unterscheidung der Wünsche der Nation von den Anordnungen der Bureaufcatie hervorgegangen. Prüfen wir nun jene Behauptung näher, so ist zunächst ihre Entstehung sehr natürlich. Während nehmlich das Recht die Landtagsabgeordneten zu wählen in der ungarischen Nation jedem Adeligen gleichmäßig zukommt , wird es unter den Sachsen bloß von den sogenannten Communitäten, d. i. be­­sonders Wahlkörperschaften geübt ; ein einziger Co­­mitat kann also vielleicht mehr Wähler zählen, als die halbe sächsische Nation. Rechnen wir dazu noch, daß die Thätigkeit dieser Communitäten nicht bloß in der Vollziehung von Wahlen , „sondern auch in der Theilnahme an der Gemeindeverwaltung besteht, daß sie ferner sich selber ergänzen, und­ aus ihrer Mitte die Beamten wählen; so ist in der That der Gedanke an einen Beamtenstaat, der in seinen gewählten Abgeordneten nur sich selbst , nicht aber die wahre sächsische Nation repräsentire , sehr nahe gelegt, und auf dem Standpunkte der ungarischen Ver­­fassung sogar fast unvermeidlich. Dabei hat diese Vorstellung aber auch nichts Neues­­, denn sie ist im Grunde nichts anderes, als der bekannte Vor­­wurf , welchen die reine und ungemäßigte Volks­­herrschaft den beschränkten Verfassungen von­ jeher gemacht hat, und welchen die Vert­eidiger eines allgemeinen Wahlrechtes aller Staatsbürger in Eng­­land und Frankreich und andern constitutionellen Staaten täglich der Verfassung ihres eignen Staates machen. Und so kann denn jene Behauptung nur in der Beantwortung der allgemeinen staatsrechtlichen Frage ihre Würdigung finden : Ist­ es nothwendig, daß Abgeordnete, welche eine ganze Nation­­ repräsent­tiren sollen , von allen Gliedern derselben gewählt werden ? Die Demagogen bejahen, ihre Gegner ver­­neinen die Frage Wer hat nun aber Recht in die­­sem­­ Streite ? Die Vernunft fordert eine Bürgschaft dafür , daß die Wohlfahrt der bürgerlichen Gesell­­schaft nur von denen berathen werde, welche die nöthige Einsicht und Selbstständigkeit des Willens dazu haben , und schließt daher alle diejenigen, von dem Rechte zu wählen aus, welchen diese politische­­ Mündigkeit nicht zukomme , oder richtiger gesagt: sie ertheile ihnen ein Recht nicht, welches sie­ nicht ansprechen, und nur in der Art ausüben können, daß sie andern als Werkzeuge ihrer Absichten dienen, und also bei Wahlen eine Stimme abgeben , die eigent­­lim nicht ihre eigene Stimme ist. Auf dieser Basis ruhen alle­ constitutionellen Verfassungen der europäischen Staaten: in Frank­­reich, in England, in Deutschland , überall finden wir das Recht zu wählen auf einen Theil der Staats­­bürger beschränkt, und obschon das ungarische Staats­­recht in Siebenbürgen dasselbe allen Adeligen ver­­leiht, so erkennt es im Grunde dem das nehmliche

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