Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-10-25 / nr. 84

owe 1842. wt“ NGB =­ 5 Hermannstadt, den 25. Hetober. Nr. SA. x t Deiner Thaten Zahl Schubart, Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Mit Sternenschrift­siel Im Buche der Zeit. PBRANSSILVANILA. Jahrgang Die Sachsen in Siebenbürgen und das un­­garische Reich. Fortlegung­ 1464 den 29. März läßt sie nun Mathias zu Stuhlweißenburg krönen. Auf die Klage der Einwohner der zwei Stühle, (Mediasch und Schelf) daß die sieben, Richter ihnen statt dem vierten Theil, den sie bisher zu allen der Nation gemeinschaftlich obliegenden Abgaben beige­­­tragen hätten , den dritten Theil aufbürden­ wollten, befiehlt König, Mathias, die Einwohner der zwei Stühle bei solchen gemeinschaftlichen Lasten nicht über den bisher gebräuchlichen vierten Theil zu bebürden.­­ In demselben Jahr ertheilt der König der Her­­mannstädter Domunität das Recht , sich ihren Kö­­nigsrichter frei wählen zu dürfen. 1465 schenkt KR. Mathias dem in der Stadt Kronstadt befindlichen Dominicaner - Kloster zwölf Mark Silbers aus der diesjährigen Kronstädter Contribution. In demselben Jahr befiehlt er dem Abt von Kolosmonostor, diejenigen von den Bewohnerrn der Stiftsgüter „,welche in die Stadt Klausenburg zie­­hen wollten, frei zu entlassen , da ja in Ungarn längst ein Landesgeseß bestehe, nach welchem alle Unterthanen, sobald sie den Grundzins und ihre sonstigen rechtmäßigen Schulden abgetragen hätten, abziehn und ihren Wohnort nach Belieben sich wäh­­len­ könnten.­­ In demselben Jahr bestimmt Nicolaus v.Vizakna, der sich als Erbkönigsrichter des sächsischen Stuhls Schäßburg angibt, in seinem Testament, seinen Bruder, zu­ seinem Nachfolger, und schenkt zugleich die Hälfte des Dorfes Weisfisch bei Schäßburg sammt der Hälfte einer Mühle daselbst dem Do­­minikanerkloster in Schäßburg. 1466­ schreibt der Woiwode Joh. vy, Sz. György und Bozin auf den­ 20. Aug. einen­ Landtag auf Thorda aus:­­ In dem Einladungsschreiben an die Sachsen heißt es unter andern: „‚wenn irgend Je­­mand, Adelige oder Unadelige, oder Szekler in den sieben und zwei Stühlen Diebereien oder Raubmord begangen haben, so möget ihr darüber auf das eiligste ein­ Verzeichniß machen.” == Derselbe. Woimode beklagt im Namen des Kö­­nigs die Eigenmacht und Gewaltthat , mit welcher einige Übergreifende Szekler , besonders in den Stühlen Sepsi, Kezdi und Orbai, ihre schwächern, obwohl mit gleichen Vorrechten begabten Brüder unterdrückt hätten; bestättige die Leptern in ihren feudern­ Freiheiten, damit sie Gott preisen und dem König Dienste leisten könnten (== — quo altis­­simo Deo gratiarum actiones et Regiae Sere­­nitati perpetuae fidelitatis valeant exhibere servitutem). — Jener Auftrag wie diese Klage des Woimoden lassen unzweideutig genug schließen, wie liebreich die Sachsen jener Zeit behandelt ger­wesen sein mögen! Auch bemerken wir hier zu dem Worte „Servitus und Servitium:“ oben in dem Unions­nstrument hatte der Adel „laborio­­sissimis Servitiis“ sich seine Privilegien erworben, hier sollen die Szekler „Ser­vitu­­tem“ dem Könige leisten; wie hätten also die „Servitia“ der Sachsen eine politische Zurückstel­­lung in Beziehung auf die Vorrechte der beiden Mitnationen­ in sich schließen können ?. — ‚1466 wird in einer Versammlung der Szekler das Geseß gemacht, daß , wenn einer von den ge­­schwornen Amtleuten wissentlich irgend jemandes innen eh äs N BEL ERRRE VEREU „wii in

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