Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)
1842-10-25 / nr. 84
owe 1842. wt“ NGB = 5 Hermannstadt, den 25. Hetober. Nr. SA. x t Deiner Thaten Zahl Schubart, Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Mit Sternenschriftsiel Im Buche der Zeit. PBRANSSILVANILA. Jahrgang Die Sachsen in Siebenbürgen und das ungarische Reich. Fortlegung 1464 den 29. März läßt sie nun Mathias zu Stuhlweißenburg krönen. Auf die Klage der Einwohner der zwei Stühle, (Mediasch und Schelf) daß die sieben, Richter ihnen statt dem vierten Theil, den sie bisher zu allen der Nation gemeinschaftlich obliegenden Abgaben beigetragen hätten , den dritten Theil aufbürden wollten, befiehlt König, Mathias, die Einwohner der zwei Stühle bei solchen gemeinschaftlichen Lasten nicht über den bisher gebräuchlichen vierten Theil zu bebürden. In demselben Jahr ertheilt der König der Hermannstädter Domunität das Recht , sich ihren Königsrichter frei wählen zu dürfen. 1465 schenkt KR. Mathias dem in der Stadt Kronstadt befindlichen Dominicaner - Kloster zwölf Mark Silbers aus der diesjährigen Kronstädter Contribution. In demselben Jahr befiehlt er dem Abt von Kolosmonostor, diejenigen von den Bewohnerrn der Stiftsgüter „,welche in die Stadt Klausenburg ziehen wollten, frei zu entlassen , da ja in Ungarn längst ein Landesgeseß bestehe, nach welchem alle Unterthanen, sobald sie den Grundzins und ihre sonstigen rechtmäßigen Schulden abgetragen hätten, abziehn und ihren Wohnort nach Belieben sich wählen könnten. In demselben Jahr bestimmt Nicolaus v.Vizakna, der sich als Erbkönigsrichter des sächsischen Stuhls Schäßburg angibt, in seinem Testament, seinen Bruder, zu seinem Nachfolger, und schenkt zugleich die Hälfte des Dorfes Weisfisch bei Schäßburg sammt der Hälfte einer Mühle daselbst dem Dominikanerkloster in Schäßburg. 1466 schreibt der Woiwode Joh. vy, Sz. György und Bozin auf den 20. Aug. einen Landtag auf Thorda aus: In dem Einladungsschreiben an die Sachsen heißt es unter andern: „‚wenn irgend Jemand, Adelige oder Unadelige, oder Szekler in den sieben und zwei Stühlen Diebereien oder Raubmord begangen haben, so möget ihr darüber auf das eiligste ein Verzeichniß machen.” == Derselbe. Woimode beklagt im Namen des Königs die Eigenmacht und Gewaltthat , mit welcher einige Übergreifende Szekler , besonders in den Stühlen Sepsi, Kezdi und Orbai, ihre schwächern, obwohl mit gleichen Vorrechten begabten Brüder unterdrückt hätten; bestättige die Leptern in ihren feudern Freiheiten, damit sie Gott preisen und dem König Dienste leisten könnten (== — quo altissimo Deo gratiarum actiones et Regiae Serenitati perpetuae fidelitatis valeant exhibere servitutem). — Jener Auftrag wie diese Klage des Woimoden lassen unzweideutig genug schließen, wie liebreich die Sachsen jener Zeit behandelt gerwesen sein mögen! Auch bemerken wir hier zu dem Worte „Servitus und Servitium:“ oben in dem Unionsnstrument hatte der Adel „laboriosissimis Servitiis“ sich seine Privilegien erworben, hier sollen die Szekler „Servitutem“ dem Könige leisten; wie hätten also die „Servitia“ der Sachsen eine politische Zurückstellung in Beziehung auf die Vorrechte der beiden Mitnationen in sich schließen können ?. — ‚1466 wird in einer Versammlung der Szekler das Geseß gemacht, daß , wenn einer von den geschwornen Amtleuten wissentlich irgend jemandes innen eh äs N BEL ERRRE VEREU „wii in