Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1843 (Jahrgang 4, nr. 2-100)

1843-11-21 / nr. 92

398 Kupfer zu machen , die königl. Statthalterei kassirt diesen Beschluß, abr ehe die diesfällige Verord­­nung herablangt, ist die Wasserleitung bereits fer­­tig. == Die Stadt Kaschau nimmt einen Juden nicht auf, weil sie eine Bergstadt sei, sie verschließt das Gewölbe des eingewanderten Juden und treibt ihn aus. Die königl. Statthalterei begnehmigt diese Verfügung nicht, aber Kaschau remonstrirt durch drei Jahre. =- Die Stadt Pesth verlangt, daß die Ein­­wohner der Umgegend nur das Fleisch von selbstge­­zogenen Schweinen verkaufen sollen. =- Weiters: eine Stadt, welche sich im Confli­kt mit dem Co­­mitat befindet , verfaßt ein Statut, nach welchem sie den Comitatsbeamten kein Quartier gibt. Wenn noch­ die Anordnung gemacht würde , daß die Ab­­fassung ähnlicher Statuten bestraft werden solle, so würde sich die Sache anders stellen. Aber wenn es so bleibt, so ist der Weg zum offenen Zusammen­­stoß zwischen Städten und Comitaten gebahnt. Der Redner wünsche daher , daß in dieser Hinsicht die bisherigen Geseße aufrecht­erhalten würden, das Recht, Statuten abzufassen und die Gültigkeit der Statu­­ten sei dadurch hinlänglich gesichert, daß der königl. Statthalterei eine Zeitfeist zur Ertheilung der Be­­gnehmigung festgeseßt wird. Nach der Aeußerung eines andern Comitaats-De­­putirten hatte der vorhergehende Redner gegen das Municipal-Princip aufgerufen. Die Ursache hievon sei das Mißtrauen gegen das Volk, weil man häu­­fig das Volk dermalen so zu betrachten geneigt sei, als wäre es der Ruhe und Ordnung feindlich gesinnt und müsse deswegen unter Vormundschaft gehalten und am Gängelbande geleitet werden. Wenn die Regierung bei dem Volke stets das Ueble vermuthe, müsse nothwendig auch bei dem Volke der Verdacht entstehen, daß es die Regierung übel mit ihm meine. Das Volk kennt am besten, wo es der Schuh drückt und weiß auch am besten abzuhelfen, warum soll man ihm also das Recht entziehen, Statuten zu ver­­fassen. Dadurch greifen wir in die Rechte des Mu­­nicipiums ein, was hilft wohl das Recht der Lokal­­gerichtsbark­eit und der Gemeinde, wenn demselben der wahre Geist fehlt. Da wäre es vielleicht rath­­samer, gerade heraus zu sagen, es solle eine Central-­ Bureaufratie bestehen. Es sei sonderbar, daß man zuerst das Statutenrecht dort beschränken wolle, wo es ursprünglich entstanden ist, nämlich in den Städ­­ten, die Folge hievon wäre, daß auch die Comitate sich dieser Beschränkung unterziehen müßten. Wir wissen wie die Unterlegung höhern Orts zu verste­­hen sei. Für Angelegenheiten der beständigen Ablö­­sung sei zur Prüfung und Bestätigung ein Termin von drei Monaten vorgeschrieben, und doch sind be­­reits drei Jahre verftoßen, ohne daß einige derlei Anträge bestätigt oder zurücgesendet worden sind. Hierauf verlangte ein Comitats-Deputirter in einer langen Rede die Weglassung der Worte „auf“ der Stelle.“­­­ Da während dieser Rede sich be­­deutender Lärm erhob, so ermahnte der Präses die Zuhörer , ruhig zu bleiben, und die Rede stille aus­zuhören, möchte ihnen selbe gleich gefallen oder nicht; an andern Orten könnten sie ihr Lob oder ihren Ta­­del nach Belieben ausdrücken, hier sei es ihnen nicht­­ gestattet, jemanden zu beirren. Ein Comitats-Deputirter hielt den Gegenstand für sehr wichtig, für noch wichtiger als das Urba­­rialgeseß, ob es sich gleich bei dem Zeltern um das Schic­ksal mehrerer Millionen gehandelt habe, der vorliegende Gegenstand sei aber darum so wichtig, weil er in das Geseßgebungsrecht eingreift. So lange die innere Einrichtung der Städte nicht ins Reine gebracht ist, würde das Land nur gegen sich selbst stimmen, damit dieses nicht geschehe, solle immer das Freisinnigste gewählt werden. Er wünsche das Wort „Bestätigung“ weggelassen und statt desselben „„Oberaufsicht“ geseßt. Die Provinzialinteressen finde er nicht so gefährlich, wie der Depatarce von Sr., denn so viele Individuen werden sich nicht von Provinzial-Interessen hinreißen lassen. Ein Städte-Deputirter führte Beispiele an, daß nicht selten die zum Besten der Einwohner gefaßten Beschlüsse der Städte von höhern Orten beschränkt würden. So als Szegedin das­ Aushauen des Kalb­­und Lammfleisches , welches bisher die Fleischer in Folge des diesfälligen Fleischausschrotungs- Rechtes der Stadt, nebst dem Aushauen des Rindfleisches ausschließlich übten, allen Einwohnern frei gab, ge­­stattete die königl. Statthalterei auf Einschreiten der Fleischauer nicht, daß die Stadt zu Gunsten der Einwohner diesem Theil ihres Privilegiums entsag­­te. Auch er wollte in dem Geseßesentwurfe statt „Bestätigung“ „Oberaufsicht“­ geseß“ wissen. Nach­ der Aeußerung eines Comitats-Deputirten setze der Abgeordnete von Zips das Glück des Lan­­des in eine gut centralisirte Regierung. Diese Idee mag­­ an sich sehr gut sein, aber für die ungarischen Verhältnisse ist sie nicht anwendbar. Auch der Ned­­ner wünsche die gehörige Ordnung, aber das Be­­streben nach Ordnung sei zweierlei das eine unter­­drücke, der Ordnung zuliebe, jede Freiheit, das zweite

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