Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-07-15 / nr. 55

242 nen Gemeinden“ und kleinern Körperschaften, welche sich in den Archiven der Nation, der Städte, Kapitel und Märkte, in den Briefladen der Dörfer, Zünfte, Kirchen und Nachbarschaften befinden... unwidersprechlich. ‚das. ge: Veßgeberische Genie, die rastlose Werkthätigkeit der frü­­heren Sachs. documentirt, während die modernen Sachs, bei­­nahe Alles von Anderer Hülfe gewärti­gend, in eine formalistis­­che Geschäftsfrämerei versunken, in dieser Beziehung hinter jenen tief in Schatten zurückweichen. Abgesehen von­­ diesem Allen, was für unsre oben aufgestellte Behauptung spricht, ist es bekanntlich dem Fleiße und Eifer mehrerer Geschichts­­reunde geglückt, Statutenbücher oder Sammlungen von In­­nergefegen bereits in Bezug auf vier sächsische Städte zu ent­­decken. Und wir leben der guten Zuversicht, es werden bei der erwachten historischen Thätigkeit in Siebenbürgen bald sämtliche noch vorhandene Statutenbücher zum Vor­­schein kommen. Wir hoffen dies um so mehr, und glauben einst aus jeder Stadt solche Bücher zu erhal­­ten, weil jede Stadt in verschiedenen Zeiträumen meh­­rere solcher Bücher verfaßt hat, mithin die Wahrschein­­lichkeit größer ist, wofern von mehreren nicht gerade alle ein Raub ungünstiger Zufälle geworden, Daß aber die alten sächsischen Städte, die Gesetz­gebung des Eigenrechts stufenweise vervollkommend, w rk­­lich ihre Statutenbücher von Zeit zu Zeit revidirten, umarbeiteten, mithin in öfters erweiterter Gestalt mehr­­fach niederschrieben, bedürfte, falls das Vorhergehende Gültigkeit hat, keine weiteren Beweise. Es streitet hie­­für hinlänglich der natürliche Lauf gereggeberischer Wirk­­samkeit überhaupt, und die unablängbaren Fortschritts- Bestrebungen der Alt-Sachsen im Gebiete der Gefegge­­bung insbesondere. Indessen haben wir auch schon einen positiven Beleg in Händen. Diesen­­ positiven Beleg liefert nämlich die Vergleichung der von Herrn Anton Kurz mitgetheilten Statuten von Hermannstadt im J. 1544 und 1549 mit denen vom 2. Juni 1702. Es ist nun keineswegs unsere Absicht, das im Titel dieses Auflages bezeichnete rothe Büchel nach einer glaub­­würdigen Schrift in einem Tageblatt ganz drucken zu lassen und nebenher die vorhin angedeutete Vergleichung mit den Hermannstädter Statuten von 1541 und 1549 kritis< durchzuführen. Wir hegen den Vorsaß, aus dem gedachten Bücher bloß diejenigen Kapitel und Punkte herauszuheben und mit eigenen Betrachtungen zu beglei­­ten, welche für die Tagesgefolgte ein vorzügliches prak­­tisches Interesse zu haben scheinen. Das Büchel kam zu Stande unter den Auspicien des Johann Sachs von Hartene>, Ritter des heiligen Römischen Reichs, Pro­­vinzial-Bürgermeister und zeitweiliger Königsrichter von Hermannstadt, und enthält außer der Einleitung meh­­rere Kapitel.­­ Diese Kapitel sind überschrieben, wie folgt: Nr..; 4. Von. der. Schuldigkeit der ganzen Repu­­blique und was die HE. E. 8. N. F. W. Herrn Of­­ficiales jammt einem Ed. W. W. Rath und Löobl. Communität zu beobachten haben. Nr. 2 Von der Schuldigkeit der N. F. W. W. Herrn Officialium und ganzen Ehrsamen Wohlweisen Raths; Nr. 3 Von der Schuldigkeit und Prärogativen des N. F. W. W. HE. Bürgermeisters in specier Nr. 4. Von der Sculdig­­keit und Prärogativen des N. F. W. W. HE. Kö­ö­­nigsrichters in sperie; Nr. 5. Von der Schuldigkeit DEM. FW HE. Stuhlsrichters; Nr. 6. Von der Schuldigkeit des HE. Stadthannen und anderer Be­­amten. =­­(Sortfegung folgt.) Statistische Daten über den Stand der Fabriken, Handlungen und Gewerbe in mehreren der sächsischen Kreise und Hauptorte. (Gortfegung.) Mit dem Bemerken, daß es in der vorigen Num­­mer statt 20 nur 10 Ofsenhandlungen heißen soll, gehen wir auf die 3) Gewerbe*) und zwar a. auf die­ mit Verzeh­­rungsgegenständen beschäftigten Polizeigewerbe über Fleisch­­hauer 28, Mahlmüller 24, Brodbäcker 62, Luxusbä­­der 4, Zuckerbäcker 4, Obst- und Küchengärtner 58, Fis­­scher 4, Bräuer 2, Branntweingeist und Nosogliobren­­ner 6, Gastwirthe und Köche 18, Bier: Wein- und Branntwein-Schenken 323, Kaffeesieder und Schenker 26, Kocoladenmacher 4, Breistampfer 4, Brodverschlei­­ßer­ 50, Butter- und Käsehändler 24 (diejenigen der Stuhlsortschaften, besonders des Ortes Szelistje, welche nicht berücksichtigt wurden, werden wohl eine noch grö­­ßere, als die obigen Zahl ausmachen.­ Essigerzeugun­­gen 5, Fischhändler 40, Freischläßfer 8, Germhändler Zahl lung bezeichnet das * an, der diejenigen Ge­­werbe, die bei uns nicht für sich bestehend, vorkom­­men und­ nur nach der Vorschrift des Tabellenformu­­lars abgesondert gezählt wurden. D. E. *) Auch hier, wie überhaupt im Verfluß dieser­­ Mitthei­­ » ,

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