Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-07-15 / nr. 55
242 nen Gemeinden“ und kleinern Körperschaften, welche sich in den Archiven der Nation, der Städte, Kapitel und Märkte, in den Briefladen der Dörfer, Zünfte, Kirchen und Nachbarschaften befinden... unwidersprechlich. ‚das. ge: Veßgeberische Genie, die rastlose Werkthätigkeit der früheren Sachs. documentirt, während die modernen Sachs, beinahe Alles von Anderer Hülfe gewärtigend, in eine formalistische Geschäftsfrämerei versunken, in dieser Beziehung hinter jenen tief in Schatten zurückweichen. Abgesehen von diesem Allen, was für unsre oben aufgestellte Behauptung spricht, ist es bekanntlich dem Fleiße und Eifer mehrerer Geschichtsreunde geglückt, Statutenbücher oder Sammlungen von Innergefegen bereits in Bezug auf vier sächsische Städte zu entdecken. Und wir leben der guten Zuversicht, es werden bei der erwachten historischen Thätigkeit in Siebenbürgen bald sämtliche noch vorhandene Statutenbücher zum Vorschein kommen. Wir hoffen dies um so mehr, und glauben einst aus jeder Stadt solche Bücher zu erhalten, weil jede Stadt in verschiedenen Zeiträumen mehrere solcher Bücher verfaßt hat, mithin die Wahrscheinlichkeit größer ist, wofern von mehreren nicht gerade alle ein Raub ungünstiger Zufälle geworden, Daß aber die alten sächsischen Städte, die Gesetzgebung des Eigenrechts stufenweise vervollkommend, w rklich ihre Statutenbücher von Zeit zu Zeit revidirten, umarbeiteten, mithin in öfters erweiterter Gestalt mehrfach niederschrieben, bedürfte, falls das Vorhergehende Gültigkeit hat, keine weiteren Beweise. Es streitet hiefür hinlänglich der natürliche Lauf gereggeberischer Wirksamkeit überhaupt, und die unablängbaren Fortschritts- Bestrebungen der Alt-Sachsen im Gebiete der Gefeggebung insbesondere. Indessen haben wir auch schon einen positiven Beleg in Händen. Diesen positiven Beleg liefert nämlich die Vergleichung der von Herrn Anton Kurz mitgetheilten Statuten von Hermannstadt im J. 1544 und 1549 mit denen vom 2. Juni 1702. Es ist nun keineswegs unsere Absicht, das im Titel dieses Auflages bezeichnete rothe Büchel nach einer glaubwürdigen Schrift in einem Tageblatt ganz drucken zu lassen und nebenher die vorhin angedeutete Vergleichung mit den Hermannstädter Statuten von 1541 und 1549 kritis< durchzuführen. Wir hegen den Vorsaß, aus dem gedachten Bücher bloß diejenigen Kapitel und Punkte herauszuheben und mit eigenen Betrachtungen zu begleiten, welche für die Tagesgefolgte ein vorzügliches praktisches Interesse zu haben scheinen. Das Büchel kam zu Stande unter den Auspicien des Johann Sachs von Hartene>, Ritter des heiligen Römischen Reichs, Provinzial-Bürgermeister und zeitweiliger Königsrichter von Hermannstadt, und enthält außer der Einleitung mehrere Kapitel. Diese Kapitel sind überschrieben, wie folgt: Nr..; 4. Von. der. Schuldigkeit der ganzen Republique und was die HE. E. 8. N. F. W. Herrn Officiales jammt einem Ed. W. W. Rath und Löobl. Communität zu beobachten haben. Nr. 2 Von der Schuldigkeit der N. F. W. W. Herrn Officialium und ganzen Ehrsamen Wohlweisen Raths; Nr. 3 Von der Schuldigkeit und Prärogativen des N. F. W. W. HE. Bürgermeisters in specier Nr. 4. Von der Sculdigkeit und Prärogativen des N. F. W. W. HE. Köönigsrichters in sperie; Nr. 5. Von der Schuldigkeit DEM. FW HE. Stuhlsrichters; Nr. 6. Von der Schuldigkeit des HE. Stadthannen und anderer Beamten. =(Sortfegung folgt.) Statistische Daten über den Stand der Fabriken, Handlungen und Gewerbe in mehreren der sächsischen Kreise und Hauptorte. (Gortfegung.) Mit dem Bemerken, daß es in der vorigen Nummer statt 20 nur 10 Ofsenhandlungen heißen soll, gehen wir auf die 3) Gewerbe*) und zwar a. auf die mit Verzehrungsgegenständen beschäftigten Polizeigewerbe über Fleischhauer 28, Mahlmüller 24, Brodbäcker 62, Luxusbäder 4, Zuckerbäcker 4, Obst- und Küchengärtner 58, Fisscher 4, Bräuer 2, Branntweingeist und Nosogliobrenner 6, Gastwirthe und Köche 18, Bier: Wein- und Branntwein-Schenken 323, Kaffeesieder und Schenker 26, Kocoladenmacher 4, Breistampfer 4, Brodverschleißer 50, Butter- und Käsehändler 24 (diejenigen der Stuhlsortschaften, besonders des Ortes Szelistje, welche nicht berücksichtigt wurden, werden wohl eine noch größere, als die obigen Zahl ausmachen. Essigerzeugungen 5, Fischhändler 40, Freischläßfer 8, Germhändler Zahl lung bezeichnet das * an, der diejenigen Gewerbe, die bei uns nicht für sich bestehend, vorkommen und nur nach der Vorschrift des Tabellenformulars abgesondert gezählt wurden. D. E. *) Auch hier, wie überhaupt im Verfluß dieser Mitthei » ,