Zákonník Říšský, 1885 (1-53)

1885-09-16 / No. 42

­­­­ d 306 XLII. Stück. 134. Gefeb vum 27. Mai 1885. | $. 3. Die im S. 2 bezeichneten Handlungen begründen ein Maroc wenn Umstände vor­­liegen, welche eine Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeizuführen geeignet sind. Die Strafe ist strenger Arrest von drei Monaten bis zu drei NEN womit Geld­­strafe von 100 fl. bis 1.000 fl. verbunden werden kann. $. 4. Wer vorläßlich durch Anwendung von Sprengstoffen als Sprengk­illet Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeiführt, begeht ein Verbrechen und wird mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren, wenn aber eine körperliche Verlegung oder eine Beschädigung des Eigenthums in größerer Ausdehnung entstanden ist, mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist auf lebens­­länglichen schweren Kerker zu erkennen. Hat der Thäter diesen Erfolg voraussehen können, so soll derselbe mit dem Tode bestraft werden. 85.0:­ ­ Wenn mehrere die Ausführung einer nach 8. 4 zu ahndenden strafbaren Handlung verabredet oder sich zur fortgesezten Begehung derartiger, wenn auch im Einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden haben, so machen sich dieselben, selbst dann, wenn eine zur wirklichen Ausübung des im 8. 4 bezeichneten Verbrechens führende Handlung nicht unternommen worden ist, H 3 Verbrechen 3 schuldig und werden mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestr­ff­ t. 6. + dung herstellt, EN bestellt od | in einem Refike fat, in der um durch Spei­dung derselben (8. 4) Gefahr für­ das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbeizufi brechen, in Stand zu gehe, ge In den Fällen des 8.2, orba­l fa­ves 88. 3 bis 6 und wenn im Falle des 8. 2, Absatz 2, Sprengstoffe unter falsche­r Declaration zum Transporte gebracht werden, ist auf den Verfall der Sprengstoffe, bezie­hungsweise der Bestandtheile und Vorrichtungen, dann der zur von derselben gebr­ppter oder bestimmten nie an erkennen, ohne Wer öffentlich oder vor mehre Darstellungen oder Schriften strafbaren Handlungen, oder zur zur lungen anpreist oder zu rechtfertigen der oben bezeichneten Handlungen. er in Leuten, oder in Druckwerken verbreiteten bildlichen Begehung einer in den 838. 4 und 5 bezeichneten ersucht, oder wer überhaupt Anleitungen zur Begehung yeilt, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird

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