Pester Lloyd - Abendblatt, Februar 1857 (Jahrgang 4, nr. 26-48)

1857-02-23 / nr. 43

; Sinne aus allen.Jede Woche werden dahier eineiemliche Anzahl von Metzge­rn, deren er und Straße nachher die gerichtlichen Sonrnale und der „Moniteur” pünkt­­lich der öffentlichen dürfniß , vom Zuchtpolizeigericht wegen­ Dortschriften der d­ueltare zu Geldstrafen von 5—50 $res, verurtheilt, di, Gestern wurde im Faubourg St. Antoine ein Mann von einem Polizeiagenten wegen eines Konzessionen schlechten Calembourgs,­den Beim Her­­ausgehen aus dem Wirthehause wurde­ der Calembourgmacher festgenommen. Bolffs wirthschaftliche Nundschau. „In den Jahren, schreibt man der Eisenbahnen Tonzessionírt, , B. B.­3." bezüglich Medertretung der er gemacht, verhaftet, Der" Betreffende Jan in En, Mirthshaufe Bier mit einem Manne, beffen Zaufname Napoleon if, und der deshalb den Spignamen „’Empereur“ erhalten hat. „Ce n’est pas toi, c’est l’autre queje voudrais voire dans biere (biere, Bier wendung ungeheurer Arbeiterraft ; biere, Todtenbahre).“ antragten Siftirung von Eisenbahnkonzessionen, anderthalb von der Kreditanstalt her bei uns über 500 Meilen eine Aufe­if mithin das Ber Siftirung der sathung allgemeinen Deutschen Handelsgefechbtiges werben, fiäerem Vernehmen nach, der den Drud vervielfältigt; ber­­eits die fontrastlichen Abschüsfe zu diesem Behufe erfolgt ; die Zahl der Exemplare dieser ersten offiziellen Ausgabe st­­ebben, wie verlautet, zunächst auf taufend festgefebt, der Einzel­­offi­­zie „Iombarkisten Eisenbahnen", die von Sa­­ragossa und abgefäloffen. Brantschoferh-Bahn, motirt, Bant von Frankreich hat sich seit dem lebten — Der Monatsabfälufe um 6 Mil. vermehrt. Er beträgt seit 200 Millionen. Aus Konstantinopel wird telegraphirt : Emil Baltazzi hat mit der Pforte ein Ansehen von 10 Millionen Piafter in zwei Jahren rüdzahlbar. Neue Vorschriften über das Parwesen in Oesterreich. Betreff eines neuen Papfestems finden die Minister des Neufern, beg Innern und des Handels, die Oberste Polizeibehörde und das Armeeoberkommando mit Allerhöchster Genehmigung die nachstehenden Vorfäriften 15. März­ 1857 in Wirksamkeit zu treten haben. I. Abschnitt. Vorfriften für Reifen der Inländ­er im Inlande, $. 1. Inländer bedürfen zu Reifen im Inlande in der Regel ($. 24) eines Paffes nicht. Sie haben sich jedoch mit Legitimationstarten zu versehen, welche die BVorsteher der Bezirksämter (Stuhlrichterämter, der mit der Wirksamkeit derselben versehenen Bee­­örden, Distriktsfommissariate), dort aber, wo sich landesfürstliche Polizeibehörden we­­nden, die Vorsteher dieser Behörden fr Personen, die in dem Amtsbezirke derselben ihren Wohnung haben, auf die Dauer eines Jahres ausfertigen. Das Ministerium des fatserlichen Hauses und des Reufern stellt zu Reifen im Inlande statt der bisherigen Ministerialpässe gleichfalls Legitimationskarten aus ($. 4). II. Abschnitt. BVorschriften für Reifen der Inländer ins Ausland, §. 2% Zu Reifen in das Ausland bedürfen S Inländer eines ordnungsmäßig ausgefer­­tigten Nettepaffes. Ausgenommen hievon sind Die Grenzbewohner, welche lediglich eines Certifikates des Vorstandes der betreffenden politischen Bezirksbehörde bedürfen, um zu­­weden des täglichen Verkehrs, so wie zu kurzen Luftfahrten in das benachbarte Aus­land die österreichische Grenze unbeanstandet überschreiten zu können. Ebenso können die Vorsteher jener landesfürstlichen Polizeibehörde, deren nie von der Grenze nicht weit entfernt ist, so wie Die­ in Kurorten nächst der Grenze aufgestellten landesfürstlichen Inspektionstommtffäre unbedenklichen Personen Reisecertifitate für kurze Luftfahrten in das benachbarte Ausland ertheb­en. S. 3. N Reifepaffe in Das Ausland dü­rfen höchstens auf die Dauer von drei Jahren ausgefertigt werden. Allgemeine Bestimmungen. $ 12. Von der bisherigen Ver­­pflichtung, die Reifeurfunden in- oder ausländischen Behörden im Innern des öster­­reichischen Kafserstaates regelmäßig vorzumelsen, vidtren zu Taffen und amtlich zu hin­­terlegen, som­mt es ab, wornach auch die bisher bestandene Pflicht zur Lösung von AUDENAISTAIGEN entfällt. Dasselbe hat zusichtlich der Legitimationsfarten zu gelten. S. 13. Nur an den Grenzen des Österreichischen­ Kaiserstaates unterliegen die Reifepäffe, so mögen von in- oder ausländischen Behörden ausgefertigt sein, der Re­vision durch die f. E. Grenzaufsichtsbehörde, melche, in so­ferne kein Anstand abmaltet, das Bifum zur Weiterreife ertheilt. Ohne Einholung dieses Bifum ist den Reisenden der Uebertritt der Grenze nicht gestattet. $. 14, ft der Reifende mit einem ordnungsmäßigen Reifepaffe nicht versehen, oder mangelt demselben das Bitfum der betreffenden f. ft. Miffion oder des f. FE. Kon­sulates, weitet er sich aber sofort als unverdäc­htig aus, so kann ihm die f­ £. Grenz­­aufsichtsbehörde einen Interimsschein an den Ort der nächsten Polizei­ oder nach Um­­fänden aus der politischen Behörde, welchen er auf seiner Reise betritt, ertheilen, in welchem Falle der abgenommene Refepaß unter Begründung des Verfahrens an die gedachte Behörde einzusenden is. Ein bersei ausgestellter SIntertmsfchein hat nur eine beschränkte, entweder ausdrücklich festgefeste oder sich von selbst verstehende, aber je­­denfalls 14 Tage nicht wiberschrettende Giftigfett, S. 15. Die Ausstellung einer Legitimationskarte und die Ausfertigung eines Pafses zu Reifen in das Ausland darf in der Regel (§­ 24) nur solchen Snpivionen verweigert werden, welche nicht im Rollgenisse der bürgerlichen Rechte stehen, in­so­fern sie die erforderliche Zustimmung der bezu berechtigten Personen nicht beibringen oder welche in dem Rechte zu reifen durch polizeiliche oder gerichtliche Verfügungen bes­chränkt sind. Es wird den Behörden zur besonderen Pflicht gemacht, die Amtshandlung Über das Ansuchen einer Partei um Ausfertigung einer solchen Urkunde möglichst zu beschleunigen. S. 16. Die £. f. Behörden haben Die Reifepäffe nach einem gleichmäßigen gebruhhten Formulare auszufertigen. für die Ausfertigung darf außer der Stempelgebühr weder eine Schreib- noch eine sonstige Türe eingehoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die Legitimationskarten, a... $ 17. Der Reifegaß soll enthalten: Bor- und Zunamen, Charakter oder Be- Häftigung, Wohnort, Alter, Religionsbekenntniß, Reifeziel, Untersehrift, des Reifenden, Silligfeitspauer und in der Regel das Stanglement. Die Legitimattions­­karte hat nur Namen, Charakter, Wohnort und Alter zu enthalten. $. 18. Rücsstlich der Form und des Inhaltes der von dem Ministerium des s Kitts les Hauses und des Reufern ausgefertigten Päffe bleibt es bei der bisherigen Übung. §. 19. Reifeyaffe, welche von ausländischen Behörden herrühren, müssen mit den tt den Staaten, von deren Behörden sie ausgestellt wurden, gefeglich vorgeferiebenen Börmlichkeiten versehen sein. ne: in einem solchen Paffe die Giltigkeitsvauer, so fol diefilbe mit Nüdfigt auf den Retfezwee und die sonstigen Verhältnisse des Retfenden und im günstigsten Fall in der Regel nur für den Zeitraum von drei Jahren, vom Zuge der ordnungsmäßigen Ausstellung oder in gleicher Weise erfolgten Verlängerung an gerechnet, als wirksam betrachtet werden. S. 20. In der Regel darf der Reisepaß nur auf Eine Person Taufen. Bit­e Ausnahme besteht Hinsiáth­á­ber seien des Retfenden, dessen Ehegattin, Pflegebefohlene oder minderjährige Anverwandte, Geld­ und Dienerschaft zu verstehen sind, dem Retfenden EB. Akendın . 23. nung vom 20. in Es genüigt,­­wenn die einzelnen Individu­en i­­er we] Bir yo ar a N­un En nifjes zu dessen sende für die Identitä­ts eine Begleitung mit den imspasse Zufgkxühåkgagsktdksxdkesxit §.21.Ebene bedarf die Schifssmannschaft-wenn nicht spezielle Verordnungen oder in Bezug auf essen in’s Ausland die in Richtungen des fremden Staates wo, bin ich dieselbe begibt, etwas Anderes verlangen, Feines eigenen Pafses, sondern es genügt, wenn das die Personsbeschreibung enthaltende namentliche Verzeichnig derselben dem Pafse des Schiffeführers beigefügt eingetragen ist, gehörig beglaubigte Musterrolle für die bei der Seeschifffahrt verwendete Schiffsmannschaft bleiben, die rücksichtlich ihrer ertroffenen spezielen Verordnungen in Wirksamkeit, S. 22. Sebe Aenderung in der Begleitung des Paßinhabers muß der nächsten politischen oder Polizeibehörde zur geeigneten Vormerfung im Paffe angezeigt werden. Eben dasselbe it zu­ beobachten, wenn sich N­enderungen scraft ergeben, in der Schiffemann­­hat die Anzeige an das zunächst berührte Borschriften werben, insoweit nicht Land- Jungen EEG őleg Call ho DEE TREE, east find, nad be a 1. Die Bestimmungen über Wanderbücher und Hausk­päffe, nehmen­ haben; den Personen, der Militärurlauber und zug­­sichtlich der Meldung auf ihren Wanderungen fortan nach diesen Bestimmungen zu be­­2, die Borfristen für Reifen der im militärpflichtigen Alter stehen­­der Reservemänner, und überhaupt die bezu­g­ paßpolizeilichen Anordnungen ; 3, die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 1853 (R. ©. B. Nr. 179), über September die Waffentrole zur Hintanbhaltung des Scleb­han­­held ; 4, die Vorsschriften wegen des Kastell- und Stellaverfehts am Sanitätstor von Irak, längs der türkischen Grenze; 5. taten oder fünfligen Medereinkommen der eh Tf. österreichischen Regierung gierungen auswärtiger Staaten gegründeten Bestimmungen ri­esichtlich­tigen Angehörigen und namentlich die speziellen Verordnungen mit den Re­­der­­nwechselfel­­der an die Militärgrenze anstoßenden türk­sschen Provinzen, Alle übrigen pappolizeilichen Bestmmungen, In­soferne sie mit den gegenwärtigen Borfortsten nit im dem Tage,an welchem Die Teg­­ Nationaltheater. , Mátyás Deák". DOriginal-Bolisprama In 3­96. theilungen. · Deutsches Theater.»Die lustigen Vagabunden­ i,Posse mit Gesang in 4 Abtheilungen. Diner Stadttheater. „Don Carlos", Infant von Spanien, Trauer»­spiel in 5 Aufzügen, auf mehrere Die Protofolle eines die der­en Durchführung die Jahre fbild gegründete Gesel­änften, gebedt ber sind ein Kapital von 470 Millionen in Anspruch nehmen. Hier mußte Taiferlichen­ Verordnung vom bereits und für neue Eisenbahnen gerechtfertigt ersfeinen. staaten, deren Archive, zielle Ausgabe würde, wie man vermuthet, Deffentlichkeit übergeben werden. m. bestimmt sein. Eine zweite später auf dem Wege des Bughan­­dels der An der Bibliotheken u. der [. legten die und in Nürnberg tagenden Sachmännerfommissten zur Vertheilung Pariser Börse werden an jebt und die Regierungen drei verschiedene, von 6 für Be es find­en dürften Bannvorrath die, Noth­­9. Februar 1857 der in zu erlasfen, melde mit Hch ú $. 24. $.2%5. terentn Kinder, Bet Mebertretungen stehen, der Militärs und Toggenburg berg m. p. 8. Mm. der find m.p. Sreibert Palle aufgeführt werden. Jedenfall mit oder in der Geefhhifimannschaft detone Apr . Dokiabamei der vorstehenden &,.2. Ir, tf, unter 9. kempen m. p. FM, p. aber Angabe ihres bezüglichen Verhält­­niss der 2 a­­w­erden nicht berührt: die Korfärift und vom 25. April 1854 (R, ©, B, Nr. 102) geahndet, Dur die gegenwärtigen Borfehriften Bewohner der Militärgrenze deren Bag ; Melder Mint Inhaber fich bestehenden 12, die in besonderen Verträgen, Friedensschlüffen, in Betreff Krafttreten,als aufgeh­oben angufebßen, Graf Buol Schauenstein m.p, Freiherr 9, m 8, Freiherr Nitter 9, 9, Ba­me mur «­re­ nd Börsen: und Handelsnachrichten. a Mien, 21. Febinar. Die Börse, welche in der zweiten Hälfte der Dode eine ganz selbstständige Richtung einschlug, konnte sich den fortwährend günstigen Pariser Notizungen nur länger entziehen und eröffnete heute ent­­schieden günstig, und bei ziemlicher Kaufluft gingen Nordbahn auf 2291/, um sich, einiger Schwankungen ungeachtet, au fo zu behaupten. Krebitartien haben sich auf 289'/, gehoben. Auch andere Spekulationspapiere größtentheils­ etwas besser, während Staatsfonds mehr in den Hintergrund traten. Wechsel sind Bei Überwiegendem Angebote und mangelnder Nachfrage abermals etwas gewichen. Metalle unverändert. Schlußfurfe : Kreditaktien 2891/, , Nordbahn 2291/,, Dorientbahn 103, Theigbahn 101 °/,; 4 Berlin, 21. Februar. 5pEt. freim. Anleihe 99%/,; SpCt. Met. 82; Wien 967/9; 1854er Lore 107',,; Nationalanlehen 84), ; Staatsbahn 160; $rebítafften 1413/,; Frankfurt, 21. februar. 5pCt. Metall. 801/,; AY/,pEt, 114%, ; Bantaftien 1182 ; 1854er Lore 1031, ; 219; Krebitaftien 198; Westbahn 101 °/,; Hamburg, 21. februar. Nationalanl. 831/,; Krebitaft. 146; Paris, 21. februar. SpCt. Rente 69.90; AY,pEtge 95.25; Silber­­anleihe 91, ;, Staatsbahn 775; Krebitmob. 13815 Lomb. 668]; Orient bahn 517 ; Börsenschluß fest; Abends 3pEt, Rente 69.95. V Amsterdam,21.F­lokum·Dortverzinsliche 851X 235pCt·Met·all. 759,-«,z.273pCt.Metall.391-H;Nationalanleihe 779Xls. «Wien,21.Februar.Die letzt hineingelaufenen Mittheilungen von bevorstehenden namhaften Getreideankäufen im Banat für Triestiner Rechnung haben sich nach eingeholten direkten Nachrichten als bloße Gerüchte bewährt,da die heute im Banate beanspruchten Preise von 4st.pr.Metzen nach dort keine Rechnung geben können,besonders da die letzten Odessaer Be­­richte flauer sind.Die meisten auswärtigen Märkte sind für Weizenhbber ges stimmt,besonders aber Baiern und der Rhein,was auch auf unsere Plätze die Rückwirkung hervorbrachte,daß fü­r Rechnung einestankfurten Hauses eikea 4000 Metzen ungar.Weizen 87Pfd.ä4fl.18kk.,und circa 4000 Metzen Korn 80Pfd.å2fl.36kr.,sowie für Oberösterreichs OOO Metzen ungar.Weizen 87Pfd.s«­4fl.15kr.lokoPrießburgaquieferung begeben wurden.An verbeutigen Erse wurden circa 25.000 Metzen Weizen bei einem Aufschlag von 8,12kr.pr.Mitzen umgesetzt.Weizen,banat.Bei ruhigem Ge­­schäft 86—88«­2 Pfd.4st.bis 4fl.42ke.,lokoWieselbueg.Korn, ungar. Bei mäßigem Umfab 78—80 Pfo. 2 fl. 30-42 fr., tofo bier. Ser­fte öfterr., unverändert. 68—72 Pfv. 2 fl. 24—45 fr. Hafer Bei ziemlich gutem Abfah etwas fester. 45—48pfd. 1 fl. 28—30 Fr. Toto Raab. Ruturu 4 banat. Die Preise scheinen keines weitern Radganges fähig zu sein, und werden allmätig höhere Ansprüche gemacht. Primamaare á 2 fl. ab Raab verkäuflig, so wie neue Waare á 2 fl. 6 fl. Toto Raab oder Gifet [teferbar, twillig Nehmer findet, Wilden. Durch h­erannahenden Bedarf mehr gefragt, und schöne mähr. Waare nur & 3 fl. 20 fl. ab Hier erhältlich, Oberösterr, bedingt 3 fl. pr. Meden, Verantwortlicer Redakteur : Karl Weißkircher. Staatsbahn 245 1/., 71; Bien Nationalanl. 82 ; Staatsb, - « Sähnelprefendrud von Emil Müller, Dorotheagafse Nr. 12. — Verlag der Perler Lloyd gesellhaft.

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