Pester Lloyd - Abendblatt, August 1859 (Jahrgang 6, nr. 165-189)

1859-08-02 / nr. 166

ps: Länellpfeifendrug von Emil Müller, Dorotheagasse Nr. 12, — Berlag der Vester Stoppgesellgaft, ger fü­r fremde Militärdienste hat im Na­kv.Schlepegrell’schen Antrag erklärten sich v.Knyphausenunk­tionalrath einer dreitägigen Berathung bedurft,ehe es durch die verschiedenen Abänderungsanträge und Amen­­dements sich durchkämpfend,endlich zu der nachfolgenden Redaktion,welche zum Beschluß erhoben ward,gelangte. Dieses Gesetz,welches einen von dem Auslandespost gescholtenen Mißbrauch aufhebt,und daher auch diesem bekannt zu werdender dient lautet nun wie folgt: Art.1.Der Eintritt in diejenigen Truppenkörper eines auswärtigen Staates,welche nicht als reguläre Landestrup­­pen desselben anzusehen sind,ist ohne Bewilligung der kompet­­enten Behörde jedem Schweizerbürger untersagt.Diese Be­­willigung hat von dem Bundesrathe auszugehen,wer hierüber, falls es sich nicht um Offiziere des eidgenössischen Stabes handelt,das Gutachten der betreffenden Kantonsregierung ein­­ziehen wird.Der Bundesrath hat eine solche Bewilligung nur dann zu ertheilen wenn sie zum Behufe weiterer Ausbil­­dung für die Zwecke des vaterländischen Wehrwesens nachge­­sucht wird.Akt.2.Werden Vorschriften des Art.1 entge­­genhandelt, wird mit Gefängniß­ von 1 bis 3 Monaten und Einstellng im Artivbürgerrechte bis auf 5 Jahre Bestraft. D­­er Artikel ist unvorgreiflich den besondern Strafbestim­­mungen, melche eidgenössische oder kantonale Gefege gegen diejenigen Militärpflichtigen aussprechen. Die ohne Anzeige oder Erlaubnis das Vaterland verlassen oder auf den Ruf des Vaterlandes zum Militärdienste sich nicht stellen, Art. 3. Wer Schweizerbürger für fremden Militärdienst anmirbt oder zu solchen Werbungen auf irgend­eine Weise, z. B. der Annahme von Dienstbegehren, Haltung von An­­meldungsbureaus, Bezahlung von Reiseforten, Verabreichung von Marschrouten oder Empfehlungen wiffentlich mit­­wirft, wird mit Gefängniß von 2 Monaten bis auf 5 Sahre, Geldbuße bis auf 1000 Franken und, sofern der Ber treffende Schweizerbürger ist, mit Einstellung im Astrobürger­­recht von 5 bis auf 10 Jahre bestraft. Hat der Betreffende sich der Vertrag zur Errichtung eines ganz oder t­eilweise schmet­­zerischen Truppenkorps für einen fremden Staat verpflichtet, so kann die Gefängnißstrafe bis auf 5 Jahre und die Buße bis auf 10.000 Fr. gesteigert werden. Art. A. Der Art. 65 des Bundesgefeches, betreffend das eidgenöfítige Strafrecht, vom 4. Februar 1853 (ft aufgehoben. An dessen Stelle tritt Dieses Gefes in Kraft, Art. 5. Der Bundesrath wird, falls die Beh­hörden einzelner Kantone den auf den fremden Kriegsdienst bezü­glichen Bundesgefäßen nicht gehörige Nachachtung verschaf­­fen sollten, die Bundesgerichtsbarkeit so weit in Wirksamkeit treten lassen, als es erforderlich is, um jene Bundesgefege in allen Theilen der Schweiz zu gleicher Geltung zu bringen. 2... Art. 8. Der Bundesrath ist mit der Beiziehung dieses Gefebes, das sofort in Kraft tritt, beauftragt. Aus der erstn bannoserfchen Kam­m­er theilen wir folgende Verhandlung mit, die für den Geist dieser Körperschaft bezeichnend ist . Der Landtagskommissär Generalmajor 9. Sihart machte bei der Verhandlung Über die Küstenbefestigung darauf aufmerksam, daß die Tertifikationen den 3wed hatten, bei einer Invasion ‚mit einer mäßigen Anzahl von Schiffen die Uferbewohner zu flissen, und die Zerstörung der Etablis­­sements zu hindern. Ein Opfer von einigen Millionen sei im Verhältniß zu den Borb­etlen nicht zu groß. Ein großer Theil der Küste dee sich feld. Von den drei­­ Strömen seien die Weser und Ems leichter zu fließen, während bei der Elbe dies nur in der Nähe von Brunshausen der Fall sei. Man beabsichtige an diesem Orte wie in Bremerhaven 600 Schritte unter der Dambatterie ein Fort zu errichten , die Ems fest am gwedmäßigsten bei Netkum zu fließen. Außerdem wolle man Kanonenbote anschaffen, ohne welche die Batterien nur eine halbe­­ Maßregel. Im Fall eines Krieges müßten dog­ flatt 11, pCt. 3 pCt. ausgehoben werden. Es komme deshalb wenig darauf an, ob wegen der Batterien einige Bat­baillone mehr verwandt würden. v. Schlepegtel beantragte den Haflus des Kommissionsantrags zu streichen, welcher die Regierung auffordert, vom Fortbau der Befestigungen einstweilen Anstand zu geben. Die Belendung der Werke sei um so noth­wen­­diger, weil man dem Frieden nipt trauen könne. Zumal da der Kaiser der Franzosen geäußert, wer Trieben werde von Dauer sein, dürfe man Das Gegentheil mit Sicherheit annehmen. Gegen den­­­­ Wien, 1. August. An der heutigen Barbörse waren die Anfangskurse : Kredit 214,80, Nordbahn 1822, Staats­­bahn 264. Die Börse war bei anhaltender Geschäftsfü­lle doch ziemlich fest, daher blieben die Kursvariationen sehr gering­­fügig. Nationalanleihe Anfangs mit 79.60 bezahlt , flieg auf 79,90, Metalliques unverändert 74.75, auch Grundentlastun­­gen mit Ausnahme der niederösterreichischen, welche um ApCt, höher bezahlt wurden, blieben stabil, Wechsel zum Theil etwas fester. In der zweiten Börsenhälfte Übte Die fortdauernde Seshäftstosigkeit einen leichten Druck auf die Spekulations­­papiere aus, Kredit wurden mit 213,70­ abgegeben, Schluß etwas fester, Die Nachbörse verlief til und schloß + Kredit 213,90, Nordbahn 1825, Stantschbahn 266 , Banfartten 898, Dampfschiffahrten 448,50, 5pCt, Metalliques 74,75, Rational 79,90, ungar. Grundentlastungen 73, Kreditlgfe 94, Augs­­burg 101, London 117,50, Münzbufaten 5,52, Silber 116,50, Verantwortlicher Nevasteurs Karl Weisskircher, 9. Holleufer, 9, Alten-Hemmingen, der frühere Zeitungsredak­­teur, führte das Grundprinzip des französischen Staatsrechts auf „Rauben und Zugreifen“ zurück. Durc Annahme des 9. Schlepegrel’scchen Antrages werde man am besten den „aisilifatorischen Speen“ Frankreichs begegnen, die auf Zer­­störung von Schiffen und Privateigenth­um Hinausgingen. Für die milde Art der Herbeirassung der nöthigen Pferde sprach der Redner der Regierung seine besondere Arerkennung aus und verband damit den Wunsch, es möchten die Pferde nicht verkauft werden, da sie alsdann nach Frankreich abgeben würden, von wo Deutschland binnen Kurzem der Krieg kom­­men­­ werde. Der Schlepegrell’sche Antrag fand dann gegen wenige Stimmen die Billigung des Hauses, worauf im Nebri­­gen die Bewilligung in der von der Kommission beantragten MWetfe ausgesprochen wurde. Aus Wien vom 1. wird und geschrieben . Der verstäríte tirolische ländische Aus f­chu­fe tritt mit heutigem Tage in Innsbruf zusammen, um als provisorische Landesvertretung über einige der dringendsten Interessen der Provinz unter dem Borsige Sr.­­ f. Hoheit des Herrn Erzherzog Statthalters zu beraten. Die Gegen­­sände der Berathung wurden in einer Konferenz, an der die vier Kreishauptleute des Kronlandes Theil nahmen, festge­­stellt, — U­ls große Testmesse, welche bei der Einmet­­hung des Graner Domes zum ersten Male aufgeführt wurde, und nachträglich auch in Wien gehört wurde, tt nun in der 8, 1. Hof- und Staatspruderei erschtenen, eine mächtige Par­­titur sammt Klavierauszug 20 300 Yang, 14 301 breit, durchgehends in 28 Systemen gedruckt. Die Meile umfaßt 130 Betten und bildet auch ein typographisches Prachtwerk. Den Eingaben, Schriften, Urkunden und Verhandlun­gen bei den Urbarialgerichten in den Fällen, wo die Ausschei­­dung der Hutweiden und Regelung der Waldungen durch einen von Amts wegen zu bestellenden Vertreter eingeleitet wird, wurde mit der Wirksamkeit für Ungarn, Siebenbürgen, Kroa­­tien und Slawonien, das Banat und die Voikopfhaft Ser­­bien die Stempelfreiheit bewilligt. — Se, Majestät haben zu gestatten geruft, Daß der mit Verordnung vom 8. Geber 1857 bewilligte sol­l freie Bezug der für die mechanischen Webe- oder Rundstühle nothwendigen Borberet­­tungsmafagjinen, als: Schlit-, Scheer- und Spulmaschinen nicht mehr an den gleichzeitigen Bezug der Wehe» oder Rund­­fühle selbst gebunden werde, sondern daß diese Stlfsmaschinen aus dem Ausland auch dann zollfrei eingelassen werden dür­­fen, wenn solche ohne die Regulatoren oder Kraftstühle, oder mit diesen nicht gleichzeitig eingebracht werden. Zur BVBerhü­­tung der Mitbräuce beim Bezuge derselben wurden einige Verordnungen erlassen. Diese Begünstigung gilt für die Dauer vom 18. Weber 1857 bis März 1862, Nó3zia Sänder, welcher von dem Landesgerichte zu Ofen mittelst Urtheils vom 22. Februar zum Tode verurtheilt worden, ist, wie der "Wiener Ztg." gemeldet wird, begnadigt, und seine Strafe in lebenslängliche Kef­­ferhaft umgewandelt worden. Der Begnadigte ist gestern in Wien eingetroffen, von wo er nac Kufstein transportirt wird.

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