Pester Lloyd, September 1859 (Jahrgang 6, nr. 209-233)

1859-09-11 / nr. 217

8 Kaiserliches Patent vom 1. September 1859 betreffend die innere Verfassung, die Schul- und Unterrichtsangelegenheiten und die staatsrechtliche Stellung der evangelischen Kirche beider Bekennt­­nisse in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slawonien, in der Woiwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate und in der Militärgrenze. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gna­­den Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen Ic. Die von den Evangelien beider Bekenntnisse in Unse­­rem Königreiche Ungarn aus ihrem zu Pet und Ofen im September und Oktober 1791 gehaltenen beiden Synoden Unserem erlaub­ten Vorfahren, weiland Kaiser Leopold II. zur verhöpften SÁlugfassung unterlegten kirdhligen Orfebvor­­f­ läge, betreffend die kirchliche Vertretung und Verwaltung in der finierunweiten Gliederung der Pfarrgemeinden, der Seniorate, der einzelnen Superintendenzen und der Gesammtheit stimmt­ sichher Superintendenzen des einen oder des anderen Bekennt­­nisses, betreffend die Organisation der zum Zwede der kirch­­lichen Gesettgebung einzufegenden beiden Synoden, betreffend die Einrichtung und Leitung des Unterrichtswesens, betreffend endlich die Feststellung sowohl des Eherechtes als auch des vor den berufenen firnlichen Ehegerichten einzuhaltenden Verfahrens in Ehestreitigkeiten, sind seit der Zeit Gegenstand wiederholter Verhandlung gewesen. Nachdem ein die Erledigung der vor­­erwähnten Synodalvorschläge über die Vertretung und Ver­­waltung der Kirchenangelegenheiten bezwecfender und vorberei­­tender Gefrgentwurf von Unserem Minister für Kultus und Unterricht, den Distribtualkonventen beider Konfessionen zur Meinungsäußerung mitgetheilt worden ist sind sowohl die bes­züglichen Aeußerungen sämmtlicher Superintendenzen, als auf die nachherigen bezüglichen Erklärungen und Eingaben der Evangelisen beider Bekenntnisse aus Ungarn und der Woiwod­­schaft Serbien nebst dem Temeser Banate unserer Schlußfas­­sung unterzogen worden. Wir haben alle Uns diesfalls gemachten Vorlagen in reifliche Erwägung gezogen und finden nunmehr in der Absich, um einerseits die evangelische Kirche beider Bekenntnisse in Ungarn, Kroatien und Slawonien, in der Woiwodschaft Ser­­bien mit dem Temeser Banate und in der Militärgrenze ohne weiteren duffdub in den Genuß einer allgemeingiltigen­Berfassung zu geben und die Weiterbildung versehlen im Wege regelmäßig zusammentre­­tender Synoden zu ermöglichen, dann um der Behandlung der Schule und Unterrichtsangelegenheiten der Evangelischen eine feste Norm zu geben, endlich um den Grundlagen, nach melden Wir Unser landesfürstliches Oberaufsichtsrecht gehandhabt wis­­sen wollen, einen bar bestimmten Ausdruch zu verleihen — nach Bernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reicherathes, behufs der Erledigung der abgedachten Synodal­­operate in Ausführung des §. 4 des XXVI. Gesebartikels vom Jahre 1791 zu verordnnen, wie folgt: $, I. Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche sowohl Augsburgischen als Helvetischen Bekennt­­nisses gliedert si in herkömmlicher Weise nach folgenden drei Abstu­­fungen : a) der Pfarrgemeinden , b) der Bezirksgemeinden (Senio­­rate Tractus) und c) der Superintendentialgemeinden (Superin­­tendenzen). §. II. Die Organe des Kirchenregimentes sind : 1. Für die Pfarrgemeinde : a) bag Presbyterium, b) ber Lo­­talfonvent. 2. Für die Bezirksgemeinde : a) das Senioralfonsisto­­rium , b) der Senioralfonvent. 3. Für die Superintendentialge­­gemeinde : a) das Superintendentialfonsistorium , b) der Superin­­tendentialfonvent. 4. Für die Gesammtheit der Superintendenzen bei einen oder bes andern Bekenntnisses : a) die Generalkonferenz, b) die Synode. $. III, Die Glieder bdieser Eichen regimentlichen Versamm­­lungen und Behörden haben bei allen Abstimmungen ihrer Nieder­­wägung zu folgen und sind an Instruktionen von Kommittenten nicht ebunden. te . [d ws ], XIII, Der Unterricht in weltlichen Gegenständen ist im gleichen Maße, wie es bezüglich der katholischen Volkssäulen der Fall ist, nach den, mit vollständiger Wahrung des konfessionellen Charakters der Schulen von Unserer Regierung erlassenen oder zu erlassenden allgemeinen Borschriften einzurichten. In keiner Schule darf ein Lehrbuch gebraucht werden, das nicht die Genehmigung erhalten hat, welche bezüglich der Religionslehrbürger die General- Konferenz nach eingeholter Zusimmung des Ministeriums für Kultus $. IV. Unser landesfühstiges Oberaufsichts­­recht wird, die Unserer eigenen Schlußfassung vorbehaltenen Fälle abgerechnet, von Unseren Behörden je nach ihrem gefeglich geregelten Wirkungekreise gehbt werden. Bei Unserem Ministerium für Kultus und Unterricht wird eine aus Glaubensgenossen beider­ Bekenntnisse gebildete Abtheilung bestehen. §. V. Die üircliche Gerichtsbarkeit wird aus­­geübt: 1. durch das Seniorialfonsistorium; 2. dur bag G Superin­­tendentialfonsistorium ; 3. in besonderen gefeglich bestimmten Fällen durch die betreffende Generalkonferenz sämmtlicher Superintendenzen des einen oder des anderen Bekenntnisses; endlich 4, in fegter In­­stanz durch das oberste evangelische Kirchengericht , über dessen Ein­­richtung Wir nach Bernegmung der Superintendenzen Uns vorbehal­­ten, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 6. VI. Sobald diese kirchlichen Gerichtsbehörden ins Leben treten, wird die Ehegerichtsbarkeit Unserer landesfürst­­lien Gerichte in Ungarn, Kroatien und Slawonien, der M­oiwod­­schaft Serbien nebst dem Temeser Banate und in der Militärgrenze über die Evangelischen beider Bekenntnisse nach Kundmachung der Niedergangsbestimmungen, welche Wir zu erlassen uns vorbehalten, aufgehoben werden, und dieselbe wird sofort auszuüben sein: a) in erster Instanz durch das Senortalfonsistorium, b) in zweiter Instanz durch das Superintendentialfonsistorium, c) in dritter und legter Instanz dar das oberste evangelische Kirchengericht, §. VII. Bis im Synodalwege Gesehe Über dag Eherecht der Evangelischen beider Bekenntnisse zu Stande kommen, bleiben die bisherigen biesfälligen Gefege in Wirfsamkeit, und sind bie im X, IV. des gegenwärtigen Patentes aufgezählten Ehegerichte bei ihren Erkenntnissen an die Bestimmungen der bisherigen Gesettge­­bung, sowohl in Beziehung auf das Recht selbst (Patent vom 29. November 1852, Nr. 246 des Reichsgefegblattes) , als nach Zutäs­ figkeit auch hinsichtlich des Verfahrens gebunden. Die in leiterer Beziehung mit Rücksicht auf Die Beschaffenheit dieser Gerichte erfor­­derlichen Abweichungen werden besonders geregelt werden. Die Ent­­scheidung über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe wird auch für die Zukunft den weltlichen Gerichten zustehen. §. VIII. Beide Taten und nach meiden Bestimmungen dieselben für die Funktionen der Kirchlichen Gerichtsbehörden zu Han­­den Kirchlicher Sonde zu entrichten sind, bleibt Unserr Schlußfassung vorbehalten. §.1x.Geistliche unterstehen in Disziplinarangelegenheiten den kirchlichen Gerichtsbehörden.Ueberblosweltliche Rechtssachen der Geistlichen,wie Betträge,Schulden,Erbschaften, entscheidet das weltliche Gericht. §.x.Wenn Geistliche wegen Verbrechen,Vergehen oderuelekt­­tretungen von dem weltlichen Gerichte in Untersuchung gezogen wer­­den,so liegt esviesem ob,die von bie bet ussenden printendent ohne Bekzug in Kenntniß zu sehen.Ebenso ist von dem gefallten Urtheileunn den Beweggründen desselben der Superintendenzunge­­säuthittheilung zu machen.Bei Verpaftungsaneithaltung eines Geistlichen sind jene Rücksichten zu beobachten,welch­ dies sei­­nem BemfegebührenreAcht uns erheischt. s.xl.Die in dem landesfürstlichen Oberaufsichtsrechte be­­gründete Inspektion evangelischer Schulen wird nur durch Männer des Augsburgischen oder Helvetischen Bekenntnis­­ses geübt werden. Jede Schule hat sich dieser Inspektion zu fügen und die von der Regierung begehrten Auskünfte zu ertheilen. Nimmt eine Schule einen in moralischer oder politischer Beziehung spädli­­hen Charakter an, so­lf von der politischen Landesstelle unter Zu­­ziehung eines Abgeordneten der Superintendenz eine Untersuchung zu pflegen und nach Maßgabe des Resultates die Schließung der Schule zu verfügen. §. XII. Die Volksschulen der Evangelischen beider Bekenntnisse unterstehen au­ch Zukunft der Aufsicht und Leitung ihrer kir­ch­lichen Organe. Die nähere Regelung der hierauf bezüglichen BVerhältnisse bleibt der Tircllichen Gereggebung vorbe­­und Unterricht, bezüglich anderer Lehrbü­cher aber dieses Ministerium nach Bernehmung der Generalkonferenz ertheilt. §. XIV. Bezüglich der OGymnasten, Realschulen und Ähnlichen Mittelschulen, dann der Präparand­en haben folgende Bestimmungen zu gelten: a) jede solche Anstalt muß einen Borstand haben, welcher die unmittelbare Leitung der Anstalt ber forgt und den Regierungsbehörden gegenüber die Verantwortlichen­ für den Zustand derselben trägt; b) der Vorstand und die Lehrer an einem Gymnasium an einer Realschule oder an einer Präpa­­randie müssen in moralischer und politischer Beziehung unbescholten und in der Regel öfterreichtfche Staatsbürger sein, und in wissen­­schaftlicher Hinsicht durch eine Lehramtsprüfung diejenige Befähigung nach­weisen, welche von einem Lehrer an einer gleichnamigen Staats­­schule gefordert wird. Ausnahmsweise können auch Ausländer mit Genehmigung der Regierung als Schulvorstände und Lehrer berufen werden ; c) die Anstellung des D­orstandes und der Lehrer steht dem betreffenden Schulpatronate zu; d) der Unterricht ist auf der Grund­­lage gedruckter, in den Händen der Schü­ler befindlicher Lehrbücher zu ertheilen. — In seiner Schule darf ein Lehrbuch gebraucht wer­­den, das nicht vorher die Genehmigung erhalten hat, welche bezüg­­lich der Religionsbücher die Generalkonferenz nach eingeholter Zu­­stimmung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, bezüglich an­­derer Lehrbü­cher dieses Ministerium ertheb­t. $. XV. Für jede Schule kann die Zuerkennung aller Rechte einer öffentlichen Schule in Anspruch genommen werden, wenn sie allen gefeglichen Bedingungen der Erwerbung dieser Rechte, insbesondere auch h­insichtlich des für Schulen der bezüglichen Art vorgeschriebenen Lehrplanes entspricht. $. XVI. Wenn für Die evangelige Schule des einen oder des anderen Bekenntnisses Schulen auf Staatsfesten errichtet werden, so können an denselben nur solche Männer angestellt werden, welche einem dieser Bekenntnisse angehören. §, XVII. jeder Superintendenz sieht es frei, in so lange in dieser Beziehung nicht im Wege der synodalen Gereggebung allgemein giltige Bestimmungen getroffen werden, diejenigen Anord­­nungen zu erlassen, die sie für erforderlich erachtet, um den Bil­­dungsgang dener aus den Gymnasien eintretenden Schüler zu regeln und zu überwachen, welche sich dem Dienste der Kirche und Schule zu widmen, und zu dem Ende ausländische Universitäten zu besuchen, oder an inländische theologische Anstalten überzugeben wünschen. Zu diesem Ende können die Superintendenzen über das von der Regie­­rung geforderte Bildungsmaß hinaus weitere Anforderungen stellen und jene Fächer bestimmen, deren mit Erfolg beendigtes Studium für die Schüler der erwähnten Kategorie die Berechtigung zum Be­suche einer Universität oder zum Eintritte in das t­eologifge Stu­dium begründet. Sie können sich sofort die Betätigung der Matu­­ritätszeugnisse solcher Schüler vorbehalten und von sämmchien Kan­­didaten, welche an einer Universität oder an einer außerhalb der Superintendenz, der sie angehören, befindlichen theologischen Lehran­­stalt studiren , genaue h periodische Nachweise über ihre Studien ver­­langen, Kandidaten, welche den diesfälligen Anordnungen nicht nachge­kommen, sollen nicht angestellt werden dürfen. $, XVIII. Die theologischen Lehranstalten, welche für das eine oder das andere der beiden Bekenntnisse nach der bisherigen Einrichtung abgesondert bestehen, verbleiben in ihrem abgesonderten Bestande. Es wird aber eine Aufgabe der nächsten Synoden sein, ein Gefeg über die Einrichtung und Regelung des theologischen Studienwesens für das Bekenntnis, dessen Organ die betreffende Synode is, auszuarbeiten und Unserer Genehmigung zu unterlegen. $, XIX, Lehrer, melde an Volksschulen oder höheren Lehranstalten von den berechtigten Schulpatronaten krönungsmäßig angestellt worden sind, können ihrer Stelle nur in Folge eines gere­­gelten Disziplinarverfahrens entfernt werden, welches in dem kirchen­­gefeglich vorgeschriebenen Instanzenzüge zu führen ist. Sedo kann, wenn Rücksichten der Schuldisziplin keinen Aufschub gestatten, die Enthebung von der Ausübung des Lehramtes vom Patronate prodi­­foris$ ne werben. .. . Die Kirchengemeinden (Pfarrgemeinden, Seniorate, Superintendenzen) sind bereitigt, Eigenthum auf jede gaefeßliche Weise zu erwerben. §. XXL. Schul und Kirchensiftungen dürfen nur zu­­weden der Schule und Kirche des betreffenden Bekenntnisses verwendet werden. §. XXII. Strettigketten über die Bestimmung und Verwendung von Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögen werden von den kirchlichen Gerichtsbehörden (§. V) entschieden, §, XXIII. Die Verwaltung ihres Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens steht au­f einerh­i­ im Sinne des Artikels 26 vom Jahre 1791, S. 10, den Evangelischen beider Bekenntnisse aus­­schließlich zu. Die Staatsoberaufsicht über ihre Gebahrung übt das Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Rechte, erforderli­­chen Sales in die Stiftungsurkunden, Rechnungen und sonstigen Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen und bei Gefährdung der Sonde dasjenige zu veranlassen, was zur Steherstellung oder Schadloshal­­tung nothwendig ist. XXIV. In Stiftungen und andere Urkunden, durch welche be­wegliches oder unbewegliches Eigenthum zu Kirchen- oder Sc­hulzweden gewidmet wird, dürfen keine den bestehenden Gehegen widerstreitenden Bestimmungen aufgenommen werden. Wenn es den­­noch geschehen sollte, so sind die bezüglichen Bestimmungen wirkungs- 108, die aus der Stiftung oder sonstigen Widmung der Kirche oder Schule erwachsenden Rechte und Vartheile aber aufrecht zu halten. $, XXV. Seine Superintendent (Superintendential- Gemeinde) besteht aus denjenigen Senioraten und Pfarrgemeinden, welche ihr durch landesfürstliche Gefete zugewiesen werden. Die Superintendenturen erhalten bleibende Amtsfige, nach melden hie­r Superintendenzen benannt werden. §. XXVI, € s Haben Fünfzig folgende Superin­tend­enzen zu beleben: A, Für die Evangelischen Augsburger Bekenntnisses : 1. Die Pester. Sie umfaßt aus der bisherigen Bergsuperinten­­denz das Pel- Ofner Seniorat, das Pester Komitatsseniorat und aus der bisherigen Superintendenz jeniette der Donau das Graner Seniorat. 2. Die Preßburger. Sie umfaßt aus der bishe­­rigen Superintendenz diesseits der Donau das Arvaer , Iptauer, Neutraer Seniorat, das Preßburger Stadtseniorat, das Preßburger Komitatsseniorat, das Trentschiner und das Turpezer Seniorat ; aus der bisherigen Bergsuperintendenz das Sohler, Barfer, Hontber und Neograder Seniorat und aus der bisherigen Superintendenz jenseits der Donau das Komorner Stadtseniorat. 3. Die Dedenbur­ger. Sie umfaßt aus der bisherigen Superintendenz jenseits der Donau das Ober-Dedenburger, das Unter-Dedenburger, das Ober- Eisenburger, das Mittel-Eisenburger,, das Kemenesalter,­­das Bel­­primer, das Raaber , das Zalaer , das Sümegher , das Tolna-Ba­­tanya - Sümegher Seniorat und die Stadtseniorate Raab, Güns, Rupt und Dedenburg, und aus der bisherigen Superintendenz dies­­seit8 der Donau das Wieselburger Seniorat, 4. Die Eperte fer. Sie umfaßt das Seniorat der jedő Dreistädte, das Dreizehn­­fädter Seniorat, das Seniorat der sieben Bergstädte, das Grubsar­­pathische , das Gömdrer, das Klein-Honther und Das Saros-Zem­­pliner Seniorat, sämmtlich aus der bisherigen Theiser Superinten­­denz. 5. Die Szarsafer. Sie umfaßt das Béléser Seniorat aus der bisherigen Bergsuperintendenz; und das Hegyallaer Senio­­rat aus der bisherigen Theiser Superintendenz. 6. Die Neu-Ber­­bafer Superintendenz. Sie umfaßt das Bärd-Syrmier und das Banater Seniorat, beide aus der bisherigen Bergsuperintendenz. B. für die Evangelischen Helvetischen Bekenntnisses : 1. Die Pefter. Sie umfaßt das Kecstemeter, das Pefter, das Splter und das Bertefalser Seniorat aus der bisherigen Superin­­tendenz an der Donau, das Tataer Seniorat aus der bisherigen Superintendenz jenseits der Donau, endlich das Seniorat von Her­ves und Groß-Rumanien aus der bisherigen Superintendenz jenseits der Theiß. — 2, Die Komorner Gie umfaßt das D­arfer, Dregely-Palanter und Komorner Seniorat aus der bisherigen Su­­perintendenz jenseits der Donau. — 3, Die Päapner. Sie um­­faßt das Mezőfölder,, das Derfeger, Päpner, Inner-Sümegher und Vefprimer Seniorat aus der bisherigen Superintendenz jenseits der Donau, das Ober-Baranyaer , Aeufere Sümegher und Tolnger Ge­niorat aus der bisherigen Superintendenz an der Donau. — 4, Die Säurospatafer Sie umfaßt das Abaufer, Unter-Borsoder , Unter-Zempliner,Ober-Borsoder,Obers Zempliner,Gomörer,Tor­­naet und Ungher Seniorat aus der bisherigen Superintendenzdiesi seite der Theiß,dao Betegher und Matmarosingocsaer Seniorat aus der bisherigen Superintendenz jenseits,der Theiß. 5, Die Debrecztiner. Sie umfaßt das Nagy-Bänyaer, das Biharer, das Debretziner,, das Ermellefer, das Nagy-Kärolyer , Unter-Sza­­bolcser, das Ober-Szaboleser, das Nagy-Szalontner und das Szathmärer Seniorat aus der bisherigen Superintendenz jenseits ber heiß,­­ 6. Die New Szinácser. Diese umfaßt das Unter Baranya-Parser Seniorat aus der bisherigen Superintendenz an der Donau und das Beles-Banater Seniorat aus der bisherigen Superintendenz jenseits ber Theiß, 6, xXVIL In so ferne die weitere Untertheilung einer dieser Superintendenzen über die Zumessung ganzer Seniorate von einer Superintendenz an eine andere wünstenswerth erachtet werden sollte, sind solche Wünsche in der Generalkonferenz zu ber­­athen und im Wege Unseres Ministeriums für Kultus und Unter­­richt Unserer Schlußfassung zu unterziehen. X, XXVIII. Seine Generalkonferenz hat nach An­­hörung der Betheiligten einen abgesonderten Vorschlag über die Durchführung der von den ausscheidenden Senioraten und Gemeinden etwa verlangten Theilung bei den bisherigen Superintendentialdi­­strikten, als Distriften, gehörigen gemeinschaftlicn Sande und Stif­­tungen zu machen und, wenn seine Einigung erfolgte, dem obersten evangelischen Kirchengerichte zur definitiven Entscheidung zu unterle­­gen. Bis zur Entscheidung bleibt Die­­­erwaltung des Distriftual­­vermögens in den Händen jener Personen, welchen sie zur Zeit an­­vertraut ist. $. Keke Nach Durchführung der neuen Eintheilung der Su­­erintendenzen hat der Superintend­entialfonnvent­or Superintendenz in Erwägung zu ziehen, welche Renderung sich bezüglich der Eintheilung der Seniorate mit NRüdsicht auf Seelenanzahl, Anzahl der Gemeinden, thunlichste Uebereinstimmung mit den politischen­­­erwaltungsbezirfen und andere Rücsichten der Swedmáfigkeit als wünschenswerth darstelle. Die hierauf bezügli­­chen Anträge sind dem Ministerium für Kultus und Unterricht zur Entscheidung vorzulegen. handelt es sich darum, Gemeinden, welche aus einem Seniorate ausgeschieden werden sollen, einem Seniorate zuzumelsen, welches einer anderen Superintendenz angehört, so ha­­ben sich die bezüglichen Superintendenzen ins Einvernehmen zu fegen, bevor die Angelegenheit an das Ministerium geleitet wird. Die Um­­siistung von Sentoraten oder die Bildung neuer Sentorate kann bei diesen zunächst bevorstehenden Verhandlungen, sowie auch in fünfzi­­gen Fällen nur über Antrag des bezü­glichen Superintendentialkon­­ventes von dem Minsterium verfügt werden. Wird von einzelnen Gemeinden die Ueberweisung aus einer Superintendenz in eine an­dere begehrt, von dem Superintendentialfonvente aber verweigert, oder können sich zwei Superintendenzgen bezüglich der begehrten Uederweisung einzelner Gemeinden eines Seniorates der einen, an ein Seniorat der anderen nicht vereinigen, so ist Unsere Entschei­­dung einzuholen, …, XXX, Für den Bestand und die Abgrenzung der Pfarr­­geme­inden, sie mögen nur Eine Gemeinde darstellen, oder aus einer Muttergemeinde und einer oder mehreren Spiltalgemeinden be­­stehen, ist, soferne sie nicht urkundlich festgestellt it, das Herkommen maßgebend, Aenderungen derselben, sowie die Bildung neuer Pfarr­­gemeinden bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. XXXI. Jede Pfarrgemeinde hat das Recht, ihren Pfarrer und die Pfarrgehilfen und Schullehrer ohne Ausnahme frei zu mahlen. §. XXXII. Die Pfarrgemeinde wird in ihren k­irchlichen Gemeindeangelegenheiten pur ein Presbyterium vertreten. §. XXXIII. Zur Verhandlung über mächtigere geieglich bestimmte Angelegenheiten tritt der Hokalfonvent zusammen. In Pfarrgemeinden, welche so groß sind, hat eine geordnete Geschäfts­­behandlung in Versammlungen aller Gemeindeglieder nicht mehr stattfinden kann, hat der Lokalfonvent aus gewählten Gemeindever­­tretern im Vereine mit dem Presbyterium zu bestehen. §. XXXIV. In jeder Pfarrgemeinde kann ein dem weltli­­chen Stande angrapuipen Gemeindeinspektor (Kurator) gewählt werden. §. XXXV. Die Bezirksgemeinde (Sentorat) wird in ihrer Gesammtheit durch den Sentoralkonvent vertreten. §. XXXV. In jedem Sentorate ist ein dem weltlichen Stande angehöriger Sentoralinspektor (Kurator) zu wählen. $. XXXVII. Die Superintendenz wird in ihrer Gesammtheit durch den Superintendentialkonvent vertreten. §. XXXVIII. In jeder Superintendenz ist ein dem weltlichen Stande angehöriger Superintendentialinspektor (Kurator) zu wählen. §. XXXIX. Jede Kirchliche Gemeinde (Pfarr-, Senioral-, Superintendentialgemeinde) ist berechtigt, ihre besonderen Angelegen­­heiten durch die Beschlüsse ihrer in gelegmäßiger Weise versammel­­ten Vertretung zu regeln, in­so­ferne dadurch­ nicht den allgemeinen Vorschriften oder den gelegmäßigen Anordnungen der ihr vorgefech­­ten Kirchenbehörde entgegen gehandelt wird. Desgleichen­ ist jede kirchliche Gemeinde berechtigt, Wünsche und begründete Vorschläge, welche die evangelische Kirche ihres Bekenntnisses betreffen, der der deren Gemeinde, deren Theil sie is, zur weiteren ordnungsmäßigen Verhandlung vorzulegen , in solchen Angelegenheiten an andere Ge­meinden oder deren Vertretung sich zu menden, ist aber nicht gestattet. §. XL, Konvente und Konfistorien sind berech­­tigt, zur Bearbeitung einzelner Gegenstände ihrer Kompetenz oder zur Ausführung ihrer Beschlüffe Kommissionen (Deputationen) ein­­zuteten. Die in dem gefeglichen Wirkungskreise der Organe des Kirchenregimentes liegende Kompetenz , giftige Beschlüffe zu fassen, kann aber nicht durch Niedertragung auf permanente Kommilitonen (Deputationen) ihnen entzogen und außer Wirksamkeit gefegt werden. §. XLI. Wer berufen ist, einer Kirchenregimentlichen Ver­­sammlung vorzufü­gen, is persönlich dafür verantwortlich, daß die geiegliche Ordnung aufrecht erhalten und daß kein Beschluß ge­­faßt werde, welcher entweder die gefeglichen Befugnisse der Versamm­­lung überschreiten, oder den bestehenden Gelegen mwi­derstreiten würde. Der Borfigende hat das Recht und die Pflicht, in solchen Fällen die Verhandlung zu fiftiren ; er hat jedoch die Gründe der Sift­rung im Protokolle darzulegen. Die Versammlung hat einer solchen Stüft­­rung unbedingt Folge zu leisten, doch sleht es ihr frei, ihre Ber­schwerde dagegen zu Protokoll zu erklären und mit der näheren Aus­­führung derselben sofort einige Mitglieder der Versammlung zu ber­auftragen. Die Beschwerde ist bei der über der Versammlung ste­­henden kirchlichen Gerichtsbehörde zu überreichen und im ordentlichen Suftanzenzuge (e. V.) zu verhandeln. Wenn dem Borfigenden Fein Sehorsam geleistet wird, so ist er berechtigt und verpflichtet, die Bersammlung aufzuheben und nöt­igenf all den Arm der welt ge Behörden zur Aufrechthaltung der Ordnung in Anspruch zu nehmen. §. XLII. Um in Angelegenheiten, bezüglich welcher die Une­tereffen aller Superintendenzen des einen oder des anderen Bekennt­­nisses wahrzunehmen sind, unter ihnen die Verständigung oder ihr Zusammenwirken zu ermöglichen, hat eine Generalkonfe­renz der sämmtlichen Superintendenten des einen oder des ande­­ren DBe Kenntnisses , jede abgesondert, stattzufinden. Sie l­st ein nur periodisch, aus gefeglich bestimmten Vertretern der Superintendenzen gebildetes Organ. Die Generalkonferenzen dürfen niemals in die Befugnisse der Synoden, noch in die Autonomie der Superintenden­­sen eingreifen, $, XLIII. Jedes der beiden Bekenntnisse kann abgesondert­ alfe fed Sabre eine Synode halten. Die von der Synode zu ent­­­werfenden Kirchengesebe bedürfen Unserer landesfürslichen Bestäti­­gung. Die Generalsynoden werden mit Abänderung der gegentheili­­gen Bestimmung im §. 4 des 26. Artikels vom Jahre 1791 ohne Gegenwart landesfürstlicher Kommissäre abgehalten. $, XLIV. Die Synoden werden vom Ministerium für Kultus und Unterricht auf Grundlage der von der bezü­glichen Generalkon­­ferenz gestellten Anträge im Wege der Superintendenzen einberufen, nachdem über den Zeitpunkt und den Ort ihres Zusammentrittes unter Vorlegung jener Anträge Unsere Genehmigung eingeholt und erlangt worden ist. §, XLV. Damit die in den SS, II, V und VI aufgeführten firlischen Organe die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten mit der nöthigen Unbefangenheit und Ruhe berathen können, sind deren Sttzungen nicht öffentlich abzuhalten. Nur den Se­nioral- und Superintendentialkonventen können Personen, welche nicht zu den Mitgliedern dieser­­ Versammlungen gehören, nach festzustel­­lenden näheren Bestimmungen als stile Zuhörer zugelassen werden. $. XLVI. Die Protokolle der im §, II dieses Patentes aufgeführten kaiferlichen Organe sind mit einer solchen Volständig­­keit abzufaffen, daß sie die genaue Einsicht sowohl in den Berathungs­­gegenstand, als auch in Die Gründe der gefaßten Beschlüsse gewähren. Die nicht gerichtlichen Protokolle der Generalkonferenzen, sowie jene der Superintendentialkonvente sind behufs der Ausübung des lan­­desfürstlichen DOberaufsichtsrechtes vor ihrer Bekanntmachung und Zu­­sendung an die Gemeinden im Wege der politischen Landesstelle Un­­serem Ministerium für Kultus und Unterricht zur Einsicht vorzulegen, welches die gefaßten Beschläfe im Tale einer Gefeiewidrigkeit oder eines Kompetenz-Uebergriffes zu fiftiren berufen ist. $, XLVIL Die Senioren werden dur sämmtliche Ge­meinden ihres Sprengels mit absoluter Stimmenmehrheit aus der Zahl der selbsttändigen Pfarrer des Seniorats frei gewählt. $, XLVIII. Die erledigte Stelle des Superintenden­­ten und der Superintendialvikare kann nur zur freie Wahl sammtlicher Pfarrgemeinden des Superintendentialspren­­gels belegt werden. Die Wähler sind bei Abgabe ihrer Stimmen weder auf die Superintendenz noch auf das Kronland beschränkt. $, XLIX. Die Wahl der Pfarrer und Lehrer ist vor deren Einführung in das Amt der politischen Landesstelle anzuzeigen. Wenn von der legteren binnen dreißig Tagen keine Einwendung erhoben wird, so ist der Gewählte sofort in das Amt und die damit verbundenen Bezüge einzuführen. §. L. Zu Inspertoren (Kuratoren) der Gemeinden, Seniorate und Superintendenzen können nur solche Männer gewählt werden, welche ihren ordentlichen Wohnsig in der betreffenden Orts­­gemeinde, in dem Seniorate oder innerhalb der Superintendenz haben. $. LI. Die Wahl der Superintendenten und­ Su­perintendentialinspektoren (Kuratoren) unterliegt Unserer landesfürstlichen Bestätigung. Alle hier Genannten können erst nach erfolgter Bestätigung als solche publizirt und in ihr Amt eingeführt werden, $. LII. Allen Eid­esformeln der Lehrer, Diener und Beamten der Kirche ohne Unterfechten ist Die Verpflichtung einzuschal­­ten, Uns und Unserem Haufe unverbrüchliche Treue zu wahren und in dem ihnen übertragenen Amte die genaueste Befolgung und Auf­­rechthaltung der Gefege vor Augen zu haben, $, LIII. Die Superintendenzen beider Bekenntnisse erhalten jährliche Unterffügungspausch­ale aus dem Staatsfc­ate. Diese Unterftügungspausc­ale sind zu verwenden : a) zur Berabfol­­gung jährlicher Funktionszulagen an die Superintendenten; b) zur Berabfolgung jährlicher Funktionszulagen an die Senioren; e) zur Unterstügung armer Pfarreien und Volkss­chulen siber Verfügung des Kultusministeriums. Eine besondere Verordnung wird die nähere Modalität der Ausführung festlegen. $, LIV, Zum Bollgage ber In gefeglicher Weise von evangelischen Gemeinden und kirchlichen Behörden getroffenen Ver­fügungen und nach ordnungsmäßigem Vorgange gefällten Erk­­enntnisse, sow­ie zur Eintreibung der den Dienern und Beamten der Kirche und Schule gebührenden Einkünfte und solcher Umlagen, welche zur Erhaltung evangelischer Kultus-, Unterrichts- und Wohl­­thätigkettsanstalten mit Genehmigung der Landesstelle auferlegt wer­­den, kann der Schug und Beistand der weltlichen Behörden in An­­spruch genommen werden. Die weltlichen Behörden haben im Falle der Verweigerung dieses Beistandes ihre Gründe in gehöriger Vos­­tändigkeit dem Requirenten ohne Verzug schriftlich zugustellen, wogegen demselben das Recht der Beschwerdeführung bei der höheren politi­­schen Behörde im Wege der vorgelegten Kirchenbehörde , des Ser­­ioralfonsistoriums oder Superintendentialfonsistoriums, zusteht, §. LV. Die firgliche Ordnung der Evan­­gelischen beider D­efenntnisse, auf welche sich der Gefekartikel 26 vom Sahre 1791 bezieht, erhält ihre definitive Gestaltung auf dem Wege der Firdlihen Gefebgebung. Für so Lange, bis Diese Regelung erfolgt sein wird, haben hierüber provisorische Bestimmungen, zu deren Erlassung Wir gleichzeitig Unseren Minister für Kultus und Unterricht ermäch­­­­tigen, in Unserem S­önigreiche Ungarn, Kroatien und­ Slavo­­nien, in der Woiwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate und in der Militärgrenze in Wirksamkeit zu treten. Mit der Durchführung Hefer Bestimmungen erlischt zugleich die in Folge Unserer Entfehltegung vom 21. Juni 1854 von Unserem Mi­­nister für Kultus und Unterricht unterm 3. Juli 1854 erlas­­sene Verordnung (Landesregierungsblatt für das Königreich Ungarn, Jahrgang 1854, II. Abtheilung, XIV. Stüd, Nr. 20), §. LVI. BK­, erklären es für die Aufgabe der nächsten Synoden des einen, die des andern Bekenntnisses, Uns mit Benügung der­­ inz­wischen über die vorläufig getroffene Ein­­richtung gewonnenen Erfahrungen und unter Beachtung der Anvrdnungen bieses Unseres Patentes die zur Fesstelung und weiteren Entwicklung der kirchlichen Ordnung für geeignet er­­achteten Vorlagen zu machen. $. LVII, Die Grundlagen der staat­s­rechtlichen Stellung der Evangelischen beider Be­kenntnisse in Unserem Königreiche Ungarn, so wie in der Woi­­wodschaft Serbien und dem ZTemeser Banate, wie sie in den Öcfebartiteln 26 vom Jahre 1794 und 3s vom Jahre 18AA festgestellt wurden, bleiben durch dieses Patent nicht nur un­berührt, sondern Wir finden dieselben vielmehr Hiemit neuerdings zu betätigen und, unter Aufhebung der Bestimmung des §­ 14 des bezogenen Artikels 26 vom Jahre 1791, durch melde die Evangelischen beider Bekennt­­nisse aus Unserem Königreiche Kroatien und Slawonien, mit Ausnahme der daselbst schon damals­­ bestandenen Gemeinden, ausgeschloffen wurden, zu genehmigen, bag in Beziehung auf deren Ansiedlung in Diesen Ländern, so wie in Unserer Mili­­tärgrenze, und auf ihre bürgerlichen und üirkhlichen Rechte Die obigen in Unserem Königreiche Ungarn geltenden Gefete in ihrem vollen Umfange Anwendung zu finden haben. $. LVIII. Unser Minister für Kultus und Unterricht ist mit Vollziehung dieser Anordnungen im Einvernehmen mit den Ministern des Innern, der Justiz und der Finanzen, dann be­­züglich der Militärgrenze mit Unserem Armeeoberkommando be­­auftragt. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den ersten September im Eintausend Ahthundert Neun sigsten, Unsere Reiche — Graf Niedberg, Graf Thun, Freiherr von Bruch, Graf Nádas­­dy, Sreihere von Graf Goluhomsty. — Auf reich Ungarn und seine Nebenländer bringt inwierigsten Aufgaben der Gefeggebung damit Lebens, Zugleich verfügten Se, den evangelischen mit Allerhöchster Entschliefung vom fen Konsistorien der Borsig nur von einem den Borschlägen Beachtung geschichtlicher Erledigung, und Beruhigung erfüllen, durch der so begründeten thatsächlicher Verhältnisse wohlmalende Schaft und Beleg. Die bedeutsame Frage Könte­­in der fees zu lasfen. Das für Ungarn erlassene Patent des der evangelischen Kirche in Ungarn erhält eröffnet die evangelischen Glaubensgenossen beider Konfessionen in diesem Theile des Reiches einen neuen Zeitabschnitt des kirchlichen Tf. Tf. Apostolische Majestät in Ihrer landesväterlichen Fürsorge für die Glaubensgenossen, melde 1. September 1859, daß in die» bodmwichtigen Angelegen­­heit Tedigli von den D Vorschlägen der Konsistorien abhängen sole. Der amtliche Theil unseres heutigen Blattes veröffentlicht bereits die Ernennung eines evangelischen Glaubens der hiesigen Konfistorien. Brei a­m­ Spnad) kann man sich möglichster Schonung diene biezu als Bürg­­damit unter zu Wien stehen, geführt werden könne, welcher einem Kiefer Diefenntniffe angehört, und daß die wei­­tere Entwicklung bieser für die Kirche Hoffnun­­ngen daß die endgültige kirchliche Organisirung in bet­r­eten­de ten Gebiete auf eine befriedigende Weise zu Stande kommen werde. In allenT­eilen desNReldes beabsichtigt die Regierung aufgestellte Grundlag Organe mit Berücsichtigung angebeihen korpprativen Bellan­­ißre Kirche mit weitere Ent­­ wicklung in die Hände der aus freien Wahlen der Glaubensgenossen hervorgehenden beiden Generalsynoden gelegt zu sehen. Der im $. 4 des 26sten Gefegartifels vom Jahre 1791 in allgemeiner­ Fassung Durchführung desselben war die f, matische Ansicht der­­ Protestanten über das allgemeine Priesterthum aller Gläubigen auf das Gewissenhafteste zu achten. Die Regierung kann Niemandem die Pfarrgehilfen ee ae > ur bes einen 1791­ aufrecht­erhalten. Bei zu wählen, werden durch sämmtliche Gemeinden ihres Sprengels Pfarrgemeinden des Superintendentialsprengels auf das Kronland Kommissäre, firchli­­chog­­in der stufenweisen Gliederung der kirchenregiment­­lien Organe durch ihre Ernennung eine Stellung verleihen. Ohne Ausnahme steht jeder Pfarrgemeinde das Recht zu, Stimmenmehrheit und Superintendenten stehen gehört ausschließlich zur Kompetenz Ihren Pfarrer Die Genigren absoluter aus der Zahl der selbstständigen Pfarrer des Ser­­iorates frei gewählt. Die erledigte Stelle der Superintendenten und der Superintendentialvikare kann nur durch freie Wahl sämmtlicher belegt werden. Die Wähler sind bei Abgabe ihrer Stimmen wweder auf die Superinten­­denz zu berühren, Pa PETE Generalkonferenz zusammen. Die Feststellung der Gefege, nach wer­­den die Vertretung und Verwaltung der Kirche sich zu richten Hat der Synoden. Jede Konfession kann abgesondert alle sechs Jahre eine Synode halten, und zwar ohne Gegenwart landesfürstlicher Die Bestimmung über eine regelmäßige Wiederkehr der Synoden beseitigt die unsiche­­ren und die thatsächliche Ausübung 26 vom Sabre Artikels hat die Regierung eine der Freiheit der Kirche günstige Auslegung gegeben. Nach die­­­ sém Gefete follten die Evangelifcpen erst nach definitiver Beststelung des Eherechtes der Ehegerichtsbarkeit übernehmen. Die Regierung hat es vorgezogen, das bisherige mate­­rielle Eherecht Evangelischen etwa gewünschte Abänderung desselben welchen die gerichte nicht die Beschränkungen Evangelischen XL.—XIX, grüßt werden, bei die­sen ben den Synoden der kirchlichen Ehe­­zu stellen. Aus Gefeggebung die unterworfen waren, werden durch das Patent beseitigt. Die Grundlagen der staatsrechtlichen Stellung der Evangeli­­schen beider Bekenntnisse, wie sie in den Geiegartikeln 26 vom Jahre 1791 und 3 vom Jahre 1844 festgestellt wurden, erhalten in dem Patente eine neuerliche Bestätigung, und hiermit entfallen wohl alle Zweifel, welche in jüngster Zeit in dieser Hinsicht über die Absichten der ff. Regierung erhoben worden sind. Denselben Geist des Wohl­­wollens athmen die Bestimmungen Über jährliche und namhafte Un­terflagungen aus dem Staatsschage, Sicherstellung der Schul- und Kircenstiftungen, Erwerbung von Eigenthum durch die Pfarrge­­meinden, Seniorate und Superintendenzen, endlich ü­ber das Schul­­­wesen (SS. Patentes.) Besondere Erwähnung vere dient der $, XIV des Patentes, welchem zufolge evangelische Glau­­bensgenossen des mit Genehmigung der Regierung als Saulvorstände der Gymnasien, Realschulen und Volksschullehrer-Se­­minarien berufen werden können. Diese Bestimmung wird ohne Z­­ei­­fel von allen freudig bei denn die erfolgreiche Thätigkeit gelehrter Männer meiße aus Deutschland nach Dreiburg, feutschau, Käsmark, Bart­­heute veröffentlichten Beschlüsfe Sr. Majestät reg Möge der Geist der Eintracht und Aufgabe Diejenigen in ein richtiges Verständniß ihrer deren Hände der Kaiser den Ausbau des großen Werkes vertrauensven gelegt hat.“ Säließlich berichtet das offizielle Blatt, das Se­ ft, Weise, Pflichten seiner schwierigen Stellung erfüllt gat, das Komthurkreuz des Franz , Erzherzog Wilhelm den zu als elb, für der im eilften Jahre, dran; Joseph m.p. Wahrnehmungen und Erfahrungen m. p. „Das heute fundgemachte katserliche Patent fü­r das £. Regierung bedacht, die Konflitorten Auslandes zuständigen Rechtszustände Bekenntnisses eben erwähnten haben wir eg dürfte die Befenner des (L. S.) Feldmarschalllieutenant. und in der Militärgrenze Hübner, Alerhöchste Anordnung: Freiherr Die „Wiener Big“ begleitet folgenden Worten : entheben, demselben in Anerkennung DBersammlungen gewissenhaften anzuvertrauen, und Schullehrer oder anderen Dem beschränfenden DVerfügungen­­, Eperies, beiten Er­m Manne nämlich §. LVI des Patentes beschränft. Den überall weltliche die : die Vertretung und Verwaltung Verhandlung von Fragen, welche alle Super­ben új Ne 11 des einstweilen in , welchen in Kroatien Freunden der unbekannt vorstehenden Dedenburg und Fünf 9. Ranfonnet, das vorstehende Patent mit zum Abschluß und beider Konfessionen in welcher er die bieiben Ic, vath Freiheren 9. Werner, wird frei des Artiefels Giltigkeit Können, anheim bisherigen berufen worden nach der Missenschaft sc, leiten, kirchenregimentlichen und der genannten zu lassen und und Bildung­sbedeutendsten Funktionen der eben die Apostolische Majestät den bisherigen Präfes­­ien Augsburgischer und Helvetischer Konfession dieser Dör­fer mit Pfarrern, Senioren Inspektoren und Ku­­&­hr se Munfte de Tt, Konsisto­­in Wien, Hof­­in Gnaden so taftvollen in

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