Pester Lloyd - Abendblatt, Februar 1860 (Jahrgang 7, nr. 26-49)

1860-02-23 / nr. 44

(Die einzelne Nummer Kostet 3 Fr. ő. 95.) Pest,1860;«· RhotulhlattdsskesterHow.­­ Donnerstag,23.Februar.Nr. MN. Politische Rundschau, 23. Februar. Mit wel­­cher Wärme der französische Klerus sich der römischen Angelegenheit angenommen, ist bekannt; neuerdings wird aus Paris berichtet . Die ka­­tholischen Geistlichen haben von ihren kirhlichen Oberen den Befehl erhalten, jede Beichte mit dem Gebet für die weltliche Herrschaft des Papstes zu schließen und nur nach vorausgegangener Hersügung dieses Gebetes die Absolu­­tion zu eitheilen. — Die französische Regierung scheint jedoch entschlossen, dieser Thätigkeit des hohen Klerus eine Schranke zu geben, der „Moniteur" bringt uns heute va Schreiben desl­nterni­ts­­minist­ers Neuland an die Erzbisch­fe und Bischöfe, von welchem ein Telegramm ung einen kurzen Auszug gebracht hat, das wir aber seiner hohen Bedeutung wegen hier in getreuer Uebeziehung seinem vollständigen Wortlaute nach folgen lassen. Der Minister schreibt : Paris, 17, Teber 1860, Monseigneur ! Die Aufregung, die sie gelegentlich der Ereignisse in Italien rings um ung zeigt, hat ihre Quelle in religiösen Befü­rchtungen, aber die politischen Leidenschaften suchen die­­selbe lebendiger und tiefgreifender zu machen. Demnach ist es für alle aufrictigen und ihr Vaterland liebenden Männer von Wichtigkeit, die Zustände mit jener Ruhe und Unpartei­­lichkeit in Erwägung zu ziehen, aus denen allein die gesun­­den Urtheile entstammen ; und ich erfülle eine Pflicht, indem ich dem Episfopate Die Betrachtungen unterbreite, welche ge­eignet sind, dies fo m wünschenswerthe Resultat herbeizuführen, er in die Geschichte der Vergangenheit hinabsteigen will, der wird finden, daß Spuren der gleichen Aufregung jedes Mal auftauchen, wo es sich um Zerwürfnisse zwischen dem HDapfte und den Fürsten handelt. Es waren das ernste Sra­­gen, alle diejenigen, welche entweder die Freiheit der Kirche oder die Würde der Kronen betrafen, und die Empfindung- Tetten steigerten sich bis zur Ge­waltthätigkeit. Mit Bitter- Test warf man sie von hüben die Luft zu Medergriffen vor, ohne das man jemals dahin gelangt wäre, sich über den wahrhaften, geistlichen oder weltlichen, Charakter der streitigen Interessen zu verstindigen. Die befragenswert besten Schatfa­­hen haben diesen Zeitraum der D­erwirrung gekennzeichnet. Unsere Räter, belehrt durch die Erfahrung, haben geglaubt, diesen für Die Ruhe der Völker unseligen Streitigkeiten ent­­gehen zu können, indem sie das Staatsrecht des Königreiches von Frankreich gründeten ; und sie haben auf solche Weise, neben der unbestrittenen D­berhoheit der Kirche über die veri»­atese Gemeinde, die Unabhängigkeit des Staates als des Ord­­ners des bürgerlichen und politischen Gemein­wesens eingelöst. Eine solche Aufgabe ist nicht zur Vollendung gereift, ohne daß viel Zeit verfloß und viele Kämpfe bestanden­­ wur­­den: Sie hat verschiedenartige Glücksmechtel durchmachen müssen von den Pragmatiten Ludwig’s des Heiligen und Karls VII. bis zu dem Konfordate von 1801. Allein die Zehren des Öffentlichen Rechtes in Frankreich haben sämmi­­hie Prüfungen fiegreich bestanden und wir haben dieselben in aller Belständigkeit aus den Händen der allerchristlichsten Könige überliefert erhalten. Die Unabhängigkeit des den Staat darstellenden Fürsten warb schon in den Tagen des heiligen Ludwig durch die energischen Worte ausgeprügt : „Der König wangt von Niemandem ab, als von Gott und sich selber.“ In der­ Erklärung von 1682, die ich nur von dem Gesichtspunkte der dem Staate in weltlichen Dingen unentbehrlichen Freiheit aus­zieh­e, bat derselbe Gründtag nebst einigen seiner wichtigsten Konferuenzen seine endgü­tige Fassung erhalten : ‚Wir erklären, daß die Könige in den, auf das Weltliche bezü­glichen Angelegenheiten, Feiner irchli­­chen Macht durch Gottes Befehl unterworfen sind; daß sie weder mittelbar noch­ unmittelbar auf das Geheif­ der Kir­­chenfürsten abgefecht werden künnenz, dag ihre Unterthanen der Unterwürfigkeitt und des Gehorsams, welche dieselben ihnen schulden, nicht enthoben noch des Eides der Treue ent­­bunden werden dürfen ; Daß diese, für den öffentlichen Frie­­den nothwendige und für die Kirche wie für den Staat gleich vortheilhafte Doktrin als mit der heiligen Schrift, mit den Mederlieferungen der Kirchenväter und mit den Beispielen der Heiligen in Einklang stehend betrachtet werden muß.­ Um diese Unabhängigkeit zu wahren, waren gewisse Regeln, die bisweilen den Stempel des Mittrauens an sich trugen, aber immer durch die Furt vor Mißbränchen und Medergriffen gerechtfertigt waren, in zahlreichen Edikten nie­­dergelegt und zur Grundlage einer stetigen­­ Surisprudenz erhoben worden. ,,So durfte der Pant ohne den Wunsch oder die Zustimmung des Königs seinen Legaten a latere nach Frankreich senden, und der Legat, dessen Bollmachten geprüft wurden, versprach , sich derselben nur während des durch Se­ Moniestät festgelösten Zeitraumes zu bedienen. (Diese Regel kam gegen den Kardinal­ Legaten Caprara zur Anwendung , man sehe das Dekret vom 18. Germinal des Jahres X. und die N­epe, welche der Kardinal am folgenden Tage an den Ersten Kon­­sul richtete.) So durften die französischen Prälaten , selbst wenn der Papst sie vor sich forderte, ohne Befehl, Bewilli­­gung oder Urlaub von Seiten des Königs das Königreich nicht verlassen. Der Papst durfte weder selber ein Urtheil füllen, noch jemandem das Recht übertragen, über irgend etwas die Netze, die Privilegien und den Glanz der Krone von Frankreich Betreffendes zu erkennen. Die Aus­­länder durften ohne Naturalisationspapiere, oder ohne die ausprüfliche Erlaubniß des Königs keinerlei Benefizien inne­haben. Die Bullen, Breve’s, Briefe, Reskripte und Sek­ten­­briefe des Papstes durften ohne Prüfung und Einregu­tierung durch die Parlamente weder angenommen noch verlesen, noch­ ausgeführt werden. (Diese schon dur die Ordonnanz Lud­­wigs XI. vom 8. Jänner 1475 vorgeschriebene Maßregel war durch das Edikt Karl’­ V. von 1543 und dann durch das­­jenige Philipp’s II. vom 30. August 1561 für Spanien an­­genommen worden.) Die sogenannte „Berufung wegen Miß­­brauch“ konnte stattfinden überall, wo es sie um Sub­g­­distionsausübung handelte, sowie in allen Dingen, welche den Gefegen und Barrechten des Königreiches zuwiiderliefen. Eine Synode oder ein Konzilium in Frankreich abzuhalten war ohne Erlaubniß des Königs nicht gestattet. Endlich stand das Recht, die Bischöfe unter Vorbehalt der kanonischen Einfegung zu wählen, dem Könige zu, der ihren Schmwur, ihm treue Unterthyanen und Diener sein zu wollen, auf­ das heilige Evangelium entgegennahm.‘“ Al der Erste Konsul die Altäre des katholischen Glaubens wieder aufrichtete, fand er in dem Lande die leben­­digen Spuren der alten­ Mederlieferungen. Damals konnte man, wie unter der Monarchie, die Wiederkehr der Aufre­­gungen mit der Wiederkehr der Streitigkeiten zwischen der frhlichen Autorität und der weltlichen Macht befürchten. Ein neues Konkordat wurde zwischen Papst Pius VII. und der französischen Regierung in dem, den Anforderungen der Zeit und den Gefühlen der Nation am meistem,entsprec­hen­­den Sinne abgefehloffen. Es genügt hier, an diejenigen Artikel zu erinnern, welche die Ausübung des Kultus den Regeln unterwerfen, die der Staat um der öffentlichen Ruhe willen als unerläßlich erkennen werde, und welche die­ Rechte und Prärogative, deren sich das alte Königthum bei dem heiligen Stuhle erfreute, zu Gunsten des Ersten Kon­­suls bestätigen. Was die organischen Artikel des Gesethes vom 18. Germinal des Jahres X anbelangt bezüglich Alles dessen was Die Sicherheit des Staates betrifft, so ist auch nicht ein einziger Darunter, der etwas amberes wäre, al­“ | ,

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