Pester Lloyd - Abendblatt, Februar 1863 (Jahrgang 10, nr. 26-48)

1863-02-25 / nr. 45

‚Mittwoch), 25. feber. tee Ir. AB. (Die einzelne Nummer fostet 4 Er. ő. W.) Yen, 1863. Aben Telegr. Depefdhe des „Pester Lloyd.“ 17. Verona, 24. Geber. Das , Giornale di Verona“ meldet, der Turiner K­riegsminister beabsichtige einverständlich mit­ dem, Finanzminister einen Vorschlag zur Reduktion der Armee um 40.000 Mann der Kammer vorzuschlagen ; vier Fünftel der Deputirten werden diesen Vorschlag un­terfragen. = Wien, 24, Teber, Eben gebt mir der gebrachte Vertrag zu, welchen der Bankgouverneur v. Pipis heute in der Generalversammlung der Banfaktionäre über die Geschäftsgebährung der Nationalbank im ab­­gelaufenen Jahre 1862 halten wird. Derselbe enthält bemer­­kenswertliche Mittheb­ungen über die Entschlüsse der Bankdirek­­tion in Bezug auf die Rentfreditgewährung in Ungarn und über den Antrag auf Umwandlung der be­­dingten Binsengarantie in eine unbedingte, so bag­th. die beiden betreffenden Stellen dem Wortlaute nach fol­­gen­ Tafe. — Im Berichte der­­ Hypothesbarabthei­ Tung heißt es: , , De Hypothefarschuldner der National­bant haben mit wenigen Ausnahm­en den Zahlungsverbind­­h­äkeiten genau entsprochen. Von den mit Ende 1862 verblie­­­­benen Nachfanden entfällt der größere Theil auf die Theiß­­regulirungsvereine in Ungarn. Zur Her­ein­­bringung der von diesen Bereinen aushaftenden Beträge sind in Genusheit des unter Garantie der Staatsverwaltung er­­richteten besonderen Vertrages­­ die wirksamsten Maßregeln ergriffen worden. In den ungarischen Ländern hat bis­­her noch k eine von der Nationalbank eingeleitete Exekution im geistlichen Wege zu­ einem Endergebnisse geführt. Bis­ zum­ Schlusse des Jahres 1862 fehlten sonach sichere Anhalts­­punkte, um den Einfluß zu ermesfen , welchen die derzeit be tehende Öefebgebung und Justizpflege in Ungarn auf die Durchlegung der Hyperbefarrechte der Nationalbank ausübt, ie sowohl die Höhe der in Ungarn aushaftenden Nach­­lände „ als­ vielmehr die angedeutete Ungewißheit über die Durchführung früher erworbener Rechte , nöt­igte daher die Bankdirektion zu ihrem Bedauern, mit der Gewährung von Hypothelarkrebiten in diesen Ländern vor der Hand noch innezuhalten. Im dem Sahres-Berichte an Die geehrte General-Ber­­sammlung haben wir nur jene Varkommnisse zu erwähnen, welche das eben abgelaufene Lahr betreffen. Der Wichtigkeit des Regenstandes wegen entfernen wir ung in dem vorliegen­­de Kein ya von dieser Regel, und erwähnen an heute einer Verfügung, welche erst dieser Tage zur Kenntniß der Bant re: a a Die königlich ungarische Hofkanzlei hat am 19. Februar 1863­ eine Hkk­ular- Verordnung an sämmtliche Gerichts-Be­­hörden erster Instanz in Ungarn erlassen, durch welche die Komitats-Leiter beauftragt werden, sämmtliche in ihrem Amts­­sprengel befindlichen Gerichte ernstlich darin anzumelfen, das sie si in Betreff der ‚Hypothefar-Forderungen der Banf strengstens an die Allerhöchst genehmigten, am 20. März 1856 fundgemachten Statuten der Hypothefar-Kredits-Abtheilung der Bank, so wie man die ergänzende Verordnung vom 3. Juli 1859­, bei sonstiger Verantwortung zu halten haben. Die Bani hoffte, daß Ber.-Erfolg dieser Ber srdonung Die Thätigkeit der Hyypothelar- Abteheilung inlingarnmen beleben wird. — In den außerungarischen Ländern sind mehrere Hypotheken der National-Bank im Wege e relationer Vetlbietung zum Berlaufe gelangt. Ueber die Frage der Zinsengarantie sagt der Bericht : Berhehlen wir uns nicht, daß als entscheidender Grund für diese Annahme (des Uebereinkommens, der neuen Statu­­ten und des neuen Reglements von Seite der Nationalbank) zunächst­ der dringende Wunsch mitwirkte, die Lösung einer für Oesterreich so wichtigen Frage nicht länger hinauszuspre­­chen, und daß sich hieran die Hoffnung knüpfte. Die gefebger­bende Gewalt werde sich nachträglich noch bewogen finden, einen­ billigen und gerechtfertigten­ Wunsch der Nationalbank zu berüchfigtigen. I­n diesem Sinne beschloß der Bankaus­­schuß am 29. Dezember 1862, die Würdigung der Verhält­­nisse bezüglich einer Umwandlung der nur bedingten in eine feste Verzinsung, der nach den neuen Statuten ein­­zuberufenden Generalversammlung vorzubehalten. — Gomli steht Dieser Gegenstand auf der Tageswennung unserer heuti­­gen Berathung. Die Einwendungen, Welche gegen eine be­­dingte Verzinsung des dem Staate von der Bank überlafsenen Darlehens erhoben werden können, wurden wiederholt öffent­­lch erörtert, und schon in dem eben erwähnten Beschlusse, des Bankausschusses vom 29. Dezember 1862 kam der ABun­d der Bankgesellschaft zum Anspruce, diese bedingte Verzinsung in eine Feste verwandelt zu sehen. Bliebe diese Verzinsung eine bedingte, so würde deren jährliche Bemessung von der Auf­stellung per Bilanz abhängen. Nun Lassen sich aber bei nach so einfacher Nedgnungslegung fauut Erklärungen über die Aufstellung einer Bilanz im Borbinein abgeben, welche für eine Reihe von Sabren alle möglicherweise eintretenden Bälle umfassen, und die Verbucgung einzelner Auslage- oder Beruuft­­posten kann sehr leicht zu Meinungsverschiedenheiten Anlaß geben. Würde in solchen Fällen, sie kaum zu vermeiden, das pekuniäre Interesse des Staates vorwiegend geltend gemacht, so wäre die Selbstständigkeit der Bank wohl ohne Zweifel be­­einträchtigt. Die von der hohen Tatfeiligen Regierung aus­­gesprochene Bereitwilligkeit, auf Ansuchen der Nationalbank in der nächsten Session des Netchstab­es eine Verwandlung dieser bedingten in eine geringere feste Verzinsung zu beantra­­gen, bietet ein gewiß willkommenes Mittel, in diesem wesent­­lich Punkte eine gegenseitig befriedigende Lösung zu erzielen. — Erwächt für­ den Staatsidjab aus der geringeren Verzinsung eine pekuniäre Erleichterung, so findet die Bant auf dem heutigen Standpunkte einen­ Bartheil in der Gewiß­­heit, daß­ die Ziffer dieser Verzinsung nicht nachträglich bean­­standet werden kann. Ebenso ist es für den Zahlenden nicht minder wünschenswerth, als für den Empfänger, den Betrag der Zahlung im Vorhinein festgefegt zu sehen. Die Bank- Direktion beantragt daher, die Generalversammlung der priv. dsterreichischen Nationalbank wolle beschließen : „Das hohe Finanzministerium ist zu­ ersuchen, in der nächsten Session des hohen Reichsrathes einen Antrag wegen Verwandlung der bedingten Berzinsung des dem Staate von der Bank überlassenen Darlehens in eine geringere feste Ber­­zinsung zu stellen,, und die Generalverssammlung der priv. österrenchtigen Nationalbank ermächtigt die Bankdirektion, diesfalls mit dem hohen Finanzministerium in Verhandlung zu treten und eine von der gefeßgebenden Gewalt in diesem Punkte und in diesem Sinne genehmigte Renverung des §. 4 des am 3. Jänner 1863 abgeschlossenen und am 6. Jänner 1863 allerhöchst genehmigten Uebereinkommens zwischen der Staatsverwaltung und der Nationalbank mit Zustimmung des Banktausschusses im Namen der priv. österreichischen Mat­tionalbank anzunehmen," | | . -

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