Pester Lloyd - Abendblatt, Juni 1867 (Jahrgang 14, nr. 126-146)
1867-06-03 / nr. 127
: Abendblatt de Montag, 3. Juni. Welt, 1867. Kr. 127. (Die einzelne Nummer Teftet 4 fr. d, 3.) Pester Lloyd. Tel. Deperchen des „‚Pefter Lloyd“. Belgrad, 3. Juni. (KB) Der Fürst von Serbien besucht die Pariser Ausstellung, do ist seine Abteije bisher wo nicht bestimmt. «« Brüssel,3.Juni.(K.-B.)Das gestrige»Brüsseler Journal««sagt-Die Pforte«habe dem neuen Vorschlage Napoleons zugestimmt,,zur Prüfung«d«echschwerdender Kandiden eine internationale Enqustekomission auszusenden. «" Verlink 3.JUNi."(K.-L«B.)Der Tag der Abmarsches der preußischen Gatxis soif aus Luxemburg isttoch u unbestimmt, doch ist die Dislotation derselben nach Trier, Saarbrücken, Saarlouis, Mainz und Frankfurt, festgefest. München , 3. Sünn. 192) Der Minister des Aeußeren Fürst Hohenlohe "ist zu den Ministerkonferenzen bezüglich des Zollvereins nach Berlin abgereist. Wien, 3. Juni, 11 Uhr. (RB) -Barbörfe Kreditaktien. 186.40, Staatsbahn, 23340, 1860er, Lofe: 88.30, 1864er Yofe 78.50, Mapoleonsdorf,97, steuerfreies Ansehen 61.40,Galizier 237.50. Ziemlich günstig. Der Entwurf des Inauguraldiploms. Bir Franz Soseph lu. f. G. als apostolischer König von Ungarn und dessen Nebenländern erklären mit Unserem gegenwärtigen Diplom Folgendes zum bleibenden Andenken :Nachdem der rubittreich regierende, Herr Se. Majestät Ferdinand, als al fer, von Oesterreich der Grite, als König von Ungarn der Fünfte dieses Namens. Unser innig verehrter und geliebter Oheim bereits am 2. Dezember 1848 [aut seiner aus Olmüs datirten Abpilationsurkunde sowohl der österreichischen Kaiserkone, wie auch der Kronen der übrigen unter seiner Herrschaft gestandenen Länder feierlich entsagt hat, nachdem ferner Se. fa königliche Hoheit der Herr Erzherzog Franz Karl,Unser, hochverehrter „und heibgeliebter, theuerer Vater, dem nach der Erbfolgeordnung die Nachfolge auf dem Thron gebührt hätte, seine Verzichtleistung auf denselben bei eben verselben Gelegenheit in gleich feierlicher Weise erklärt hat : soh ist gemäß der durch GM. 1728: 1 und 2 festgestellten Erbfolgeordnung die königliche Thronfolge in Ungarn und dessen Nebenländern auf Uns, als auf den geseklich berechtigten Erben, übergegangen. » Mir haben auch die Regierung faktisch übernommen, konnten aber wegen dazwischen getretener gewichtiger Hindernisse Uns nicht innerhalb der durch den G.A. 1791: 3 bezeichneten Frist als König von Ungarn und dessen Nebenländern Krönen lassen. Als wir später, im Jahre 1861, den Reichstag behufs der Krönung zusammenberiefen, legten Wir die erwähnten Abzitationsurfunden Sr. Majestät des Herrn Kaisers und Königs Ferdinand, Unseres innig verehrten Oheims, und Sr. Kaiserlichen töniglten Hoheit des Herrn Erzherzogg Franz Karl, Unseres mit Kindlicher Verehrung geliebten theueren Vater, dem Reichge tage vor. Unsere Krönung konnte jedoch wegen der abschwebenden Verhältnisse und Schwierigkeiten auch damals nicht vollzogen werden. .. ®ir haben daher neuerdings auf den 10. Dezember 1865 nach Unserer Königlichen Freistadt Bett den gegenwärtigen Reihetag behufs unserer Inauguration und Krönung als König einberufen, diesen Neichstag in eigener Person eröffnet und forte während geleitet. Nach längeren Berathungen ist es endlich mit der Knade Gottes zur Freude Unseres väterlichen Herzens ge kungen, zur Wiederherstellung der Verfassung jene Schwierigkeiter wegzuräumen, um verentwillen Unsere Inauguration und Krönung als König bisher verzögert wurde. Die Bedenten aber, welche der Reichstag vom Jahre 1861 bezüglich der Abdifationsurkunden Sr. Tail. Königl. Majestät und Herrn Ferdinand V. , Unseres innig verehrten und geliebten Dheim3 . und Gr. fail. königl. Hoheit des Herrn Erzherzogs Stanz Karl, Unserss in Kindlicher Verehrung geliebten theuren Baters wiederholentlich in seinen Arressen Uns unterbreitet hat, sind Durch die von Unserem verantwortlichen Ministerium im Ungesichte des gegenwärtigen Reichstages in Unserem Namen gegebene Erklärung zerstreut worden, in welcher es Unsere Allerhöchste Zustimmung dazu anzeigte, daß aus den Formfehlern der erwähnten Abdilationen keine der gejeglichen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Landes nach hıtheiligen Konferuenzen gezogen werden dürfen; daß der Alt einer Thronentsagung in Hinkunft auf mit besonderer Namhaftmachung und Verständigung und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Ungarns zugeschehen habe, und daß Sehass der Sicherstellung der Rechte des Landes in diesem Punkte sogleich nach Unserer feierlichen Krönung ein eigenes Gefet geschaffen werde. .. Indem also die Stände und Abgeordneten des Landes, die Anordnung der vaterländischen Gehege berücksichtigend, im Sinne derselben Uns, als den gefeglichen und wirklichen Erben des Thrones und der Krone Ungarns und dessen Nebenländer sei früher getrönt zu sehen wünschten, haben sie sich in homogialer Chrfurcht an Uns gewandt ud Uns in Vergebenheit gebeten, daß Wir den Funda=mentalgefegen des Lars gemäß, in Unserem, jeden alle noch vor Unserer glücklichen Ang. auszustellenden Krönungspiplom zur Sicherung der Rechte des Landes die weiter unten verzeichneten Artikel und Alles in demselben Enthaltene, gnädig anzunehmen, in Unserer Königlichen Macht gut zu heißen, zu bekräftigen und sowohl ufererseits zu beobachten, wie auch dur Andere beobachten zu lassen geruhen mögen. . Welcher Artikel Inhalt folgender ist : 1. Als heilig und unverleglich werden Wir halten und mit älinserer königlichen Gewaltiauih dur Andere halten Taffen , die, in den Gefegartifein‘ 17281 und 2 festgestellte Königliche Thronfolgeordnung,; "— die im Sinne des ›.U. 1791: 3 zu vollziehende Krönung ; — die Berfassung , die geiegliche Unabhängigkeit Freiheit und Gebietsintegrität Ungarns und feiner Nebenländer. Heilig und strenge werden, Wir halten und mit Unserer Königlichen Gewalt auch durch Unvere halten lassen : die geiesmäßig bestehenden Freiheiten, Privilegien, gefegmäßigen Bräuche Ungarns und seiner Nederländer und die durch Unsere dor reichen Vorfahren, die gefrönten Könige Ungarns fanktionisten sowie auch, die in Hinkunft reichstäglic zu schaffenden und von Uns. als gefröntem ungarischen König zu Sanktionirenden Gefege in allen ihren Punkten, Artikeln und Klauseln, also, wie der Sinn und die Praxis verselben durch gemeinsame Vereinbarung des Königs und des Reichstags wird festgestellt werden, mit Ausnahme jedoch jener bereits aufgehobenen ‚Klausel des Gefeges Andreas II. vom Jahre 1222, welche mit den Worten: „Quod Quodsi vero Nos“ anfängt, und fließt: „in perpetuum facultatem.“ Zur Sicherung, alles dieses wird auch Unser Königlicher Eid dienen, den wir auf den Anhalt Unseres gegenwärtigen Königlichen Diplomes "bei Gelegenheit Unserer Krönung nach dem Wortlaute de von Unserem glorreichen Vorfahren Ferdinand I. geleisteten Krönungseides ‚ablegen werden. " 2. Die heilige Krone des Landes werden Wir nach alten gejeglichen Brauch der Eintwohner des Landes und den vaterländischen Gefeten gemäß, stets im Lande bewahren und darf aus ihrer Mitte ohne Rücksicht auf Unterschied des Glaubens gewählte und vertraute weltliche Personen bewachen lassen. 3. Mir werden alle Theile und Mppertinenzien Ungarns und seiner Nebenländer, welche bereits wieder erworben wurden, sür wie diejenigen, ‚welche mit Gottes Hilfe in Zukunft werden wieder erworben werden ‚auch im Sinne Unseres Krönungseives, dem genannten Lande und seinen Nebenländern wieder einverleiben. 4. In dem Falle, welchen die Gnate Gottes lange fernhalten möge, daß das Aussterben der österreichischen Erzherzoge in beiden Geschlechtern eintreten sollte, Dab die aus den Senden der Kaiser und Könige Unseres Ahns Karls VI. , respektive Karls III. ruhmvollen Angebentens, dann des nac dessen Abgang verklärten Joseph I. und schließlich des nach deren Abgang verklärten Leopold I. aussterben sollten, — dann sol nach der Bestimmung des 1. und 2. Gelegartikels vom Jahre 1723 das Vorrecht der Königswahl und Krönung auf Ungarn und seine Nebenländer zurückfallen und bei diesen Ländern nach ihrer alten Gewohnheit in ihrer ehemaligen Giftigkeit und in dem ehemaligen Zustande unverleht verbleiben. 5. Wie schon oben im Punkte 1 enthalten ist, so oft in Zukunft ein solcher Krönungsast in Ungarn reichstäglich vorzunehmen sein wird, sollen Unsere Erben und Nachfolger, die zu krönenden erblichen Könige jedesmal gehalten sein, die Annahme der in diesem Diplom enthaltenen Versicherungen vorausgehen zu lassen und darüber an den Eid abzulegen. Indem Wir also die abgewachte Bitte des Reichstags gnädigst aufnehmen, erklären Wir gemäß der gnädigsten Zuneigung Unseres väterlichen Herzens, die obangeführten Artikel und Alles, was in ihnen enthalten ist, im Einzelnen und in der Gesammtheit für recht und Uns angenehm, und treten denselben mit Unserer gnädigen Zustimmung bei, indem Wir versprechen und mit Unseren königlichen Worte Ungarn und bessen Nebenländer versichern , dab Wir selbst alles Borangeschichte beobachten und auch dur Unsere Unterthanen jedes Standes und Ranges beobachten lassen werden, so wie Wir dies auch Unser gegenwärtiger Diplom annehmen, gutheißen und befräftigen. Zu desser Glaubwürdigkeit und Sicherheit haben Wir gegenwärtige Diplom eigenhändig unterschrieben und durch Anhängung Unseres königlichen Insiegels befräftigen Lassen. “ Der Bráfivent Szentiványi zeigte in der heutigen Unterhausfisung an, daß " die neugewählten Abgeordneten Aleks Farkad, Ugraer Bezirt , Bihar, Daniel Törötz, Karlaburg, und Joseph Gull, Stadt und Stuhl Schäßburg , ihre Wahlprotokolle eingereiht,, die Abgeordneten Ludwig Beley in Folge seiner Ermwählung zum Bizegespan und Georg Hertelendy aus Gesundheitsrücksichten ihr Mandat niedergelegt haben. Sodann überbrachte Baron Mieran, ver Apor das Runzium des Oberhauses bezüglich der Abpilazion Sr. Majestät des Königs Ferdinand und der Verzichtleistung Sr. E. Hoheit des Erzherzog Franz Karl. Dieser Beichluß des Oberhauses wurde der zur Ausarbeitung des Inauguraldiplomes entferneten Reichstagskommission übergeben, und damit diese den in Reve stehenden Beichluß sofort in Berathung ziehen , hierauf aber ihren Bericht bezüglich des Inauguraldiploms dem Hause vorlegen könne , suspendirte der Präsident die Sikung für eine Viertelstunde. Nach Ablauf viefer Zeit wurde „die Gigung“ fortgefegt und legte die Neidtagskommission den von ihr ausgearbeiteten Entwurf des Inauguraldiploms , wessen Wortlaut wir an der Spibe des Blattes mitgetheilt, ferner den Entwurf jenes Gives, welchen Se. Majestät bei der Krönung ablegen sol, endlich der auf die Aboitation Sr. Majestät des Königs Ferdinand V. berzüglichen Gefäßentwurf vor. Nach erfolgter Verlesung dieser Attenjtüde , die für morgen auf die Tagesordnung gefekt sind, wurde der Kommissionsbericht sammt den Beilagen dem Oberhaufe zur Publikation zugesendet, dann aber hielt das Unterhaus auf Antrag des Finanzministers $£ ón pay eine geheime Sibung . Die Sikung d Oberhauses wurde bereit ums 9 Uhr eröffnet. Graf Georg Karolyi als Präsident der Berifizationskommission brachte zur Anzeige, daß dieselbe mit der Bertifikation der neuen Mitglieder des Hauses fertig geworden und daß die Kommission durch den Tod des Erzbischofs Lonopicz und duch die Verhinderung des Fürstprimas, wie bei Baron Bela Wendheim drei Mitglieder verloren habe, da also die vatanten Stellen doch Neuwahl zu bejehen seien.. Der Präsident ersuchte demzufolge die Mitglieder die betreffenden Stimmzettel in der nächsten Sikung mitzubringen. — Hierauf folgte die Verhandlung über den am verflossenen Sonnabend vom Unterhaus gefaßten Beihluß in Betreff der Inartifulirung der Abpirationz-Urkunden. Nachdem dieser Beichluß und der bekannte Bericht der Regnikolar-Deputation verlesen waren, befürwortete Graf Johann Eziráky von Behluß und beantragte die Annahme desselben. Da kein Redner mehr vorgemerkt war, so stellte der Präsident die Frage und sämmtliche ammelenden Mitglieder des Hauses erhoben. fi zum Zeichen ‚der Annahme von ihren Sißen.. Hierauf ertheilte der Präsident dem Schriftführer Baron Alexander Apor den Auftrag, dem Unterhaufe die Botschaftvon dem eben gefachten Beschluß zu überbringen. Sodann erfolgte die Berathung über den die Balatinal=würde betreffenden Beschluß des Unterhauses. Baron Bela Lip=than beantragte die Annahme desselben, worauf der betreffende Gelegentwurf zum Behuf der Spezialdebatte , punktweise verlesen wurde. In der hiernach vorgenommenen namentlichen Abstimmung erklärten sich sämmtliche anwesenden Mitglieder des Hauses für die Annahme des in Rede stehenden Gefegentwurfes. Im zweitern Verlauf der Sigung wurden noch die Gefeb“entwürfe in Betreff des Ministeriums, der Nationalgarde und der Budgetvotrung, so wie der die Militärgrenze betreffende Beichlußentwurf angenommen. !tag vertagt. Aus ver Sihung des Wiener Gemeinderathes vom 1. 0... wird berichtet : Ehe zum Wahlakte geschritten wurde, brachte der Bürgermeister Dr. Zelinfa_ folgende Zuschrift zur Veriefung : An die Löbliche Kommune der Saupk und Residenzstadt Wien. Die ungarische Nation feiert in den nächsten Tagen das Fest der Königskrönung, und der ungarischen Landeshauptstadt ist es, beschieden, ven Schausplal dieses hehren Altes zu bilden. Von allen Theilen des Landes werden die Abgesandten der Munizipien herbeiströmen, um Zeugen einer hohen nationalen Feier zu sein, die nur in Deszennien einmal wiederzukehren pflegt, und welche diesmal eine besondere Weihe duch den Umstand erhält, was der Monarch, der mit der Krone des heiligen Stephan geschmüct wird, zugleich das große und segensvolle Merz des Ausgleiches vollzieht. Das achtungsvolle Festtomite wendet sich in fremdnachbarlicher Gesinnung an die löbliche Kommune, der Haupt in Nerirenzstadt Wien und ladet dieselbe ein, sich als Gast dur eine Deputation bei dem großen nationalen Freudenfeste vertreten zu lassen. Mit herzlichen Gefühlen, der Brüderlichkeit‘ erwarsten wir die Vertreter der innig befreundeten Nesidenzstadt, und haben wir auch bereits in der Anhoffung der Annahme unserer Einladung, für die gastfreundliche Aufnahme von sechs Desputationsmitgliedern Sorge getragen. Indem wir uns der frohen Hoffnung hingeben, daß die herzlich angebotene Gastfreundschaft mit ebenso herzlichen Gefühlen entgegengenommen wird, zeichnen wir mit der Bitte, und das Eintreffen der Deputation gefälligst anzeigen zu wollen. Belt, am 29. Mai 1867. m Namen der Kommune Belt hohachtungsvoll Alexander v. Vetfey, Präses des Festlomite S. · «» v Die Versammlung begrüßt die Zmchrift«mit·leb»haftem Beifall Mayerhofer beantra1t,«dak3i ich drejenigen Gemeinderäthe,die sich zur Uebernahme eines solchen JJrkundats bereit finden, auf einem Bogen aufschreiben mögen, damit aus ihnen gelost werden könne. (Unruhe, Widerspruch.) — Stadler: ich beantrage, mir 5 Mitglieder auszulosen und ihnen von Bürgermeister als fehltes Mitglied an die Gpike zu stellen. (Widerfreu.) — Dr Kludy: Cs haben bis jebt zwei Herren jeder einen anderen Antrag gestellt ; auch ich stelle wieder einen anein. (Heiterkeit.) Ich glaube, daß man vielen Gegenstand der ersten Sektion zuweilen soll. (Lebhafter Widerspruch.) Heim unterstützten Antrag Stadler. Steudel weist darauf hin, daß der Bürgermeister und seine Stellvertreter in erster Linie berufen seien, die Kommune zu repräsentiren, und bak demzufolge nir drei Mitglieder am nächsten Dienstag aus dem Plenum zu wählen (nit auszulosen) sein. — Nachdem der Bürgermeister die Dringlichkeit der Angelegenheit‘ betont, wurde zur Abstimmung geschritten, und der Antrag Stablers angenommen. — Nach vollzogenem Mahlakte stellte jedoch Steudel den Dringlickeitsantrag,: c 7 stehenden Barteien vorzunehmen.” Nach Debatte wurde die Erledigung dieses Antrages auf nächsten : Dieser Tage wurde aus dem Atelier des Wiener Hofliiter, §